B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1000/2014
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Äthiopien,
c/o Schweizerische Botschaft in Khartum,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 19. September 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Oromo mit letztem
Wohnsitz in B._______ (Region Oromia), ersuchte mit Eingaben vom
24. März 2011 und vom 22. Januar 2012 an die schweizerische Botschaft
in Khartum (nachfolgend: Botschaft) um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz sowie um Gewährung von Asyl.
A.b Mit Schreiben vom 12. November 2012 teilte das BFM ihm mit, die
Botschaft sei seit März 2010 aufgrund des begrenzten Personalbestands
sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumli-
chen Bereich nicht mehr in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden
durchzuführen. Aus diesem Grund ersuchte es den Beschwerdeführer zur
Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Angaben zu
seiner Person und um Beantwortung konkreter Fragen betreffend das
Vorhandensein von Familienangehörigen in Drittstaaten, seine Asylgrün-
de und seinen Aufenthalt im Sudan. Ferner forderte es ihn auf, Kopien
von Identitätsausweisen und Beweismitteln einzureichen. Schliesslich
wurde ihm für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben
werden könne, Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen einge-
räumt.
A.c
Der Beschwerdeführer liess sich am 27. Januar 2013 vernehmen.
B.
In den schriftlichen Eingaben vom 24. März 2011, vom 22. Januar 2012
und vom 27. Januar 2013 machte der Beschwerdeführer zur Begründung
seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei in seinem Heimat-
staat seit 1991 ein aktiver Unterstützer der Oromo Liberation Front (OLF)
gewesen. Er habe verschiedenes Material aufbewahrt und verteilt. Ab
1992 hätten die äthiopischen Sicherheitskräfte Mitglieder und Unterstüt-
zer der OLF belästigt, inhaftiert und getötet. Die OLF sei zudem aus der
Übergangsregierung ausgeschlossen worden und die Vermögen aller
Mitglieder seien konfisziert worden. Aufgrund seines Engagements und
seiner politischen Einstellung sei er ebenfalls verfolgt worden. Am (…)
April 1994 hätten ihn die Sicherheitskräfte mitgenommen und inhaftiert.
Während sechs Monaten sei er unter Missachtung der grundlegenden
Menschenrechte beschimpft, geschlagen und gefoltert worden. Bei seiner
Entlassung am (…) Oktober 1994 sei er gewarnt worden, mit keinem Mit-
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streiter mehr in Kontakt zu treten. In der Folge seien ihm Ermittler der Si-
cherheitskräfte gefolgt und hätten ihn konstant überwacht, so dass er kein
friedliches Leben mehr habe führen können. Aus Angst vor weiterer Ver-
folgung habe er beschlossen, Äthiopien zu verlassen. Ende Dezember
1994 sei er zu Fuss Richtung Sudan aufgebrochen, wo er Anfang Januar
1995 angekommen sei.
Derzeit lebe er mit seiner Frau und seinem Sohn in Khartum und bestreite
den Lebensunterhalt durch harte körperliche Arbeit. Im Sudan sei er je-
doch ebenfalls nicht sicher. Er habe sich nicht in einem Flüchtlingscamp
des Hochkommissariats für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR)
gemeldet und als Flüchtling registrieren lassen. Es bestehe die Gefahr,
dass er verhaftet und in seinen Heimatstaat zurückgebracht werde, wo
ihm erneut Verfolgung drohe. Er sei im Sudan zwar nicht politisch aktiv,
fürchte sich aber vor verdeckt agierenden Mitgliedern der äthiopischen
Sicherheitskräfte, die ihn verhaften und nach Äthiopien zurückbringen
könnten. Diese würden ihn weiterhin überwachen, wenngleich es keinen
direkten Kontakt gebe. Zwischen dem Sudan und Äthiopien gebe es ein
"Abkommen über den Austausch von Flüchtlingen". Gestützt auf die gu-
ten bilateralen Beziehungen zwischen den beiden Staaten habe das äthi-
opische Regime die Möglichkeit erhalten, Flüchtlinge der Ethnie der Oro-
mo auch im Sudan zu beobachten und zu verfolgen. Dabei kollaboriere
es mit den sudanesischen Sicherheitskräften. Kürzlich seien er und ein
Freund von ihm belästigt worden. Er befürchte jederzeit eine Verhaftung
und Deportation mit anschliessender Haftstrafe oder Tötung. Zudem sei
er in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt und bei der Arbeitssuche
beeinträchtigt.
Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer Passfoto-
grafien von sich, seiner Ehefrau und seinem Sohn, Scans eines Auswei-
ses sowie Kopien einer Geburtsurkunde, eines Ehevertrags vom 17. De-
zember 2006 und einer Karte des UNHCR zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 19. September 2013 – eröffnet am 8. Januar 2014 –
verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
und wies dessen Asylgesuch ab.
D.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2014
(Eingang bei der Botschaft am 5. Februar 2014) Beschwerde beim Bun-
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desverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-
ter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch
fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September
2012 im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt Art.
12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung nach
wie vor anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bis-
herigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im
Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
diese ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen ande-
ren Staat auszureisen (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein
Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig
ist. Schutzbedürftig im Sinne des AsylG sind Personen, die in ihrem Hei-
matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Diese müssen
nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 AsylG).
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmög-
lichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen.
4.3 Kann einer asylsuchenden Person, die sich im Ausland befindet, zu-
gemutet werden, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen,
so stellt dies einen Asylausschlussgrund dar (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist im
Sinne einer Vermutung davon auszugehen, sie habe in diesem Drittstaat
bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen,
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weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben
beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung
kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den
Drittstaat wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des
Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prü-
fen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung ge-
funden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des
Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In je-
dem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in die-
sem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer
allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen.
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentli-
chen aus, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere
die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht. Aufgrund
des vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen wer-
den, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine Einreise als
notwendig erscheinen liesse. Für die Gewährung der Einreise sei die Ge-
fährdung einer asylsuchenden Person zur Zeit des Verfügungserlasses
massgebend. Vergangene Verfolgung sei nur dann beachtlich, wenn sie
noch andauere oder konkrete Hinweise für eine zukünftige Verfolgung
bestehen würden. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, auf-
grund seiner politischen Tätigkeit im Jahre 1994 sechs Monate inhaftiert
gewesen und im Dezember 1994 in den Sudan geflüchtet zu sein. Die
damalige Bedrohung durch die äthiopischen Behörden sei mit der Einrei-
se in den Sudan beendet worden. Sie liege über 15 Jahre zurück und
vermöge aktuell die Erteilung einer Einreisebewilligung und die Gewäh-
rung von Asyl nicht zu begründen. Mithin bestehe zwischen den vorge-
brachten Ereignissen und dem Asylgesuch kein genügend enger zeitli-
cher und inhaltlicher Kausalzusammenhang, weshalb der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
Einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz würden sodann Aus-
schlussgründe nach alt Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehen, da der Be-
schwerdeführer in Khartum, wo er seit 1995 lebe, hinreichend Schutz ge-
funden habe. Obgleich die Lage vor Ort nicht einfach sei, würden keine
konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass ein weiterer
Verbleib im Sudan nicht zumutbar sei. Sollte seine Situation tatsächlich
kritisch sein, könne er sich an das UNHCR wenden. Die Befürchtung,
nach Äthiopien zurückgeschafft zu werden, erweise sich als unbegründet.
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Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder
Verschleppung für Äthiopier, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge
anerkannt seien, gering. In jüngster Zeit seien denn auch keine Rückfüh-
rungen von Flüchtlingen nach Äthiopien bekannt geworden. Auch gebe es
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer eine
Rückführung nach Äthiopien drohen könnte. Insbesondere verfüge er
gemäss den Akten nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das die vorge-
brachte Befürchtung objektiv begründen könnte. Im Übrigen könne ange-
sichts des langjährigen Aufenthalts und der Arbeitstätigkeit des Be-
schwerdeführers im Sudan davon ausgegangen werden, dass die Hürden
für eine zumutbare Existenz in Khartum für ihn nicht unüberwindbar sei-
en. Im Sudan bestehe ferner eine grosse äthiopische Diaspora, die für in
Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung bie-
te. Schliesslich bestehe keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz.
Insbesondere würden keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen
des Beschwerdeführers in der Schweiz leben.
Zusammenfassend benötige der Beschwerdeführer den zusätzlichen
subsidiären Schutz der Schweiz nicht. Vielmehr sei es ihm gestützt auf alt
Art. 52 Abs. 2 AsylG zuzumuten, im Sudan zu verbleiben, weshalb die
Gesuche um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von
Asyl abzuweisen seien.
5.2 Den Ausführungen des BFM hält der Beschwerdeführer insbesondere
entgegen, seine Furcht vor Verfolgung finde kein Ende, solange er im
Sudan lebe. Er sei in seinem Gaststaat nicht als Flüchtling anerkannt und
habe verschiedene missliche Situationen erlebt. So könne er seine Le-
benshaltungskosten nicht decken, da er nicht genug verdiene und die Ar-
beitssuche im Sudan schwierig sei. Noch immer stehe er unter Beobach-
tung von äthiopischen Sicherheitskräften, die im Sudan im Verborgenen
agieren und mit den sudanesischen Behörden zusammenarbeiten wür-
den. Es sei eine Tatsache, dass Flüchtlinge, darunter in besonderem
Masse Angehörige der Oromo, im Sudan festgenommen und in ihre Hei-
matstaaten zurückgebracht würden. Dies sei auch einigen seiner Kolle-
gen geschehen. Das zwischen dem Sudan und Äthiopien bestehende
Abkommen über den gegenseitigen Austausch von politischen Flüchtlin-
gen werde nach wie vor angewendet. Ihm sei bereits telefonisch mit der
Ausweisung aus dem Sudan gedroht worden. Ferner seien Mitglieder der
äthiopischen Sicherheitskräfte in seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause
gegangen und hätten seine Frau nach seinen Aktivitäten befragt. Sie hät-
ten ihr vorgeworfen, er habe Vorladungen der äthiopischen Botschaft
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nicht beachtet. Nach wiederholten Behelligungen sei er mit seiner Familie
umgezogen. Am 30. Dezember 2014 (recte wohl: 2013) hätten zwei un-
bekannte Männer ihn auf dem Nachhauseweg festgenommen und ver-
warnt. Er sei täglich telefonisch bedroht worden und auf seinem Arbeits-
weg habe man ihm mehrfach mit einer Entführung oder dem Tod gedroht.
Er stehe unter konstanter Überwachung durch den äthiopischen Geheim-
dienst. Seine Situation sei so schlimm wie nie zuvor.
5.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit dem BFM und unter Verweis auf dessen Erwägun-
gen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen ist.
5.3.1 Zunächst ist dem BFM beizupflichten, dass zwischen den durch den
Beschwerdeführer geschilderten Ereignissen im Jahre 1994 in Äthiopien
und der Asylgesuchstellung im Jahre 2011 im Sudan kein enger zeitlicher
und inhaltlicher Kausalzusammenhang besteht. Ein solcher ist jedoch
zwischen der vorgebrachten Haft und der Ausreise im Jahre 1994 zu be-
jahen, wobei nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich der Beschwerdefüh-
rer im Sudan angeblich nicht um eine Anerkennung als Flüchtling durch
das UNHCR bemüht hat. Jedoch kann offengelassen werden, inwieweit
die diesbezüglichen Vorbringen glaubhaft sind, und ob der Beschwerde-
führer bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien einer flüchtlingsrecht-
lich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, da es ihm zuzumuten
ist, im Sudan zu verbleiben.
5.3.2 Der Beschwerdeführer hält sich seit Anfang 1995 in Khartum auf.
Aus den Akten ergeben sich keine glaubhaften Hinweise dafür, dass er
dort aktuell in asylrelevanter Weise verfolgt wird oder begründete Furcht
hat, inskünftig Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu werden. In diesem
Zusammenhang ist unklar, warum er erst nach 16-jährigem Aufenthalt im
Sudan ein Asylgesuch gestellt hat. Aus seinen Ausführungen geht nicht
hervor, wann die angeblichen Beobachtungen durch die sudanesischen
und äthiopischen Sicherheitskräfte begonnen haben. Ein derartige Über-
wachung erscheint zudem nicht plausibel, liegt doch die geltend gemach-
te Unterstützungstätigkeit des Beschwerdeführers für die OLF, die zudem
nicht über das Sammeln und Verteilen von Materialien beziehungsweise
Besitztümern für Oromo hinausgegangen sein soll (vgl. die Eingabe vom
27. Januar 2013 Ziff. 2), mittlerweile 20 Jahre zurück. Ferner hat sich der
Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Sudan nie politisch betä-
tigt. Ein nachvollziehbares Interesse der äthiopischen Behörden an sei-
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nem Auslandsaufenthalt konnte er somit nicht glaubhaft machen. Selbst
wenn jedoch zu seinen Gunsten eine Beobachtung angenommen würde,
so ist jedenfalls davon auszugehen, dass diese folgenlos geblieben ist.
Die oberflächlichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach er
nunmehr täglich telefonisch und auf seinem Arbeitsweg direkt massiv be-
droht werde, erscheinen als nachgeschobene Steigerung, zumal er in der
Eingabe vom 27. Januar 2013 noch ausführte, er habe keinen direkten
Kontakt mit den ihn beobachtenden Sicherheitskräften (vgl. dort Ziff. 6).
Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Gefährdung im Sudan erwei-
sen sich damit als unglaubhaft und in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht
relevant.
Sodann besteht keine generelle Gefahr einer Deportation von äthiopi-
schen Staatsangehörigen, insbesondere Angehörigen der Oromo, in ihren
Heimatstaat. Zwar sind in der Tat verschiedentlich Berichte von Deporta-
tionen äthiopischer Flüchtlinge bekannt geworden, und es kann ange-
sichts der guten Beziehungen zwischen dem Sudan und Äthiopien nicht
generell ausgeschlossen werden, dass Deportationen von Äthiopiern in
ihr Heimatland stattfinden. Indessen bestehen keine konkreten Anhalt-
punkte dafür, dass solche Deportationen systematisch oder grossflächig
durchgeführt würden. Im Sudan als Flüchtlinge registrierte Personen – für
den Beschwerdeführer vergleiche sogleich E. 5.3.3 – werden in der Regel
nicht in ihr Heimatland zurückgeführt. Das im Mai 2012 von Sudan und
Äthiopien unterzeichnete Abkommen "Ethiopia-Sudan Extradition Agree-
ment" regelt sodann den Austausch von Gefangenen, damit den Gesuch-
ten verunmöglicht wird, sich im jeweils anderen Staat zu verstecken. Den
heute verfügbaren Quellen sind jedoch keine Informationen zu entneh-
men, wonach basierend auf diesem Abkommen äthiopische Flüchtlinge
aus dem Sudan deportiert würden (vgl. das Urteil E-7079/2013 vom
21. Januar 2014 E. 6.4). Anhaltspunkte dafür, dass gerade der Be-
schwerdeführer ernsthaft eine Deportation zu befürchten hätte, lassen
sich den Akten nicht entnehmen, da sich aus diesen kein besonderes Ri-
sikoprofils zufolge qualifizierter regimekritischer Tätigkeiten ergibt. Auch
der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sudan spricht ge-
gen die akute Gefahr einer Deportation.
5.3.3 Schliesslich ist es dem Beschwerdeführer auch mit Blick auf seine
Lebensumstände zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. Er hält sich seit 19
Jahren in Khartum auf und lebt dort mit seiner Frau und seinem Sohn zu-
sammen. Mit Eingabe vom 27. Januar 2013 reichte er die Kopie einer
Karte des UNHCR in Khartum ein, womit davon auszugehen ist, dass er
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mittlerweile als Flüchtling registriert ist. Obgleich er Schwierigkeiten bei
der Arbeitssuche geltend macht, ist es ihm offenbar bisher gelungen, ein
Auskommen zu finden. Damit ist davon auszugehen, dass er über die nö-
tigen finanziellen Mittel zur Deckung seines Existenzbedarfs verfügt. An-
gesichts des langjährigen Aufenthalts seiner ganzen Familie im Sudan
und seiner Arbeitstätigkeit ist auf eine relativ grosse Beziehungsnähe zu
diesem Staat zu schliessen. Demgegenüber weist er den Akten zufolge
keinerlei Anknüpfungspunkt zur Schweiz auf.
Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer
in einer existenziellen Notlage befindet beziehungsweise der weitere Auf-
enthalt im Sudan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer solchen
führen wird.
5.4 Aufgrund des Dargelegten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht,
die Regelvermutung umzustossen, wonach er im Sudan Schutz gefunden
habe oder diesen, sofern erforderlich, erlangen könnte. Unter diesen Um-
ständen hat das BFM zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung
verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung an
keinem nach Art. 106 Abs. 1 AsylG rügbaren Mangel leidet. Die Be-
schwerde ist mithin abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge schweizerische Vertretung.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: