Abtei lung V
E-1001/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Bangladesch,
c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1001/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) am 9. Juli 2003 das erste
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2002 abgewiesen,
dessen Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug ange-
ordnet hatte, und die dagegen erhobene Beschwerde von der damals
zuständigen Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil
vom 25. August 2003 abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 29. Mai 2005 die Schweiz verliess,
dass er am 23. Dezember 2009 ein zweites Asylgesuch in der Schweiz
einreichte,
dass das BFM ihn am 18. und 28. Januar 2010 zu seinen Asylgründen
anhörte,
dass er geltend machte, in Bangladesch am (...) 2005 geheiratet zu
haben und sich mit Gelegenheitsarbeiten durchgebracht zu haben,
dass er vor den nationalen Wahlen vom Dezember 2008 als Sympathi-
sant respektive Mitglied der Awami League (AL) für diese geworben
und demonstriert und ihr bei den Wahlveranstaltungen geholfen habe,
dass er deswegen ernsthafte Probleme mit den politischen Gegnern der
AL bekommen habe, die in seinem Wohnquartier die Mehrheit hätten,
dass er – wie im Übrigen schon vor dem Jahr 2002 – von Leuten der
Bangladesh Nationalist Party (BNP) und der Jamaat-e-Islami (JI) im
Quartier im November 2008 verbal bedroht worden sei,
dass ihn im selben Monat ein Schreiben der JI erreichte, worin ihm im
Falle einer Fortsetzung seiner politischen Tätigkeit die Vertreibung aus
dem Quartier oder der Tod angedroht worden sei,
dass ihm vier Unbekannte eines Nachts im Februar 2009 in der Nähe
seines Hauses abgepasst, ihn geschlagen und stark bedroht hätten,
dass er Verletzungen am (...) erlitten habe, die eine Behandlung beim
Quartierarzt nach sich gezogen habe,
dass im selben Monat ein weiterer Drohbrief eingetroffen sei,
Seite 2
E-1001/2010
dass er im Mai 2009 zu den Schwiegereltern in (...) gezogen sei,
obwohl nach dem Mai 2009 nichts mehr passiert sei,
dass er die AL, die die Wahl gewonnen hat, nicht um Schutz vor sei-
nen politischen Gegnern ersuchen könne, weil man gegen seine Geg-
ner in ganz Bangladesch nichts ausrichten könne,
dass die Ausreise mit Schmuck- und Landverkäufen finanziert worden
sei, weshalb ihn bei der Rückreise zusätzlich finanzielle Schwierigkei-
ten erwarten würden,
dass er am 29. November 2009 mit einem ihm nicht zustehenden ben-
galischen Pass in Dhaka eine Linienmaschine bestiegen habe und via
Kuwait nach Rom ausgereist sei,
dass er sich dort bis zum 21. Dezember 2009 aufgehalten habe, bevor
er die Reise in die Schweiz fortgesetzt habe,
dass er anlässlich seiner letzten Anhörung eine Postquittung vorzeigte
und diesbezüglich erklärte, er habe seine Ehefrau mit Schreiben vom
18. Januar 2010 gebeten, ihm die Identitätskarte, die Drohbriefe und
eine Bestätigung des Dorfvorstehers zukommen zu lassen,
dass das BFM auf das Gesuch mit gleichentags eröffneter Verfügung
vom 11. Februar 2010 nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerde-
führers aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung an-
ordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte,
die BFM-Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen
Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht Verzicht auf die Erhebung von
Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten per Telefax am 19. Februar 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
und zieht in Erwägung,
Seite 3
E-1001/2010
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 ff. AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid
als unrechtmässig erachtet – sich einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs ma-
teriell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
Seite 4
E-1001/2010
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits
ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sie ihr Gesuch zurückge-
zogen hat, oder wenn sie während des hängigen Asylverfahrens in den
Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Befragung
ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass das BFM im zweiten Asylverfahren feststellte, es würden sich kei-
ne Hinweise ergeben, dass nach Abschluss des ersten Asylverfahrens
Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant seien,
dass nach wie vor vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes
durch den Heimatstaat auszugehen sei, weshalb die geltend gemach-
ten Übergriffe nicht asylrelevant seien,
dass zudem zentrale Aussagen (Bereiche: Aufenthaltsorte, Beginn und
Mass der Parteizugehörigkeit, Finanzierungen, Unkenntnis von Pass-
daten, Bedrohungen trotz Fehlens einer Führungsfunktion bei der AL
und Wahlsieges der AL) widersprüchlich, unplausibel oder unlogisch,
mithin unglaubhaft ausgefallen seien,
dass in der Beschwerde ausgeführt wurde, die Argumention im ange-
fochtenen Entscheid lasse erkennen, dass die geschilderten Übergriffe
zumindest geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen,
dass die Hinweise auf Verfolgung glaubhaft oder jedenfalls nicht auf
den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar seien und der angebliche
Widerspruch zum angegebenen Aufenthaltsort nicht bestehe,
dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung in materieller Art
und Weise mit den Asylgründen auseinandergesetzt und dabei die von
Seite 5
E-1001/2010
der Praxis verlangten niedrigen Beweisanforderungen nicht beachtet
habe, weshalb ein Nichteintretensentscheid nicht zulässig sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Argumentation als nicht
zutreffend betrachtet,
dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbe-
ständlicher Behauptung und jedem rechtlichen Einwand in seinem Ent-
scheid auseinander setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken darf, um der Begründungspflicht nachzu-
kommen (vgl. BGE 133 I 277), und die Begründung des angefochtenen
Entscheides die wesentlichen Punkte enthält,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein erstes Asylverfahren
erfolglos durchlaufen hat,
dass das BFM – im Gegensatz zur Behauptung des Beschwerde-
führers – in einer praxiskonformen (vgl. EMARK 2000 Nr. 14, EMARK
2005 Nr. 2), summarischen und in inhaltlicher Hinsicht überzeugenden
Art und Weise zum Schluss gelangte, es seien keine Hinweise akten-
kundig, wonach für den Zeitraum nach der Rückkehr in den Heimat-
oder Herkunftsstaat Ereignisse eingetreten seien, die in flüchtlings-
rechtlicher Hinsicht oder für die Gewährung vorübergehenden Schut-
zes relevant sein könnten,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der Vorinstanz in allen
für den Ausgang dieses Verfahrens wesentlichen Punkten teilt und auf
die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen wird (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass aufgrund der haltlosen Vorbringen die Verletzungen an verschie-
denen Körperteilen, welche gemäss Notiz des befragenden BFM-Mit-
arbeiters kaum sichtbare Narben hinterlassen haben, andere als die
vom Beschwerdeführer behaupteten Entstehungsgründe haben werden,
dass auch der strittige Punkt offen bleiben kann, ob sich der erste vom
BFM festgestellte Widerspruch (Ort der Entgegennahme des zweiten
Drohschreibens) plausibel auflösen lässt,
dass die Vorbringen in der Beschwerde somit insgesamt zu keiner ver-
änderten Betrachtungsweise führen können, zumal sich die in der Be-
Seite 6
E-1001/2010
schwerdeschrift aufgeführten Gründe als offensichtlich falsch oder im
Endergebnis nicht als stichhaltig erwiesen haben,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das zweite Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach
vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Weg-
weisungshindernissen zu beweisen sind, wenn der Beweis möglich ist,
und andernfalls wenigstens glaubhaft gemacht werden müssen,
dass in der Beschwerdeschrift nichts Konkretes zum Wegweisungs-
punkt vorgebracht wird,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Wegweisungsvollzug in Beachtung der massgeblichen völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten [EMRK, SR 0.101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) zulässig ist, da
weder eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung besteht noch
eine menschenrechtswidrige Behandlung in Bangladesch droht,
Seite 7
E-1001/2010
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Bangladesch noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schlies-
sen lassen, zumal der Beschwerdeführers in seinem Heimatland nach
wie vor über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und keine erschwe-
renden Umstände gesundheitlicher oder sonstiger Art bekannt sind,
womit sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshinder-
nisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem Urteil der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses
gegenstandslos wird,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Kosten von
Fr. 600. (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle− ments
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Seite 8
E-1001/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
Seite 9