B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1011/2013
U r t e i l v o m 7 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Februar 2013 / N (…).
E-1011/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein aus B._______ (Bundesstaat
C._______) stammender nigerianischer Staatsangehöriger – eigenen An-
gaben zufolge am 20. Oktober 2012 seinen Heimatstaat verliess und in
Begleitung eines "Politikers" mit dem Flugzeug am 22. Oktober 2012 über
eine ihm unbekannte Stadt in die Schweiz einreiste und danach mit dem
Zug nach D._______ weiterreiste, wo er am 24. Oktober 2012 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) ohne Abgabe von Identitäts- oder
Reisepapieren ein Asylgesuch einreichte,
dass er anlässlich der am 22. November 2012 im EVZ erfolgten Befra-
gung und der einlässlichen Anhörung in Bern-Wabern vom 11. Februar
2013 zu den Umständen seiner Ausreise im Wesentlichen ausführte, er
sei während der gesamten Reise nie persönlich kontrolliert worden, da
der ihm namentlich unbekannte "Politiker" – diese Person habe ihn am
Tag der Ermordung seiner Mutter und seines Bruders mit dem Auto ange-
fahren und ihm daraufhin angeboten, ihn bei einer "offiziellen Reise" mit-
zunehmen, um ihn damit an einen sicheren Ort zu bringen – die Reise
organisiert und finanziert habe, und dass er ferner nicht wisse, ob und
welches Ausweispapier sein Begleiter für ihn dabei gehabt habe, sowie
keine Angaben zur Art der Ausreise (legal oder illegal) bzw. zur Flugge-
sellschaft machen könne (vgl. A4/12 S. 5 f. und A10/13 S. 4 f.),
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs einerseits geltend machte,
er werde von der Regierung des derzeitigen Präsidenten von Nigeria ge-
sucht, da er den [Verwandten] von dessen [Beruf] E._______ ermordet
habe, da E._______ die nach ihm benannte militante Gruppierung – de-
ren Mitglied der Beschwerdeführer gewesen sei – verlassen und danach
begonnen habe, seine früheren Anhänger mit Unterstützung der Regie-
rung zu verfolgen (vgl. A4/12 S. 7 f.; A10/13 S. 5 ff.),
dass er anderseits vorbrachte, er habe eine Verfolgung durch die
F._______ zu befürchten, weil sein verstorbener Vater vorher bei dieser
militanten Gruppierung ein hochrangiger Kommandant gewesen sei und
ihnen seine Nachfolge zugesichert habe, wobei als Druckmittel sein Bru-
der und seine Mutter ermordet worden seien (vgl. A4/12 S. 4; A10/13
S. 6),
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 15. Februar 2013 – eröffnet am 19. Februar 2013 – gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
E-1011/2013
Seite 3
SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie de-
ren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Formulareingabe vom 26. Februar 2013
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei mittels vorgedruckten Begehren beantrag-
te, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm die Flücht-
lingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, (eventualiter) sei
unter Feststellung des unzulässigen, unzumutbaren und unmöglichen
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuord-
nen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde und um die vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behör-
de ersuchte, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie
jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und eventualiter
ihn bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Ver-
fügung zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht am
28. Februar 2013 eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
E-1011/2013
Seite 4
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter nachfolgend dargelegtem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2011/30 E. 3, BVGE 2011/9 E. 5, Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insb. E. 5.6.5),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass indessen die Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist, weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist,
E-1011/2013
Seite 5
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs der
Wegweisung materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das BFM in seiner Verfügung vom 15. Februar 2013 feststellte, ei-
nerseits habe der Beschwerdeführer sich bezüglich dem Verbleib seiner
Identitätspapiere widersprochen – anlässlich der Befragung habe er an-
gegeben, er habe seine Identitätspapiere in seinem Haus in Nigeria zu-
rückgelassen (A4/12 S. 5) und anlässlich der Anhörung, dass er solche
nie besessen habe (vgl. A10/13 S. 2) – und andererseits habe er die ge-
samten Reiseumstände nicht glaubhaft darlegen können, zumal es auch
erstaunlich sei, dass der Beschwerdeführer den vollen Namen des Man-
nes, der ihm die Reise organisiert und finanziert haben und mit ihm ge-
reist sein soll, nicht kennen würde,
dass der Beschwerdeführer ferner bis anhin offenbar nichts unternommen
habe, um gültige Ausweise zu beschaffen, womit sich insgesamt der Ver-
dacht erhärte, der Beschwerdeführer wolle die Schweizer Asylbehörden
über den wahren Grund und die wahren Umstände seiner Ausreise sowie
über seine Identität täuschen, weshalb folglich keine entschuldbaren
Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren gemäss
Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegen würden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den Erwägungen der
Vorinstanz zur Verneinung der entschuldbaren Gründe gemäss Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG nichts entgegenhielt, sondern lediglich seine vorge-
nannten Asylgründe wiederholte,
dass die Glaubhaftigkeit der gesamten Vorbringen stark in Zweifel zu zie-
hen ist, da die geschilderten Umstände, welche zur Ausreise geführt ha-
ben sollen (Tod des Vaters, anschliessend erfolglose Rekrutierung durch
die F._______ sowie Ermordung von Mutter und Bruder durch dieselben
E-1011/2013
Seite 6
und insbesondere der gleichentags erfolgte Autounfall mit seinem "Hel-
fer"), insgesamt betrachtet einen derartig konstruierten Eindruck hinter-
lassen, dass davon ausgegangen werden muss, der Beschwerdeführer
wolle mit dieser Geschichte über seine Identität und seine wahren Ausrei-
segründe täuschen,
dass das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung der Aktenlage und der
zweifelhaften Glaubhaftigkeit der gesamten Vorbringen sich den zutref-
fenden Erwägungen der Vorinstanz anschliesst und ebenfalls zum
Schluss gelangt, dass offensichtlich keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe von Ausweispapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt werden konnten, zumal
die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Reiseweg bzw. zur Identi-
tät seines "Helfers" tatsächlich unsubstantiiert und detailarm sind, und die
geschilderten angeblichen Ausreiseumstände insgesamt der Plausibilität
entbehren,
dass die Vorinstanz weiter feststellte, die Sachverhaltsdarstellung des
Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe sei unstimmig und er-
weise sich auf den ersten Blick als offenkundig unglaubhaft, weshalb ge-
stützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt
werden könne und aufgrund der Aktenlage auch keine zusätzlichen Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses erforderlich seien (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. b
und c AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht sich dieser Einschätzung vollum-
fänglich anschliesst und zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer er-
fülle aus den von der Vorinstanz zutreffend angegebenen Gründen die
Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, weshalb zur Vermeidung von
Wiederholungen vorab auf diese zu verweisen ist (vgl. Art. 109 Abs. 3
BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass präzisierend feststellt werden kann, dass eine Verifizierung der gel-
tend gemachten Verfolgung durch die F._______ zwar faktisch unmöglich
ist, da es sich hierbei um eine geheime Organisation handelt, die vor-
nehmlich im Untergrund agiert (vgl. [Quelle]),
dass die Beurteilung dieses Vorbringen indes offen bleiben kann, da auf-
grund der offenkundigen Haltlosigkeit der behaupteten Ausreiseumstände
sowie der gänzlich realitätsfremden Geschichte betreffend der befürchte-
E-1011/2013
Seite 7
ten Verfolgung durch die derzeitige Regierung – der Beschwerdeführer
habe den [Verwandten] des [Beruf] (E._______) des derzeitigen Präsi-
denten (Jonathan Goodluck) eigenhändig erschossen – derart erhebliche
Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen entstehen, dass sie ins-
gesamt als offensichtlich nicht glaubhaft dargelegt im Sinne von Art. 7
AsylG erscheinen,
dass nämlich insbesondere die Behauptung des Beschwerdeführers,
E._______ – ein ehemaliger Anführer einer bewaffneten Gruppe im Niger-
Delta – sei der (Beruf) des derzeitigen Präsidenten geworden, als reali-
tätsfremd und somit als offenkundig unglaubhaft qualifiziert werden muss,
und denn auch in Presseberichten, die sich auf E._______ beziehen, kei-
nerlei Stütze findet,
dass der Vollständigkeit halber erwähnt sei, dass ein solcher konkreter
Tatbeitrag (Mord) ohnedies allenfalls zum Ausschluss aus der Flücht-
lingseigenschaft führen bzw. jedenfalls einen Asylausschlussgrund dar-
stellen würde,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
E-1011/2013
Seite 8
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
E-1011/2013
Seite 9
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vor-
liegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerde-
führers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c
AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländi-
schen Behörde hindeutet,
dass dieser Antrag daher im Rahmen einer Beschwerdeinstruktion abzu-
weisen gewesen wäre und mit dem vorliegenden Endentscheid gegen-
standslos geworden ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses damit ebenfalls gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach
dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1011/2013
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
2.
Das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Tu-Binh Truong
Versand: