Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E1002/2011
U r t e i l v om 1 1 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien A._______, geboren (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren gemeinsame Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Kolumbien,
p.A. Schweizerische Botschaft Bogotá, Kolumbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten mit Eingabe vom 18. Januar 2009 an
die Schweizerische Botschaft in Bogotá um Asyl in der Schweiz nach.
B.
Mit Schreiben vom 7. September 2009 forderte die Botschaft die
Beschwerdeführenden auf, verschiedene Fragen zu beantworten und
allfällige Beweismittel einzureichen beziehungsweise zu bezeichnen.
C.
Am 8. September 2009 reichten die Beschwerdeführenden – jeweils in
Kopie – zahlreiche Beweismittel zu den Akten.
D.
Mit Schreiben vom 29. September 2009 überwies die Schweizerische
Botschaft die eingereichten Akten an das BFM zur weiteren Bearbeitung
und zum Entscheid. Im Begleitschreiben führte die Vertretung aus, die
Beschwerdeführenden würden durch die FARC verfolgt. Es handle sich
bei ihnen nicht um national bekannte Persönlichkeiten. Die
Beschwerdeführenden hätten den Wohnort gewechselt. Sie hätten keine
Beziehung zur Schweiz und würden keine schweizerische
Landessprache sprechen.
E.
Mit Eingaben vom 17. Februar 2010, 31. März 2010 und 5. Mai 2010
gaben die Beschwerdeführenden zusätzliche Informationen und – jeweils
in Kopie – weitere Beweismittel zu den Akten.
F.
Aufgrund der Eingaben und der Beweismittel ergibt sich folgender
Sachverhalt: Die Beschwerdeführenden lebten auf der Finca E._______
(Departement F._______). Vor über zehn Jahren hatte der
Beschwerdeführer Schwierigkeiten mit der Guerillagruppierung ELN. Im
Jahre 2009 wurde dem Beschwerdeführer von der 41. Front der
Guerillagruppierung FARC vorgeworfen, ein Informant der Regierung zu
sein. In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer bedroht
sowie misshandelt und die Beschwerdeführerin so stark geschlagen,
dass sie eine Fehlgeburt erlitt. Diese Vorkommnisse meldeten die
Beschwerdeführenden bei der Polizei, der Personería und der Fiscalía. In
der Folge verliessen sie die Finca und begaben sich nach G._______ und
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von dort nach H._______ (Departement I._______). Nachdem sie
Drohanrufe von der 41. Front der FARC und der ELN erhalten hatten,
kehrten die Beschwerdeführenden nach G._______ zurück.
G.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2010 teilte das BFM den
Beschwerdeführenden mit, es erachte den entscheidwesentlichen
Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung der Asylgesuche und
der ausführlichen Dokumentation als vollständig erstellt. Eine Anhörung
auf der Botschaft erweise sich deshalb nicht als notwendig. Unter
Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm
zustehenden weiten Ermessenspielraums erwäge es, die Asylgesuche
abzulehnen und die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Insbesondere
erachte es vorliegend die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche
als gegeben. Zur Einreichung einer Stellungnahme setzte das BFM den
Beschwerdeführenden Frist. Innert der angesetzten Frist liessen sie sich
nicht vernehmen.
H.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 verweigerte das BFM den
Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte die
Asylgesuche ab. Am 28. Dezember 2010 wurde die Verfügung den
Beschwerdeführenden eröffnet.
I.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2011 an die Schweizerische Botschaft
(Eingang: 31. Januar 2011) zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts
beantragen die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung. Die Beschwerde ging am 11. Februar 2011
beim Gericht ein.
J.
Am 22. Februar 2011 bestätigte die damals zuständige
Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden den Eingang der
Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
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(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
2.
Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert. Auf die frist und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
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5.1. Gemäss Art. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1AsylG). Die schweizerische
Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR142.311]). Ist dies nicht
möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung
aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV
1).
5.2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
5.3. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die
Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Vorbringen sind
glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2
AsylG).
5.4. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem
Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihm
nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu
bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3
AsylG kann das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD)
schweizerische Vertretungen ermächtigen, einem Asylsuchenden die
Einreise zu bewilligen, der glaubhaft macht, dass eine unmittelbare
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Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.5. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e. g.
S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen
Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor
Gültigkeit).
6.
6.1. In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, die
Beschwerdeführenden würden geltend machen, von FARC und der ELN
bedroht zu werden. Dazu sei festzustellen, dass der kolumbianische
Staat grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente
Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden
Polizeiapparat sowie über ein Rechts und Justizsystem verfüge. Da der
kolumbianische Staat die Aktivitäten der Guerilla im Rahmen des
Möglichen bekämpfe, könne die Schutzwilligkeit als gegeben erachtet
werden. Sodann gelinge es keinem Staat, die absolute Sicherheit aller
seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Bei dem geltend
gemachten Vorfall vom 25. Juli 2009 handle es sich zweifellos um ein
tragisches Ereignis. Indes handle es sich bei den Beschwerdeführenden
nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten. Es sei deshalb nicht
anzunehmen, dass sie von den Verfolgern an jedem beliebigen Ort in
Kolumbien ausfindig gemacht werden könnten. Zwar würden sie geltend
machen, sich bereits nach G._______ und anschliessend nach
H._______ begeben zu haben und auch dort bedroht worden zu sein.
Trotzdem sei davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführenden
durchaus eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe und sie sich in
einer anderen Region innerhalb von Kolumbien, wo sie nicht bekannt
seien, den Übergriffen seitens der Guerilla entziehen könnten. Es sei
ihnen daher zumutbar, sich in eine andere Region innerhalb Kolumbiens
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zu begeben. Demzufolge bedürften sie keines Schutzes durch die
Schweiz.
Weiter führt die Vorinstanz aus, die Asylgesuche könnten auch gestützt
auf Art. 52 Abs. 2 AsylG abgelehnt werden. Gemäss diesem Artikel
könne ein Asylgesuch eines sich im Ausland befindenden Ausländers
abgelehnt werden, wenn ihm zugemutet werden könne, sich in einem
anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Dabei sei das Vorhandensein
enger Bindungen zur Schweiz eines der wesentlichen Kriterien, welches
zur Erteilung einer Einreisebewilligung führe. Die Beschwerdeführenden
machten keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend.
Unter diesen Umständen sei es ihnen zuzumuten, in einem anderen Land
um Asylgewährung nachzusuchen, beispielsweise in einem der
Nachbarstaaten von Kolumbien. Die meisten Staaten Südamerikas hätten
das Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ratifiziert und würden sich gemäss den
Erkenntnissen des BFM an die damit verbundenen Verpflichtungen
halten. So seien beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador,
Panama und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch des
betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela
seinerseits habe das Abkommen selbst nicht ratifiziert, indes das
Protokoll. Diese Länder würden über ein eigenes, gesetzlich geregeltes
Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen verfügen. Namentlich
Argentinien und Brasilien würden über ein im Allgemeinen formelles und
gesichertes Asylverfahren verfügen. Zudem hielten sie sich gemäss den
Erkenntnissen des BFM grundsätzlich an das Gebot des Non
Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung habe
festgestellt werden müssen, dass es in den Grenzgebieten –
insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten
Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden
gekommen sei. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der
anderweitigen Schutzsuche spreche im weiteren die Möglichkeit der
visumsfreien Einreise in sämtliche umliegende Länder Kolumbiens sowie
der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische
Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um
Asyl ersuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch als Flüchtlinge
anerkannt würden. Diese Staaten würden überdies aus geografischen,
sprachlichen und kulturellen Gründen als offensichtlich näherliegend
erscheinen. Hinzu komme, dass das UNHCR in diesen Ländern vor Ort
sei und während der ersten Monaten wirtschaftliche Unterstützung an
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Asylsuchende und Flüchtlinge gewähre. Den Beschwerdeführenden sei
es somit zumutbar, sich in einem anderen Staat um Schutz zu bemühen.
6.2. In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden unter
Beilage zahlreicher Beweismittel (jeweils in Kopie) sinngemäss geltend,
das BFM habe ihnen zu Unrecht die Einreise nicht bewilligt und sie zu
Unrecht nicht als Flüchtlinge anerkannt. Sie hätten keine Sicherheit in
Kolumbien, der Staat könne sie nicht schützen
6.3. Zunächst ist festzuhalten, dass sowohl das BFM als auch das
Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede stellen, dass die
Beschwerdeführenden seitens der FARC bedroht wurden und in der
Vergangenheit Schlimmes erlebt haben. Indes gelangt das Gericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einerseits
zutreffend festgestellt hat, den Beschwerdeführenden würde eine valable
innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen, weshalb sie nicht auf den
Schutz der Schweiz angewiesen seien. Andererseits hat es ausführlich
dargelegt, dass es den Beschwerdeführenden zumutbar und möglich ist,
sich in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens um Schutz vor allfälliger
Verfolgung zu bemühen. An diesen Feststellungen vermögen die
Beschwerdeführenden mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
nichts zu ändern. Insbesondere legen sie nicht substantiiert dar, inwiefern
sie einen Bezug zur Schweiz haben und inwiefern ihnen eine Ausreise in
einen der Nachbarstaaten Kolumbiens nicht zumutbar sein soll. Demnach
ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass es den Beschwerdeführenden
zuzumuten ist, in einem anderen Land als der Schweiz um
Asylgewährung nachzusuchen. Um diesbezüglich Wiederholungen zu
vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
6.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
weder schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sind, noch die
Anforderungen an eine Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2
AsylG erfüllt sind. An diesem Schluss vermögen auch die lediglich in
Kopie eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Das BFM hat den
Beschwerdeführenden demnach zur Recht die Einreise in die Schweiz
nicht bewilligt und die Asylgesuche abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführerenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Bogotá.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand: