B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1001/2015
Ur t e i l vom 1 2 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______,
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am 17. Mai 2013 legal und gelangte am 1. Januar 2014 illegal in die
Schweiz, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich
der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ vom 15. Januar 2014 und der einlässlichen Anhörung zu den
Fluchtgründen vom 17. Juli 2014 machte er zur Begründung seines Ge-
suchs im Wesentlichen geltend, von den Taliban gesucht zu werden, weil
er als Busfahrer (…) von den Taliban verwundete Sicherheitsleute auf de-
ren Druck hin in ein (…)km entfernt gelegenes Ambulatorium gefahren
habe. In diesem Zusammenhang brachte er folgenden Sachverhalt vor: Auf
seiner Busfahrt sei er einem Konvoi von (…) begegnet, der von bewaffne-
ten Afghanen eskortiert worden sei. Der Konvoi sei von den Taliban ange-
griffen worden. (…) Personen seien dabei getötet worden. Im weiteren Ver-
lauf sei er von der Eskorte des Konvois angehalten und gezwungen wor-
den, ihre schwer verletzten Kameraden ins besagte Ambulatorium einzu-
liefern. Dabei sei er von den Taliban beobachtet worden. Während dieser
Fahrt sei hinter ihm von seinem Freund ein Reisebus gefahren worden.
Später habe ihn dieser Freund angerufen und ihn darüber informiert, dass
er von den Taliban angehalten worden sei und ihnen Namen und Telefon-
nummer des Beschwerdeführers habe verraten müssen. Kaum sei der Be-
schwerdeführer am Busbahnhof in Herat angelangt, sei er telefonisch von
einem Mujahed (mit unterdrückter Telefonnummer) kontaktiert worden, der
über den Vorfall informiert gewesen sei, ihm vorgeworfen habe, (…) Lan-
desverräter ins Ambulatorium gebracht zu haben, und ihn dazu aufgefor-
dert habe, am nächsten Tag zu erscheinen, damit über ihn gerichtet werden
könne. Im Unterlassungsfall würde er getötet. Daraufhin habe er das Tele-
fon ausgeschaltet und sei am nächsten Tag zu seinem (…) gegangen. Als
er das Telefon wieder eingeschaltet habe, sei ein zweiter Anruf eingegan-
gen. Diesmal sei er gefragt worden, warum er nicht erschienen sei, und
ihm sei erneut gedroht worden. Daraufhin habe er sich ein Visum für eine
legale Ausreise in den Iran besorgt und sei acht Tage später bei Erhalt des
Visums aus Afghanistan ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2015 (am 19. Januar 2015 eröffnet) stellte
das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ord-
nete den Vollzug der Wegweisung an.
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C.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte in der Sache, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm
sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es
sei festzustellen, dass die Wegweisung [recte: der Wegweisungsvollzug]
unzulässig und unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen. Subeventualiter sei die Sache nach Aufhebung der angefochtenen
Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege, ein-
schliesslich Entbindung von der Vorschusspflicht sowie Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistands.
D.
Am 18. Februar 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdefüh-
rer zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und summarisch be-
gründet zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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4.
4.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1
AsylG). Als Flüchtlinge gelten Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Verfolgung ist
asylbeachtlich, wenn sie vom Staat ausgeht; nichtstaatliche Verfolgung ist
dagegen nur dann asylbeachtlich, wenn der Staat zur Verfolgung anregt
oder sich in anderer Weise zurechnen lassen muss oder er generell nicht
in der Lage ist, vor Verfolgung ausreichend Schutz zu bieten.
4.2 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hielt die Vorbringen des Beschwerdeführers für un-
glaubhaft. Seine Schilderungen entbehrten Realitätskennzeichen sowie
Anschaulichkeit und seien auffallend geradlinig. So deckten sich seine Aus-
sagen an der Anhörung, von einigen Widersprüchen abgesehen, erstaun-
lich genau mit seinen Angaben an der Kurzbefragung, wiesen aber auf
keine persönliche Betroffenheit hin. Sein Vortrag weise keinen emotionalen
Bezug zum Geschilderten auf. Bestes Beispiel dafür sei der Bericht dar-
über, dass der Berufskollege ihn angerufen habe, um ihm mitzuteilen, dass
er den Taliban seine Personalien bekanntgegeben habe. Daher dränge
sich der Schluss auf, er habe den Vortrag auswendig gelernt. Passender-
weise sei es ihm im Verlaufe der Anhörung nicht einmal ansatzweise ge-
lungen, konkrete Fragen zu seiner Arbeit als Busfahrer und zum vorgetra-
genen Vorfall zu beantworten. Vielmehr sei er den gestellten Fragen aus-
gewichen, indem er bereits Gesagtes wiederholt oder Gegenfragen gestellt
habe. Insgesamt habe er den Eindruck erweckt, dass es bei seinen Vor-
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bringen nicht um persönlich Erlebtes, sondern um ein Sachverhaltskon-
strukt handle. Widersprüchlich seien seine Angaben zu Ort und Zeitpunkt
des Anrufs des Berufskollegen ausgefallen, ebenso desjenigen des Mu-
jahed. In Kumulation mit den oben erwähnten Unglaubhaftigkeitselemen-
ten und in Anbetracht der Aussage, dass er weder vor noch nach der Aus-
reise bei seiner Familie zu Hause gesucht worden sei, erhärteten diese
Widersprüche den Eindruck der Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen.
Da die Vorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standhielten,
erübrige sich die Prüfung ihrer Asylrelevanz.
5.2 Nach Prüfung der Akten teilt das Gericht den Befund der Vorinstanz,
dass die Vorbringen mangels Realkennzeichen der Schilderungen un-
glaubhaft seien. In der Beschwerde wird dem nichts Stichhaltiges entge-
gengesetzt. Gegen die Furcht vor Verfolgung und eine konkrete objektive
Verfolgungsgefahr spricht auch die in der Beschwerde gemachte Aussage,
der Mann von den Taliban, welcher ihn angerufen habe, habe gedroht, falls
er sich nicht stellen würde, ihn und seine Familie umzubringen. Dennoch
konnte er nach eigenen Angaben noch acht Tage zuwarten, um sein Visum
zu beantragen, bevor er Afghanistan verlassen hat, und ist er alleine geflo-
hen und hat seine angeblich ebenfalls bedrohten Angehörigen zurückge-
lassen, welche bis anhin aber trotz Todesdrohung offenbar unbehelligt ge-
blieben sind. Sein Einwand, die Vorinstanz argumentiere widersprüchlich,
indem sie ihm einerseits vorhalte, seine Ausführungen seien geradlinig und
enthielten nur wenige Widersprüche, ihm andrerseits aber diese Wider-
sprüche entgegenhalte, ist haltlos, zumal ihm die Vorinstanz sowohl die
Übereinstimmung in Aufbau und Wortwahl als auch die inhaltlichen Wider-
sprüche entgegenhielt – das eine als Anzeichen eines auswendig gelern-
ten Sachverhaltskonstrukts, das andere als weitere Ungereimtheit. Ange-
sichts der genannten Unglaubhaftigkeitselemente vermögen die Erklärun-
gen für monierte Widersprüche am Befund der Unglaubhaftigkeit der Ver-
folgungsgefahr nichts zu ändern. Im Übrigen ist aber auch die Asylrelevanz
der Vorbringen zu verneinen, zumal es sich dabei um nichtstaatliche Ver-
folgung handelt und den afghanischen Behörden, zumindest in Herat, wo
der Beschwerdeführer herkommt, die Schutzfähigkeit nicht generell abge-
sprochen werden kann. In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerde-
führer auch sein Unterlassen der Schutzsuche in seinem Heimatstaat ent-
gegenzuhalten. Seine pauschale Erklärung, kein Vertrauen in die afghani-
schen Sicherheitskräfte zu haben, und sein lapidarer Einwand, die Regie-
rung wisse, dass Krieg herrsche, vermögen das völlige Unterlassen der
Schutzsuche im Heimatstaat in keiner Weise zu rechtfertigen. Somit hat
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die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
verneint und dessen Asylgesuch abgewiesen.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch
ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht
zu beanstanden.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten liegen auch keine
konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet ist.
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Zu Recht führte die Vorinstanz aus, gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts sei der Wegweisungsvollzug in die Stadt Herat, wo der Be-
schwerdeführer herkommt, nicht generell unzumutbar, sondern könne zu-
mutbar sein, wenn begünstigende Umstände wie einigermassen sichere
und stabile Verhältnisse und ein gewisser Wohlstand vorlägen. Ebenfalls
zu Recht nahm die Vorinstanz das Vorliegen solcher begünstigenden Um-
stände an, zumal er angab, in Afghanistan die Schule bis zur sechsten
Klasse besucht und vor seiner Ausreise als Busfahrer gearbeitet zu haben.
Sein Vater besitze eine (...) und seine ältere Schwester arbeite als (...).
Ausserdem gab er an, dass es seiner Familie wirtschaftlich nicht schlecht
gehe. Zu Recht nahm die Vorinstanz den Umstand, dass auch seine
Schwestern zur Schule gegangen seien, als Indiz dafür, dass seine Familie
gut gestellt sei. Auf Beschwerdeebene bestreitet er dies auch nicht, son-
dern macht geltend, keine inländische Wohnsitzalternative zu haben und
nach Herat wegen der Verfolgungsgefahr nicht zurückkehren zu können.
Da eine Verfolgungsgefahr indes zu verneinen ist, braucht er keine inlän-
dische Wohnsitzalternative und steht einer Rückkehr nach Herat nichts ent-
gegen.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Zusammenfassend ist der vom Bundesamt angeordnete Wegwei-
sungsvollzug nicht zu beanstanden.
8.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistands, ungeachtet einer allenfalls bestehenden prozessualen
Bedürftigkeit, abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1
Bst. a AsylG). Der Antrag auf Entbindung von der Kostenvorschusspflicht
ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
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10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
Versand: