Abtei lung V
E-1010/2007
stw/kae
{T 0/2}
Urteil vom 21. März 2007
Mitwirkung: Richter Stöckli, Richter Dubey, Richterin Kojic
Gerichtsschreiberin Karpathakis
A._______, Afghanistan,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 2. Februar 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegwei-
sung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Ethnie der Hazara aus dem Dorf
C._______ (Distrikt Jaghori, Provinz Ghazni), eigenen Angaben zufolge Afghanistan am
17. April 2006 letztmals verlassen habe, über den Iran, die Türkei und Griechenland
nach Rom gelangt, und von dort mit dem Zug am 24. Dezember 2006 in die Schweiz
eingereist sei, wo er am selben Tag im Empfangszentrum- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer dort am 23. Januar 2007 summarisch zum Reiseweg und
den Ausreisegründen befragt wurde und das BFM ihn am 29. Januar 2007 direkt an-
hörte,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, sein Vater habe in Afgha-
nistan mit verschiedenen Gruppierungen zu tun gehabt und eines abends - er selbst sei
damals acht Jahre alt gewesen - seien mehrere Personen zu ihnen nach Hause gekom-
men und man habe seinen Vater und fünf weitere Personen erschossen,
dass er nach dem Tode seines Vaters eine Weile als Hirte gearbeitet habe, seine Mutter
später wieder geheiratet habe und er im Jahre 2000 in Begleitung eines Mannes, als
dessen Sohn er sich ausgegeben habe, in den Iran gegangen sei,
dass er in D._______ bis im Jahre 2005 in einem Steinbruch tätig gewesen sei und von
seinem Lohn habe leben können,
dass er im Dezember des Jahres 2005 von den iranischen Behörden nach Afghanistan
ausgeschafft worden sei, wo er sich bis zu seiner Ausreise bei einer Tante väterlicher-
seits in E._______ aufgehalten habe,
dass er zwar einen Bruder habe, diesen aber bei der Tante nicht gefunden habe und er
nicht wisse, wo er sich aufhalte,
dass seine Tante ihn schlecht behandelt habe,
dass zwar auch seine Mutter noch im Bezirk Jaghori lebe, er jedoch nicht bei ihrer neu-
en Familie leben könne, da sein Stiefvater ihn nicht akzeptiere,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2. Febru-
ar 2007 - eröffnet am selben Tag - gestützt auf Art. 32 Abs. 1 AsylG nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, sei-
nen Heimatstaat verlassen zu haben, weil er dort weder über ein Beziehungsnetz noch
über Grundeigentum verfüge,
dass er demgegenüber keinerlei Verfolgungsvorbringen im Sinne von Art. 3 AsylG oder
Art. 3 EMRK deponiert und demnach die Schweiz nicht um Schutz vor Verfolgung er-
sucht habe,
dass das BFM hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung ausführte, selbst unter Berück-
sichtigung der gegenwärtigen Lage in Afghanistan erweise sich ein solcher grundsätz-
lich als zumutbar,
3dass es sich dabei auf ein Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom
24. Januar 2006 beruft, wonach von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung in jene Regionen Afghanistans auszugehen sei, in welchen seit dem
Jahre 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr bekannt geworden seien,
was für das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Hazarajat, gelte,
dass im Übrigen die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Beziehungsnetz in Af-
ghanistan realitätsfremd und deshalb nicht glaubhaft seien,
dass schliesslich der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im
Rahmen der Sachverhaltsermittlung offensichtlich nicht nachgekommen sei, weshalb
aufgrund der Aktenlage davon auszugehen sei, ein Vollzug der Wegweisung erweise
sich als zumutbar,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 7. Februar 2007 an das Bundesver-
waltungsgericht gelangte und beantragen liess, die Verfügung des BFM vom 2. Februar
2007 sei, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betreffe, aufzuheben, es sei die Unzu-
lässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und stattdessen
sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bean-
tragen liess,
dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, ein Vollzug der Wegweisung
in den Hazarajat erweise sich angesichts seiner familiären Situation und der allgemei-
nen Sicherheitslage dort als unzumutbar,
dass auf weitere Einzelheiten in der Begründung, soweit für einen Entscheid wesentlich,
in den Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2007 unter
anderem das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und die Vorinstanz gleichzeitig
zum Schriftenwechsel im Sinne von Art. 57 Abs. 1 VwVG einlud,
dass sich das BFM am 15. Februar 2007 insoweit vernehmen liess als es an seinem
Standpunkt festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Fe-
bruar 2007 die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis gab,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [VGG, SR 173.32] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
4dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch
die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art.
108a AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich die Beschwerde - entsprechend den Rechtsbegehren und deren Begründung -
nur gegen den angeordneten Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung
richtet, und die Verfügung des Bundesamtes vom 2. Februar 2007, soweit sie die Frage
des Nichteintretens auf das Asylgesuch und die Wegweisung beschlägt, in Rechtskraft
erwachsen ist (Dispositivziffer 1und 2),
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die Frage bildet, ob die Weg-
weisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen ist,
dass das Gericht die angefochtene Verfügung diesbezüglich in voller Kognition prüft,
sind diese Punkte doch von der Vorinstanz materiell geprüft worden,
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich,
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass die ARK festgehalten hat, die vier Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung seien alternativer Natur und sobald eine von ihnen erfüllt sei, sei der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit
in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (so
in EMARK 2001 Nr. 1, E. 6a),
dass sich diese Rechtsprechung auch heute noch als zutreffend erweist (wobei es sich
heute infolge der aufgehobenen Notlagebestimmungen nur noch um drei Bedingungen
handelt),
dass dem weggewiesenen Asylsuchenden gegen eine allfällige Aufhebung der vorläu-
figen Aufnahme wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offensteht
(Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass aus humanitären Gründen auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet wird, wenn
die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung
darstellt (Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]),
dass das Gericht nach einer Durchsicht der Befragungsprotokolle nicht erkennen kann,
inwiefern der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen
der Sachverhaltsermittlung offensichtlich nicht nachgekommen sein soll,
dass eine solche Durchsicht vielmehr ergibt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nur
rudimentär abgeklärt hat,
5dass zudem die Argumente der Vorinstanz, weshalb die Angaben des Beschwerdefüh-
rers zu seinem Beziehungsnetz und zu seinem Herkunftsort unglaubhaft seien, nicht
überzeugen,
dass schliesslich sogar das BFM, obwohl es, wie erwähnt, an der geltend gemachten
Herkunft zweifelt, einen Wegweisungsvollzug in den Hazarajat geprüft hat, und für das
Gericht kein Anlass besteht, etwas anderes zu tun,
dass das Bundesamt aus dem Urteil der ARK vom 24. Januar 2006 (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 9) zu
Unrecht schliesst, ein Vollzug der Wegweisung in den Hazarajat erweise sich als grund-
sätzlich zumutbar, weil dort seit dem Jahre 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivi-
täten mehr zu verzeichnen seien,
dass nämlich die erwähnte Rechtsprechung vielmehr den Hazarajat gerade ausnimmt
von jenen Regionen, in welche sie einen Vollzug der Wegweisung als zumutbar erach-
tet, wenn dort seit dem Jahre 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr zu
verzeichnen waren und die strikten, in EMARK 2003 Nr. 10 aufgezeichneten, Kriterien in
Bezug auf ein soziales und wirtschaftliches Netz erfüllt sind (EMARK 2006 Nr. 9, E. 7.8,
unter Verweis auf EMARK 2003 Nr. 30, E. 6 und 7a),
dass das Bundesverwaltungsgericht im heutigen Zeitpunkt keinen Anlass sieht, in Bezug
auf den Hazarajat eine andere Lagebeurteilung vorzunehmen als dies die ARK in ihren
Urteilen getan hat,
dass überdies eine solche in Bezug auf den südlichen Hazarajat wenn anders, dann un-
günstiger ausfallen würde, verschlechtert sich doch die dortige Lage laut dem Gericht
zur Verfügung stehenden Quellen in jüngster Zeit zusehends,
dass dies insbesondere in Bezug auf den Herkunftsort des Beschwerdeführers (Provinz
Ghazni, Distrikt Jaghori) gelten soll, wo die Zentralregierung einen ehemaligen Kriegs-
verbrecher als lokalen Gouverneur eingesetzt hat, welcher seinerseits die Schlüsselstel-
len mit seinen Gefolgsleuten besetzt hat,
dass die Akten keine Schlüsse darauf zulassen, der Beschwerdeführer verfüge in einer
Region Afghanistans, wohin ein Wegweisungsvollzug im Sinne von EMARK 2006 Nr. 9
grundsätzlich zumutbar wäre, über ein den strengen Anforderungen von EMARK 2003
Nr. 10 genügendes soziales und wirtschaftliches Beziehungsnetz,
dass jedenfalls sein blosser Hinweis, ein Onkel lebe in Mazar-i-Sharif zu dieser Annah-
me nicht gereicht,
dass sich, in Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Einzelfalles, ein Weg-
weisungsvollzug nach Afghanistan im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar erweist, weil
befürchtet werden muss, dass der Beschwerdeführer an einem innerstaatlichen Zu-
fluchtsort in eine existenzgefährdende Situation geraten würde,
dass die Akten auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 14a Abs. 6
ANAG enthalten (so die noch immer zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK
2004 Nr. 39) und somit die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem vorläu-
figen Verbleib in der Schweiz und die damit zusammenhängenden humanitären Aspekte
gegenüber dem öffentlichen Intresse am Vollzug der Wegweisung überwiegen,
6dass sich mit diesem Ergebnis die Prüfung der Zulässigkeit und Möglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs erübrigt,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügung im Umfang ihrer
Anfechtung sich als unangemessen erweist und aufzuheben und das Bundesamt anzu-
weisen ist, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 14a Abs. 4 ANAG vorläufig aufzu-
nehmen,
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für die notwendigen und verhält-
nismässig hohen Kosten im Sinne des Gesetzes auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Rechtsvertreterin auf Einreichung einer Kostennote (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG)
verzichtet hat, und die Parteientschädigung diesfalls, namentlich wenn der Aufwand ab-
schätzbar ist, von Amtes wegen und nach Ermessen festgesetzt wird (vgl. Art. 8 Abs. 1
VwVG),
dass in Ermangelung der Kostennote ein Stundenansatz von Fr. 100.--, wie er gemäss
ARK-Praxis (EMARK Mitteilungen 2000/1) galt und von dem in Art. 10 Abs. 2 VGKE ge-
setzten Rahmen abgedeckt ist, angenommen wird,
dass der Zeitaufwand auf vier Stunden geschätzt wird und das BFM mithin anzuweisen
ist, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 400.-- (inkl. allfälliger Barauslagen und
MWSt-Anteil) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref._______) und unter Hinweis auf Ziffer 2 und 4 des Dispositivs
- _______ des Kantons _______
Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand am: