B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1005/2017
Ur t e i l vom 6 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Tunesien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Januar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 30. November 2016 in die Schweiz
und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 7. Dezember 2016 wurde er
im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asyl-
gründen angehört. Am 29. Dezember 2016 erfolgte eine ausführliche An-
hörung. Im Rahmen dieser Befragungen machte er im Wesentlichen gel-
tend, sein Vater arbeite bei der Polizei. Aufgrund des Berufs seines Vaters
hätten Kriminelle ihn bedroht.
B.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2017 – eröffnet am 24. Januar 2017 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, wies sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung.
C.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2017 – beim Bundesverwaltungsgericht ein-
gegangen am 16. Februar 2017 – liess der Beschwerdeführer die Verfü-
gung des SEM vom 18. Januar 2017 durch seinen Rechtsvertreter beim
Bundesverwaltungsgericht anfechten. Materiell beantragte er, ihm sei Asyl
zu gewähren, eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache wegen Ver-
letzung der Begründungspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2017 – beim Bundesverwaltungsgericht ein-
gegangen am 17. Februar 2017 – stellte der Beschwerdeführer in eigenem
Namen weitere Rechtsbegehren. Er beantragte, ihm sei die Flüchtlingsei-
genschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Ver-
fahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und eine erneute Anhörung zu
den Asylgründen durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe waren verschiedene Fotos
des Beschwerdeführers mit seiner Lebenspartnerin und deren Kindern bei-
gelegt.
E.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 17. Februar 2017 beim Bundesver-
waltungsgericht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht.
3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG) fliesst die Pflicht der verfügenden Behörde, ihren Entscheid so zu
begründen, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann. Der Entscheid muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Ent-
scheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Par-
teistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbrin-
gen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.2 Ob die Vorinstanz vorliegend zu Recht vom Vorliegen von Widersprü-
chen in den Aussagen des Beschwerdeführers während der Befragungen
und daher von der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen ausgegangen ist, ist
eine materiell-rechtliche Frage, die unter dem Blickwinkel von Art. 7 AsylG
zu klären ist. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist jedoch nicht an-
zunehmen.
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Seite 4
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ei-
nem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da-
rauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2).
4.2 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen
mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der zentralen Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers. So habe er sich in den Befragungen widersprochen, was
den angeblichen Zeitpunkt des Vandalenakts in seinem Wohnhaus be-
treffe; einmal habe er von Anfang 2015 gesprochen, einmal von Anfang
2016. Widersprochen habe er sich auch bezüglich des Zeitpunkts, in dem
er aus Furcht vor Repressalien angeblich seine Arbeit aufgegeben habe.
Einerseits habe er angegeben, bis zu seiner Ausreise arbeitstätig gewesen
zu sein, anderseits habe er behauptet, im Februar oder März 2016 aus
Angst nicht mehr zur Arbeit gegangen zu sein. Schliesslich habe er unter-
schiedliche Angaben zu seinem Ausreisezeitpunkt gemacht.
4.3 Die Vorinstanz hat bezüglich des Zeitpunkts des Vandalenakts und der
Beendigung der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers zutreffend auf
zentrale Widersprüche in seinen Asylvorbringen hingewiesen; zur Vermei-
dung von Wiederholungen kann auf die dortigen Erwägungen sowie die
vorinstanzlichen Akten (insbesondere A6/13, F 7.02 gegenüber A11/10,
F 10, und F 20-21 sowie A6/13, F 1.17.05 gegenüber A11/10, F 22, F 25)
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hingewiesen werden. Den diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellun-
gen wird auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengesetzt.
Nach Auffassung des Gerichts bestehen überdies weitere gewichtige Un-
glaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers: So
wäre er kaum noch neun beziehungsweise neunzehn Monate in seiner Hei-
mat geblieben, wenn er tatsächlich begründete Furcht vor Repressalien
gehabt hätte (vgl. Akten des Asylverfahrens, A 6/13, F 7.02 und A11/10,
F 19). Überdies ergibt sich aus seinen Aussagen nicht, wie er einen Zu-
sammenhang zwischen dem Beruf seines Vaters und dem angeblichen
Vandalenakt auf sein Haus herstellen konnte, zumal weder er noch seine
Mutter oder Schwester den Vandalenakt beobachtet haben oder über die
Urheber desselben berichten können (vgl. Akten des Asylverfah-
rens, A11/10, F 7).
Unabhängig von der Frage der Unglaubhaftigkeit ist darauf hinzuweisen,
dass eine private Verfolgung, wie sie vom Beschwerdeführer geltend ge-
macht wird, nur dann asylrelevant ist, wenn ein Staat nicht in der Lage oder
nicht willens ist, die Person zu schützen (CARONI/MEYER-GRAS-
DORF/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 249 f.). Solches
macht der Beschwerdeführer zwar geltend. Aufgrund der verfügbaren
Quellen ist jedoch davon auszugehen, dass in Tunesien eine funktionie-
rende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht (vgl. Urteil des BVGer
E-5278/2016 vom 8. September 2016 E. 4.3; zur selben Lageeinschätzung
kommt nach einer ausführlichen Lageanalyse auch das österreichische
Bundesverwaltungsgericht, vgl. den Spruch vom 28. Mai 2015 in der
Rechtssache I401 2008606-1/5E E. 4.2.2.2). Die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers wären folglich – selbst unter Annahme ihrer Glaubhaf-
tigkeit – nicht asylrelevant.
4.4 Sollte der Beschwerdeführer – wie aus der Eingabe vom 14. Februar
2017 vermutet werden könnte – beabsichtigt haben, durch sein Asylgesuch
eine Familienvereinigung mit B._______ herbeizuführen, so ist er auf die
Möglichkeit hinzuweisen, ein Familiennachzugsgesuch gemäss den ein-
schlägigen Regeln des AuG (SR 142.20) einzureichen.
4.5 Die Beschwerde vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz
Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt ha-
ben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Zu Recht hat die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge-
such abgewiesen.
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Seite 6
5.
5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder da-
rauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie.
Das Bundesverwaltungsgericht hebt die von der Vorinstanz angeordnete
Wegweisung auf, wenn eine vorfrageweise Prüfung ergibt, dass die betref-
fende Person einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 8 EMRK hat, sie bei der zuständigen kantonalen Migrati-
onsbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt
hat und dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2 mit
Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21 E. 11a S. 177).
5.2 Der Beschwerdeführer macht in der Eingabe vom 14. Februar 2017
geltend, er führe seit Mai 2014 eine Beziehung mit B._______, die in der
Schweiz lebe und über eine Niederlassungsbewilligung verfüge. Ihre Be-
ziehung sei als eheähnliche beziehungsweise familiäre Gemeinschaft im
Sinne von Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV
1, SR 142.311) anzusehen.
5.3 Dieser Einwand verfängt nicht. Das Gericht geht aufgrund der Akten
nicht davon aus, dass zwischen dem Beschwerdeführer und B._______
ein unter Art. 8 EMRK fallendes Familienleben besteht. Dies ergibt sich
einerseits daraus, dass der Beschwerdeführer seine Beziehung in keiner
der Befragungen auch nur ansatzweise erwähnt hat, obwohl er in der BzP
sogar ausdrücklich nach Bezugspersonen in der Schweiz gefragt wurde
(vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/13, F 2.02); anderseits lebt der Be-
schwerdeführer erst seit knapp drei Monaten in der Schweiz und es ist nicht
davon auszugehen, dass die Beziehung zu B._______ und ihren Kindern
in dieser Zeit die erforderliche Intensität erreicht hat.
Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, dass im heutigen Zeitpunkt ein
durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben existierte, bestünde kein An-
spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, zumal für die Verhältnis-
mässigkeit einer ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahme gemäss der
Rechtsprechung des EGMR unter anderem der Zeitpunkt zu berücksichti-
gen ist, in welchem die unter Art. 8 EMRK fallende Beziehung begründet
wurde. Wurde das Familienleben zu einem Zeitpunkt aufgenommen, in
welchem der Aufenthaltsstatus einer der beteiligten Personen prekär war,
so ist eine Verletzung von Art. 8 EMRK durch eine ausländerrechtliche
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Wegweisungsmassnahme nur in Ausnahmefällen anzunehmen (vgl. Urteil
des EGMR [Grosse Kammer] vom 3. Oktober 2014, Jeunesse gegen Nie-
derlande, Nr. 12738/10, § 108 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die Recht-
sprechung; vgl. für einen Schweizer Fall, in dem diese Rechtsprechung
Anwendung gefunden hat Entscheidung des EGMR vom 27. Oktober
2016, Jihana Ali und andere gegen Schweiz, No. 30474/14, § 44). Im vor-
liegenden Fall wurde die Beziehung zwischen B._______ und dem Be-
schwerdeführer seinen Angaben zufolge noch begründet, als er sich in Tu-
nesien befand, ein Aufenthalt in der Schweiz mithin noch gar nicht in Frage
stand. Zudem liegen keine besondere Umstände vor, welche eine Wegwei-
sung als unverhältnismässig erscheinen lassen würden.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht sieht vor diesem Hintergrund keinen
Anlass, die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung aufzuheben.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch den Aus-
sagen des Beschwerdeführers ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsvollzug ist zu-
lässig. Auch Art. 8 EMRK steht einer Wegweisung – wie oben ausgeführt
(E. 5) – nicht entgegen.
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Seite 8
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG für Auslän-
derinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine kon-
krete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG
– die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748;
2009/41 E. 7.1 S. 576 f.).
In Tunesien herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemei-
ner Gewalt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Tunesien aus individuellen Grün-
den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz-
bedrohende Situation geraten würde. Er verfügt über ein ausgedehntes fa-
miliäres Bezugsnetz in Tunesien (vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/13,
F 3.01; A11/10, F 31 und 39). Zudem hat er eigenen Angaben zufolge 2010
ein Studium in Ökonomie abgeschlossen (vgl. Akten des Asylverfahrens,
A 11/10, F 7, F 44) und seither in verschiedenen Bereichen Arbeitserfah-
rung sammeln können (a.a.O., F 46). Insgesamt liegen verschiedene be-
günstigende Faktoren vor, welche es dem Beschwerdeführer erlauben
werden, sich in seinem Heimatland – auch angesichts seiner kurzen Ab-
wesenheit – rasch wieder einzugliedern. Der Wegweisungsvollzug ist zu-
mutbar.
6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt,
sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Das SEM hat den Wegweisungsvollzug aufgrund des Gesagten zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Es besteht auch kein Anlass dazu, die Sache zur Durchführung einer wei-
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teren Anhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf den diesbezügli-
chen Antrag des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 14. Februar 2017
ist aufgrund der fehlenden Begründung nicht näher einzugehen.
8.
8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ungeachtet einer allfällig beste-
henden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ist mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
Versand: