Abtei lung V
E-101/2007
hub/jap
{T 0/2}
Urteil vom 7. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Huber, Schürch, Monnet
Gerichtsschreiber Jaggi
X._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch lic. iur. M. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
_______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 6. Dezember 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und
alevitischen Glaubens aus A._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge am 3. November 2006 und gelangte am 8. November 2006 in die
Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl ersuchte. Am 16. November 2006 erfolgte
die Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ und am 20.
November 2006 die Direktanhörung zu den Asylgründen durch das BFM.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, er sei seit dem 28. Januar 2006 einfaches Mitglied der DTP (Demokratic
Toplum Partisi), in welcher er für die lokale Jugendsektion tätig gewesen sei. Die
DTP sei von ehemaligen DEHAP-Mitgliedern gegründet worden. Die Führer der
Organisation seien Ahmet Türk respektive Aysel Tugluk. Am Abend des 22. April
2006 habe er an einer Sitzung mit dem Sektionspräsidenten, dem Präsidenten der
Jugendorganisation und mit acht bis zehn weiteren Personen in der Parteizentrale
von C._______ teilgenommen. Als er das Lokal zusammen mit einem Parteifreund
verlassen habe, seien sie von zivil gekleideten Polizeibeamten wegen des Ver-
dachts, einer terroristischen Organisation anzugehören, in Handschellen abgeführt
und in der Folge während drei bis vier oder vier bis fünf Stunden einvernommen
worden; danach seien sie wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Seit diesem Er-
eignis sei er von der Polizei beobachtet worden. Er sei insgesamt fünf Mal - am
1. September 2005 und am 22. April, 26. August, 5. Oktober sowie 15. Oktober
2006 - von der Polizei jeweils für kurze Zeit festgenommen, befragt und danach
wieder freigelassen worden. Im März und Juli 2006 habe die Polizei in seiner
Abwesenheit zu Hause bei seinen Eltern, die auch Mitglieder der DTP seien, nach
Dokumenten gesucht. Am 26. August und 5. Oktober 2006 sei er auf dem Polizei-
posten wegen seiner freundschaftlichen Beziehungen zu Kaderleuten der Partei
dazu angehalten worden, Polizeispitzel zu werden und die DTP auszuspionieren.
Am 15. Oktober 2006 sei er nachts auf dem Nachhauseweg von einer Person ge-
beten worden, in einem weissen Hyundai Platz zu nehmen, wo sich noch zwei an-
dere Personen befunden hätten. Im Auto seien ihm umgehend die Augen verbun-
den, und während der Fahrt zu einem nahe gelegenen Wald sei er geschlagen
worden. Nachdem er aus dem Auto ausgestiegen sei, hätten ihm die drei Männer
mit seiner Erschiessung gedroht für den Fall, dass er sich weigere, Polizeispitzel
zu werden. Er habe schliesslich eingewilligt und sei daraufhin von den Männern
nach Hause gefahren worden. Drei oder vier Tage später habe er die Parteifunkti-
onäre über den Vorfall informiert. Sie seien übereingekommen, dass er sich unter
diesen Umständen nicht mehr politisch betätigen könne. Am 19. Oktober 2006 sei
er untergetaucht und habe sich in der Folge bis zur Ausreise aus der Türkei bei
Verwandten und Freunden versteckt gehalten. Wie ihm berichtet worden sei, habe
die Polizei während dieser Zeit einmal das Elternhaus durchsucht. Für den Inhalt
der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit entscheidwesent-
lich, auf die nachfolgenden Erwägungen.
Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren eine Identitätskarte
und einen Legitimationsausweis der Universität zu den Akten.
3B. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2006 - gleichentags eröffnet - stellte das BFM
fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
C. Mit Eingabe vom 4. Januar 2007 (Poststempel) beantragt der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Gewährung von Asyl, eventualiter den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht
ersucht er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung
der Vorbringen reichte er ein Schreiben der DTP vom 17. November 2006, Bestä-
tigungen betreffend Anmeldung für die Mitgliedschaft, eine Fürsorgebestätigung
der Caritas vom 14. Dezember 2006 und diverse Ausdrucke aus dem Internet ein.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird,
soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2007 teilte der zuständige Instruktionsrich-
ter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten; gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
E. Das BFM beantragt in seiner Vernehmlassung vom 9. Februar 2007 die Abwei-
sung der Beschwerde.
F. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 13. März 2007 an seiner Be-
schwerde fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gel-
ten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen
des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
4ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mit-
hin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politisch-
en Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht
hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die ei-
nen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab,
die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu ge-
nügen; es erübrige sich folgedessen, die Aussagen auch auf ihre Asylrelevanz hin
zu prüfen. Insbesondere seien die Vorbringen in wesentlichen Punkten zu wenig
konkret, zu wenig detailliert und zu wenig differenziert dargelegt worden, und sie
vermittelten den Eindruck, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte nicht
selbst erlebt habe. So habe er kaum detaillierte Angaben zum Reiseweg, zum Rei-
semittel und zur Reisedauer gemacht. Zudem seien seine Vorbringen zu den gel-
tend gemachten zahlreichen Festnahmen nicht detailliert und genau skizziert wor-
den. Zwar habe er überzeugend über die Geschichte der Partei oder die Landes-
und Regionalleitung sprechen können; andererseits seien konkrete und detaillierte
Schilderungen von persönlich erlebten Ereignissen ausgeblieben. Angesichts der
geltend gemachten Gefährdungssituation seien seine Schilderungen zum Ablauf
der Verhöre völlig unsubstanziiert und ausserdem sehr repetitiv. Bezeichnen-
derweise seien beispielsweise Fragen nach dem Namen der Person, die am
22. April 2006 zusammen mit ihm verhaftet worden sei, oder nach den Namen der
anderen Sitzungsteilnehmer mit Ausnahme des Präsidenten unbeantwortet geblie-
ben. Nicht nachvollziehbar sei des Weiteren die Gelassenheit des Beschwerde-
führers, mit der er in den weissen Hyundai eingestiegen sei, ohne die Person nach
5dem Grund zu fragen. Zudem seien die Vorbringen zur Spitzeltätigkeit unlogisch,
sei doch nicht davon auszugehen, dass der türkische Staat einen derart grossen,
wenig effizienten und zielgerichteten Aufwand betreiben würde, lediglich um in Er-
fahrung zu bringen, wie die Partei finanziert werde oder was die Kaderleute gerade
tun würden. Bei der DTP handle es sich um eine legale Partei, und der türkische
Staat kenne bessere, zielgerichtetere Methoden wie beispielsweise Razzien. Somit
seien die diesbezüglichen Vorbringen unglaubhaft. Schliesslich habe der Be-
schwerdeführer auch unterschiedliche Zeitangaben zur angeblichen Mitnahme und
anschliessenden Bedrohung vom 15. Oktober 2006 gemacht: anlässlich der Di-
rektanhörung habe er zuerst zu Protokoll gegeben, er sei zwischen 21 und 22 Uhr
angehalten worden; im Widerspruch dazu habe er nur kurze Zeit später vorge-
bracht, die Anhaltung habe um 22.30 Uhr stattgefunden.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird unter Verweis auf die mündlichen Vorbringen zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen ausgeführt, es sei eine bekannte
Tatsache, dass alle prokurdischen Parteien und ihre Mitglieder, allen voran die ak-
tiven, vom türkischen Geheimdienst beobachtet würden. Ein klarer Beweis dafür,
dass aktive Mitglieder als PKK-freundlich und folglich als potenzielle Terroristen
betrachtet würden, seien die immer wieder von staatlichen Organen verhängten
Parteiverbote. Die HEP, DEP und HADEP seien verboten worden, obwohl sie legal
nach türkischem Recht gegründete Parteien gewesen seien. Manche Mitglieder
dieser Parteien sässen immer noch in Haft, und manche seien unbekannten Tä-
tern zum Opfer gefallen. Die DTP sei, wie dies anlässlich der Befragungen vom
Beschwerdeführer erwähnt worden sei, eine Nachfolgepartei der erwähnten verbo-
tenen kurdischen Parteien, von denen auch zum grössten Teil die Gründer der
DTP stammten. Die Mitglieder und Aktivisten der DTP würden staatlich beobach-
tet beziehungsweise verfolgt. Der Beschwerdeführer sei seit dem 28. Januar 2006
ein Mitglied der DTP gewesen, und er habe eine Kaderposition innerhalb des Ju-
gendflügels der genannten Partei inne gehabt. Seine Mitgliedschaft sei sowohl
durch seine fundierten Kenntnisse über die DTP als auch durch die von ihm einge-
reichten Beweismittel (Anmeldung der Mitgliedschaft für ihn und seine Eltern, Be-
stätigung der Partei) bewiesen. Das Risiko, eines Tages festgenommen und gefol-
tert zu werden, sei mit der Zeit immer grösser geworden, was ihn schliesslich dazu
bewogen habe, zu fliehen.
Der Beschwerdeführer habe kürzlich erfahren, dass der Kreisvorsteher der DTP in
C._______ am 24. Dezember 2006 wegen politischen Aktivitäten festgenommen
und ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei.
Die Vorbringen seien entgegen den Ausführungen des BFM glaubhaft. Der Be-
schwerdeführer habe gewusst, dass es sich bei den Personen im weissen Hyundai
um Polizisten handle und deshalb auch nicht nach dem Grund der Anhaltung ge-
fragt. Zudem sei es eine bekannte Tatsache, dass der türkische Staat mit allen
Mitteln versuche, den Freiheitskampf der Kurden zu unterbinden. Eine Methode sei
die Einschleusung von Agenten beziehungsweise Spitzeln in die erwähnten Par-
teien. Man versuche, in jede Parteivertretung einen Spitzel einzuschleusen. Genau
diese Rolle habe man ihm übertragen wollen. Deshalb sei er in den Wald verbracht
und gezwungen worden, als Spitzel zu arbeiten. Als er sich anfänglich geweigert
habe, sei ihm eine Pistole an den Kopf gesetzt und gedroht worden, ihn umzubrin-
gen. Da er Kurde sei und seine Parteikollegen nicht habe verraten wollen, habe er
6sein Heimatland verlassen müssen. Das Argument des BFM, die DTP sei eine le-
gale Partei, sei nicht stichhaltig. Razzien gegen Parteivertretungen sowie Festnah-
men und Verhaftungen von Parteimitgliedern gehörten inzwischen zum Alltag. Aus
der Sicht des türkischen Staates genüge bereits das Sympathisieren mit der DTP,
um als potenzieller Terrorist zu gelten. Es liege auf der Hand, dass bei einer Fest-
nahme insbesondere diejenigen Personen, die im Visier der Sicherheitskräfte stün-
den, am meisten Angst hätten, gefoltert beziehungsweise getötet zu werden. Der
Beschwerdeführer habe die brutale Vorgehensweise der Sicherheitskräfte am ei-
genen Leib erfahren. Dem BFM müsse bekannt sein, was für Defizite an Rechts-
staatlichkeit, Demokratie und Menschenrechten in der Türkei herrschten. Was die
Differenz in der zeitlichen Angabe des Vorfalls vom 15. Oktober 2006 anbelange,
liege es auf der Hand, dass man sich in solch einer Situation nicht die genaue Uhr-
zeit merke; erwartet werden könne eine ungefähre Zeitangabe, was der Be-
schwerdeführer getan habe.
4.3 In seiner Vernehmlassung begründet das BFM den Antrag auf Abweisung der Be-
schwerde ergänzend zu den Erwägungen in seiner angefochtenen Verfügung da-
mit, aus den Vorbringen oder Dokumenten lasse sich keine logische Reaktion sei-
tens der DTP wie etwa Gegenmassnahmen auf die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Ereignisse erkennen. Beweismittel wie beispielsweise Strafakten seien
keine vorhanden. Das eingereichte Schreiben der DTP müsse als Gefälligkeits-
schreiben gewertet werden. Schliesslich lägen dem BFM keine Informationen dar-
über vor, dass der Beschwerdeführer in den Akten von Menschenrechtsorganisa-
tionen erwähnt wäre.
4.4 In der Replik des Beschwerdeführers wird im Wesentlichen entgegnet, die DTP ha-
be ihm empfohlen, ins Ausland zu fliehen. Das Vorbringen der Vorinstanz, die DTP
habe keine Gegenmassnahmen getroffen, sei nicht nachvollziehbar, weil die Partei
nicht in der Lage gewesen sei, ihn zu schützen. Die Existenz der DTP, welche an-
geblich eine legale Partei sei, sei dem Staat ein Dorn im Auge, und er betrachte
die Organisation als politischen Flügel der PKK. Sie werde scharf beobachtet, und
oft würden Razzien gegen ihre Vertretungen durchgeführt. Festnahmen und Ver-
haftungen von Mitgliedern und Sympathisanten der Partei gehörten zum Alltag.
Kürzlich sei ein Plan der JITEM (Geheimdienst der Gendarmerie) bekannt gewor-
den, den Vorsitzenden der DTP und den Oberbürgermeister von Diyarbakir zu er-
morden. Beim eingereichten Schreiben der DTP handle es sich entgegen der An-
sicht des BFM nicht um ein Gefälligkeitsschreiben. Der Beschwerdeführer habe nie
behauptet, dass er vor Gericht gewesen sei, weshalb auch keine Strafakten vorlä-
gen. Die Polizei habe versucht, ihn als Spitzel einzusetzen. Erst im Falle einer
Weigerung wäre er entweder beseitigt oder vor Gericht gebracht worden.
5.
5.1 Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller für
und gegen den Asylsuchenden sprechenden Elemente. Eine Sachverhaltsdarstel-
lung ist nur dann glaubhaft, wenn bei einer objektivierten Sichtweise die positiven
Elemente überwiegen und die Behörde somit das Vorhandensein der Flüchtlingsei-
genschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (vgl. Art. 7 Abs.
2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
7kommission / EMARK 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., 1996 Nr. 27
E. 3c.aa S. 263 f., Nr. 28 E. 3a S. 270).
5.2 Die vom Beschwerdeführer dargelegten Behelligungen durch die türkischen Si-
cherheitskräfte vermögen - wie bereits das BFM zutreffend festgestellt hat - den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten.
Insbesondere war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seine politischen Aktivi-
täten, die sich eigenen Aussagen zufolge auf eine Zusammenarbeit mit den Ju-
gendlichen der DTP und auf eine Unterstützung bei der Organisation von Kundge-
bungen und Versammlungen beschränkten, auf eine ausführliche Art darzustellen.
Es ist ihm im Weiteren nicht gelungen, seine Nähe zu den Führungsinstanzen der
DTP-Sektion seines Quartiers und insbesondere auch nicht seine Teilnahme an
der Direktionssitzung vom 22. April 2006 glaubhaft zu machen.
Hinzu kommt, dass aufgrund der protokollierten Aussagen nicht nachvollzogen
werden kann, aus welchem Grund sich die türkischen Sicherheitskräfte mit einem
solchen Aufwand und ohne jeglichen Erfolg hätten bemühen sollen, ausgerechnet
den aus ihrer Sicht renitenten und wenig verlässlichen Beschwerdeführer unter
Anwendung von Gewalt zur Aufnahme einer Spitzeltätigkeit zu zwingen, lediglich
um die Namen der Kaderleute und die Aktivitäten der Partei sowie deren Finanzie-
rung in Erfahrung zu bringen (Akten Vorinstanz A1/8 S. 5). Zudem erscheint reali-
tätsfremd, dass lediglich der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge einfa-
ches Mitglied der DTP (A1/8 S. 4), im geltend gemachten Ausmass von der Polizei
behelligt worden sein soll, währenddem seine Eltern, ebenfalls Mitglieder der Par-
tei, der Vater zudem Angehöriger des mittleren Kaders (A4/11 S. 5, Frage 57), von
kurzzeitigen Festnahmen verschont geblieben sind. Vor diesem Hintergrund er-
weist sich das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer habe
eine Kaderposition innerhalb des Jugendflügels der Partei inne gehabt, als akten-
widrig.
Unlogisch erscheint auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm gar
nichts Anderes übrig geblieben, als die Türkei zu verlassen, sagte er doch anläss-
lich der Direktanhörung zu den Asylgründen aus, nach dem Vorfall vom 15. Okto-
ber 2006 sei er mit den Parteifunktionären überein gekommen, sich nicht mehr für
die DTP zu betätigen (A4/11 S. 2, Frage 11), womit der Grund für die polizeilichen
Nachstellungen weggefallen wäre.
Des Weiteren ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen dies-
bezüglichen Aussagen keinen Mitgliederausweis der DTP nachreichte, obwohl er
anlässlich der Direktanhörung zu den Asylgründen ausdrücklich bestätigte, einen
solchen Ausweis zu besitzen, und er gleichzeitig die Nachreichung des Dokuments
in Aussicht stellte (A4/11 S. 6, Frage 65). Hinzu kommt, dass er auf entsprechende
Frage vorbrachte, er sei seit 28. Januar 2006 offizielles Mitglied der DTP (A4/11
S. 5, Frage 51). Angesichts dieser Sachlage kann nicht nachvollzogen werden und
ist mit seinen diesbezüglichen Aussagen nicht vereinbar, dass er an Stelle des Mit-
gliederausweises lediglich Bestätigungen betreffend Anmeldung der Mitgliedschaft
einreichte.
Zudem steht auch das eingereichte Bestätigungsschreiben des Bezirkspräsidiums
der DTP von C._______ vom 17. November 2006 inhaltlich im Widerspruch zu den
8Vorbringen des Beschwerdeführers, sagte dieser doch entgegen den dortigen An-
gaben aus, er sei zwar offiziell seit 28. Januar 2006 Parteimitglied, habe aber
schon früher mit der Organisation zusammengearbeitet (A4/11 S. 5, Frage 51).
Unbesehen davon fällt auf, dass die Bestätigung lediglich abstrakt die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Verfolgungshandlungen wiedergibt, und weder
Angaben zum Zeitpunkt noch zur Intensität der Vorfälle enthält. Zudem können
dem Schreiben keinerlei Aussagen zur Funktion und zur Tätigkeit des Beschwer-
deführers für die Partei entnommen werden. Bei dieser Sachlage muss das Doku-
ment als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert qualifiziert werden.
Schliesslich sind auch die zusammen mit der Beschwerde eingereichten Ausdru-
cke aus dem Internet mangels Glaubhaftigkeit der gesuchsbegründenden Vorbrin-
gen nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu gelangen.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermögen. Das BFM hat
daher zu Recht davon abgesehen, die Asylrelevanz des geschilderten Sachverhal-
tes zu prüfen. Es erübrigt sich, angesichts der aufgezeigten Unstimmigkeiten in
zentralen Teilen der gesuchsbegründenden Vorbringen auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde und in der Replik näher einzugehen, zumal diese nicht
geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Das BFM hat das Asylge-
such zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2-4 ANAG).
6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
97.
7.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. die weiterhin zutreffende
Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission in EMARK 2001 Nr. 21).
7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in seinen Hei-
matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) oder
Art. 1 des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und un-
menschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe vom 26. November
1987 (FoK, SR 0.106) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Ge-
mäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001
Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen).
Es ist nicht vollends auzuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einrei-
se in die Türkei nach seinem mehrmonatigen Aufenthalt in Westeuropa befragt
wird. Dieser Umstand allein ist jedoch vorliegend weder asylrelevant, noch führt er
zur Unzulässigkeit (und Unzumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs.
Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei für sich allein lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-,
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG ist der Vollzug der Wegweisung unzumutbar, wenn
die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung
darstellt. Diese Bestimmung bezieht sich in erster Linie auf so genannte Gewalt-
flüchtlinge, das heisst auf Personen, die ihr Land wegen Krieg, Bürgerkrieg, einer
Situation allgemeiner Gewalt oder der herrschenden politischen Lage verlassen
haben, denen jedoch nicht die Flüchtlingseigenschaft zukommt, weil sie nicht per-
sönlich verfolgt werden. Im Weiteren ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumut-
bar für Personen, die nach ihrer Rückkehr aus anderen Gründen einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt wären, zum Beispiel, weil sie sich mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit in einer existenzgefährdenden Situation befänden (vgl. EMARK 2005
Nr. 12 E. 10.3. S. 114 mit weiteren Hinweisen). Angesichts der heutigen Lage in
der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegeri-
10
schen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für
den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen
würde (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurteilung in EMARK 2004 Nr. 8). Zu-
dem leben seine Eltern und seine Schwester in A._______. Er verfügt folglich in
der Türkei über ein intaktes soziales Beziehungsnetz und wird für die
wirtschaftliche Reintegration auf die Unterstützung seiner Familienmitglieder
zählen können. Es sind somit auch keine persönlichen Gründe ersichtlich, die
gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers sprechen.
Zusammenfassend folgt, dass der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erach-
ten ist.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erach-
tet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht (Art. 14a Abs. 1-4 ANAG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf insgesamt Fr. 600.-- festzuset-
zenden Verfahrenskosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reg-
lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben, Beilage: Einzah-
lungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Vorakten
(Ref.-Nr. N _______; Kopie)
- D._______ des Kantons E._______ (Kopie)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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