B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1006/2017
Ur t e i l vom 1 0 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
A._______, geboren am (…),
beide Syrien,
beide vertreten durch lic. iur. Jürg Walker,
Fürsprech und Notar, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Januar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien gemäss eigenen Angaben am
19. Juni 2015, reisten am 12. Juli 2015 in die Schweiz ein und stellten glei-
chentags ein Asylgesuch. Am 29. Juli 2015 wurden sie zur Person befragt
(BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 9. Februar 2016 zu den Asylgründen
an.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe von Juni
2008 bis März 2010 Militärdienst in der syrischen Armee geleistet. Im Juni
oder Juli 2009 sei er von einem Vorgesetzten aufgefordert worden, zusam-
men mit einem Ingenieur Autos zu zerlegen. Danach habe ihm der Vorge-
setzte dafür Geld geben wollen, welches er jedoch nicht angenommen
habe. Stattdessen habe er Urlaub bekommen. Als er aus dem Urlaub zu-
rückgekehrt sei, seien der Vorgesetzte und der Ingenieur verhaftet gewe-
sen und man habe auch ihn befragt. Da man ihn für unschuldig befunden
habe, habe es für ihn keine Konsequenzen gegeben. Eineinhalb Jahre
nach seiner Entlassung habe er vom Ingenieur erfahren, dass nun auch
sein Name verraten worden sei. Aus diesem Grund habe er Syrien im April
2012 in die Türkei verlassen und sei im Jahr 2014 wieder zurückgekehrt.
Danach hätten die Volksverteidigungseinheiten (kurdisch: Yekîneyên Pa-
rastina Gel, YPG) ihn rekrutieren wollen, weshalb er sein Heimatland zu-
sammen mit seiner Ehefrau verlassen habe.
Die Beschwerdeführerin führte aus, sie habe in den Jahren 2013 und 2014
für ein Jahr lang ehrenamtlich Kinder in Kurmanci unterrichtet. Von einem
Kollegen habe sie erfahren, dass sie auf einer Liste des sogenannten Isla-
mischen Staates (IS) stehe. Aus diesem Grund habe sie Syrien zusammen
mit ihrem Ehemann verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 – eröffnet am 16. Januar 2017 – stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft, die Beschwerdeführerin jedoch nicht. Sie bezog die Beschwerde-
führerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemanns ein und lehnte beide
Asylgesuche ab. Gleichzeitig wies sie die Beschwerdeführenden aus der
Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzuläs-
sigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2017 reichten die Beschwerdeführenden
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beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten, der ab-
lehnende Asylentscheid der Vorinstanz sei insoweit aufzuheben, als er die
Beschwerdeführerin nicht aus eigenen Asylgründen als Flüchtling aner-
kenne und er ihnen das Asyl verweigere. Die Beschwerdeführerin sei auf
Grund eigener Asylgründe als Flüchtling anzuerkennen und ihnen beiden
sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die
unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den
Unterzeichnenden zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die originäre Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin, der Asylpunkt und die Wegwei-
sung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz
die vorläufige Aufnahme zu Gunsten der Beschwerdeführenden angeord-
net hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2010/27 mit den Anfor-
derungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen auseinandergesetzt
und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden.
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers zur angeblichen Verfolgung durch die staatli-
chen Behörden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Seine Aussagen in Bezug auf die
angeblichen Folgen des Autoverschrottens würden erhebliche Widersprü-
che aufweisen. So mache er unterschiedliche Angaben zum angeblichen
Gerichtstermin und der erhaltenen Vorladung. Er sei offensichtlich ausser
Stande kongruente Aussagen zum angeblichen Ablauf und der Bedro-
hungssituation zu machen. Zudem erscheine es äusserst unwahrschein-
lich, dass die Sicherheitsbehörden ihn wegen seines Mitwirkens überhaupt
in asylrelevanter Weise verfolgt hätten. Weiter sei die befürchtete Zwangs-
rekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte nicht asylrelevant. Die Furcht
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der Beschwerdeführerin vor dem IS infolge ihres Kurdisch-Unterrichts
müsse als unbegründet eingestuft werden.
4.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, der angefochtene
Entscheid sei ausserordentlich unübersichtlich und es fehle jegliche Sys-
tematik. Der Entscheid müsse darum bereits aus formellen Gründen auf-
gehoben werden. Weiter müsse darauf hingewiesen werden, dass der Be-
schwerdeführer an einem Tinnitus leide, welcher seine Konzentrationsfä-
higkeit beeinträchtige. Zudem sei das Protokoll der Anhörung des Be-
schwerdeführers unvollständig, da Frage 62 fehle. Bezüglich seiner Verfol-
gung durch die syrischen Behörden würden seine Angaben in der BzP mit
denjenigen in der Anhörung übereinstimmen. Zudem lasse die Vorinstanz
einige seiner Angaben unberücksichtigt. Weiter spreche alles dagegen,
dass er in Syrien einen fairen Prozess erhalten hätte. In syrischen Gefäng-
nissen komme es zu einer grossen Zahl extralegaler Hinrichtungen. Weiter
komme der YPG in seiner Heimat eine beherrschende Stellung zu. Ihre
Handlungen seien deshalb als staatlich oder quasistaatlich anzusehen. Zu-
dem arbeite die YPG mit dem Assad-Regime zusammen, weshalb die Ge-
fahr bestehen würde, dass er ausgeliefert werden könnte. Die Zwangsrek-
rutierung durch die YPG sei deshalb asylrelevant. Die Verfolgung der Be-
schwerdeführerin durch den IS sei selbstverständlich ebenfalls asylrele-
vant. Sie entspreche aufgrund mehrerer Elemente dem Feindbild des IS.
Sie sei eine arbeitstätige Frau und unterrichte auch Mädchen in der kurdi-
schen Sprache.
4.3 Vorab ist anzumerken, dass die Verfügung der Vorinstanz keinesfalls
unübersichtlich strukturiert ist. Nach der Darlegung des Sachverhaltes han-
delt die Vorinstanz vorerst die Vorbringen des Beschwerdeführers ab. Sie
führt aus, dass das Vorbringen, er werde aufgrund des geschilderten Er-
eignisses während seines Militärdienstes von den syrischen Behörden ver-
folgt, aufgrund diverser Widersprüche nicht glaubhaft sei. Sodann sei die
geltend gemachte Verfolgung durch die YPG nicht asylrelevant. Schliess-
lich setzt sich die Vorinstanz mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin
auseinander und stellt ebenfalls fest, dass diese nicht asylrelevant seien.
Die Verfügung ist als Ganzes gut strukturiert und die Erwägungen sind
problemlos nachvollziehbar. Weiter muss festgestellt werden, dass im An-
hörungsprotokoll des Beschwerdeführers die Frage 62 tatsächlich fehlt.
Aus dem Zusammenhang kann jedoch ohne weiteres geschlossen wer-
den, wie die Frage lautet und was der Beschwerdeführer antwortet. Für
eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht jedenfalls kein An-
lass. Schliesslich ist festzuhalten, dass aus dem Anhörungsprotokoll des
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Beschwerdeführers und dem eingereichten Arztbericht zwar hervorgeht,
dass dieser unter einem Tinnitus leidet, jedoch nicht ersichtlich ist, dass
dies irgendwelche Auswirkungen auf die Beantwortung der gestellten Fra-
gen gehabt hätte. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwer-
deführer gemäss dem eingereichten Arztbericht keine Therapie wünscht.
4.4 Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Vorinstanz führt in der
angefochtenen Verfügung eingehend aus, warum die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden nicht glaubhaft respektive nicht asylrelevant sind.
4.4.1 So führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass die Aussagen des Be-
schwerdeführers über die Folgen des angeblichen Autoverschrottens er-
hebliche Widersprüche aufweisen würden. Der Beschwerdeführer führt
hierzu in der BzP aus, er habe eineinhalb Jahre nach seiner Entlassung
aus dem Militär einen Gerichtstermin gehabt, sei jedoch nicht hingegan-
gen. Dies habe für ihn keine weiteren Probleme verursacht (SEM-Akten,
A3/14 S. 8 f.). Anlässlich der Anhörung bringt er in seiner freien Erzählung
vor, er habe eineinhalb Jahre nach seiner Entlassung einen Anruf des In-
genieurs erhalten, wonach sein Name verraten worden sei und er das Land
verlassen solle, was er auch getan habe (SEM-Akten, A17/17 F93 und
F105). Den in der BzP vorgebrachten Gerichtstermin erwähnt er dabei mit
keinem Wort. Als er von der Vorinstanz auf den erwähnten Gerichtstermin
angesprochen wird, gibt er an, er habe keinen Gerichtstermin bekommen
(SEM-Akten, A17/17 F112). Als er nochmals auf seine Aussage in der BzP
aufmerksam gemacht wird, bringt er sodann vor, er habe doch einen Ge-
richtstermin erhalten. Das entsprechende Schreiben habe er seinem An-
walt gegeben, von diesem habe er jedoch nichts mehr gehört (SEM-Akten,
A17/17 F113). Dass sich der Beschwerdeführer an den in der BzP vorge-
brachten Gerichtstermin anlässlich der Anhörung nicht mehr zu erinnern
scheint und erst auf zweifachen Vorhalt des Befragers seine Aussagen an-
passt, weist darauf hin, dass es sich dabei um einen konstruierten Sach-
verhalt handelt. Seine diesbezüglichen Ausführungen hat die Vorinstanz zu
Recht als nicht glaubhaft qualifiziert. Daraus folgt, dass auch die Furcht
des Beschwerdeführers, von der YPG an die syrischen Behörden ausge-
liefert zu werden, unglaubhaft ist.
4.4.2 Ebenfalls zutreffend sind die Erwägungen der Vorinstanz zur Furcht
des Beschwerdeführers vor einer Zwangsrekrutierung durch die YPG. Das
Bundesverwaltungsgericht gelangt im Urteil D-5329/2014 vom 23. Juli
2015 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss, dass einem Betroffenen
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seitens der YPG keine Sanktionen drohen würden, welche als ernsthafte
Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren wären (vgl. auch Ur-
teil des BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015). Seine diesbezügli-
chen Vorbringen sind somit nicht asylrelevant.
4.4.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie stehe auf einer Liste des IS,
weshalb sie begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung gehabt habe.
Dieses Vorbringen qualifiziert die Vorinstanz korrekterweise als unbegrün-
det und somit nicht asylrelevant. Objektive Anhaltspunkte, dass die Be-
schwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise tatsächlich gefährdet gewe-
sen war und es auch im heutigen Zeitpunkt noch ist, gibt es keine. Sie
bringt lediglich vor, ihr Freund habe ihr gesagt, sie stehe auf einer Liste.
Weiter begründet sie ihr Vorbringen nicht. Bezeichnenderweise kann sie
auch keine Auskunft dazu geben, woher ihr Freund diese Information er-
halten habe. Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und dem IS hat es
offensichtlich keinen gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass sie persönlich
und gezielt eine Verfolgung durch den IS zu vergegenwärtigen gehabt
hätte, finden sich in den Akten somit keine. Diesem Vorbringen fehlt es an
der Asylrelevanz.
4.5 Die Beschwerdeführenden vermögen somit keine Fluchtgründe im
Zeitpunkt der Ausreise nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vor-
instanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt und die originäre Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die
Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
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Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren
als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllen-
den Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht statt-
zugeben ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: