B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1011/2012
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…)
und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie deren gemeinsame Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Kosovo,
alle wohnhaft (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 30. Januar 2012 / N (…).
E-1011/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, Angehörige der ethnischen Minderheit der
Roma ursprünglich aus G._______([Kosovo] Beschwerdeführer) respek-
tive aus H._______ (Vorort von I._______ [Kosovo] Beschwerdeführerin)
stammend verliessen ihr Heimatland am 26. Mai 2011 und gelangten auf
dem Landweg über ihnen unbekannte Orte und ohne Ausweispapiere am
6. Juni 2011 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) J._______ um Asyl nachsuchten.
Anlässlich der summarischen Befragung im EVZ J._______ vom 15. Juni
2011 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 7. Juli 2011 machte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass seine Eltern im Jahre
1999 während des Kosovo-Krieges von Dorfbewohnern von G._______
weggebracht worden seien und seither als verschollen gälten. Zeitgleich
sei einer seiner beiden jüngeren Brüder erschossen worden. Ihm, seinen
Schwestern sowie dem anderen jüngeren Bruder (X.) sei damals die
Flucht gelungen, letzteren habe er seither allerdings auch aus den Augen
verloren. Erst in der Schweiz habe er erfahren, dass sich X. hier aufhalte.
Nach den genannten Kriegsgeschehnissen im Jahr 1999, in dessen
Rahmen auch das Haus seiner Familie in Brand gesteckt worden sei, ha-
be er sich zunächst noch für weitere zwei Jahre in G._______ als (…)
verdingt. Als er diese unbefriedigende Situation nicht mehr länger habe
ertragen können, sei er nach H._______/I._______ zu seiner Verlobten
geflohen. Dort hätten sie beide geheiratet und in einem ihnen von seinen
Schwiegereltern zur Verfügung gestellten Raum gelebt. In den darauffol-
genden Jahren seien die vier gemeinsamen Kinder zur Welt gekommen.
Der Lebensunterhalt für sich und seine Familie habe er mit Arbeiten als
(…) bestritten. Darüber hinaus seien sie von seinem Schwiegervater fi-
nanziell unterstützt worden. Die Vergangenheit habe ihn jedoch immer
wieder eingeholt. Mit dem Vorwurf konfrontiert, seine Familie habe wäh-
rend des Kosovo-Krieges mit den Serben kollaboriert, sei er seit seiner
Ankunft in H._______/I._______ wiederholt von Dorfbewohnern aus
G._______ aufgesucht, belästigt und zusammengeschlagen worden. Die
örtliche Polizei habe auf seine Anzeigen hin nichts unternommen, da er
ethnischer Roma beziehungsweise "Majup" sei und als solcher nicht ernst
genommen werde. Ab dem Jahr 2003 sei er von Leuten aus G._______
mehrfach gegen seinen Willen zum Landdienst abgeholt worden und ha-
be ohne jegliche Entlöhnung deren Felder bearbeiten müssen. Als er eine
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Woche vor der Ausreise erneut von jenen Leuten aus G._______ aufge-
sucht worden sei, sei es ihm überdrüssig geworden. Vor diesem Hinter-
grund habe er sich entschlossen, sein Land zu verlassen.
Seine Ehefrau machte anlässlich ihrer Befragung vom 15. Juni 2011 so-
wie der Anhörung vom 7. Juli 2011 ergänzend geltend, sie und ihre Kinder
seien ebenfalls von Bewohnern aus H._______/I._______ belästigt wor-
den. So seien die Kinder mit Steinen beworfen und sie auf der Strasse
angestarrt worden. Darüber hinaus gebe es in ihrer Heimat weder für sie
noch für ihren Mann Arbeit und ein gutes Leben sei für sie dort nicht mög-
lich.
Für weitere Ausführungen kann auf die Protokolle in den Akten verwiesen
werden.
B.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 ersuchte das BFM die Schweizerische
Vertretung in Priština um nähere Abklärungen bezüglich der geltend ge-
machten Asylgründe, der geschilderten Lebensumstände und der familiä-
ren Verhältnisse der Beschwerdeführenden. Die Anfrage und der ent-
sprechende Botschaftsbericht datiert vom 15. August 2011 wurden den
Beschwerdeführenden am 16. November 2011 unter Abdeckung der ge-
heim zu haltenden Stellen offen gelegt.
Aus dem Botschaftsbericht geht hervor, dass ein Vertreter des BFM an-
fangs August 2011 die Eltern der Beschwerdeführerin in I._______ aufge-
sucht und mit deren Vater gesprochen hat. Gemäss dessen Angaben sei
das Elternhaus des Beschwerdeführers während des Kosovo-Krieges
abgebrannt, woraufhin er mit seiner Familie nach K._______ (Serbien)
umgezogen sei, wo seine Eltern noch heute leben würden. Nachdem die
Beschwerdeführenden im Jahre (…) geheiratet hätten, an deren Hochzeit
auch die Eltern des Beschwerdeführers gegenwärtig gewesen seien, ha-
be die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann bei dessen Eltern in
K._______, gelebt. In Serbien sei der Beschwerdeführer regelmässig Tä-
tigkeiten als (…) nachgegangen. Vor der Ausreise im Mai 2011 hätten
sich die Beschwerdeführenden noch zwei oder drei Monate in I._______
aufgehalten, wo der Beschwerdeführer gegen Entgelt gearbeitet habe.
Ferner habe der Beschwerdeführer nie Zwangsarbeiten verrichten müs-
sen, sondern habe jeden Tag Arbeit gesucht und auch gefunden. Insge-
samt würden die Angaben zu den Asylgründen, namentlich zum Tod der
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Eltern des Beschwerdeführers sowie die in I._______ geltend gemachten
Schwierigkeiten, nicht der Wahrheit entsprechen.
C.
Mit Eingabe vom 24. November 2011 nahmen die Beschwerdeführenden
Stellung zu den Abklärungsergebnissen.
Dazu führten sie aus, die vom BFM über den Vater beziehungsweise
Schwiegervater gewonnen Abklärungsergebnisse entsprächen nicht der
Realität. Vielmehr habe der Vater respektive Schwiegervater der Schwei-
zer Vertretung in Priština in böswilliger und heimtückischer Absicht fal-
sche Auskunft erteilt, um ihnen zu schaden. Beim Vater der Beschwerde-
führerin handle es sich um einen herrschsüchtigen und gewalttätigen Dik-
tator, der sie unter körperlicher Züchtigung zur Zwangsarbeit gezwungen
und von ihnen Gehorsam und Schweigen verlangt habe. Entsprechend
seien die von ihm gegenüber der Schweizerischen Botschaft gemachten
Aussagen nicht zu berücksichtigen. Vielmehr solle ihren Aussagen zu ih-
ren Asylgründen, an welchen sie nach wie vor festhalten würden, Glau-
ben geschenkt werden.
D.
Auf entsprechende Aufforderung des BFM vom 13. Dezember 2011 hin,
reichten die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 23. Dezember
2011 eine Kopie des Flüchtlingsausweises von X., der sich derzeit als
Asylsuchender (vgl. N […]) in der Schweiz aufhält, ein.
E.
Mit Schreiben vom 3. Januar 2012 wurden die Beschwerdeführenden ge-
beten, zu den Aussagen von X. anlässlich der im Rahmen dessen Asyl-
gesuchs vom 19. Oktober 2010 durchgeführten Befragungen und zu des-
sen serbischer Staatsangehörigkeit Stellung zu nehmen.
F.
In ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2012 hielten die Beschwerdefüh-
renden daran fest, keine serbischen Staatsbürger zu sein, und untermau-
erten die kosovarische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers mit
Kopien seiner kosovarischer Geburtsurkunde und seinem kosovarischen
Bürgerschein sowie den kosovarischen Geburtsurkunden seiner Eltern.
Ihrer Stellungnahme legten sie ferner ein Foto der Überreste des im Krieg
zerstörten Hauses der Familie des Beschwerdeführers bei.
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Seite 5
G.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2012 – eröffnet am folgenden Tag – lehnte
das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
H.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2013 – Datum Poststempel: 22. Februar
2012 – erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Be-
schwerde, beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheides
und sinngemäss die Gewährung von Asyl. Ihrer Beschwerde legten sie
ein fremdsprachiges Schreiben vom 6. Februar 2012 in Original bei, wo-
nach die Beschwerdeführenden zurzeit weder in G._______ noch in den
übrigen Landesteilen Kosovos weilen dürften.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2012 teilte die Instruktionsrichte-
rin den Beschwerdeführenden mit, sie können den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten, und setzte Frist zur Leistung eines Kos-
tenvorschusses von Fr. 600.-, den sie am 5. März 2012 bezahlten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 6
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Re-
gel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper;
vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG) und können auch in solchen Fällen auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG),
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind die
Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend
substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tat-
sachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
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Seite 7
muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abstützt, wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse
am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftma-
chung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein redu-
ziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Ge-
suchstellers sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen.
5.
5.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, da
ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaub-
haftigkeit) gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. So stünden die Aussa-
gen der Beschwerdeführenden zu ihrer Wohnsituation und zu den Grün-
den, welche sie zum Verlassen ihres Heimatlandes bewogen hätten, in
eklatantem Widerspruch zu den von der Schweizer Vertretung in Priština
vor Ort gewonnenen Abklärungsergebnissen. Aufgrund dieser diametral
entgegenstehenden Darstellungen, würden die Aussagen zu den geltend
gemachten Schwierigkeiten in H._______/I._______ jeglicher Grundlage
entbehren. Auch seien ihre Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom
24. November 2011, wonach ihren Asylgründen Glauben zu schenken
sei, weil der Vater der Beschwerdeführerin der Schweizerischen Vertre-
tung in Priština in heimtückischer und böswilliger Absicht falsche Auskunft
erteilt habe, um ihnen zu schaden und er ein herrschsüchtiger, gewalttäti-
ger Diktator sei, der sie unter körperlicher Züchtigung zur Zwangsarbeit
gezwungen und von ihnen Gehorsam und Schweigen verlangt habe, kei-
neswegs geeignet, um die fundierten Abklärungsergebnisse in Frage zu
stellen und an den Aussagen des Vaters der Beschwerdeführerin zu zwei-
feln. Darüber hinaus würden die Aussagen der Beschwerdeführenden
durch die von X. deponierten Aussagen anlässlich dessen Asylgesuchs
vom 19. Oktober 2010 massiv erschüttert. Daraus gehe nämlich hervor,
dass sich der Vater und die Mutter mit einem seiner Söhne, mithin mit
dem Beschwerdeführer, und zwei seiner Schwestern zum damaligen
Zeitpunkt irgendwo in Serbien aufgehalten hätten. Aufgrund dieser Tatsa-
che sei davon auszugehen, die Beschwerdeführenden seien seit dem
Jahr (…) zusammen mit den Eltern des Beschwerdeführers in Serbien
wohnhaft gewesen. Vor dem Hintergrund, dass X. erwiesenermassen
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Seite 8
serbischer Staatsangehöriger sei, dränge sich der Verdacht auf, dass
auch die Beschwerdeführenden über serbische Identitätsdokumente ver-
fügen würden, die sie den schweizerischen Asylbehörden jedoch bewusst
vorenthielten. Dem würden die Beschwerdeführenden in ihrer diesbezüg-
lichen Stellungnahme vom 13. Januar 2012 nichts stichhaltiges entge-
genhalten, sondern würden lediglich auf der kosovarischen Staatsange-
hörigkeit des Beschwerdeführers beharren, die sie mit in Kopie einge-
reichter kosovarischer Geburtsurkunde und kosovarischem Bürgerschein
des Beschwerdeführers und dessen Eltern untermauern würden. Da die
serbische Verfassung vom Jahre 2006 kosovarische Staatsangehörige
auch nach der Unabhängigkeit Kosovos ausschliesslich als serbische
Staatsangehörige betrachte, komme diesen Dokumenten keine Beweis-
kraft zu. Letztlich stelle das BFM ihre kosovarische Herkunft nicht in Ab-
rede.
5.2 Übereinstimmend mit dem BFM geht auch das Bundesverwaltungs-
gericht davon aus, dass die von den Beschwerdeführenden geltend ge-
machten Verfolgungsgründe als insgesamt unglaubhaft zu werten sind
und sie folglich im Zeitpunkt des Verlassens ihres Heimatlandes nicht in
asylrelevanter Weise verfolgt worden sind. Aufgrund der Akten erweisen
sich die Erwägungen des BFM zu den Fluchtgründen und –umständen
sowie zu den Wohn- und Familienverhältnissen insgesamt als zutreffend,
und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Entgegen ihren Er-
klärungsversuchen in der Beschwerdeeingabe, wonach sie von Chauvi-
nisten, Extremisten, Nationalisten und Separatisten verfolgt und schika-
niert worden seien, geht aus der – nicht zu beanstandenden – Bot-
schaftsabklärung klar hervor, dass ihre Darstellungen zu ihren Erlebnis-
sen in Kosovo auf einem Sachverhaltskonstrukt beruhen und nichts ge-
gen die Beschwerdeführenden vorliegt. Bezeichnenderweise nehmen sie
in der Beschwerde zu den von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmig-
keitsmerkmalen nicht Stellung, sondern beschränken sich darauf, ihre
Aussagen und Ausführungen in den Stellungnahmen zu wiederholen und
an deren Wahrheitsgehalt festzuhalten. Damit legen sie aber nicht sub-
stantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen geschlossen hat. Ebenso wenig sind die allgemeinen Aus-
führungen zur Situation der Roma in Kosovo und der diesbezügliche
Verweis in der Beschwerde auf die Todesumstände seines Bruders (vgl.
Beschwerde S. 9) geeignet, die von der Vorinstanz aufgezeigten Unstim-
migkeiten zu entkräften. Daran ändert auch die mit der Beschwerde ein-
gereichte fremdsprachige Eingabe von drei Dorfbewohnern von
G._______, wonach die Beschwerdeführenden in ganz Kosovo nirgends
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verweilen dürften, nichts und ist angesichts des Ausgeführten als Gefäl-
ligkeitsschreiben zu werten.
Die Beschwerdeführenden haben somit nichts vorgebracht, das geeignet
wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen. Die Vorinstanz hat demnach die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
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Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG und Art. 33 FK verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.).
Auch aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Kosovo oder aus
der Tatsache, dass dort Angehörige ethnischer Minderheiten in verschie-
dener Hinsicht Diskriminierungen – so auch von Seiten privater Dritter –
ausgesetzt sind, lässt sich noch kein reales Risiko von Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten.
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Seite 11
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.2 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt, die Si-
cherheitslage habe sich in den letzten Jahren gebessert und sei vielerorts
seit langem stabil. Die Verbesserungen im interethnischen Zusammenle-
ben hätten vor allem für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter
positive Auswirkungen. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefähr-
dung für albanischsprachige Roma, allein aufgrund der Ethnie könne mit
Ausnahme einiger Dörfer beziehungsweise Gemeinden ausgeschlossen
werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit grundsätzlich
in ganz Kosovo gegeben und auch der Zugang zu den medizinischen und
sozialen Strukturen sei grundsätzlich gewährleistet.
7.4.3 In der Beschwerde wird demgegenüber pauschal geltend gemacht,
die fehlende Sicherheit und der fehlende Schutz der ethnischen Minder-
heiten in Kosovo spreche gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung
nach Kosovo. Zudem sei es als Angehörige einer ethnischen Minderheit
in Kosovo nicht möglich, dort ein menschenwürdiges Leben zu führen.
7.4.4 In Kosovo herrscht im jetzigen Zeitpunkt nicht eine generell unsi-
chere, von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohenden Unruhen ge-
prägte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden bei einer Rück-
kehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würden. Blos-
se soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der
ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine Gefähr-
dung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41
E. 8.3.6 S. 591, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215).
7.4.5 Die Beschwerdeführenden gehören der Minderheit der albanisch-
sprachigen Roma an. Kosovo hat den Willen und die Fähigkeit, die ethni-
schen Minderheiten zu schützen, und es existieren keinerlei systemati-
sche Verfolgungen derselben. Das Land hat sich auch zu umfassenden
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Seite 12
Sicherheitsgarantien verpflichtet und verzichtet keineswegs auf die Straf-
verfolgung von Personen, die sich vorwerfbare Handlungen gegen Ange-
hörige von Minderheiten zuschulden kommen lassen (vgl. BVGE 2011/50
E. 4.7). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet deshalb den Vollzug der
Wegweisung von Angehörigen von Minderheiten nach Kosovo als zumut-
bar, wenn verschiedene Reintegrationskriterien (wie berufliche Ausbil-
dung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebens-
grundlage und Beziehungsnetz in Kosovo) als gegeben erachtet werden
können (vgl. dazu auch die frühere Praxis in BVGE 2007/10, m.w.H.).
Gemäss Botschaftsabklärung hat der Beschwerdeführer bis zu seiner
Ausreise als (…) mit geregeltem Einkommen gearbeitet (vgl. Akten BFM
A 15/4 S. 4). Zudem sind die Beschwerdeführenden kosovarische Staats-
angehörige (vgl. auch E. 4.1 oben). Dem Botschaftsbericht zufolge lebt
die Familie der Beschwerdeführerin (Eltern und vier Geschwister) seit
September 2011 in einem neuen Haus in I._______, dessen Bau mit
schweizerischen und österreichischen Geldern finanziert wurde. Damit
können die Beschwerdeführenden in I._______ mit der Familie der Be-
schwerdeführerin auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen, wel-
ches sie beim Aufbau einer neuen Existenz unterstützen kann. Da Ser-
bien die Republik Kosovo nicht als Staat anerkennt und damit die Staats-
angehörigen Kosovos grundsätzlich als serbische Staatsangehörige be-
trachtet, besitzen die Beschwerdeführenden gemäss dem Gesetz (Nr.
135/04) vom 21. Dezember 2004 zudem die serbische Staatsangehörig-
keit. Demnach können sich die Beschwerdeführenden – wie vom BFM zu
Recht ausgeführt – auch nach Serbien begeben, wo sie aufgrund der
Niederlassungsfreiheit bei den Eltern und Geschwistern des Beschwerde-
führers Wohnsitz nehmen können.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung unter Ver-
weis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auch als zumut-
bar.
7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
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Seite 13
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 – 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem
am 5. März 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1011/2012
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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