Abtei lung V
E-1000/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . M a i 2 0 1 0
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
A._______,
B._______,
C._______,
Kolumbien,
durch Vermittlung der Schweizerischen Vertretung in
Bogotá,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 28. Dezember 2009 /
N.(...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1000/2010
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte die Schweizerische Botschaft in
Bogotà mit Schreiben vom 3. September 2009 um Schutzgewährung
und Bewilligung der Einreise für sich, ihr Kind und ihren
Lebenspartner. Das Gesuch begründete sie mit dem gewaltsamen Tod
ihres früheren Partners und der seither andauernden Bedrohungslage
für sie, ihr Kind und den neuen Lebenspartner. Der Eingabe lagen
unter anderem diverse Ausweisdokumente in Kopie,
gerichtsmedizinische Unterlagen über den Tod des früheren
Lebenspartners, Zeitungsberichte über dessen Ermordung, eine Kopie
einer Strafanzeige wegen Drohung, ein Polizeirapport und Drohbriefe
bei. Am 20. November und 15. Dezember 2009 wandte sich die
Beschwerdeführerin per E-Mail an die Schweizerische Botschaft und
machte eine Verschlimmerung der Lage geltend.
B.
Das Bundesamt verweigerte den Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 28. Dezember 2009 , eröffnet am 29. Januar 2010, die Einreise in
die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Als Begründung führte es
an, gemäss Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer
innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines
Drittstaates angewiesen. Da es sich bei den Beschwerdeführenden
nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten handle, sei nicht davon
auszugehen, dass die Verfolger sie an jedem beliebigen Ort ausfindig
machen könnten; vielmehr sei davon auszugehen, dass für sie
innerstaatliche Fluchtalternativen bestünden. Insgesamt fehlten
hinlängliche Anhaltspunkte für eine landesweite Verfolgungssituation.
Im Übrigen könne das Asylgesuch auch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abgelehnt
werden. Gemäss diesem Artikel dürfe ein Asylgesuch abgelehnt
werden, wenn der gesuchstellenden Person zugemutet werden könne,
sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese
Gesetzesbestimmung eröffne der Behörde einen grossen Spielraum
bei der Prüfung eines im Ausland eingereichten Asylgesuchs. Die
Asylbehörden müssten dabei in der Lage sein, konkret aufzuzeigen, in
welchen Drittstaat die asylsuchende Person ausreisen könne und ob
sie dort auch tatsächlich Schutz erhalte. Vorliegend sei den
Beschwerdeführenden zuzumuten, in einem Nachbarstaat Kolumbiens
um Asyl zu ersuchen, hätten doch die meisten Nachbarstaaten
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Kolumbiens die Flüchtlingskonvention ratifiziert und hielten sich an die
damit verbundenen Verpflichtungen. Für die praktische Möglichkeit und
die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spreche sodann die
Möglichkeit der visumsfreien Einreise in sämtliche umliegenden
Länder Kolumbiens sowie der Umstand, das jährlich mehrere Tausend
kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern um Asyl
ersucht und zu einem beträchtlichen Teil auch erhalten hätten. Diese
Staaten erschienen auch aus geografischen, sprachlichen und
kulturellen Gründen als offensichtlich näher liegend. An diesen
Erwägungen vermöchten die eingereichten Dokumente nichts zu
ändern, da sie nur die Vorbringen stützten, diese jedoch nicht in Frage
gestellt worden seien.
C.
Mit in Spanisch verfasstem Schreiben vom 8. Februar 2010,
eingegangen bei der Schweizerischen Botschaft am 9. Februar 2010,
erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den
vorinstanzlichen Entscheid. Auf die Eingabe wird in den
nachstehenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Schreiben vom 1. März 2010 lud das Bundesverwaltungsgericht
das BFM zur Vernehmlassung ein. Dabei verwies es auf ein Urteil des
Gerichts, veröffentlicht in Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts (BVGE) 2007 Nr. 30, welches die Form
von Auslandverfahren zum Inhalt hat und sich insbesondere mit der
Notwendigkeit der Befragung von Asylgesuchstellern
auseinandersetzt.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 17. März 2010 beantragte das BFM
- ohne auf das erwähnte BVGE-Urteil einzugehen - die Abweisung der
Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden
bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht, wird jedoch dem Urteil
beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
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Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-hörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist, abgesehen vom sprachlichen Mangel, zu
welchem nachfolgend Stellung genommen wird, form- und fristgerecht
eingereicht.
Die Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und
Italienische (vgl. dazu Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
Das Bundesverwaltungsgericht hat aus prozessökonomischen
Gründen und wegen der Dringlichkeit der Sache ohne präjudizielle
Wirkung vorliegend auf eine Rückweisung der Beschwerde und das
Einfordern einer Beschwerdeverbesserung beziehungsweise
Übersetzung der Eingabe verzichtet. Nach erfolgter amtlicher
Übersetzung sind die Rechtsmittelanträge bekannt und hinreichend
begründet. Der vorliegende Entscheid ergeht in deutscher Sprache
(vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
1.4 Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die
schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der
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Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist
dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertre-
tung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bun-
desamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch so-
wie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Be-
richt, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3
AsylV 1).
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eid-
genössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen,
die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Le-
ben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
bestehe.
3.
3.1 Gemäss Praxis ist im Auslandverfahren die asylsuchende Person
in der Regel somit zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden,
wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazi-
tätsmässigen Gründen unmöglich ist. Falls die Befragung nicht durch-
geführt werden kann, muss die gesuchstellende Person - soweit mög-
lich und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten
Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch
schriftlich darzulegen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines
negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht auf-
merksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des einge-
reichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönliche
Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Entscheid
ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör
zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf eine Be-
fragung in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5).
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3.2 Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführenden weder von
der Botschaft zu ihrem Asylgesuch persönlich befragt noch wurden sie
zu einer weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe in einer auf das
eingereichte Asylgesuch ausgerichteten Art und Weise aufgefordert.
Einem Schreiben der Schweizerischen Botschaft in Bogotà vom
2. Oktober 2009 ans BFM ist zu entnehmen, dass auf eine Befragung
aus Kapazitätsgründen verzichtet wurde. Diese Begründung findet sich
im angefochtenen Entscheid nicht wieder, obwohl das Bundesamt
gehalten gewesen wäre, das Absehen von einer Befragung in seinem
Entscheid substanziiert zu begründen (vgl. dazu auch BVGE 2007/30
E. 5).
3.3 Die angefochtene Verfügung hält einleitend fest, die Gefähr-
dungssituation der Beschwerdeführenden könne aufgrund der Akten-
lage abschliessend beurteilt werden. Ob dem BFM ohne Übersetzung
des in Spanisch abgefassten Gesuches einerseits und der
Beweismittel andererseits tatsächlich eine solche abschliessende
Beurteilung gelungen ist, erscheint angesichts des Umstandes, dass
es sich in den Erwägungen nicht materiell mit der Bedrohungslage der
Beschwerdeführenden auseinandergesetzt hat und aus dem Entscheid
nicht hervorgeht, welche Beweismittel zur Untermauerung des
Gesuches eingereicht wurden (mehr dazu unter Ziff. 3.4), zweifelhaft.
Für das Bundesverwaltungsgericht hätte sich eine Übersetzung der
wesentlichen Dokumente (zur Mitwirkungspflicht der
Beschwerdeführenden vgl. Art. 8 Abs. 2 AsylG) und eine Befragung
beziehungsweise eine schriftliche Aufforderung zu weiteren
Konkretisierungen aufgedrängt, zumal hinsichtlich des
Lebensgefährten, welcher vom BFM ins vorliegende Asylgesuch
eingeschlossen wurde, nicht einmal schriftliche Aussagen über die
betreffende Bedrohung vorliegen. Weiter ist zu bemerken, dass das
Bundesamt es auch versäumt hat, den Beschwerdeführenden gemäss
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem sich
abzeichnenden negativen Entscheid zumindest das rechtliche Gehör
zu gewähren. Diese Gehörsverletzung ist nicht zu heilen.
3.4 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist ferner nach der
aktuell vorhandenen Furcht zu fragen und dabei zu prüfen, ob die
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung besteht und begründet ist.
Eine erlittene Verfolgung beziehungsweise eine begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung auf dem ganzen Gebiet Kolumbiens muss grund-
sätzlich im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein.
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Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf das rechtliche Gehör
(vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich zwar noch keine Pflicht der Behör-
den, zu allen im Verfahren vorgetragenen Elementen ausführlich Stel-
lung zu nehmen; die Behörden dürfen sich bei der Begründung auf die
für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der Un-
tersuchungsgrundsatz betrifft die richtige und vollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes der Streitsache. Er fordert aber
dort eine eingehende Amtsermittlung, wo es sachverhaltsgerecht er-
scheint. Die urteilende Instanz soll somit in eigener Verantwortung
beweismässig die tatsächlichen Geschehnisse und Gegebenheiten
(Urteilsgrundlagen) ermitteln, aus denen sich die Rechtsfolgen erge-
ben (vgl. dazu FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 206).
Bei diesen Prämissen wären die eingereichten Beweismittel in Bezug
auf ihre Erheblichkeit für das vorliegende Verfahren zumindest sum-
marisch zu würdigen gewesen. Die angefochtene Verfügung führt dazu
aber nur aus, die eingereichten Dokumente (um was für Dokumente es
sich handelt, wird nicht erwähnt) vermöchten an den Erwägungen
nichts zu ändern.
Bei den eingereichten Beweismitteln befanden sich aber beispielswei-
se Polizeiberichte sowie Todesbescheinigungen und damit Dokumente,
die von ihrer Art durchaus geeignet sein könnten, einen Einfluss auf
den Ausgang eines Asylverfahrens zu haben, in dem über das
Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu befinden ist.
Insbesondere kann eine innerstaatliche Fluchtalternative, wie sie den
Beschwerdeführenden im Entscheid entgegengehalten wurde, nicht
bejaht werden ohne substanziierte Auseinandersetzung mit den
eingereichten Beweismitteln, die nach Auffassung der
Beschwerdeführenden aufzeigen könnten, dass ein weiterer Aufenthalt
in Kolumbien für sie nicht sicher und nicht zumutbar sei.
Demnach erweisen sich in diesem Zusammenhang die wesentlichen
Sachverhaltsteile des vorliegenden Falles als nicht rechtsgenüglich
festgestellt und gewürdigt. Mithin liegt eine Verletzung des Anspruchs
auf das rechtliche Gehör vor, welche angesichts dessen formeller
Natur grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt.
3.5 Die Vorakten liegen bis auf die angefochtene Verfügung und das
Überweisungsschreiben der Botschaft ausschliesslich in einer
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Fremdsprache beziehungsweise nicht in eine Amtssprache des
Bundes übersetzt vor. Im Rahmen einer gehörigen Dossierführung darf
allerdings erwartet werden, dass das BFM jene Schriftstücke –
zumindest in summarischer Weise – übersetzen lässt, die für die
Beurteilung der Sach- und Rechtslage von Bedeutung sein können.
Ob die Übersetzungen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht durch die
Beschwerdeführenden (vgl. Art. 8 Abs. 2 AsylG) oder von Amtes
wegen durch das BFM gestützt auf Art. 65 VwVG beziehungsweise
aufgrund pragmatischer Überlegungen vorzunehmen sind, wird von
der Vorinstanz zu entscheiden sein.
4.
Die Feststellung, dass das BFM den Beschwerdeführenden das
rechtliche Gehör nicht gewährte, führt indessen nicht dazu, dass ihnen
die Einreise in die Schweiz bereits aus diesem Grund zu bewilligen
wäre. Aus dem Umstand, dass sie bisher nicht persönlich befragt
wurden respektive ihnen das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde,
kann nicht geschlossen werden, dass den Beschwerdeführenden zur
persönlichen Anhörung oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs
die Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste. Angesichts der
Aktenlage bestehen - auch mangels Kenntnis des genauen Inhalts
einiger Beweismittel – derzeit nicht genügend konkrete Anhaltspunkte
für die Annahme, ihnen wäre ein Verbleib in Kolumbien für die Dauer
der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht
zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG.
5.
5.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den An-
spruch der Beschwerdeführenden auf das rechtliche Gehör verletzt
hat. Da eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens nicht möglich erscheint und auch nicht
angebracht wäre, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur
Einholung der entsprechenden Übersetzungen, der Gewährung des
rechtlichen Gehörs sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
5.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorin-
stanzliche Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den
rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend vollständig und
praxiskonform festzustellen, den Beschwerdeführenden
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gegebenenfalls das rechtliche Gehör zu gewähren und in der Sache
neu zu entscheiden.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Da die Beschwerdeführenden im Verfahren nicht anwaltlich ver-
treten sind, ist nicht davon auszugehen, ihnen seien durch die Be-
schwerdeführung grössere Kosten erwachsen. Daher ist keine Par-
teientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 28. Dezember 2008 wird aufgehoben und
das Bundesamt angewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt er-
gänzend vollständig und praxiskonform festzustellen, den
Beschwerdeführenden gegebenenfalls das rechtliche Gehör zu ge-
währen, das N-Dossier gehörig zu führen und in der Sache neu zu
entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Bogota.
Die vorsitzende Richterin : Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand:
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