Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1007/2011
Urteil vom 5. April 2011
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Afra Weidmann,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
11. Januar 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, ein Tutsi (Banjamulenge) aus Kinshasa,
habe nach ethnischen Zusammenstössen in Kinshasa am 6. Dezember
1996 zusammen mit seinem Vater und seinen Geschwistern seinen
Heimatstaat Richtung Brazzaville (Republik Kongo) verlassen. Als die
kongolesische Regierung beschlossen habe, alle Tutsi aus dem
damaligen Zaire (heute: Demokratische Republik Kongo) auszuweisen,
sei er mit Hilfe eines Bekannten des Vaters nach Europa gekommen. Am
2. Februar 1997 sei er in die Schweiz eingereist, wo er am folgenden Tag
ein Asylgesuch stellte. Am 3. Februar 1997 wurde er in der
Empfangsstelle (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum) B._______
summarisch befragt (vgl. A1); eine eingehende Anhörung erfolgte am
7. April 1997 durch den Kanton C._______ (vgl. A5).
A.b. Das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute:
BFM) lehnte mit Verfügung vom 27. Mai 1998 das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an.
A.c. Am 2. Juli 1998 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung an.
A.d. Im Rahmen eines Schriftenwechsels gewährte die Vorinstanz am
25. September 2000 betreffend einer Abklärung der Schweizerischen
Botschaft in Kinshasa über die vom Beschwerdeführer angegebene
Wohnadresse in der Hauptstadt das rechtliche Gehör. Die
Botschaftsanfrage habe ergeben, dass die angegebene Adresse in
Kinshasa nicht existiere und dass die Familie des Beschwerdeführers im
Quartier nicht bekannt sei. Auch seien begriffsverwandte Örtlichkeiten in
Kinshasa und die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse in
Brazzaville ohne Resultat überprüft worden. Der Beschwerdeführer hielt
dem am 3. Oktober 2000 entgegen, dass dem Bericht nicht zu
entnehmen sei, wie sorgfältig die Abklärungen gemacht,
beziehungsweise ob die richtigen Auskunftspersonen angefragt worden
seien. Es sei schliesslich auch denkbar, dass – insbesondere nach einem
Bürgerkrieg – die damaligen Bewohner die betreffenden Gegenden
inzwischen verlassen hätten. Hinsichtlich der Adresse in Brazzaville sei
ferner zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer damals dort
versteckt habe.
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A.e. Mit Urteil vom 19. Dezember 2001 wies die damals zuständige
Asylrekurskommission (ARK) die Beschwerde mit der Begründung ab,
der Beschwerdeführer sei im Herkunftsland im Sinne der asylrechtlichen
Bestimmungen nicht verfolgt, da die politische und militärische Lage
einerseits genügend landesinterne Aufenthaltsalternativen für Tutsi
zulasse, anderseits auch in Kinshasa nicht von einer generellen
Verfolgungssituation der Tutsi auszugehen sei. Der Wegweisungsvollzug
könne ferner als zulässig, zumutbar und möglich erklärt werden.
B.
B.a. Infolge eines Ausbruchs neuer Kriegswirren stellte der
Beschwerdeführer am 23. Februar 2009 ein neues Asylgesuch. Aufgrund
seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tutsi (Banjamulenge) sei er in
der Demokratischen Republik Kongo ernsthaft gefährdet.
B.b. Mit Verfügung vom 1. April 2009 trat das BFM auf das Gesuch nicht
ein und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Zur Begründung
hielt die Vorinstanz fest, die geltend gemachten Vorbringen würden
jeglicher Grundlage entbehren, da diese bereits im Rahmen des ersten
Asylverfahrens aufgeworfen worden seien und darüber entschieden
worden sei. Da nicht auf dem gesamten Staatsgebiet eine Situation
allgemeiner Gewalt herrsche und auch keine individuellen Gründe
erkennbar seien, welche gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen
würden, sei dieser nicht nur zumutbar, sondern auch zulässig und
möglich.
B.c. Mit Beschwerde vom 11. April 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht verlangte der Beschwerdeführer, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei
einzutreten. Zur Begründung brachte er vor, indem das BFM ihn im Laufe
dieses Verfahrens nicht angehört habe, habe es sein rechtliches Gehör
verletzt, was nicht durch ein Beschwerdeverfahren geheilt werden könne.
Hinsichtlich der Zumutbarkeitsfrage habe es die Vorinstanz ferner
versäumt, eine diesbezügliche ernsthafte Prüfung vorzunehmen.
B.d. Am 20. April 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde gut. Durch die Unterlassung, dem Beschwerdeführer vor
Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 36 Abs. 2
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), habe das BFM
den Anspruch des Beschwerdeführers auf dieses verletzt; eine Heilung
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komme nicht in Betracht. Die Verfügung vom 1. April 2009 sei
aufzuheben und die Akten seien zur Weiterführung des Verfahrens an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
B.e. Am 2. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM eingehend
angehört (vgl. B16). Dabei gab er zu Protokoll, während seines
Aufenthaltes in der Schweiz keinen Kontakt zu Personen aus seinem
Heimatland gehabt zu haben. Auch kenne er in Kinshasa, wo er bis zu
seiner Ausreise im Jahr 1996 gelebt habe, niemanden mehr, da seine
geschiedenen Eltern dort nicht mehr leben würden. Er wisse auch nicht,
wo sich seine Eltern befinden würden. Hinzu komme, dass in der
Demokratischen Republik Kongo an vielen Orten Krieg herrsche und es
keine Sicherheit gebe. Deswegen seien (insbesondere) arme Leute und
Angehörige seines Volksgruppe, die Banjamulenge, "immer" in Gefahr.
B.f. Mit Verfügung vom 11. Januar 2011 – eröffnet am 13. Januar 2011 –
wies das BFM, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren
Vollzug an.
Zur Begründung seines Entscheides hielt das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer bis zum
Entscheiddatum keine Ausweispapiere beschafft habe, weshalb seine Identität nicht feststehe. Seine
Erklärung, in seinem Heimatland zu niemandem mehr Kontakt zu haben, sei als Schutzbehauptung zu
taxieren. Auch die stereotyp geschilderte Ausreise deute darauf hin, dass er legal ausgereist sei und den
Asylbehörden seinen Reisepass vorenthalte. Im Weiteren hätten Abklärungen der Schweizerischen
Botschaft in Kinshasa ergeben, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Familie an der angegebenen
Adresse bekannt gewesen seien. Diese Verhaltensweisen würden offenbaren, dass er nicht gewillt sei, den
Asylbehörden seine Identität und Herkunft offenzulegen.
Ferner habe der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche
Angaben gemacht. Aus diesen Widersprüchen ergebe sich, dass er mit konstruierten Angaben ein
Wegweisungsvollzugshindernis zu schaffen versuche. Ferner erwachse ihm als Banjamulenge zum
heutigen Zeitpunkt in Kinshasa, seinem Herkunftsort, gemäss Lagebeurteilung der Asylbehörden keine
Gefahr. Daher würden die Vorbringen weder Art. 7 noch Art. 3 AsylG erfüllen.
Bezüglich eines unzumutbaren Wegweisungsvollzugs sei anzumerken, dass nicht auf dem gesamten
Gebiet der Demokratischen Republik Kongo eine Situation allgemeiner Gewalt vorliege. Im Weiteren sei –
wie erwähnt – der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gewillt, seine Identität offenzulegen. Dem BFM sei
es daher nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen, familiären und
wirtschaftlichen Situation zu äussern. Gemäss Rechtsprechung sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden,
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nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls ein Beschwerdeführer – wie vorliegend –
seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht nachkomme und die Behörden zu täuschen versuche.
Der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar, zulässig und möglich.
B.g. Am 10. Februar 2011 erhob der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
vorinstanzliche Verfügung. Es wurde dabei die Aufhebung der Dispositiv-
Ziffern 4 und 5 sowie die Feststellung, die Rückkehr nach Kinshasa sei
nicht zumutbar, beantragt. In prozessrechtlicher Hinsicht sei auf die
Erhebung der Verfahrenskosten und auf einen Kostenvorschuss zu
verzichten. Für den Aufwand der Beschwerde sei der Rechtsvertreterin
eine angemessene Entschädigung auszurichten.
Die Rechtsvertreterin rügte, die im Rahmen der Anhörung gegebenen Antworten des Beschwerdeführers
würden ihn als geistig zurückgeblieben erscheinen lassen, was seine Glaubwürdigkeit beeinträchtige. Dies
entspreche indes nicht den Tatsachen, sondern sei – da die Hilfswerksvertreterin auf dem
Anhörungsprotokoll die Deutschkenntnisse des Dolmetschers als ungenügend gewertet habe – auf die
Arbeit des Übersetzers zurückzuführen. Bei den von der Vorinstanz angegebenen Widersprüchen
bezüglich die einzelnen Familienangehörigen handle es sich darüber hinaus um erklärbare
Missverständnisse.
Die Unzumutbarkeit einer Rückkehr erklärte die Rechtsvertreterin mit der sozialen Situation in Kinshasa: Es
herrsche eine hohe Arbeitslosigkeit, eine extreme Wohnungsnot und es gebe weder eine
Krankenversicherung noch eine andere staatliche Sozialhilfe. Da die angebliche Unglaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers widerlegt werden könne, sei es glaubhaft, dass er bei einer Rückkehr keinen Kontakt
zu Angehörigen herstellen könne, obdach- und arbeitslos sein und in äusserster Armut leben werde,
vorausgesetzt er geriete nicht in Haft.
Ferner sei anzunehmen, dass eine Namensverwechslung bei der Vorführung des Beschwerdeführers vor
einer Delegation aus Kinshasa in der Schweiz stattgefunden habe. Auf seinem Laisser-passer sei sein
Name falsch geschrieben worden, weshalb er das Flugzeug nach Kinshasa im Zeitpunkt seiner
Ausschaffung wieder habe verlassen dürfen. Einen verfälschten Namen zu führen, könne in der
Demokratischen Republik Kongo mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Gefängnis führen.
Zur Untermauerung der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers lag der Beschwerdeschrift ein
Leistungsentscheid der (…) vom 24. September 2010 bei. Die Begehren seien nicht zum Voraus als
chancenlos zu betrachten. Darüber hinaus reichte die Rechtsvertreterin für Ihren Aufwand eine Kostennote
von Fr. 300.- ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerdeschrift richtet sich ausschliesslich gegen den
Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verfügung
vom BFM vom 11. Januar 2011 ist – soweit sie die Fragen der
Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Anordnung der
Wegweisung betrifft (Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen
Verfügung) – in Rechtskraft erwachsen und daher nicht mehr zu
überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des
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vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist daher lediglich die Frage, ob die
Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige
Aufnahme anzuordnen ist.
4.
4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
5.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
5.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Es ist nicht anzunehmen, dass er bei einer allfälligen
Rückkehr einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre (angeblich Haft mit möglichem tödlichem Ausgang [vgl.
Beschwerdeschrift S. 2]), weil ihm bei einer missglückten Rückführung im Jahr 2006 ein Laissez-passer auf
einen falschen Namen ausgestellt wurde. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
5.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.5. Die von der Vorinstanz festgestellte Verneinung einer landesweiten
Situation allgemeiner Gewalt in der Demokratischen Republik Kongo wird
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vom Beschwerdeführer in dem Sinne unterstützt, dass auch seines
Wissens die Angehörigen der Banjamulenge keine asylrelevanten
Verfolgungen durch staatliche Behörden zu befürchten hätten und nach
Verlautbarungen der Regierung auch nicht diskriminiert würden.
5.6. Indes hielt der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Behauptung,
der Wegweisungsvollzug sei auch aus individueller Sicht zumutbar,
entgegen, er werde bei einer Rückkehr auf kein familiäres Netz
zurückgreifen können, obdach- und arbeitslos sein sowie in äusserster
Armut leben, vorausgesetzt er geriete nicht in Haft.
5.7. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten
nur in Ausnahmefällen zur Feststellung der Unzumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzugs führen (vgl. die weiterhin geltende Praxis der
ehemaligen in asylrechtlichen Beschwerdeverfahren zuständigen ARK in
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK/EMARK 2003 Nr. 24 E. 5.e).
Der Beschwerdeführer ist ein junger, alleinstehender Mann ohne
aktenkundige gesundheitliche Probleme. Er ist ein Angehöriger der
Volksgruppe der Banjamulenge und hat bis zu seiner Ausreise
mutmasslich im Jahr 1996 in der Hauptstadt Kinshasa gelebt, wo er auch
zehn Schuljahre absolviert hat (A5, S. 7 f.) und voraussichtlich über ein
soziales Netz zurückgreifen kann. Nach der Schulzeit hat er sein
Einkommen als (…) verdient (A5, S. 1 und 7 f.). Er spricht und versteht
offenbar Lingala, Französisch sowie Suaheli (A1, S. 2; A2, S. 6; A5, S. 5).
Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass es ihm gelingen
wird, sich in Kinshasa – trotz langjähriger Landesabwesenheit – innert
nützlicher Frist wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen – auch
wenn seine Familienangehörigen im Osten des Landes oder in
Brazzaville leben. Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten
kann er beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Es ist demnach nicht davon
auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr in die Heimatstadt aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde (vgl. BVGE
2009/2 E. 9.2.1 und 9.2.3).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung folglich als zumutbar; auf die von der
Rechtsvertreterin angeführte Glaubwürdigkeit ist daher nicht mehr einzugehen.
5.8. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG;
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BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
An dieser Stelle sei zu erwähnen, dass die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Namensverwechslung
auf den für die Ausschaffung notwendigen Dokumenten als Begründung für einen unmöglichen
Wegweisungsvollzug nicht taugt. Der korrekte technische Ablauf eines Wegweisungsvollzugs liegt in den
Händen des zuständigen Kantons und nicht im Bereich des Bundesverwaltungsgerichts.
5.9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
7.1. Aus den vorstehenden Erwägungen wird ersichtlich, dass die
Rechtsbegehren im Zeitpunkt ihrer Einreichung aussichtlos waren,
weshalb das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: