B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1011/2016
Ur t e i l vom 2 4 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch
(erneutes Asylverfahren Schweiz);
Verfügungen des SEM vom 20. Januar 2016 und vom
11. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 4. September 2014 in der Schweiz
erstmals um Asyl nach. Mit Verfügung vom 17. November 2014 stellte die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte deren Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Eine dagegen erhobene Be-
schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7325/2014 vom
27. April 2015 ab, womit die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft er-
wuchs.
A.b Mit Eingabe vom 22. Juli 2015 an die Vorinstanz stellte die Beschwer-
deführerin ein Wiedererwägungsgesuch, welches mit Verfügung vom
18. September 2015 abgewiesen wurde.
B.
B.a Mit Schreiben vom 8. Januar 2016 reichte die Beschwerdeführerin bei
der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch ein. Im Mehrfachgesuch macht die
Beschwerdeführerin geltend, es sei aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe
ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen.
B.b Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2016 forderte die Vorinstanz
die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis zum
3. Februar 2016 den Betrag von Fr. 600.– als Gebührenvorschuss zu be-
zahlen.
B.c Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 trat die Vorinstanz wegen Nicht-
leistung des Kostenvorschusses androhungsgemäss auf das zweite Asyl-
gesuch nicht ein. Sie stellte ausserdem fest, die Verfügung vom 17. No-
vember 2014 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien.
C.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
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vom 20. Januar 2016 und die Verfügung vom 11. Februar 2016 der Vor-
instanz seien vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur rechts-
genüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihr sei die unentgeltliche Prozess-
führung zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten und ihr sei in der Person des Unterzeichnenden ein unent-
geltlicher Rechtsbeistand zu stellen.
Die Beschwerdeführerin reichte folgende Dokumente zu den Akten: Ein
Bestätigungsschreiben der (…), Quittungen für die Bezahlung der Mitglie-
derbeiträge, verschiedene Fotos von Treffen und Demonstrationen, einen
Brief des Anwalts mit englischer Übersetzung sowie einen Arztbericht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Folgegesuche sind ausserordentliche Rechtsmittel, weil sie schriftlich und
begründet einzureichen sind (Art. 111b und Art. 111c AsylG). Die Einrei-
chung eines Wiederwägungsgesuchs hemmt den Vollzug nicht (Art. 111b
Abs. 3 AsylG), während eine entsprechende Bestimmung für Mehrfachge-
suche fehlt (Art. 111c AsylG). Folglich haben sie von Gesetzes wegen Sus-
pensivkraft. Der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen, ist deshalb gegenstandslos.
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
3.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 111d AsylG erhebt die Vorinstanz eine Gebühr, sofern es
ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht ein-
tritt. Sie kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss
in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Sie setzt zu
dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene
Frist an. Auf einen Gebührenvorschuss wird auf entsprechendes Gesuch
hin insbesondere verzichtet, sofern die gesuchstellende Person bedürftig
ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen
(Art. 111d Abs. 1 - 3 AsylG).
4.2 Anfechtungsgegenstand der Beschwerde ist die Nichteintretensverfü-
gung der Vorinstanz vom 11. Februar 2016 sowie die diesem Entscheid
vorangehende Verfügung vom 20. Januar 2016, die die Beschwerdeführe-
rin zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses auffordert. Die Beschwerde
beschränkt sich somit auf die Frage, ob die Nichteintretensverfügung zu
Recht erging beziehungsweise ob die Vorinstanz zu Recht von der Aus-
sichtslosigkeit des Mehrfachgesuchs ausgegangen ist. Auf die zahlreichen
Ausführungen der Beschwerdeführerin, die über diesen Anfechtungsge-
genstand hinausreichen, ist nicht weiter einzugehen.
5.
5.1 In der Verfügung vom 20. Januar 2016 führt die Vorinstanz aus, die
eingereichten Beweismittel und das neu vorgebrachte exilpolitische Enga-
gement seien nicht geeignet, um das Vorbringen der Beschwerdeführerin
erneut zu beurteilen. Im vorangegangenen Verfahren sei es ihr nicht ge-
lungen, eine politische Verfolgung glaubhaft zu machen, weshalb nicht von
einer Überwachung durch die heimatlichen Behörden auszugehen sei. Ihr
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exilpolitisches Engagement halte sich in Grenzen und sie weise keine er-
höhte Exponiertheit auf. Ausserdem würden Zweifel an der Authentizität
ihres Engagements bestehen, da sie erst nach dem erstinstanzlichen Ver-
fahren damit begonnen habe. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs sei es
nicht im Sinne des Gesetzgebers, mittels eines erneuten Asylgesuchs die
ungenutzte Möglichkeit zur Beschwerde nachzuholen. So sei über die Zu-
mutbarkeit bereits mit Verfügung vom 18. September 2015 befunden wor-
den und diese Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Ihr
Mehrfachgesuch sei deshalb aussichtslos, weshalb das Gesuch um unent-
geltliche Prozessführung abgelehnt und ein Gebührenvorschuss erhoben
werde.
5.2 In der Beschwerdeschrift wird diesen Ausführungen entgegengehalten,
sie habe mehrere Belege für ihr exilpolitisches Engagement eingereicht,
wonach sie aus der Masse der äthiopischen Exilpolitiker heraussteche. Sie
habe an mehreren Demonstrationen und an einem Treffen teilgenommen.
Es sei davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden angesichts der
neusten Überwachungsmethoden Kenntnisse von ihren Aktivitäten hätten,
umso mehr, als dass sie bereits in Äthiopien Mitglied von (...) gewesen sei.
Ausserdem hätte sie zu ihren Asylgründen angehört werden müssen. Da
sie den heimatlichen Behörden als Mitglied von (...) bekannt sei, sei ein
Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar. Der Vollzug sei auch
wegen ihrer psychischen Krankheit unzumutbar.
5.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei aufgrund ihres exilpolitischen
Wirkens die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Das vorgebrachte exilpo-
litische Engagement der Beschwerdeführerin ist jedoch dermassen nieder-
schwellig (einzelne Demonstrationsteilnahmen und Teilnahme an einem
Treffen), dass die Vorinstanz ohne weiteres von der Aussichtslosigkeit des
Gesuchs ausgehen konnte. Daran ändern auch die von der Beschwerde-
führerin eingereichten Dokumente und Fotos nichts.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin ist bezüglich der eventualiter begehr-
ten vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ebenfalls aussichtslos, da die ursprünglich erlassene Verfü-
gung in den Punkten Wegweisung und Wegweisungsvollzug inhaltlich
nach wie vor zutreffend, rechtskräftig und vollstreckbar ist. Aus dem einge-
reichten Arztbericht, in dem eine posttraumatische Belastungsstörung di-
agnostiziert wird, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ab-
leiten, zumal sie die Krankheit bereits im Wiedererwägungsverfahren gel-
tend gemacht hat.
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5.4 Eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs, wie in der Beschwerde ansatzweise gerügt, sind
nicht ersichtlich. Eine Anhörung der Beschwerdeführerin durch die Vor-
instanz ist weder notwendig noch geboten.
5.5 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, lässt der aktuelle
Stand der Akten keine Ereignisse erkennen, welche geeignet wären, seit
Abschluss des ersten Asylverfahrens die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin zu begründen. Die Vorinstanz hat das zweite Asylgesuch
somit zu Recht als aussichtslos qualifiziert und einen Gebührenvorschuss
verlangt. Der Nichteintretensentscheid wegen Nichtbezahlens des Vor-
schusses erfolgte ebenfalls zu Recht.
6.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auf den
erneuten Erlass einer Wegweisungsverfügung verzichtet werden, wenn die
erste Verfügung inhaltlich noch zutrifft, weil sie nach wie vor Bestand hat
und vollstreckbar ist (BVGE 2014/39 E. 8.1 ff.). Die Vorinstanz hat zutref-
fend auf eine erneute Prüfung des Wegweisungsvollzugs verzichtet. Auf
die entsprechenden Beschwerdevorbringen ist nicht weiter einzugehen.
7.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Für eine Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein
Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2). Den Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung kann nicht stattge-
geben werden, weil ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65
Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: