B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1002/2010
U r t e i l v o m 3 1 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Türkei,
alle vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Januar
2010 / N (…).
E-1002/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in
D._______ – verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
14. November 2007 auf dem Luftweg nach Paris und gelangten unter
Umgehung der Grenzkontrolle am 19. Dezember 2007 in die Schweiz, wo
sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Die summarischen Erstbe-
fragungen der Beschwerdeführenden fanden am 28. Dezember 2007 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ statt.
A.a
Am (…) wurde die Tochter C._______ geboren.
A.b
Die ausführlichen Anhörungen erfolgten am 24. März 2009.
Die Beschwerdeführenden machten zur Begründung ihrer Asylgesuche
im Wesentlichen Folgendes geltend:
Der Beschwerdeführer stamme ursprünglich aus F._______ und sei Kur-
de und Alewit. Er habe seine jetzige Partnerin im Jahre 2003 am Arbeits-
platz kennengelernt. Als dies ihr Vater erfahren habe, habe er ihr ab 19.
April 2007 verboten, dort zu arbeiten und habe sie in der Wohnung einge-
sperrt, weil er als Schafiit gegen die Beziehung mit einem Alewiten gewe-
sen sei. Der Vater sei zwar auch ein Kurde, aber zugleich pro türkisch
eingestellt. Der Beschwerdeführer habe seinen Chef und das Parteilokal
der Demokratik Toplum Partisi (DTP) eingeschaltet, um ihm zu helfen.
Diese hätten jedoch nichts bewirken können, insbesondere, weil die Fa-
milie von B._______ (Beschwerdeführerin) einer Familie von Dorfschüt-
zern angehöre, die die DTP als Feinde betrachten würden. In der Folge
sei B._______ von zu Hause geflohen und habe die Polizei um Schutz
ersucht, diese habe ihr jedoch nicht geholfen, sondern sie wieder dem
Vater übergegeben. Nach einem Selbstmordversuch habe sie ins Spital
eingeliefert werden müssen. Nach all diesen Ereignissen habe ihr Vater
den Entschluss gefasst, seine Tochter umzubringen, weil sie die Famili-
enehre beschmutzt habe. B._______ sei es wieder gelungen, zu flüchten.
Der Beschwerdeführer habe sie zu seiner Schwester gebracht und seinen
Vater gebeten, mit dem Vater von B._______ zu sprechen. Dies sei je-
doch erfolglos gewesen. Der Beschwerdeführer hätte auch den Militär-
dienst leisten müssen. Zudem habe es auch politische Gründe gegeben,
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Seite 3
da er sich zwischen 1998 und 1999 für die Halkın Demokrasi Partisi (HA-
DEP) und im Jahr 2006 für die Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) enga-
giert habe. Er sei im Jahre 1999 im Kulturzentrum für 24 Stunden festge-
nommen worden. Ansonsten habe er keine Probleme mit den Behörden
gehabt. Der Vater seiner Frau habe gegen seine Tochter und ihn eine An-
zeige wegen PKK-Anhängerschaft erstattet.
A.c
Die Beschwerdeführerin bestätigte die Angaben ihres Ehemannes und
fügte hinzu, wenn sie nicht geflüchtet wären, hätte ihr Vater sie und ihren
Mann umgebracht. Als sie damals zur Polizei geflüchtet sei, nachdem sie
von ihrem Vater eingesperrt und geschlagen worden sei, habe sich diese
auf die Seite ihres Vaters gestellt, obwohl er Todesdrohungen ausgespro-
chen habe. Er habe gesagt, für den türkischen Staat während 7 bis 8 Jah-
ren als Dorfschützer gedient zu haben und gegen Alewiten zu sein, weil
sie die PKK unterstützen würden.
A.d
Die Beschwerdeführer reichten zwei Identitätsausweise (Nüfus) auf die
Namen A._______ und B._______ und zwei türkische Pässe auf die
Namen G._______ und H._______ zu den Akten.
A.e
Das BFM ersuchte am 22. Dezember 2009 die Schweizerische Botschaft
(nachfolgend Botschaft) in Ankara um weiterführende Abklärungen in der
Türkei. Bezüglich des Inhalts der Anfrage wird auf die Akten verwiesen
(vgl. A31/5).
A.f
Mit Schreiben vom 4. August 2009 teilte die Botschaft mit, dass die Be-
schwerdeführerin nicht gesucht werde; der Beschwerdeführer werde we-
gen des ausstehenden Militärdienstes gesucht. Laut den Nüfus- und Mili-
tärbehörden existiere in Elazig keine Person namens G._______ (1). We-
der über die Beschwerdeführerin noch über den Beschwerdeführer be-
stünden Datenblätter (2). Die Beschwerdeführerin unterliege keinem
Passverbot, der Beschwerdeführer unterliege einem Passverbot (3). Es
sei vor keinem Agir Ceza Mahkemesi in D._______ ein Verfahren gegen
die Beschwerdeführenden hängig (4). Laut Angaben der Kontaktperson
habe J._______ (der Vater der Beschwerdeführerin) bis vor 10 bis 12
Jahren zusammen mit seiner Familie I._______ gelebt und sei danach
nach D._______ gezogen. Man habe im Dorf gehört, dass die Tochter
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Seite 4
J._______ ein Verhältnis mit einer DTP-Person gehabt habe; J._______
sei darüber sehr wütend gewesen und habe seinen Schwiegersohn bei
der Polizei angezeigt. J._______ sei als sehr guter Mann und Kamerad
bekannt gewesen, "es gefalle ja niemandem, wenn die Tochter mit einem
Manne abhaue" (5). Die Kontaktperson im Kreisbüro der DTP in
D._______ habe Folgendes berichtet: Die Familie K._______, Sympathi-
santen der DTP, seien alewitischer Herkunft. A._______ hätte mit seiner
Familie die Familie L._______ besuchen wollen, um Vater L._______ um
die Hand seiner Tochter zu bitten. Es sei aber nicht so weit gekommen,
da L._______ sehr negativ reagiert habe, als er vernommen habe, dass
seine Tochter mit einem Alewiten zusammen sei. Vater L._______ habe
deshalb bei der Polizei eine Anzeige erstattet und vorgebracht, DTP'ler
hätten seine Tochter entführt. Er sei der Meinung gewesen, da er dem
Staat lange als Dorfschützer gedient habe, sei es Aufgabe des Staates,
seine Tochter von den DTP'lern zurückzuholen. Die Polizei habe das Büro
der DTP besucht. Zudem habe K._______ (Vater des Beschwerdefüh-
rers) die DTP gebeten, die Familien zu versöhnen, weshalb die DTP zur
Vermittlung Emissäre entsandt habe, was letztlich vergeblich gewesen
sei. Auch die Anzeige von Vater L._______ habe schliesslich zu keinen
gerichtlichen Folgen geführt. Nachdem die Beschwerdeführer bereits in
der Schweiz gewesen seien, sei es vor der Sicherheitsdirektion zu einer
Schlägerei zwischen Vater L._______ und Vater K._______ gekommen,
wobei die Polizei habe intervenieren müssen. Eine daraus resultierende
Anzeige habe ebenfalls zu keinen gerichtlichen Folgen geführt. Vater
L._______ habe darauf im DTP-Büro vorgesprochen und Vorwürfe, Be-
leidigungen sowie Drohungen ausgestossen (6).
A.g
Zu diesem Abklärungsergebnis nahmen die Beschwerdeführenden - nach
einer stillschweigenden Fristerstreckung - am 7. Januar 2010 Stellung
und reichten ein Aussageprotokoll des Strafantragsstellers K._______
vom 1. Februar 2008 ein, wonach J._______ nach der Hochzeit der Kin-
der eine Versöhnung abgelehnt und etwa vor drei Tagen über den
Schwager von K._______ diesem mitgeteilt habe, dass er sich aus seiner
Heimat eine Waffe besorgt habe und das Haus überfallen werde. Der
Schwager täte deshalb gut, K._______ nicht mehr zu Hause zu besu-
chen. Weiter wurde ein Ermittlungsantrag vom 24. April 2008 eingereicht,
mit welchem die Oberstaatsanwaltschaft M._______ eine Befragung von
K._______ zum erwähnten Vorfall sowie dessen Schwagers als Zeugen
angeordnet habe. In ihrer Stellungnahme zur Botschaftsabklärung teilten
die Beschwerdeführenden im Wesentlichen mit, dass die Suche nach
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Seite 5
dem Beschwerdeführer wegen des Militärdienstes zutreffe. Zudem laufe
gegen ihn auch noch ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren,
welches noch nicht abgeschlossen sei. Wie er bereits geschildert habe,
habe ihn sein Schwiegervater bei der Polizei als "Terrorist" denunziert. Er
soll ein Militanter der DTP sein und Kontakte zur PKK pflegen. J._______
sei jahrelang als Dorfschützer für den Staat gegen die PKK-Kämpfer tätig
und in mehrere Gefechte verwickelt gewesen, weshalb er als eine Ver-
trauensperson des Staates gelte. Sein Wort habe Gewicht und die Polizei
würde den Beschwerdeführer mit Sicherheit festnehmen und wegen Zu-
sammenarbeit mit der PKK misshandeln, wenn sie seiner irgendwann
habhaft würde. Ausserdem seien sie mit gefälschten Reisepässen ausge-
reist, weshalb es zutreffe, dass es keine Person namens G._______ ge-
be. Zu Ziffer 4 der Botschaftsabklärung erklärte der Beschwerdeführer,
dass er bei den Befragungen nicht gesagt habe, es sei vor dem Schwur-
gericht in D._______ ein Verfahren gegen ihn hängig. Dies liege jedoch
darin, dass – wie es im Bericht stehe – die Ermittlungen noch nicht abge-
schlossen seien. Zur Ziffer 5 der Botschaftsabklärung fügte er hinzu, dass
die Dorfschützer - wie auch der Vater der Beschwerdeführerin - schwer
bewaffnet seien und als Vertrauenspersonen des Staates im Kampf ge-
gen die Terroristen gelten würden. Sie würden schalten und walten, wie
es ihnen passe. Viele Morde, Raubüberfälle und Vergewaltigungen gin-
gen auf ihr Konto. Der Staat habe ihre Verbrechen gegen die kurdische
Zivilbevölkerung fast immer toleriert (vgl. eingereichter Artikel, "Spiegel"
vom 11. Mai 2009). Weiter sei zu erwähnen, dass es vorliegend auch um
eine Sache der Ehre gehe. Die Tochter habe nach geltenden Traditionen
und Sitten die Ehre der Familie beschmutzt, indem sie mit dem Be-
schwerdeführer weggegangen sei. Aus diesem Grunde bestehe für beide
eine konkrete Gefahr, vom Vater oder einem anderen Clanmitglied ir-
gendwann ermordet zu werden. Aus der Ziffer 6 des Botschaftsberichts
sei klar ersichtlich, wie der Vater L._______ auf jegliche Versöhnungsver-
suche reagiert habe und wie er gewaltbereit sei. Für ihn gelte, dass der
Beschwerdeführer seine Tochter entführt und somit seine Familie entehrt
habe, weshalb er sich rächen müsse. Die Brüder von Vater L._______
seien immer noch als Dorfschützer tätig. Somit stehe fest, dass sich die
Beschwerdeführenden durch ihr Zusammenkommen in eine sehr gefähr-
liche Lage begeben hätten. Die Beschwerdeführerin würde im Falle einer
Rückkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einem Ehren-
mord zum Opfer fallen, weshalb frauenspezifische Gründe im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] vor-
liegen würden. Der Beschwerdeführer laufe konkrete Gefahr, sowohl
E-1002/2010
Seite 6
durch die türkischen Behörden wegen der Unterstützung der PKK als
auch durch seinen Schwiegervater ermordet zu werden.
B.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2010 – eröffnet am 19. Januar 2010 – stell-
te das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete gleichzeitig die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2010 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung. Es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfül-
len, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässig-
keit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als
Folge davon sei von Amtes wegen den Beschwerdeführenden die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten
sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zu Unter-
mauerung der Vorbringen wurden verschiedene Zeitungs- und Internetbe-
richte in Kopie zum fehlenden Schutz der Frau und zu den Ehrenmorden
in der Türkei sowie ein Arztzeugnis für die Beschwerdeführerin einge-
reicht.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 26. Februar 2010 verzichtete die Instrukti-
onsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies die Be-
schwerdeführenden darauf hin, dass bei einem allfällig negativen Aus-
gang des Beschwerdeverfahrens ihnen die Verfahrenskosten auferlegt
werden könnten. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer
Vernehmlassung aufgefordert.
E.
Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 3. März 2010 vollum-
fänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
F.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 10. März
2010 zur Stellungnahme gebracht.
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Seite 7
G.
Mit Schreiben vom 24. März 2010 nahmen die Beschwerdeführenden zur
Vernehmlassung Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-1002/2010
Seite 8
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, es sei auf-
grund der gesamten Aktenlage davon auszugehen, dass der Vater der
Beschwerdeführerin die Beziehung der Beschwerdeführenden in der Tat
mit allen ihm zur Verfügung stehenden, auch kriminellen, Mitteln zu ver-
unmöglichen versucht habe. Dabei könne auch nicht ausgeschlossen
werden, dass er, abgesehen von den bereits erfolgten und massiven
Übergriffen gegen die Beschwerdeführenden, noch weitergehende Schrit-
te gegen beide Beschwerdeführenden in Betracht ziehe. Demgegenüber
sei festzuhalten, dass der türkische Staat grundsätzlich über eine funktio-
nierende und wirksame Schutzinfrastruktur, insbesondere auch über ei-
nen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justiz-
system verfüge. Es sei zudem bekannt, dass der türkische Staat und na-
mentlich auch die sachlich zuständigen Polizei- und Untersuchungsorga-
ne tatsächlich das in ihrer Macht Stehende täten, derartige, bis hin zu
"Ehrenmorden" reichende Verhaltensweisen ihrer Bürger im Rahmen des
Möglichen zu unterbinden und strafrechtlich zu ahnden. Dementspre-
chend habe sich die rechtliche und gesellschaftliche Situation der Frauen
sowohl im Allgemeinen als auch im Besonderen im Bereich der Schutz-
vorkehren vor einschlägigen Übergriffen im Laufe der vergangenen Jahre
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deutlich verbessert. Dies betreffe sowohl den gesetzgeberischen Rahmen
und die Gerichtspraxis als auch institutionelle staatliche und nichtstaatli-
che Strukturen und Organisationen. Es dürfe daher davon ausgegangen
werden, dass namentlich in westlichen Grossstädten, wie etwa (…) in Is-
tanbul, diese Vorgaben – trotz verschiedener Widerstände – heutzutage
auch in der Rechtswirklichkeit tatsächlich beachtet und umgesetzt wür-
den. Angesichts dessen sei sowohl die Schutzfähigkeit als auch grund-
sätzlich die Schutzwilligkeit der türkischen Behörden klarerweise als ge-
geben zu erachten.
4.1.2 Sowohl die Erkenntnisse der Botschaftsabklärung als auch die von
den Beschwerdeführenden eingereichten türkischen Gerichtsdokumente
würden diese Einschätzung des BFM vollumfänglich stützen. Gemäss
Bericht der Botschaft hätten die Polizeibeamten "an der Front" im Rah-
men einer offenbar handfesten Auseinandersetzung zwischen den Vätern
der Beschwerdeführenden vor der Sicherheitsdirektion direkt interveniert.
Die Polizei sei damit ihrer Pflicht nachgekommen und habe, soweit er-
sichtlich, keine der Streitparteien bevorzugt (vgl. A32/2 und A33/6, S. 2).
Insbesondere hätten die Polizei- und Justizorgane auch die der DTP oder
vermeintlich gar der PKK nahestehende beziehungsweise dergestalt be-
schuldigte Seite gegen den nationalistisch eingestellten und über "gute
Beziehungen" verfügenden Vater der Beschwerdeführerin geschützt.
Umgekehrt habe die Polizei der Anzeige des Vaters der Beschwerdefüh-
rerin gegen den Beschwerdeführer in Sachen "Entführung" und PKK-
Unterstützung offenbar keine Folge geleistet (vgl. A32/2 und A33/6, S. 1
und 2).
4.1.3 Auch könne den eingereichten türkischen Dokumenten entnommen
werden, dass die türkischen Behörden ihren Schutzpflichten nachge-
kommen seien, da nämlich aus den Dokumenten der Staatsanwaltschaft
M._______ vom 1. Februar und vom 24. April 2008 hervorgehe, dass ei-
ne Strafanzeige des Vaters des Beschwerdeführers gegen den Vater der
Beschwerdeführerin wegen Drohung durch die Staatsanwaltschaft entge-
gengenommen worden und konkret weiterbehandelt worden sei.
4.1.4 Ob sich die auf dem Polizeiposten "N._______" tätigen Polizeibe-
amten gegenüber der Beschwerdeführerin in allen Teilen und im Resultat
angemessen verhalten hätten, als sie sich im Sommer 2007 hilfesuchend
auf jenem Posten eingefunden habe, erscheine zumindest fraglich (vgl.
A17/15, Frage 59). Diese Frage könne jedoch offenbleiben, da dieser
spezifische Sachverhalt in Bezug auf die Prüfung des Bestehens einer
begründeten Furcht nicht präjudiziell erscheine. Aus dem Gesagten erge-
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Seite 10
be sich folglich, dass in diesem Zusammenhang auch keine begründete
Furcht vor ernsthaften Nachteilen vorliege. Im Lichte obiger Erwägungen
bestehe mithin kein begründeter Anlass zur Annahme, dass es dem Vater
der Beschwerdeführerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gelingen
würde, die behördlichen Schutzvorkehren auszuhebeln und seine Absich-
ten gegen die Beschwerdeführenden in die Tat umzusetzen. Die Be-
schwerdeführenden könnten demnach vor oder unmittelbar nach ihrer
diskret zu erfolgenden Wiedereinreise in die Türkei vorsorglich um ent-
sprechenden behördlichen Schutz nachsuchen und eine direkte Konfron-
tation mit dem Vater der Beschwerdeführerin vermeiden. Dabei könne ih-
nen auch der Vater des Beschwerdeführers etwa im Hinblick auf eine
Wohnsitznahme in Istanbul behilflich sein. Demnach würde das Kernvor-
bringen der Beschwerdeführenden keine asylrechtliche Relevanz entwi-
ckeln.
4.1.5 Hinsichtlich des zu leistenden Militärdienstes, weswegen der Be-
schwerdeführer gesucht werde und einem Passverbot unterliege, sei auf
die ständige Praxis der Schweizer Asylbehörden zu verweisen, wonach
es sich bei der Militärdienstleistung um eine staatsbürgerliche Pflicht
handle, die alle männlichen türkischen Staatsangehörigen gleichermas-
sen treffe. So stelle auch ein allfälliges militärstrafrechtliches Vorgehen
gegen ein Dienstversäumnis keine asylbeachtliche Massnahme im Sinne
des Asylgesetzes dar.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, aus den Erwägungen der
Vorinstanz gehe unzweideutig hervor, dass selbst diese die konkrete Ge-
fahr für die Beschwerdeführenden durch den Vater der Beschwerdeführe-
rin nicht in Frage stelle. Wie den Akten zu entnehmen sei, sei der aus der
O._______ stammende Vater der Beschwerdeführerin dort etwa acht Jah-
re als Dorfschützer tätig gewesen und als brutaler Mensch, der vor nichts
zurückschrecke, zu bezeichnen. Er hätte mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit seine eigene Tochter und ihren Freund ermordet,
wenn es ihnen nicht gelungen wäre, ins Ausland zu fliehen. In der Türkei,
insbesondere im Osten, würden immer noch archaische Sitten und Bräu-
che gelten, wenn es um die "Familienehre" gehe. In diesen Fällen werde
die vom Staat bestimmte Rechtsordnung ausser Kraft gesetzt und die
betreffende Person handle nur danach und riskiere alles. Oft werde nicht
nur die Frau, sondern auch der Mann, mit welchem sie eine Beziehung
gehabt habe, ermordet. Es sei bekannt, dass in der Türkei jährlich hun-
derte von Frauen dem Ehrenmord zum Opfer fielen. Es sei ebenfalls eine
bekannte Tatsache, dass Frauen, die in Not geraten und Polizeischutz
E-1002/2010
Seite 11
brauchen würden, nicht immer geschützt würden. Als es der Beschwerde-
führerin einmal gelungen sei, zu flüchten und bei der Polizei Schutz zu
suchen, hätten die Polizisten ihren Vater kommen lassen und ihm gesagt:
"Du kannst deine Tochter nach Hause nehmen". Dies sei ein klarer Be-
weis, dass die Frauen in solchen Fällen von der Polizei nicht geschützt
würden, was auch im vorliegenden Fall passiert sei. Aus diesem Grund
müsse davon ausgegangen werden, dass ein frauenspezifischer Flucht-
grund im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG vorliege. Die Vorinstanz habe wi-
dersprüchliche und unhaltbare Behauptungen vorgebracht, wenn sie ei-
nerseits die vom Vater der Beschwerdeführerin ausgehende Gefahr beto-
ne und klar zum Ausdruck bringe, dass der Vater in der Lage und fähig
sei, den Beschwerdeführerenden etwas Schlimmes anzutun, andererseits
die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des türkischen Staates hervorhe-
be und dann wiederum betone, dass kein Staat absolute Sicherheit ge-
währen könne. Die Beschwerdeführerin habe sich das Leben nehmen
wollen, nachdem die Polizei sie nicht unterstützt habe, und habe viele
Tabletten geschluckt. Auch heute lebe sie in ständiger Furcht, in die Tür-
kei abgeschoben und dort ermordet zu werden.
4.2.1 Der Ausreisegrund des Beschwerdeführers sei nicht der Militär-
dienst gewesen, sondern die oben erwähnten Gründe. Dies habe er in
den Befragungen unmissverständlich zu Protokoll gegeben (vgl. A1/10,
S. 6).
4.3 In der Vernehmlassung hält das BFM an seinem Standpunkt fest,
wonach im vorliegenden Fall sowohl von einer Schutzfähigkeit als auch
von einem Schutzwillen der türkischen Behörden auszugehen sei. Dar-
über hinaus hält das BFM daran fest, dass aufgrund konkreter Umstände
eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei auch als zulässig
und zumutbar zu erachten sei, zumal es sich hier um zwei zusammenhal-
tende Ehepartner handle, die von der Familie des Beschwerdeführers un-
terstützt würden. Es sei nicht widersprüchlich, wenn das BFM festhalte,
der Vater der Beschwerdeführerin sei gewillt, zum Äussersten zu gehen,
indessen nicht in der Lage scheine, seine Absichten tatsächlich umzuset-
zen. Schliesslich wurde auf verschiedene Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts hingewiesen, in welchen sich dieses zur Problematik der
durch ihre Familien verfolgten Frauen in der Türkei geäussert habe (vgl.
Vernehmlassung vom 3. März 2010, S. 2 mit dort zitierten Urteilen).
4.4 In der Replik vom 24. März 2010 machen die Beschwerdeführenden
demgegenüber im Wesentlichen geltend, es spiele bei den Ehrenmorden
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Seite 12
keine Rolle, ob die Frau allein auf sich gestellt gewesen sei oder nicht.
Der Vater der Beschwerdeführerin habe entschieden, seine Tochter zu tö-
ten, und er hätte es bereits getan, wenn sie mit ihrem Partner nicht ins
Ausland geflüchtet wäre. Im Falle einer Rückkehr würde der Clan irgend-
wann davon erfahren und sie früher oder später liquidieren. Die Be-
schwerdeführenden würden sogar in der Schweiz in der Angst leben, man
schicke einen Auftragskiller oder ein Clan-Mitglied in die Schweiz. Die
Vorinstanz wolle von der Tatsache nichts wissen, dass der türkische Staat
nicht in der Lage sei, die Frauen ausreichend zu schützen, sonst wären in
der letzten Jahren nicht Tausende von Frauen einem Ehrenmord zum Op-
fer gefallen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe die
Türkei kürzlich verurteilt, weil sie die Frauen nicht genügend vor ihren
Clanmitgliedern und Ehemännern schütze (vgl. Beilage 2).
5.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Frage
der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden keine
Vorbehalte angebracht und die Asylgesuche ausschliesslich aufgrund der
fehlenden asylrechtlichen Relevanz abgewiesen hat. Das Bundesverwal-
tungsgericht sieht aufgrund der Aktenlage ebenfalls keine Veranlassung,
die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden zu bezweifeln. Demnach ist
vom rechtserheblichen Sachverhalt, wie er in der vorinstanzlichen Verfü-
gung beziehungsweise unter Bstn. A.b und A.c dieses Urteils ausgeführt
wurde, auszugehen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu
Recht erachtete, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführen-
den den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG nicht genügen.
5.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland kei-
nen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2
S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurtei-
E-1002/2010
Seite 13
lung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah-
men der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls we-
sentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten
der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
5.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteili-
gung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea-
listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21
E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
5.4 Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden
drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG dann zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender
Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen. Dies ist
etwa der Fall, wenn in Ländern mit weit verbreiteten traditionell-
konservativen Wertvorstellungen von Zwangsheirat oder Ehrenmord be-
drohte Frauen und Mädchen nicht denselben staatlichen Schutz erhalten,
mit dem im Allgemeinen männliche Opfer von privater Gewalt rechnen
können (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.2 und E. 8.7.3; D-
4289/2006 vom 11. September 2008 E. 6.4).
5.4.1 Die Beschwerdeführerin machte glaubhaft geltend, von ihrem Vater
massiv unterdrückt, misshandelt und schliesslich mit dem Tode bedroht
worden zu sein, weil sie einen Mann heiraten wollte, der alewitischen
Glaubens ist und der DTP angehört hat. Diese erlittenen respektive dro-
henden Nachteile richten sich gezielt gegen die Beschwerdeführerin und
sind ohne weiteres als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu er-
achten.
E-1002/2010
Seite 14
5.4.2 Es stellt sich im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführe-
rin geltend gemachten Misshandlungen und Todesdrohungen somit die
Frage, ob sie in der Türkei seitens der Behörden und Institutionen Schutz
erlangen kann oder ob sie auf internationalen Schutz – der lediglich sub-
sidiär zur Anwendung kommt – angewiesen ist (vgl. BVGE 2008/12 E. 5
S. 154 f.).
5.4.3 Diesbezüglich ist unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-5327/2009 vom 26. März 2010 (E. 6.3.3) festzustellen,
dass die Türkei in den vergangenen Jahren kontinuierlich Schritte zur
Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen
im Allgemeinen sowie im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit
soziokulturellem Hintergrund bis hin zum Ehrenmord unternommen hat.
So trat im Jahre 1998 das Familienschutzgesetz Nr. 4320 in Kraft, wel-
ches im Jahre 2007 ergänzt wurde und auf Gewaltprävention, Opfer-
schutz sowie Bestrafung von Übergriffen abzielt. Zu diesem Zweck wur-
den 166 Familiengerichte eingerichtet, von denen derzeit 157 operationell
sind; der Zugang zu diesen Gerichten ist für die klagende Partei kosten-
los, wie im Übrigen auch die Vollstreckung eines allfälligen Urteils. Mit ei-
ner entsprechenden Revision des türkischen Strafgesetzbuches wurden
im Jahre 2004 zudem die Strafrahmen von Straftaten gegen Frauen er-
höht und gleichzeitig die früher bestehenden Strafmilderungsgründe in
Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben; gemäss Art. 82
des Strafgesetzbuches gilt Ehrenmord nunmehr als qualifiziertes Tö-
tungsdelikt, welches mit lebenslänglicher Gefängnisstrafe zu ahnden ist.
Das Gemeindegesetz Nr. 5393 verpflichtet sodann jede Gemeinde mit
über 50'000 Einwohnern zum Aufbau von Schutzeinrichtungen für Frauen
und Kinder (vgl. dazu UK Border Agency, Country of Origin Information
Report, Turkey, 20. Oktober 2009, S. 118-135, mit Hinweisen auf weitere
Quellen). In Nachachtung dieser neuen gesetzlichen Bestimmungen kam
es seither einerseits verschiedentlich zu Verurteilungen von Männern,
welche sich eines Ehrverbrechens schuldig gemacht hatten; so wurden
beispielsweise im Jahre 2007 durch Gerichte in Istanbul und Diyarbakir
lebenslange Freiheitsstrafen wegen Ehrenmorden verhängt (vgl. U.S.
Department of State, Turkey, Country Report on Human Rights Practices
2007, 11. März 2008). Andererseits wurden etliche Frauenhäuser einge-
richtet – so betreibt das SHCEK (Sosyal Hizmetler ve Cocuk Esirgeme
Kurumu = Generaldirektorat für Soziale Dienste und Kinderschutz) derzeit
23 solche Unterkünfte und hat die Errichtung von weiteren zehn Häusern
in Aussicht gestellt – und im Oktober 2007 zusätzlich eine von der EU fi-
nanziell unterstützte Telefon-Hotline installiert, welche Anrufe von bedroh-
E-1002/2010
Seite 15
ten Frauen entgegennimmt und die Opfer innerfamiliärer Gewalt an die
zuständige Polizeistelle verweist sowie Anwälte und psychologische
Fachpersonen vermittelt (vgl. UK Border Agency, Country of Origin Infor-
mation Report, Turkey, 29. August 2008, S. 150, Rz. 22.47 und S. 160,
Rz. 22.86). Daneben sind auch verschiedene spezifische Nichtregie-
rungsorganisationen um eine Verbesserung der Stellung der Frau sowie
um Unterstützung und Gewährung von Schutz an Opfer innerfamiliärer
Gewalt bemüht (vgl. UK Border Agency, Country of Origin Information
Report, Turkey, 29. August 2008, S. 162, Rz. 22.93, und S. 163 f., Rz.
22.99); sie arbeiten nach eigenen Angaben gut mit den staatlichen Stellen
und den Polizeibehörden zusammen (vgl. U.S. Department of State, Tur-
key, Country Report on Human Rights Practices 2007, 11. März 2008,
Kapitel "women"; vgl. auch NECLA KELEK, Bittersüsse Heimat, Bericht aus
dem Inneren der Türkei, Köln 2008, S. 123, wonach die in Diyarbakir do-
mizilierte Frauenrechtsorganisation Ka-Mer mit Hilfe der Polizei und der
Staatsanwaltschaft besonders gefährdete Frauen, in deren Fällen keine
Vermittlung mit den sie verfolgenden Verwandten möglich ist, unter einer
neuen Identität an einem anderen Ort in der Türkei ansiedelt). Schliess-
lich unterhält auch die Zeitung "Hurriyet" – in Kooperation mit staatlichen
Stellen und teilweise finanziert von der EU – eine rund um die Uhr zu-
gängliche, von sieben Psychologen und zwei Anwälten besetzte Telefon-
Hotline (vgl. UK Border Agency, Country of Origin Information Report,
Turkey, 29. August 2008, S. 151, Rz. 22.49).
5.4.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass bei den türkischen Be-
hörden in den vergangenen Jahren ein Umdenken in Bezug auf frauen-
spezifische Schutzanliegen begonnen hat und erste entsprechende Ein-
richtungen geschaffen wurden; daneben bieten auch verschiedene nicht-
staatliche Stellen betroffenen Frauen Unterstützung. Auch wenn die Um-
setzung der staatlichen Programme nur langsam vorankommt und das
Phänomen innerfamiliärer Gewalt bis hin zu Ehrenmorden nach wie vor
virulent ist (vgl. dazu Amnesty International, Jahresberichte 2008 und
2009), ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in der
Türkei nicht in einer ausweglosen Situation befindet, mithin auf eine unter
dem Sicherheitsaspekt valable innerstaatliche Schutzalternative zurück-
greifen kann und somit keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind,
dass den Beschwerdeführenden eine entsprechende Niederlassung und
damit die Inanspruchnahme dieser Schutzalternative nicht zuzumuten
wäre (vgl. dazu BVGE D-4935/2007 vom 21. Dezember 2011 E.8.5.2);
daran können auch der von ihnen eingereichte Zeitungsartikel sowie die
von ihnen angeführten Urteile nichts ändern, zumal diesen ein anderer
E-1002/2010
Seite 16
Sachverhalt zugrunde liegt, der mit demjenigen im vorliegenden Fall nicht
verglichen werden kann. In casu kommt zudem hinzu, dass es sich bei
der Beschwerdeführerin nicht um eine alleinstehende, sondern um eine
verheiratete Frau handelt, die – soweit aktenkundig – in einer intakten
Ehe lebt. Zudem kann sie – wie die Vorinstanz bereits zutreffend fest-
gehalten hat – mit ihrem Ehemann auf die Unterstützung seiner Familie
zählen, sodass sie sich nicht in einer Bedrohungssituation wiederfinden
wird, der sie nur durch Aufenthalt in einem Drittstaat entgehen kann. In
diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass seit ihrer Flucht mittlerwei-
le mehr als vier Jahre vergangen sind. Unter Hinweis auf ihre Mitwir-
kungspflicht ist den Akten nicht zu entnehmen, dass der Vater der Be-
schwerdeführerin seine Drohung gegenüber dem Vater des Beschwerde-
führers, die er im Frühling 2008 gemacht hat, wonach er dessen Haus
überfallen wollte, wahrgemacht hätte. Ausserdem hat die Beschwerdefüh-
rerin nun ein Kind und lebt mit ihrem Ehemann zusammen, weshalb frag-
lich ist, ob ihr Vater im jetzigen Zeitpunkt noch zu einem Ehrenmord grei-
fen würde. Aufgrund der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass sie
ihrer Familie beziehungsweise ihrem Vater aus dem Weg wird gehen
müssen, was zu gewissen Einschränkungen in ihrer Lebensführung füh-
ren wird, da sie offensichtlich nicht in ihre Herkunftsregion zurückkehren
kann. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei
den zuständigen Stellen beziehungsweise bei der Familie ihres Ehe-
manns um Unterstützung nachsuchen kann, weshalb ihre subjektiv emp-
fundene Furcht vor Rache ihrer Familie objektiv zu wenig begründet ist.
Damit sind keine konkreten Hinweise ersichtlich, dass sie in absehbarer
Zukunft mit grosser Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmassnahmen im Sin-
ne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein wird. Zur Vermeidung von Wiederho-
lungen kann an dieser Stelle auf die weiteren zutreffenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen wer-
den, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich an-
schliesst. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen demnach
den Anforderungen an eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht
standzuhalten.
5.5 Nach dem Gesagten wird zwangsläufig auch der Beschwerdeführer
nicht an seinen Herkunftsort zurückkehren, weshalb auch für ihn kein An-
lass für begründete Furcht vor Behelligungen seitens des Vaters der Be-
schwerdeführerin besteht.
5.6
E-1002/2010
Seite 17
5.6.1 Der Beschwerdeführer hat in der Türkei den Militärdienst noch nicht
geleistet und die Einziehung jahrelang mit einem gefälschten Nüfus ab-
wenden können (vgl. A16/12, Fragen und Antworten 74-81). Eine allfällige
Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen wäre
gestützt auf die bisherige Praxis der ARK, welche vom Bun-
desverwaltungsgericht weitergeführt wird, nur unter bestimmten Voraus-
setzungen relevant (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 2). Dies ist dann der
Fall, wenn der Beschwerdeführer damit zu rechnen hätte, dass er aus
flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig
strengen Bestrafung zu rechnen hätte, sei es, weil er aufgrund der im
AsylG erwähnten Kriterien eine höhere Strafe zu verbüssen hätte oder
weil mit der drohenden Strafe nicht nur die Sicherstellung der Wehrpflicht
garantiert, sondern zusätzlich die vermutete oppositionelle und staats-
feindliche Gesinnung sanktioniert werden sollte. Eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgung wäre auch dann zu bejahen, wenn mit der Absolvie-
rung des Militärdienstes beabsichtigt würde, gewisse Personen oder Per-
sonengruppen aus flüchtlingsrechtlich erheblichen Motiven zu disziplinie-
ren, einzuschüchtern, zu assimilieren oder einer menschenrechtswidrigen
Behandlung auszusetzen. Als politische Verfolgung schliesslich müsste
die Bestrafung einer militärdienstflüchtigen Person erachtet werden, wenn
die Armee, der sie sich entzieht, völkerrechtswidrige Ziele anstrebte oder
entsprechende Mittel einsetzte (vgl. a.a.O. E. 6.b.aa S. 17).
5.6.2 Gestützt auf die Aktenlage ist vorliegend selbst im Fall einer Bestra-
fung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen nicht von ei-
ner der erwähnten Ausnahmen auszugehen. So hat offensichtlich die An-
zeige seines Schwiegervaters, dass der Beschwerdeführer die PKK un-
terstütze, keine Folgen gehabt. Ferner ist aus dem Strafrahmen von
Art. 63 des türkischen Militärstrafgesetzbuches, welcher eine Höchststra-
fe von drei Jahren Gefängnis vorsieht, nicht auf eine Sanktionierung zu
schliessen, welche neben der militärrechtlichen Gesetzesverletzung auch
die Gesinnung treffen will. Zudem ist der Militärdienst in der Türkei für alle
erwachsenen Männer obligatorisch und zielt grundsätzlich nicht darauf
ab, gewisse Personen oder Personengruppen in der zuvor beschriebenen
Art zu behandeln. Überdies bestehen trotz des politischen Hintergrunds
des Beschwerdeführers keine Hinweise auf einen Malus oder andere
drohende, aus Art. 3 AsylG fliessende Nachteile. Die vom Beschwerde-
führer allenfalls zu gewärtigenden Sanktionen vermögen somit nicht zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, da alle wehrpflichti-
gen Männer aufgrund ihrer türkischen Staatsangehörigkeit und ihres
E-1002/2010
Seite 18
Jahrgangs zum Militärdienst aufgeboten werden und dieser Verpflichtung
keine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde
liegt. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden die
Rekruten nach dem Zufallsprinzip per Computer den verschiedenen Ein-
heiten zugeteilt. Schliesslich wäre auch nicht mit einem Einsatz im Aus-
nahmezustandsgebiet zu rechnen, ist doch der ehemals verhängte Aus-
nahmezustand in der Türkei schon seit einiger Zeit in allen Gebieten auf-
gehoben worden. Unter den erwähnten Umständen wäre eine allfällige
Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Militärdienstverweigerung vor-
liegend als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer
staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu
charakterisieren. Ergänzend ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass
der Beschwerdeführer die Nichtleistung des Militärdienstes beziehungs-
weise die Furcht vor Bestrafung nicht explizit als Fluchtgrund nannte,
sondern die Bedrohung seiner Frau durch ihren Vater (vgl. A1/10, S. 6;
Beschwerde S. 9).
Angesichts der aufgezeigten Sachlage ist davon auszugehen, dass sich
die Beschwerdeführenden in D._______ vor ihrer Ausreise nicht in einer
ausweglosen Situation befanden und sich nach der Rückkehr aufgrund
der weiter verbesserten Situation für die Frauen auch nicht in einer sol-
chen befinden werden. In Berücksichtigung der geschilderten Strukturen
haben sie die Möglichkeit, allfällige Fehlverhalten der Beamten, wie dies
offensichtlich bei der Beschwerdeführerin geschehen ist, bei den dafür
zuständigen Stellen geltend zu machen (vgl. vorne E. 5.4.3). Die einge-
reichten Beweismittel, welche vom BFM korrekt gewürdigt wurden, recht-
fertigen keine andere Sichtweise. Begründete Furcht wegen fehlender
Schutzwilligkeit oder Schutzfähigkeit des Staates im Hinblick auf allfällige
Gewalt durch einen privaten Dritten ist somit zu verneinen. Es erübrigt
sich daher, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzel-
nen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtli-
chen Würdigung der Aktenlage zu führen. Vor diesem Hintergrund ist so-
mit festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden einen flüchtlingsrecht-
lich bedeutsamen Sachverhalt nicht nachweisen konnten. Die Feststel-
lung des BFM, sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dement-
sprechend zu bestätigen. Das BFM hat ihre Asylgesuche somit zu Recht
abgelehnt.
6.
6.1
E-1002/2010
Seite 19
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
E-1002/2010
Seite 20
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Da davon
auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführenden ausserhalb ihres
Herkunftsgebietes dem Einfluss des Vaters der Beschwerdeführerin ent-
ziehen und bei Bedarf um behördlichen Schutz nachsuchen können, be-
steht kein Grund zur Annahme, es drohe ihnen nach ihrer Rückkehr in die
Türkei eine unmenschliche Behandlung. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
E-1002/2010
Seite 21
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemei-
ne Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si-
tuation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbe-
völkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug
der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumut-
bar zu bezeichnen.
7.4.2 Einer Rückkehr der Beschwerdeführenden stehen auch keine
überwiegenden individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur entgegen.
7.4.3 Die jungen Beschwerdeführenden werden nach ihrer Rückkehr
nicht auf sich allein gestellt sein. Sie werden seitens der ihnen wohl ge-
sinnten Familie (Eltern, (…) Brüder und (…) Schwester) des Beschwer-
deführers eine Unterstützung finden. Dem Anhörungsprotokoll ist zu ent-
nehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers ausreichend Geld hat
(vgl. A16/12, Antworten 14 und 15), so dass er ihnen einen Neuanfang in
einer grösseren Stadt (Izmir oder Ankara) wird ermöglichen können. Der
Beschwerdeführer besuchte einige Jahre das (...) und arbeitete mehrere
Jahre in (…). Er hatte guten Kontakt zu seinem damaligen Chef, so dass
er auch von diesem eine allfällige Hilfe bei der Arbeitssuche wird bean-
spruchen können. Nach dem Gesagten ist nicht zu erwarten, dass die
Beschwerdeführer in eine existenzgefährdende Lage geraten werden.
7.4.4 Allerdings leidet die Beschwerdeführerin seit ihrer Flucht in die
Schweiz unter psychischen Beschwerden. Diesbezüglich ist sie seit Juni
2008 in psychotherapeutischer Behandlung (vgl. Arztzeugnis vom 8. Feb-
ruar 2010). Gemäss dem eingereichten Arztzeugnis leidet sie an einer
posttraumatischer Belastungsstörung als Folge massivster psychischer
und physischer Gewalt durch ihre engsten Familienangehörigen und lebe
in ständiger Angst vor der Rache ihres Vaters und ihrer Brüder, falls sie
tatsächlich in die Türkei abgeschoben werden sollte.
7.4.5 Wie bereits erwähnt, wird jedoch die Beschwerdeführerin nicht in ih-
re Herkunftsregion zurückkehren müssen und ein neues Leben in den
erwähnten Grossstädten ist für sie durchaus als zumutbar zu erachten.
Hinsichtlich ihrer psychischen Situation wegen des erlittenen Leidens ist
E-1002/2010
Seite 22
auf die auch in der Türkei, insbesondere in grösseren Städten bestehen-
de medizinische Infrastruktur zur Behandlung psychischer Probleme hin-
zuweisen. In der Türkei sind landesweit sowohl psychiatrische Einrichtun-
gen als auch ausgebildetes Personal und Psychopharmaka vorhanden,
so dass die Beschwerdeführerin ihre psychischen Probleme angemessen
behandeln lassen kann. Überdies kann sie bei der Vorinstanz unter Vor-
lage entsprechender Atteste medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art.
93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August
1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), womit sie in einer
ersten Phase nach ihrer Rückkehr hinsichtlich der Organisation der medi-
zinischen Behandlung nicht vor unüberwindbare Schwierigkeiten gestellt
ist. Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, die ge-
sundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin würden im Falle des
Vollzugs der Wegweisung eine drastische, andauernde und lebens-
bedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach sich
ziehen.
7.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung für
die Beschwerdeführer als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen echten Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
E-1002/2010
Seite 23
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: