B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1010/2008
U r t e i l v o m 3 1 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien
A._______, geboren am (…) und ihr Sohn,
B._______, geboren am, (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic.iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Januar 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine – ihren Angaben zufolge – zum Zeitpunkt
der Ausreise minderjährige äthiopische Staatsangehörige verliess ihre
Heimat am 7. Juli 2005 und reiste über den Sudan nach Libyen. Am
11. September 2006 sei sie gemeinsam mit anderen Flüchtlingen in ei-
nem Motorboot nach Sizilien übergeschifft, von wo sie am 20. September
2006 über Rom in die Schweiz gelangt sei und gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Im
EVZ D._______ wurde sie am 26. Oktober 2006 summarisch und im Kan-
ton E._______ am 11. Dezember 2006 einlässlich zu den Asylgründen
befragt. Am 15. Januar 2008 führte das Bundesamt eine ergänzende An-
hörung durch.
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, ihr Vater sei wegen oppositioneller Tätigkeiten
nach den Wahlen im Juni 2005 von der Polizei in Haft genommen wor-
den. Am 8. Juni 2005 habe er das Haus frühmorgens verlassen und sei
danach nicht zurückgekehrt. Am darauffolgenden Tag und an weiteren
drei Tagen seien Polizisten gekommen und hätten nach Dokumenten ge-
sucht. Anlässlich des letzten Besuchs sei sie mit den Polizisten mitge-
gangen, in der Annahme zu ihrem Vater geführt zu werden. Sie sei statt-
dessen in Haft genommen und unter Morddrohungen vergewaltigt wor-
den. Am nächsten Morgen habe sie von dort fliehen können. Daraufhin
habe sie sich bei ihrem Nachbarn, einem Student, der ihr die Reise finan-
ziert habe, bis zur Ausreise versteckt. Auf die Details wird – soweit rele-
vant für den Entscheid – in den Erwägungen eingegangen.
C.
Das BFM wies mit Verfügung vom 18. Januar 2008 das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin ab, verneinte die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug
an. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen ein-
gegangen.
D.
Mit Beschwerde vom 18. Februar 2008 focht die Beschwerdeführerin die-
se beim Bundesverwaltungsgericht an und führte dabei aus, sie habe erst
anlässlich eines Rückreisegesprächs erfahren, dass ihr Asylgesuch ab-
gewiesen worden sei. Mit Eingabe dieser "mangelhaften" Rechtsmittel-
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schrift beim Bundesverwaltungsgericht (Poststempel: 18. Februar 2008)
sei die Frist zwar gewahrt, doch beantrage sie die Gewährung ihres
Rechts auf Akteneinsicht und eine Fristverlängerung, damit sie eine
Fachperson beiziehen und eine Beschwerdeergänzung einreichen könne.
Ferner sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2008 gewährte ihr die damals
zuständige Instruktionsrichterin Einsicht in die verfahrenswesentlichen
Akten. Gleichzeitig erhielt sie Gelegenheit, ihre Beschwerde bis zum
11. März 2008 zu ergänzen. Mit derselben Verfügung wurde ein innert
derselben Frist zu leistender Kostenvorschuss verlangt, welcher am
8. März 2008 fristgerecht bezahlt wurde.
F.
Mit Eingabe vom 10. März 2008 (Poststempel: 11. März 2008) beim Bun-
desverwaltungsgericht beantragte die in der Zwischenzeit mandatierte
Rechtsvertretung die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die
Asylgewährung der Beschwerdeführerin in der Schweiz sowie (eventuali-
ter) die Feststellung der Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde – ohne
Einreichung einer Fürsorgebestätigung – um die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege ersucht. Auf die Begründung wird – soweit für den
Entscheid wesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Verfügung vom 15. April 2008 lud das Bundesverwaltungsgericht die
Vorinstanz zur Stellungnahme ein, worauf sich diese am 18. April 2008
vernehmen liess. Dabei hielt sie an ihrem bisherigen Standpunkt fest und
beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wur-
de der Beschwerdeführerin am 22. April 2008 zur Kenntnisnahme zuge-
stellt.
H.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn B._______.
I.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 beantragte sie unter Hinweis auf ih-
re aktuelle Situation, es sei festzustellen, dass ihr eine Rückkehr nach
Äthiopien ohne Bezugsperson und finanzielle Sicherheit nicht zuzumuten
sei.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. In formellrechtlicher Hinsicht wird gerügt, die Vorinstanz habe die Un-
tersuchungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, eine Kno-
chenanalyse zur Feststellung der Minderjährigkeit der Beschwerdeführe-
rin durchzuführen. Gestützt darauf hätte die Vorinstanz der zu diesem
Zeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführerin eine Vertrauensperson für
das Verfahren beiordnen müssen. Der vorinstanzliche Entscheid vom
18. Januar 2008 sei deshalb formell fehlerhaft.
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Seite 5
3.2. Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asyl-
verfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde
verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sach-
verhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeutung des Untersu-
chungsgrundsatzes allgemein etwa ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf/St.
Gallen 2006, S. 351 f.; PATRICK KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in:
Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12, N 15 ff.). Dieser Grundsatz wird
allerdings durch die allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13
VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht
einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) begleitet (zum Verhältnis zwi-
schen Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren
BVGE 2008/24 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen).
Die gewünschte radiologische Untersuchung des Handknochens hat für
die Bestimmung des tatsächlichen Alters einer Person nur einen be-
schränkten Aussagewert, da das Knochenwachstum in einem nach
Ethnie und Geschlecht unterschiedlichen Mass individuell variieren kann.
Deshalb kann eine Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren zwischen
dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter noch als innerhalb des
Normalbereichs erachtet werden (vgl. Grundsatzentscheid EMARK 2000
Nr. 19). Hinsichtlich der geltend gemachten Minderjährigkeit ist festzustel-
len, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des erstinstanzlichen Ver-
fahrens unterschiedliche Altersangaben machte. Einerseits gab sie an,
sie sei siebzehn Jahre alt (vgl. BFM-Akte A1 S. 4) andererseits, sie sei
am 9. Mai 1991 geboren, was zum Zeitpunkt der Befragung (26.Oktober
2006) bedeutet hätte, dass sie fünfzehn Jahre alt gewesen wäre. Auf die
Frage, weshalb sie ihr Alter mit siebzehn angegeben habe, antwortete
sie, sie habe nicht gewusst, wie man umrechne. Diese Erklärung ist un-
behelflich, weil die Altersangabe nicht von der Umrechnung (vom äthiopi-
schen in den gregorianischen Kalender) abhängt (vgl. BFM-Akte A5 S. 2).
Zu diesen Ungereimtheiten kommt hinzu, dass sie keine diesbezüglichen
Unterlagen einreichte. Somit ist die Beschwerdeführerin der Mitwirkungs-
pflicht nur beschränkt nachgekommen. Mit der verlangten Durchführung
einer radiologischen Untersuchung der Handknochen hätte die geltend
gemachte Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der vorge-
nannten Einschränkung nur eindeutig belegt werden können, wenn sie
zum Zeitpunkt der Analyse knapp fünfzehn jährig gewesen wäre. Ob die
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Seite 6
Vorinstanz angesichts dieser Ausgangslage und in Anwendung der Un-
tersuchungsmaxime tatsächlich eine radiologische Untersuchung zur
Feststellung der Minderjährigkeit hätte durchführen müssen, kann
schliesslich offen gelassen werden, denn das Bundesamt hätte im vorlie-
genden Verfahren in jedem Fall die Minderjährigkeit der Beschwerdefüh-
rerin annehmen und ihr für die Dauer des Verfahrens eine Vertrauensper-
son beiordnen müssen, da keine ihrer Angaben Hinweise auf eine Volljäh-
rigkeit gab. Die Vorinstanz hat aufgrund dieser Unterlassung einen
schwerwiegenden Verfahrensmangel geschaffen.
3.3. Die Missachtung der Pflicht zur Beiordnung einer Vertrauensperson
ist als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu behandeln
(vgl. EMARK 1999 Nr. 2 E. 5) und führt, wenn sie auf Beschwerdeebene
gerügt wird, in der Regel zur Kassation der angefochtenen Verfügung, da
eine Heilung nur in Ausnahmefällen zulässig ist. Eine Ausnahme liegt vor,
wenn der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer daraus kein
Rechtsnachteil (mehr) entsteht, d.h. dass der relevante Sachverhalt
rechtsgenüglich festgestellt ist (vgl. EMARK 1999 Nr. 18 E. 5d; vgl. ent-
gegenstehend dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil E-8648/2010
E. 6.3, in welchem der schwerwiegende Verfahrensmangel [Nichtbeiord-
nung einer Vertrauensperson und nicht rechtsgenügliche Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts] nicht geheilt werden konnte; vgl. auch
Rechtsprechung zu den Grundsätzen der Heilung der Gehörsverletzung
BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676, mit weiteren Hinweisen).
3.4. Die Beschwerdeführerin wurde eingehend zu den Asylgründen be-
fragt und den Protokollen können keine Hinweise entnommen werden,
dass sie die Fragen nicht verstanden oder sonst Schwierigkeiten gehabt
hätte, diese zu beantworten. Sodann ist die Beschwerdeführerin zum
heutigen Zeitpunkt volljährig, weshalb sich keine Fragen hinsichtlich allfäl-
liger Wegweisungsvollzugshindernisse im Zusammenhang mit dem Kin-
deswohl stellen, die von der Vorinstanz abzuklären wären. Es ist deshalb
insgesamt festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt hinsicht-
lich der Asylgründe rechtsgenüglich erstellt worden und der Beschwerde-
führerin aus der vorinstanzlichen Pflichtverletzung kein Rechtsnachteil
erwachsen ist. Überdies hat die Beschwerdeführerin die Verfügung durch
ihre Rechtsvertreterin vollumfänglich angefochten und somit Gelegenheit
gehabt, sich auch auf Beschwerdeebene vollumfänglich zu den Asylgrün-
den zu äussern. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Rechtsmit-
telinstanz eine umfassende Kognition hat, womit sowohl Rechts- als auch
Sachverhaltsfragen überprüft werden. Angesichts dieser Faktenlage
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(rechtserheblicher Sachverhalt erstellt, kein Rechtsnachteil aus der
Nichtbeiordnung der Vertrauensperson, vollumfängliche Kognition des
Gerichts und Entscheidreife) ist insgesamt festzuhalten, dass eine Rück-
weisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Ver-
zögerungen führen würde, die mit dem (gleichgestellten) Interesse der
betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu
vereinbaren wären (vgl. BGE 2C_694/2009 vom 20. Mai 2010 E. 2.2.1).
Folglich wird das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz weitergeführt.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1. Das BFM würdigte in seiner Verfügung vom 18. Januar 2008 die
Asylvorbringen (Verschwinden des Vaters, anschliessende Besuche der
Polizei bei der Beschwerdeführerin zu Hause und Vergewaltigung der
selben während der Polizeihaft) als unglaubhaft. Es führte hierzu aus, die
diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin seien sehr ein-
fach und allgemein gehalten und würden jegliche subjektiv geprägte
Wahrnehmung vermissen lassen. Insbesondere sei sie anlässlich der er-
gänzenden Anhörung nicht in der Lage gewesen, ihre Vorbringen erleb-
nisgeprägt und authentisch zu schildern oder ihre Überlegungen und Be-
weggründe darzulegen. Vertiefende Antworten seien auch nach mehrma-
ligem Nachfragen ausgeblieben und seien oberflächlich, pauschal und
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stereotyp ausgefallen (vgl. BFM-Akte A13). Bei solch einschneidenden
Vorkommnissen könne indessen erwartet werden, dass minimale Detail-
kenntnisse, ein persönlicher Realitätsbezug sowie Realkennzeichen er-
kennbar wären. In Würdigung der gesamten Umstände ihrer Asylbegrün-
dung könne die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt
werden. Deshalb würde es sich erübrigen, auf weitere Ungereimtheiten in
ihren Ausführungen – beispielsweise auf die geltend gemachte politische
Tätigkeit des Vaters, zu welcher die Gesuchstellerin bei der ergänzenden
Anhörung keinerlei nähere Angaben habe machen können – näher ein-
zugehen, zumal sich keine Hinweise auf eine gezielt gegen sie gerichtete
Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes ergeben würden. Die Asylvorbrin-
gen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht standhalten, so dass die Asylrelevanz nicht zu prüfen sei.
5.2. Demgegenüber wurde in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, die
Beschwerdeführerin mache einen frauenspezifischen Fluchtgrund gel-
tend; sie habe seitens der Behörden ernsthafte Nachteile erlitten, weil ihr
Vater politisch aktiv gegen das Regime gewesen sei. Die Vorinstanz sei
mit keinem Wort auf die geltend gemachte Vergewaltigung eingegangen,
weshalb davon ausgegangen werde, dass sie diese nicht bezweifle. Es
sei offenkundig, dass die Beschwerdeführerin Opfer einer Vergewaltigung
aufgrund von Reflexverfolgung geworden sei. In diesem Zusammenhang
sei auf eine neue Rechtspraxis der ARK hinzuweisen. Diese habe im Ur-
teil vom 9. Oktober 2006 das äthiopische Justizsystem als schwach und
überlastet beurteilt und festgestellt, dass das Justizpersonal in vielen
Landesteilen schlecht ausgebildet sei; überdies sei die Unabhängigkeit
und Unparteilichkeit der Richter nicht hinreichend gewährleistet. Im be-
sagten Urteil sei es um eine Frau gegangen, die durch eine Amtsperson
vergewaltigt worden sei. Die Frage, ob sie bei einer allfälligen Anzeige
Recht bekommen hätte, sei verneint worden. Im vorliegenden Verfahren
sei die Vergewaltigung durch die Amtsperson und in Ausübung seiner
Funktion erfolgt, was den asylrelevanten Gründen noch mehr Gewicht
gebe. Sie habe das Fehlverhalten und den Amtsmissbrauch nicht ange-
zeigt, weil sie Angst gehabt habe, erneut in Haft genommen und dort
misshandelt zu werden. Aus den vorgenannten Gründen sei ihr politi-
sches Asyl zu gewähren.
5.3. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten und
in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Ergebnis, dass die geltend
gemachte Inhaftierung des Vaters und die darauffolgenden Polizeibesu-
che sowie die in diesem Kontext vorgebrachte Vergewaltigung – wie
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nachfolgend auszuführen ist – als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Die
Schlussfolgerung seitens der Beschwerdeführerin, wonach das Bundes-
amt mit keinem Wort auf die erlittenen Nachteile eingegangen und des-
halb von deren Glaubhaftigkeit auszugehen sei, ist klar unzutreffend,
denn die Vorinstanz hatte die Asylvorbringen, auch wenn nur pauschal,
so doch explizit als unglaubhaft qualifiziert (vorstehend E.4.1). Dem Vor-
wurf der Unglaubhaftigkeit wurde in der Rechtsmitteleingabe indessen
nichts entgegengehalten. Hingegen hat die Rechtsvertretung unter Hin-
weis auf die Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts (EMARK 2006
Nr. 32) Ausführungen zur Asylrelevanz gemacht, welche vorliegend – ab-
gesehen davon, dass sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen
im vorgenannten Urteil der ARK in erheblicher Weise unterscheidet –
nicht greifen.
5.3.1. Vor dem Hintergrund der Wahlen in Äthiopien im Jahr 2005 und der
darauffolgenden Repressionswelle gegen Oppositionelle ist es in Addis
Abeba tatsächlich zu vielen Verhaftungen gekommen. Die Vorbringen der
Beschwerdeführerin betreffend die Inhaftierung ihres Vaters infolge politi-
scher Aktivitäten gegen das Regime sowie die darauffolgenden Besuche
durch die Polizei vermögen indessen nicht zu überzeugen.
5.3.1.1 Während die Beschwerdeführerin angibt, sie wisse, dass ihr Vater
politisch aktiv gewesen sei (vgl. BFM-Akte A1 S. 5, A11 S. 11), wider-
spricht sie sich anlässlich einer später erfolgten Anhörung, indem sie zu
Protokoll gibt, es sei eine Vermutung, beziehungsweise sie habe keine
Ahnung, dass er politisch aktiv gewesen sei, vielmehr wisse sie, dass ihr
Vater in seinem Geschäft gearbeitet habe (BFM-Akte A13 S. 15). Da es
sich um eine entscheidende Frage handelt, bei der es nicht um eine Häu-
figkeitsangabe geht, hätte auch von der damals minderjährigen Be-
schwerdeführerin erwartet werden dürfen, dass sie diesbezüglich kon-
stante Aussagen macht. Dem übereinstimmend angegebenen Tag (…),
an welchem der Vater das Haus frühmorgens verlassen habe, stehen
zahlreiche Ungereimtheiten hinsichtlich der darauffolgenden Ereignisse
gegenüber, insbesondere der Anzahl der Polizeibesuche und des Ablaufs
des letzten Besuchs. Den protokollierten Aussagen aus dem Jahr 2006
zufolge sollen es insgesamt drei, gemäss späteren Angaben vier Besu-
che gewesen sein (vgl. BFM-Akte A11 S. 11 – 13, A13 S. 14 – 15). Laut
einer Version habe die Polizei sie zur Mitnahme aufgefordert, weil sie
über die gesuchten Dokumente des Vaters nichts gewusst habe, laut ei-
ner anderen habe sie selber von ihnen verlangt bzw. sie darum gebeten,
mitgehen zu dürfen (vgl. BFM-Akte A11 S. 11 und 13, A13 S. 16).
E-1010/2008
Seite 10
5.3.1.2 Abgesehen von diesen Differenzen erscheint die von ihr geschil-
derte Situation nach der Inhaftierung des Vaters aus mehreren Gründen
unglaubhaft. Wäre ihr Vater tatsächlich inhaftiert worden, hätten die mehr-
fachen Hausbesuche der Polizisten die Beschwerdeführerin doch vorsich-
tig werden lassen müssen, insbesondere angesichts der politischen Un-
ruhen. Dass sie nach den dreimaligen Besuchen der Polizisten vorbehalt-
los mit diesen mitgegangen sein will, beziehungsweise diese sogar zum
mitgehen aufgefordert haben will, um den Vater nach den Dokumenten zu
befragen, erscheint in keiner Weise situationsgerecht und nachvollzieh-
bar. Hinzu kommt, dass es vor dem Hintergrund des soziokulturellen Kon-
textes kaum denkbar ist, dass die Beschwerdeführerin bei den mehrmali-
gen Hausbesuchen der Polizisten immer alleine gewesen ist und weder
die Vermieterin noch den Nachbarn, ihre angeblichen Bezugspersonen,
um Unterstützung gebeten hätte, oder die Bezugspersonen ihr in dieser
prekären Situation unaufgefordert beigestanden wären (vgl. BFM-Akte
A13 S. 14 und S. 19). Eine gewisse Fürsorglichkeit seitens der Vermiete-
rin gegenüber der Beschwerdeführerin ist zumindest aus ihren Schilde-
rungen zu erkennen, gibt sie doch an, die Vermieterin habe sie am Tag
des Verschwindens ihres Vaters beim Verlassen des Hauses zurück-
gehalten (vgl. BFM-Akte A13 S. 14). Zum Nachbarn, dem Student,
scheint auch ein gewisses Vertrauensverhältnis bestanden zu haben, hat
sie sich doch angeblich nach der Vergewaltigung zu ihm begeben, weil er
die einzige ihr bekannte Person gewesen sei (vgl. BFM-Akte A13 S. 18).
5.3.2. Was die Vergewaltigung betrifft, ist diese – soweit sie im geltend
gemachten Kontext vorgebracht wurde – als unglaubhaft zu qualifizieren,
zumal ihr bereits durch die vorgängigen, als unglaubhaft erachteten Er-
eignisse die Grundlage entzogen wird. Zudem sind einerseits Ungereimt-
heiten hinsichtlich des Ortes (Keller beziehungsweise Container, vgl.
BFM-Akte A13 S. 12), des Ablaufs vor der Vergewaltigung (vgl. BFM-Akte
A11 S. 11 und S. 14) und der Ereignisse des darauffolgenden Tages (vgl.
BFM-Akte A11 S. 11 und S. 15) festzustellen. Anderseits enthalten die
diesbezüglichen Schilderungen auch einige Realitätsmerkmale (weinen,
sie wisse nicht, wie er sie entkleidet habe, sie habe nichts dagegen un-
ternehmen können, sie sei kraftlos gewesen, vgl. BFM-Akte A11 S.14 und
S. 15), aufgrund derer ein sexueller Übergriff auf die Beschwerdeführerin
nicht auszuschliessen ist, aber in dem von ihr geschilderten Zusammen-
hang nicht glaubhaft erscheint und deshalb keine politisch asylrelevante
Verfolgung im Sinne von. Art. 7 AsylG i.V.m Art 3 AsylG zu begründen
vermag.
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Seite 11
5.4. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Vorbringen – auch unter Beach-
tung des soziokulturellen Kontextes – von der Beschwerdeführerin im
Sinne von Art. 7 AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG nicht glaubhaft gemacht werden
konnten. Folglich verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin und verweigerte ihr die Gewährung von Asyl in der
Schweiz zu Recht.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2).
6.3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen.
6.4. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.5. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.6. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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6.6.1. Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien
und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die
Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden
Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen be-
endet. Trotz des Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März
2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist es bis zum heutigen Zeitpunkt
nicht mehr zu einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien
und Eritrea gekommen, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass die Be-
ziehungen zwischen Äthiopien und Eritrea als extrem gespannt gelten.
Die beiden Länder hatten sich von 1998 bis 2000 einen Krieg über den
Verlauf der gemeinsamen Grenze geliefert, in dem mutmasslich mehr als
70'000 Menschen umkamen. Bis heute ist der Grenzverlauf nicht eindeu-
tig geklärt und die Region rund um die Ortschaft Badme gilt nach der in-
nerkoreanischen Grenze als die am stärksten militarisierte der Welt (vgl.
Frankfurter Allgemeine vom 15. März 2012 auf
tuell/poliik/ausland/nach-ermordung-zweier-deutscher-aethiopischer-an-
griff-in-eritrea-116855430.html, abgerufen am 11. April 2012). Insgesamt
kann trotzdem nicht von einer allgemeinen Verschlechterung der Lage in
Äthiopien gesprochen werden, welche einen Wegweisungsvollzug dorthin
als unzumutbar erscheinen liesse.
6.6.2. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen sind die Lebensumstände
für den Grossteil der am oder unter dem Existenzminimum lebenden Be-
völkerung Äthiopiens in jeder Hinsicht (Einkommen, Ernährungssiche-
rung, Gesundheit, Bildung, Wohnraumversorgung) prekär. Die Existenz-
bedingungen sind für die Mehrheit der Bevölkerung äusserst hart und bei
Ernteausfällen oft auch lebensbedrohlich. In den letzten Jahren hat die in-
ternationale Gemeinschaft praktisch kontinuierlich Nahrungsmittelhilfe in
der einen oder anderen Region Äthiopiens geleistet. Die rasante Inflation
der letzten Jahre (teilweise über 30%) drückt immer mehr Haushalte auch
im städtischen Bereich unter die absolute Armutsgrenze, so dass sie nicht
mehr in der Lage sind, die zum Überleben notwendigen Nahrungsmittel
zu erwerben. Zum Aufbau einer sicheren Existenz sind ausreichend fi-
nanzielle Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie
intakte familiäre und soziale Netzwerke unabdingbar. Arbeitsplätze blei-
ben trotz des gestiegenen Wirtschaftswachstums der letzten Jahre auch
in städtischen Gebieten rar. Für wenig qualifizierte Arbeiter ist die Arbeits-
situation nochmals schwieriger. Allein die starke Inflation der letzten Jahre
(innerhalb der letzten fünf Jahren stiegen die Lebensmittel bis zu 200
Prozent an, im Jahre 2011 lag die Inflation offiziell bei 18 Prozent) hat zu-
dem eine Mehrheit der Bevölkerung in existenzielle Nöte gebracht
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(vgl. African Development Bank (AfDB), OECD, UNDP, UNECA, African
Economic Outlook 2011 Ethiopia
/fileadmin/uploads/aeo/Country_Notes/2011/Full/Ethiopia.pdf, ab-
gerufen am 28. März 2012).
6.6.3. Was die sozioökonomische Situation von alleinstehenden Frauen
bzw. alleinerziehenden Müttern in Äthiopien betrifft, ist sodann Folgendes
zu bemerken: Für alleinstehende Frauen und Mütter ist es nicht leicht,
sozialen Anschluss zu finden, da nicht verheiratete und allein lebende
Frauen von der Gesellschaft – auch der städtischen – nicht akzeptiert
werden. Alleinstehende Frauen werden in der Nachbarschaft nicht gerne
gesehen, sie gelten als suspekt, da die kulturelle Norm für unverheiratete
Frauen ein Leben in der Familie vorsieht. Eine Wohnung zu finden ist in
der Regel nur über Bekannte möglich. Allgemein wird davon ausgegan-
gen, dass sie auf der Suche nach sexuellen Abenteuern sind. Wird eine
alleinstehende Frau Opfer sexueller Gewalt, wird ihr die Schuld gegeben
(vgl. Ethiopian Society of Population Studies and United Nations Popula-
tion Fund (UNFPA), Gender inequality and Womens's Empowerment, Ok-
tober 2008, , abgerufen am
29. Juli 2010).
6.6.4. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba wird auf 40 bis 55%
geschätzt. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau
in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind
eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, das Verfügen über fi-
nanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk sowie Zugang
zu Informationen (vgl. http:/drive/Gender.pdf, zuletzt
abgerufen am 10. Mai 2011). Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frau-
en oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen, so beispiels-
weise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig ver-
schiedenen Formen der Gewalt, auch sexueller, ausgesetzt sind
(vgl. ALEXANDRA GEISER, SFH, Äthiopien: Rückkehr einer jungen allein-
stehenden Frau, Bern, 13. Oktober 2009).
6.6.5. In Anbetracht dieser Faktoren und der persönlichen Situation der
Beschwerdeführerin ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu
Recht davon ausgegangen ist, ihr werde die soziale und wirtschaftliche
Eingliederung gelingen. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen,
dass Äthiopien in den letzten Jahren einen wirtschaftlichen Boom mit
zeitweilig zweistelligen Wachstumsraten zu verzeichnen hat, von dem
freilich bisher vorab die urbane Mittelschicht profitiert hat, und dass Addis
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Abeba bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten bietet als andere
Städte oder ländliche Regionen (vgl. Jeune Afrique, Ethiopie: les fragilités
d'un champion africain, 14. Dezember 2011,
Article/ARTJAJA2656p090-092.xml0/bad-inflation-pauvrete-chinethiopie-
les-fragilites-d-un-champion-africain.html, abgerufen am 28. März 2012).
6.6.6. Eigenen Angaben zufolge habe die Beschwerdeführerin seit dem
zweiten Lebensjahr bis zur Ausreise in Addis Abeba gewohnt. Weil ihre
Mutter nach Eritrea deportiert worden sei, habe sie seit ihrem neunten
Lebensjahr nur noch mit ihrem Vater zusammengelebt. Ihre Tante väterli-
cherseits lebe in einem Dorf und sei verheiratet. Das letzte Mal habe sie
sie mit acht Jahren gesehen. Zu ihrer Mutter habe sie quasi keinen Kon-
takt (vgl. BFM-Akte A1 S. 1-3, A11 S. 4-5, A13 S. 2-6). Weiter habe sie
während acht Jahren die Schule besucht, aber ohne Abschluss noch Be-
rufsausbildung. Als einzige Erwerbstätigkeit habe sie in Libyen während
zweier Monate in einer Familie zu den Kindern geschaut (vgl. BFM-Akte
A11 S. 7).
Auch wenn die Beschwerdeführerin nur über eine geringe Schulbildung
und wenig Berufserfahrung verfügen sollte, dürfte sie und ihr Kind bei ei-
ner Rückkehr nach Äthiopien ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz
und einen Bekanntenkreis vorfinden, auf welches sie zurückgreifen kann.
Ihr handelstreibender Vater lebt in Addis Abeba und ihre Tante auf dem
Land. Es ist davon auszugehen, dass sie mit deren Hilfe in Äthiopien eine
Existenzgrundlage für sich und ihr Kleinkind aufzubauen vermag. Dabei
ist es ihr unbenommen, beim BFM um Rückkehrhilfe zu ersuchen, womit
ihr der Aufbau einer Existenzgrundlage erleichtert werden dürfte (Art. 74
der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). An-
gesichts der überwiegend begünstigenden Faktoren sollte der jungen ge-
sunden Beschwerdeführerin eine Wiedereingliederung in die äthiopische
Gesellschaft gelingen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.7. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
8.1. Das eingangs gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird mangels belegter Bedürftigkeit abgewiesen.
8.2. Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Begehren unterlegen, weshalb
ihr grundsätzlich die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- aufzuer-
legen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag wird im vorliegenden
Verfahren infolge des am 11. März 2008 bezahlten Kostenvorschusses
verrechnet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem einbezahlten
Kostenvorschuss verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
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