Abtei lung V
E-1004/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
A._______, geboren _______,
Nigeria,
vertreten durch Elio G. Baumann,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1004/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein aus B._______, C._______ (Anambra
State), stammender Angehöriger der Ethnie der Igbo, eigenen Anga-
ben zufolge am 30. Dezember 2008 aus dem Heimatland ausreiste
und am 31. Dezember 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichen-
tags um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung (...) vom 16. Januar 2009 und
der direkten Bundesanhörung vom 5. Februar 2009 zur Begründung
seines Asylgesuches vorbrachte, er sei bei seinem Vater
aufgewachsen und habe schon früh in der Kirche gedient,
dass in seinem Dorf die lokale Gottheit D._______ verehrt werde und
er schon früh als Diener dieser Gottheit ausgewählt worden sei,
dass er sich später, als von ihm gefordert worden sei, D._______ zu
dienen, geweigert habe, da er dieses Ritual mit dem Tod seiner Mutter
und weiterem Blutvergiessen in Verbindung gebracht habe,
dass ihn die Dorfbewohner wegen seiner Weigerung mit dem Tod ge-
droht hätten und er daraufhin in eine Kirche nach E._______ zu einem
befreundeten Pfarrer geflohen sei,
dass er längere Zeit in dieser Kirche gelebt habe, bis Kirchenmitglie-
der seine Ausreise vorbereitet hätten,
dass er mit einem unbekannten Begleiter von Lagos aus auf dem Luft-
weg an einen ihm unbekannten Ort ausgereist sei und von dort aus mit
dem Zug weitergefahren sei,
dass er in Lagos erfahren habe, sein Vater sei im Heimatdorf umge-
bracht worden,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten
reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Februar 2009 - gleichentags er-
öffnet - in Anwendung von in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug der Wegweisung anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder
Identitätspapiere abgegeben,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen
als nicht asylrelevant und überdies als unglaubhaft zu qualifizieren sei-
en,
dass deshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der
Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2009 durch
seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde einreichte und beantragte, den Flüchtlings-
status, eventualiter die vorläufige Aufnahme zwecks Beschaffung
rechtsgenüglicher Identitätspapiere zu gewähren und die Wegweisung
zu annullieren bzw. auszusetzen,
dass er zur Begründung im Wesentlichen auf seine Gefährdung bei
der Rückkehr in sein Heimatland hinwies und die Unglaubhaftigkeit
seiner Vorbringen bestritt,
dass allfällige Widersprüche und Ungenauigkeiten in den Protokollen
darauf zurückzuführen seien, dass sich der junge Beschwerdeführer
noch nie in einer vergleichbaren Situation befunden habe,
dass sich der Beschwerdeführer zur Beschaffung von Identitätspapie-
ren mit der nigerianischen Botschaft in Verbindung setzen wolle,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Februar 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und dem-
entsprechend im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr.
34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des
Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3)
AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die
Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Erfüllen oder Nichterfüllen der Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Bestehen
oder Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat
(vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG; BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5
S. 90 f.), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch
die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, sofern sie den
Antrag auf Gewährung des Flüchtlingsstatus betrifft,
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dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzug die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch mate-
riell zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuches des Beschwerdeführers unbestrit-
ten ist,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, welche dem
Beschwerdeführer das Einreichen rechtsgenüglicher Ausweispapiere
innert 48 Stunden nach Stellen des Asylgesuchs verunmöglich hätten,
mit zutreffender Begründung verneint hat,
dass der Beschwerdeführer bei der Befragung im Empfangszentrum
die Nichtabgabe von Identitätspapieren damit begründete, er habe nie
einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen (vgl. act. A1, S. 3),
dass die Vorinstanz zu Recht die Erklärung des Beschwerdeführers,
seine Reisebegleitung habe die auf den Namen des Beschwerdefüh-
rers ausgestellten Reisepapiere an sich genommen (vgl. act. A7, S. 3),
als stereotyp und wenig nachvollziehbar bezeichnete,
dass der Beschwerdeführer zudem nicht einmal anzugeben vermoch-
te, mit welchen Papieren er ausgereist sei, obwohl er diese bis zur An-
kunft des Flugzeuges mit sich geführt haben will (vgl. act. A7, S. 3),
dass es sodann realitätsfern anmutet, der Beschwerdeführer kenne
weder die Fluggesellschaft, mit der er geflogen sein will, noch den Ort
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oder zumindest das Land, wo er mit dem Flugzeug angekommen sei
(vgl. act. A7, S. 4),
dass er sich sodann nicht zu erinnern vermochte, wie lange er sich in
Lagos (vgl. act. A7, S. 7) und am Ankunftsort des Fluges aufgehalten
habe und wo er anschliessend in einen Zug ein- beziehungsweise aus-
gestiegen sei (vgl. act. A7, S. 4),
dass auch die Behauptung des Beschwerdeführers, Kirchenmitglieder
hätten seine Ausreise nach Europa organisiert und finanziert (vgl. act.
A1, S. 4, A7, S. 3), als wirklichkeitsfremd zu erachten ist,
dass daher mit dem BFM davon auszugehen ist, der Beschwerdefüh-
rer wolle seine Identität, seinen Reiseweg und eventuelle Aufenthalts-
orte in anderen Ländern verschleiern,
dass ferner anzunehmen ist, dass er unter Verwendung authentischer
Identitäts- und Reisepapiere bis in die Schweiz habe gelangen kön-
nen, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungs-
pflicht den schweizerischen Behörden innert 48 Stunden nicht ausge-
händigt hat,
dass ergänzend anzufügen ist, dass es bei der 48-Stunden-Frist von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere,
sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die
Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa
S. 109 f.), weshalb sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts än-
dern würde, wenn sich der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde
angeboten - bei der nigerianischen Vertretung in Bern um die Ausstel-
lung von neuen Reise- oder Identitätspapiere bemühen und diese
nachträglich einreichen würde,
dass sich sodann die Aktenlage nach der summarischen Befragung
vom 16. Januar 2009 und der Direktanhörung vom 5. Februar 2009
dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbe-
ständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss sum-
marischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich
nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegwei-
sung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
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dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht auf die fehlende
Asylrelevanz und Unsubstantiiertheit der Verfolgungsvorbringen hinge-
wiesen hat,
dass es sich bei den geltend gemachten Todesdrohungen der Dorfbe-
wohner - unabhängig von deren Glaubhaftigkeit - um Übergriffe priva-
ter Dritter handelt, denen eine Asylrelevanz lediglich dann zukommen
kann, wenn der Heimatstaat trotz einer bestehenden Schutzpflicht und
-fähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewährt,
dass der nigerianische Staat rituelle Tötungen und Übergriffe ahndet
und daher von einer grundsätzlichen Schutzbereitschaft des Heimat-
staates des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann,
dass der Beschwerdeführer es jedoch unterlassen hat, die Drohungen
zur Anzeige zu bringen (vgl. act. A7, S. 9), weshalb den nigerianischen
Behörden kein mangelnder Schutzwille vorgeworfen werden kann,
dass die Erklärung des Beschwerdeführers, dass ein früherer
D._______-Verweigerer trotz Anzeige getötet worden sei (vgl. act. A7,
S. 9), an der grundsätzlichen Schutzpflicht und -fähigkeit der Behörden
keine Zweifel hervorruft, zumal der Beschwerdeführer selber aussagte,
die Polizei sei nach der damaligen Anzeige eingeschritten,
dass der längere Aufenthalt des Beschwerdeführers in E._______ und
in Lagos ohne jegliche Behelligungen durch Dritte zeigt, dass er nicht
auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist,
dass das BFM zu Recht auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen
hinwies,
dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Verbleibs seines Va-
ters widersprach, da er in der Erstbefragung aussagte, sein Vater lebe
nach wie vor im Heimatdorf (vgl. act. A1, S. 3), in der direkten Bundes-
anhörung hingegen angab, er habe in Lagos von der Ermordung sei-
nes Vaters im Heimatdorf erfahren (vgl. act. A7, S. 10),
dass der Ermordung des Vaters auch deshalb kein Glauben geschenkt
werden kann, weil der Beschwerdeführer sie erst in der direktem Bun-
desanhörung auf Nachfrage emotionslos und mit lediglich einem Satz
erwähnte (vgl. act. A7, S. 10),
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dass es erstaunt, der Beschwerdeführer könne den Zeitpunkt nicht be-
nennen, wann er im Dorf bedroht worden sei und geflohen sein will
(vgl. act. A1, S. 5) und hierzu lediglich aussagte, es sei Zeit gewesen
(vgl. act. A7, S. 9),
dass er die Umstände der Bedrohung durch die Dorfbewohner nur un-
substantiiert (vgl. act. A7, S. 5) und widersprüchlich schilderte, da er
teils von direkten Todesdrohungen durch die Dorfbewohner ihm gegen-
über berichtete (vgl. act. A1, S. 4, A7, S. 8), teils von ausschliesslich
durch seinen Vater erfolgten Äusserungen über die Bedrohung durch
die Dorfbewohner (vgl. act. A7, S. 5),
dass er auch nicht genauer zu schildern vermochte, wann und unter
welchen Umständen er vom lokalen Brauch der Gottesanbetung und
seiner Aufgabe als zukünftiger Diener der Gottheit erfahren haben wol-
le (vgl. act. A7, S. 5),
dass er die unsubstantiierte Angabe machte, sich längere Zeit in der
Kirche in E._______ aufgehalten zu haben (vgl. act. A1, S. 5, A7, S. 6),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den Erwä-
gungen nichts entgegenzusetzen vermochte und sich auf die Behaup-
tung der Gefährdung beschränkte,
dass sodann insbesondere das Argument nicht verfängt, wonach sich
allfällige Widersprüche oder Ungenauigkeiten mit dem jugendlichen Al-
ter des Beschwerdeführers, der sich noch nie in einer auch nur annä-
hernd vergleichbaren Situation befunden habe, erklären lassen,
dass den Anhörungsprotokollen keine Anhaltspunkte zu entnehmen
sind, der Beschwerdeführer wäre nicht in der Lage gewesen, den Be-
fragungen zu folgen, auch wenn gewisse Fragen wiederholt werden
mussten (vgl. act. A7, S. 7),
dass er die Verständigung mit dem Dolmetscher jeweils als gut be-
zeichnete und im Anschluss an die Befragungen die Richtigkeit (EVZ)
und Vollständigkeit (direkte Bundesanhörung) der jeweiligen Protokolle
nach deren Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt hat,
dass darüber hinaus die bei der direkten Bundesanhörung anwesende
Person des Hilfswerks nach Zusatzfragen keine Einwände anmeldete
oder weitere Abklärungen anregte,
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dass folglich keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind,
das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung
vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen
treffen müssen (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
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im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhalts-
punkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind,
die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass keine substantiierten Anhaltspunkte dafür bestehen, der Be-
schwerdeführer müsse in seinem Heimatstaat unmenschliche Behand-
lung oder eine Strafe im Sinne von Art.3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) oder eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 AsylG befürchten,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lässt,
dass sich aus den Akten auch keine Hinweise für die Annahme erge-
ben, der junge und gesunde Beschwerdeführer geriete im Falle der
Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen in eine existenzbe-
drohende Situation, zumal er sich auf die Hilfe der lokalen Kirchge-
meinde, insbesondere des mit ihm befreundeten Pfarrers, in
E._______ wird stützen können,
dass angesichts dessen, dass er von Geburt an in seinem Heimatort in
Nigeria gelebt hat (vgl. act. A1, S. 1), vom Vorhandensein eines ausrei-
chenden sozialen Beziehungsnetzes auszugehen ist,
dass aufgrund der Ungereimtheiten zum Verbleib seines Vaters anzu-
nehmen ist, dass dieser nach wie vor im Heimatland lebt,
dass der Vollzug der Wegweisung sich damit als zumutbar erweist
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliess-
lich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2
AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde -
soweit darauf einzutreten ist - abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; ein-
geschrieben; Beilage: Einzahlungsschein),
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (per Telefax, zu
den Akten Ref.-Nr. N [...])
- (...) (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Mareile Lettau
Versand:
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