B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1010/2018
Ur t e i l vom 2 8 . Feb r ua r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 18. Januar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 18. August 2011 in der Schweiz um Asyl
nach. Mit Verfügung des Bundesamtes für Migration (BFM; heute SEM)
vom 8. Mai 2014 wurde das Asylgesuch abgelehnt, der Beschwerdeführer
aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug der Wegweisung angeord-
net. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Ein am 23. Mai 2016 eingereichtes (erstes) Wiedererwägungsgesuch des
Beschwerdeführers schrieb das SEM mit Beschluss nach Art. 111b Abs. 4
AsylG formlos ab.
C.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM
ein zweites Wiedererwägungsgesuch ein und ersuchte um Gewährung der
vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmög-
lichkeit des Vollzugs der Wegweisung und um Gewährung der aufschie-
benden Wirkung. Gleichzeitig reichte er ein Urteil des Bezirksgerichts
B._______ vom 29. November 2017 als Beweismittel ein. Er führte zur Be-
gründung an, im Urteil des Bezirksgerichts B._______ sei festgestellt wor-
den, dass aufgrund der Haltung der iranischen Behörden iranische Staats-
angehörige derzeit nicht ausgeschafft werden könnten. Eine zwangsweise
Rückschaffung sei nicht durchführbar und somit unmöglich.
D.
Das SEM wies mit Verfügung vom 18. Januar 2018 – eröffnet am 23. Ja-
nuar 2018 – das Wiedererwägungsgesuch vom 10. Januar 2018 ab und
stellte die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 8. Mai 2014
fest. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr und hielt fest, dass einer allfälligen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Auf die Begründung
wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Be-
schwerde und beantragte die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, even-
tualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen.
In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiord-
nung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlicher amtlicher
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Rechtsbeistand zu gewähren und im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme der Aufenthalt zu gestatten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache wird das pro-
zessuale Begehren betreffend Herstellung der aufschiebenden Wirkung
hinfällig.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
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Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
Nachdem das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung
seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf
eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vor-
instanz in zutreffender Weise das Bestehen des geltend gemachten Wie-
dererwägungsgrundes verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung
vom 8. Mai 2014 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentie-
rende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist. Vorliegend bildet –
entsprechend der Begründung und der Einreichung eines diesbezüglichen
Beweismittels im Wiedererwägungsgesuch (Urteil des Bezirksgerichts
B._______ vom 29. November 2017) – nur die Frage der Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs Gegenstand der vorliegenden Prüfung. Soweit der
Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Befragungsprotokoll des Emp-
fangs- und Verfahrenszentrums (EVZ) vom 29. August 2011 sinngemäss
geltend macht, der Vollzug der Wegweisung sei, da er in seinem Heimat-
land verfolgt werde, unzulässig und unzumutbar, ist wie schon die Vo-
rinstanz in der angefochtenen Verfügung festgestellt hat (E. 6.1 hienach),
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nicht näher darauf einzugehen, zumal damit keine Änderung des ursprüng-
lich vorgetragenen Sachverhalts dargetan wird. Anzumerken ist zudem,
dass die
Vorinstanz in ihrer ursprünglichen Verfügung den Vollzug der Wegweisung
in den Iran als zulässig und zumutbar erachtet hat.
6.
6.1 Die Vorinstanz wies das Wiedererwägungsgesuch mit der Begründung
ab, der Beschwerdeführer habe in keiner Weise dargelegt, inwiefern der
Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt unzulässig oder unzu-
mutbar sei, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen sei. Hinsichtlich der
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs werde eine solche praxisgemäss
nur dann angenommen, wenn diese durch äussere Umstände bedingt sei.
Würden die Gründe hingegen innerhalb der Einflussmöglichkeiten der zur
Mitwirkung verpflichteten weggewiesenen Person oder der für den Vollzug
zuständigen kantonalen Behörde liegen, sei nicht von einer Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Gemäss Art. 17 Abs. 2 der Ver-
ordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesver-
weisung von ausländischen Personen (VVWAL) vom 11. August 1999 (SR
142.281) werde keine vorläufige Aufnahme verfügt, wenn die Person durch
ihr eigenes Verhalten den Vollzug der Wegweisung verunmögliche. Dies
sei vorliegend offensichtlich der Fall, da sich der Beschwerdeführer wei-
gere, trotz negativem Asylentscheid in sein Heimatland zurückzukehren.
Dass ein solches Verhalten nicht mit der Gewährung einer vorläufigen Auf-
nahme „belohnt“ werde, liege auf der Hand. An dieser Einschätzung wür-
den die Erwägungen des Bezirksgerichts B._______ nichts ändern. Damit
würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom
8. Mai 2014 beseitigen könnten.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, das Bezirksgericht
des Kantons B._______ habe im Rahmen eines Verfahrens betreffend Ein-
grenzung festgestellt, dass eine zwangsweise Rückführung in den Iran
nicht in Frage komme und keine Zwangsmassnahmen angeordnet werden
dürften. Die Rückführung sei nicht möglich, da nur bei einer freiwilligen
Rückkehr ein Laisser-Passer ausgestellt werde, weshalb Art. 83 Abs. 2
Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) erfüllt und die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren sei. Die Vorinstanz habe zu Unrecht festgestellt, dass
nicht dargelegt worden sei, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht
möglich sei. Die Vorinstanz sei zur Abklärung des Sachverhalts verpflichtet.
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Seite 6
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) – das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländische
Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen
Drittstaat reisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. c AuG wird eine vorläufige Aufnahme insbeson-
dere dann nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person die Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzuges durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
Auch kommt die Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
dann nicht in Frage, wenn nicht seitens der betroffenen Person und seitens
der zuständigen kantonalen wie der Bundesbehörde alle Anstrengungen
hinsichtlich einer freiwilligen Ausreise respektive einer zwangsweisen
Rückführung unternommen worden sind (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 15 E. 3.3; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-7575/2016 vom 28. Juli 2017 E. 6.2 mit weiteren Hinwei-
sen). Gemäss Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion (ARK), die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, ist vo-
rauszusetzen, dass sowohl eine freiwillige Ausreise als auch ein zwangs-
weiser Vollzug sich bereits während mehr als eines Jahres nicht hat be-
werkstelligen lassen und auch auf längere absehbare Zeit weiterhin nicht
möglich sein wird, um die Unmöglichkeit des Vollzugs anzunehmen; dies
wird in aller Regel nicht bereits im ordentlichen Verfahren, sondern erst in
einem ausserordentlichen Wiedererwägungsverfahren festzustellen sein.
Die Unmöglichkeit des Vollzugs ist dann festzustellen, wenn sich sowohl
eine freiwillige Ausreise als auch ein zwangsweiser Vollzug klarerweise
und aller Wahrscheinlichkeit nach für die Dauer von mindestens einem
Jahr als undurchführbar erweisen (vgl. E-7575/2016 E. 6.2). Massgeblich
für die Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts bezüglich des Voll-
zugs der Wegweisung ist die Situation im Zeitpunkt des Urteils.
8.
Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz eine seit der Verfügung vom 8. Mai 2014 ein-
getretene wiedererwägungsrelevante Veränderung der Sachlage bezüg-
lich der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung zutreffend verneint hat.
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Sie hat dabei den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt. Es ist
auch nicht ersichtlich, inwiefern sie weitere Abklärungen hätte treffen müs-
sen. Damit war dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung des
Entscheides ohne weiteres möglich. Es kann zur Vermeidung von Wieder-
holungen grundsätzlich auf die Erwägungen des SEM gemäss angefoch-
tener Verfügung verwiesen werden. Insbesondere ist festzustellen, dass
den Akten nicht entnommen werden kann, der Beschwerdeführer, der un-
bestrittenermassen über die iranische Staatsangehörigkeit verfügt, hätte
seit Ablehnung seines Asylgesuchs Anstrengungen hinsichtlich einer frei-
willigen Ausreise unternommen. Er weigerte er sich bis anhin, Reisepa-
piere zu beschaffen, um freiwillig in den Iran zurückzukehren. Damit hat er
durch sein eigenes Verhalten den Vollzug der Wegweisung (bisher) verun-
möglicht. Er vermag auch aus dem Urteil des Bezirksgerichts B._______
vom 29. November 2017, in dem festgestellt wurde, dass eine zwangs-
weise Rückschaffung in nächster Zeit nicht durchführbar sei und der Be-
schwerdeführer auch nicht freiwillig in seinen Heimatstaat zurückkehren
wolle, nichts abzuleiten, was zur Feststellung der Unmöglichkeit des Voll-
zugs der Wegweisung führen würde. Vielmehr kann dem Urteil ebenso ent-
nommen werden, dass er eine freiwillige Rückkehr offenbar weiterhin aus-
schliesst.
9.
Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage darzutun.
Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs.
1 und 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ
zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch
nicht stattzugeben ist.
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11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1‘500.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener