B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-100/2012
U r t e i l v o m 1 8 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______,
dessen Ehefrau
B._______,
und deren Kinder
C._______,
D._______,
E._______,
Rumänien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Dezember 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden - Angehörige der Volksgruppe der Roma
- am 11. September 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen vom 29. September 2011 und der Anhörung zu den
Asylgründen vom 10. November 2011 in Bern-Wabern zur Begründung im
Wesentlichen geltend machten, sie hätten in schwierigen wirtschaftlichen
Verhältnissen gelebt, so dass sie unter anderem seit zirka zwei Jahren
die Miete ihrer Wohnung nicht hätten bezahlen können und der Vermieter
sie kurz vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland mit dem Leben bedroht
habe, falls sie die Schulden nicht begleichen würden,
dass sie generell aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert
worden seien,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Dezember 2011 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, die Wegwei-
sung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug anordnete und mit Eröffnung
der Verfügung Einsicht in die Verfahrensakten gewährte,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Nichteintretensentscheides
darauf hinwies, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. November
1991 Rumänien als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe,
dass das BFM auf Asylgesuche rumänischer Staatsangehöriger deshalb
nicht eintrete, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung,
dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten fehlenden
Lebensperspektiven Ausdruck der erschwerten wirtschaftlichen Lebens-
bedingungen seien, denen sich ein Grossteil der Roma ausgesetzt sä-
hen, und den Nachteilen, die sich aus dieser allgemeinen Lage ergeben
könnten, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderli-
chen Voraussetzungen fehlen würden,
dass Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssi-
cherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, vorlie-
gend aus den Akten nicht ersichtlich seien,
dass demnach auf die Asylgesuche nicht einzutreten sei,
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dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 6. Januar 2012 (Datum
des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhoben und in materieller Hinsicht beantragten, auf ihr
Gesuch (recte: Gesuche) sei einzutreten, der Vollzug der Wegweisung sei
vorläufig auszusetzen und die Verfügung des BFM aufzuheben,
dass sie im Weiteren beantragten, es sei die Flüchtlingseigenschaft und
eventualiter die Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit der Wegweisung festzu-
stellen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung ersuchten,
dass sie der Rechtsmitteleingabe ein Arztzeugnis vom 4. Januar 2012,
das dem Beschwerdeführer 1. eine Arbeitsunfähigkeit vom 4. Januar
2012 bis zum 15. Januar 2012 attestiert, beilegten,
dass sie zudem einen medizinischen Kurzaustrittsbericht vom 4. Januar
2012 ins Recht legten, wonach beim Beschwerdeführer 1. eine cervicale
Lymphknotenbiopsie zur Histologiegewinnung durchgeführt wurde und er
am ersten postoperativen Tag in gutem Allgemeinzustand entlassen wer-
den konnte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 18. Januar 2012 den Eingang
der Beschwerde bestätigte und feststellte, die Beschwerdeführenden
könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. Januar 2012 einen
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 9. Januar 2012
zur Situation der Roma in Bulgarien zu den Akten reichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 25. Ja-
nuar 2012 die Beschwerdeführenden aufforderte, innert Frist einen fach-
ärztlichen Bericht und eine Erklärung, die die sie behandelnden medizini-
schen Fachpersonen von ihrer Schweigepflicht entbinde, einzureichen,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. Februar 2012 mehre-
re ärztliche Unterlagen und Berichte an das BFM einreichen liessen,
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dass das BFM diese Eingabe mit Überweisung vom 7. Februar 2012 zu-
ständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete,
dass in den ärztlichen Berichten vom 20. Januar 2012 und vom 23. Janu-
ar 2012 betreffend den Beschwerdeführer 1 festgehalten wurde, die Be-
handlung bestehe in einer Radiotherapie, in deren Anschluss mit einer
sehr hohen Wahrscheinlichkeit der Patient geheilt sein werde, und die
Behandlung werde mit Beginn zirka Anfang Februar 2012 über drei Wo-
chen durchgeführt,
dass im Weiteren in einem ärztlichen Bericht vom 30. Januar 2012 unter
anderem darauf hingewiesen wurde, es sei besprochen worden, die
Anamnese der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 3
nochmals detailliert mit einem Dolmetscher zu erheben,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 6. März
2012 entsprechende ärztliche Bericht nachforderte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. März 2012 die an-
geforderten fachärztlichen Berichte zu den Akten reichten,
dass im ärztlichen Bericht vom 16. März 2012 betreffend den Beschwer-
deführer 1 festgehalten wurde, es sei eine Kontrolle für den 17. April 2012
vorgesehen und bei einem günstigen Ergebnis dieser Untersuchung kön-
ne er als geheilt angesehen werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 25. April
2012 einen ärztlichen Bericht bezüglich der Ergebnisse der Kontrolle vom
17. April 2012 einforderte,
dass mit Eingabe vom 8. Mai 2012 (Datum Poststempel) ärztliche Unter-
lagen bezüglich die Beschwerdeführenden 1 und 3 sowie ein ärztlicher
Bericht vom 5. Mai 2012 betreffend die Beschwerdeführenden 1 bis 5
eingereicht wurden,
dass mit Eingabe vom 10. Mai 2012 beim BFM ärztliche Unterlagen be-
züglich die Beschwerdeführenden 1 bis 3 eingereicht wurden, die das
Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Mai 2012 zukommen
liess,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde zu
Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
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dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es gebe
Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. November 1991 Rumänien
zum verfolgungssicheren Staat (Safe Country) erklärt hat und von dieser
Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3
AsylG) bisher nicht abgewichen ist,
dass das Bundesamt Rumänien daher zu Recht als auf der bundesrätli-
chen Liste verfolgungssicherer Staaten erkannt hat und somit die formelle
Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der
Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist,
dass die in der angefochtenen Verfügung nachgezeichneten Beweggrün-
de für diesen Bundesratsbeschluss offensichtlich gesetzlich zureichend
abgestützt (Art. 6a Abs. 2 Bst. a und Art. 34 Abs. 1 AsylG) und im vorlie-
genden Verfahren keiner Diskussion zugänglich sind, vorbehältlich der
Überprüfung allfällig in concreto dennoch bestehender Hinweise auf Ver-
folgung,
dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfolgungs-
begriff zur Anwendung gelangt wie bei Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und
Art. 35 AsylG,
dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch von Menschenhand verur-
sachte Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Be-
weismassstab des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab
anzuwenden ist,
dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren
Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann,
auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich ge-
prüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen
(vgl. zum Ganzen BVGE 2011/8 E. 4.2, mit Hinweisen auf die Rechtspre-
chung),
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dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt
hat, dass Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungs-
sicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, vorlie-
gend aus den Akten nicht ersichtlich sind und diesbezüglich auf die ent-
sprechenden Erwägungen verwiesen werden kann,
dass die entsprechende Schlussfolgerung in der angefochtenen Verfü-
gung des BFM aufgrund der Aktenlage offenkundig ist,
dass in der Rechtsmitteleingabe auch nicht nur ansatzweise entgegnet
wird, den Beschwerdeführenden würden in ihrem Heimatland ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen,
dass nach dem Gesagten keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen,
welche die bundesrätliche Vermutung der Verfolgungssicherheit in Ru-
mänien umzustossen vermöchten,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BGVE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
det und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die den Beschwerdeführenden in Rumänien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Situation in Rumänien nicht auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, weshalb der Vollzug
der Wegweisung unter diesem Gesichtspunkt zumutbar ist,
dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe zur Hauptsa-
che vorbringen, ein Vollzug der Wegweisung sei aus medizinischen sowie
wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar,
dass die entsprechenden Einwände in entscheidwesentlicher Hinsicht
nicht durchzudringen vermögen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführte, ge-
sundheitliche Probleme führten dann zur Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges, wenn sich aufgrund eines Mangels an angemessenen
Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland der betroffenen Person der
Gesundheitszustand derart verschlechtern würde, dass deren Leben in
Gefahr geriete,
dass in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, in der angefochtenen
Verfügung hätte bei der Frage der Zumutbarkeit der Wegweisung auch
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 berücksichtigt werden
müssen,
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dass jedoch entgegen dem entsprechenden Einwand dem BFM die
Krankheit des Beschwerdeführers 1 im Zeitpunkt des vorinstanzlichen
Entscheides nicht bekannt war (vgl. Akten BFM A22/10 F30 und F32),
dass demnach ungeachtet der in der Rechtsmitteleingabe erhobenen
sinngemässen Rüge keine Verletzung der Begründungspflicht durch das
BFM ersichtlich ist,
dass mit dem ärztlichen Bericht vom 5. Mai 2012 festgestellt wird, der
Beschwerdeführer 1 gelte seitens der Radioonkologie als geheilt,
dass nicht davon auszugehen ist, er würde in absehbarer Zeit in seinem
Heimatland einer konkreten Lebensgefahr ausgesetzt,
dass allfällige Nachkontrollen auch in Rumänien möglich sind,
dass im ärztlichen Bericht zudem dargelegt wird, nach neurologischer
Abklärung leide die Beschwerdeführerin 2 an keiner Epilepsie und sie er-
halte wegen der beruhigenden Wirkung Dekapine in minimaler Dosis, die
noch etwas belassen werden sollte,
dass bezüglich des Beschwerdeführers 3 mit dem ärztlichen Bericht vom
5. Mai 2012 festgehalten wird, weder in der neurologischen noch in der
radiologischen Untersuchung hätten sich epilepsietypische Pathologien
gezeigt,
dass bezüglich der Beschwerdeführenden 4 und 5 keine medizinischen
Aspekte vorgebracht wurden,
dass im ärztlichen Bericht vom 5. Mai 2012 die Einschätzung vertreten
wird, es liege bei keinem der Beschwerdeführenden ein Leiden vor, das
nicht auch in ihrem Heimatland behandelt werden könne,
dass dem Gericht aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhalts-
punkte vorliegen, wonach aus medizinischer Sicht ein Wegweisungs-
Vollzugshindernis bestehen würde,
dass jedenfalls für die nähere Zukunft nicht von einer konkreten Gefähr-
dung im Sinne einer medizinischen Notlage auszugehen ist (Art. 83
Abs. 3 AuG), zumal aufgrund der Aktenlage die Rückkehr nach Rumänien
keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes der Beschwerdeführenden nach sich ziehen würde (vgl. in
diesem Zusammenhang EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24
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E. 5b S. 157 f.), weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch medizi-
nisch als zumutbar erweist,
dass die Beschwerdeführenden überdies vorbringen, dass es ihnen ihre
wirtschaftliche Situation nicht erlaube, die medizinische Betreuung in
Rumänien mit eigenen Mitteln zu finanzieren,
dass nach der erfolgreichen Behandlung des Beschwerdeführers 1 und
den medizinischen Abklärungen bezüglich der Beschwerdeführenden
2 und 3 in der Schweiz keine beträchtlichen finanziellen Mittel für medizi-
nische Aufwendungen in ihrem Heimatland zu erwarten sind,
dass gemäss gesicherten Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
zurückkehrende Migranten in ihren jeweiligen Heimatbezirken unter ande-
rem auch medizinisch versorgt werden, und es grundsätzlich eine staat-
lich festgelegte Mindestversorgung mit medizinischen Grundleistungen
gibt, welche in der Regel gratis sind,
dass im Weiteren der Einwand der Beschwerdeführenden in der Rechts-
mitteleingabe, sie hätten in ihrer Heimat kein soziales Beziehungsnetz
mehr, in dieser Form nicht gehört werden kann,
dass der Einschätzung in der angefochtenen Verfügung zu folgen ist, wo-
nach die Beschwerdeführenden bei Bedarf die Möglichkeit hätten, sich
(zum Beispiel) wieder im Haus des Vaters/Schwiegervaters niederzulas-
sen, wo sie bereits vor ihrem Umzug in die Mietwohnung wohnten,
dass sie in ihrem Heimatland zudem über ein breitgefächertes verwandt-
schaftliches Beziehungsnetz verfügen, und es an ihnen liegt, sich um so-
lidarische und einvernehmliche Verhältnisse mit familiär verbundenen Be-
zugspersonen zu bemühen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zudem zu Recht ausführ-
te, es sei dem Beschwerdeführer trotz schwieriger Lebensumstände zu-
zumuten, in Rumänien erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um
den Lebensunterhalt seiner Familie zu bestreiten,
dass schliesslich aufgrund der alleinigen Zugehörigkeit zur Volksgruppe
der Roma keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angenom-
men wird,
dass nach dem Gesagten auch keine hinreichenden individuellen Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen,
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Seite 11
dass sich demnach der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführen-
den nach Rumänien als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG er-
weist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), jedoch das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen
ist, da sich die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erwiesen und die
Beschwerdeführenden als prozessbedürftig zu betrachten sind (Art. 65
Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu
verzichten ist,
dass damit das Ersuchen um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand: