B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1008/2013
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bangladesh,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 19. Februar 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 5. November 2012 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch ein. Am 15. No-
vember 2012 wurde er summarisch befragt und am 25. Januar 2013 ver-
tieft zu seinen Asylgründen angehört.
B.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2013 – eröffnet am 21. Februar 2013 –
trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies
ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit
dem Vollzug der Wegweisung. Dem Beschwerdeführer wurden die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
C.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2013 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfü-
gung des BFM vom 19. Februar 2013 aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei fest-
zustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und ihm
in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessrechtlicher
Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege und den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als
Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
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2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliess-
lich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne
Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a
Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innert 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgibt. Diese Bestimmung findet nach Art. 32 Abs. 3 AsylG keine Anwen-
dung, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie
dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war (Bst. a), wenn
aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b) oder wenn sich auf Grund der
Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind (Bst. c).
3.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin-
stanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Bei einem Nicht-
eintreten gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ist indessen
über die Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 E. 5.6.5). Die Flüchtlingseigenschaft ist insoweit Prozess-
gegenstand im Beschwerdeverfahren (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1). Da die
Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft
hat, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition
zu.
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4.
4.1. Entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identi-
tätspapiere liegen praxisgemäss vor, wenn die asylsuchende Person
glaubhaft darzutun vermag, dass sie dazu nicht in der Lage ist, weil sie
die Reise- oder Identitätspapiere im Heimatstaat zurückgelassen hat, sich
aber umgehend und ernsthaft darum bemüht, diese innert angemessener
Frist zu beschaffen (BVGE 2010/2 E. 6).
4.2. Der Beschwerdeführer hat bis zum heutigen Zeitpunkt keine Reise-
und Identitätspapiere abgegeben. Der von ihm angeführte Grund – er ge-
höre der Ethnie der Bihari an und erhalte als solcher keine Identitätsdo-
kumente vom Staat – ist nicht geeignet, die Papierlosigkeit zu entschuldi-
gen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass er of-
fensichtlich nicht wahrheitsgemässe Angaben zu seiner Ethnie gemacht
hat. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen ist vielmehr davon auszuge-
hen, dass er im Besitz von Ausweispapieren ist, diese aber den schwei-
zerischen Asylbehörden vorenthält. Damit kann er sich von vornherein
nicht auf entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG
berufen.
Die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände, er habe im Konsulat
angerufen und sei am 25. Februar 2013 persönlich vorbeigegangen, um
sich nach den Identitätsdokumenten zu erkundigen, doch das Konsulat
habe die Ausstellung der Dokumente verweigert, vermögen an diesem
Ergebnis nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass die Vorbringen offen-
sichtlich nachgeschoben sind, stehen sie unbelegt im Recht und sind
auch deshalb unglaubhaft, weil Angehörige der Ethnie Bihari seit dem
18. Mai 2008 Anspruch auf die Staatsbürgerschaft und Identitätspapiere
haben (vgl. BVGE 2010/8 E.6.2 ). Die Papierlosigkeit bleibt nach dem
Gesagten unentschuldigt.
5.
5.1. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ist das Asylgesuch trotz (unent-
schuldigter) Papierlosigkeit einlässlich zu behandeln, wenn sich erweist,
dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind.
5.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass er im
B._______ gelebt habe und dort von Regierungsanhängern unmensch-
lich behandelt worden sei. Im Jahre 2002 sei in der Fabrik, wo er gearbei-
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tet habe, eine Person getötet worden. Die Polizei habe danach alle Arbei-
ter angezeigt, er sei in Abwesenheit verurteilt worden und müsse bei ei-
ner Rückkehr ins Gefängnis. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist
jedoch festzustellen, dass diese Ausführungen aufgrund der zahlreichen
Ungereimtheiten und realitätsfremden Angaben nicht glaubhaft sind. So
ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer überhaupt der
Ethnie Bihari angehört und im B._______ gelebt hat, da er nur wenig Ur-
du spricht, obwohl dies die Sprache der Bihari ist, und tatsachenwidrige
Angaben zum B._______ machte. Ferner sind seine Ausführungen äus-
serst plakativ und substanzarm ausgefallen; sie lassen jegliche Realitäts-
kennzeichen vermissen. Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Be-
schwerde, ihm drohten Repressalien im Heimatland, ohne sich mit den
Feststellungen in der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. Er
zeigt nicht ansatzweise auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht verletzen oder auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung
beruhen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz nimmt zu-
treffend an, dass keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, und ist auf das
Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.
6.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9).
Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt.
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
7.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des
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Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR
0.101]. Aus den Aussage des Beschwerdeführers und den Akten ergeben
sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
7.3. Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzu-
mutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allge-
meiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemei-
ne Lage in Bangladesh noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bang-
ladesh schliessen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.
7.4. Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu
bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).
7.5. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zusammenfassend zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet, weshalb die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch kein anderer Beschwer-
degrund erfüllt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
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9.
Dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung kann nicht entsprochen werden, weil sein Begehren
als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerde-
führer hat daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vor-
liegenden Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Versand: