Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E101/2009
U r t e i l v om 2 8 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Karin MaederSteiner.
Parteien A._______, geboren (…)
Kosovo,
vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2008 / N (…).
E101/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige Kosovos und Angehörige der
Ethnie der Ashkali, verliess ihren letzten Wohnsitz in B._______ im
August 2006 und hielt sich danach zwei Jahre lang in Belgrad auf. Sie
verliess Belgrad am 29. April 2008 und reiste über Ungarn und Österreich
am 2. Mai 2008 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Dort wurde sie am
6. Mai 2008 summarisch befragt und am 15. Mai 2008 durch das BFM zu
ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie habe seit Geburt bis ins Jahr 2006 in
B._______ gelebt und sei dann für zwei Jahre zu C._______ ihres Vaters
nach Belgrad gegangen, bevor sie im Jahr 2008 in die Schweiz
gekommen sei. Ihre Eltern und ihr Bruder seien Anfang der
Neunzigerjahre als D._______ in die Schweiz gekommen, wo der Vater
im Jahr (…) verstorben sei. Als ihre Eltern in der Schweiz gewesen seien,
hätten sich ihr Onkel väterlicherseits und dessen Frau um sie und ihre
Schwestern gekümmert. Aufgrund ihrer Ethnie sei sie von den Albanern
terrorisiert worden. Im (…) sei ihr Hund von Albanern vergiftet worden;
eine Woche später hätten Albaner eine Bombe in ihren Hof geworfen. Die
Beschwerdeführerin habe zwei Jahre lang das Gymnasium in B._______
besucht und sei im zweiten Jahr fünf oder sechsmal auf dem Schulweg
von albanischen Mitschülern geschlagen worden; sie hätten sie in den
Bauch getreten und ihr zwei Zähne ausgeschlagen. Ausserdem sei sie
damit bedroht worden, man werde sie entführen und verkaufen. Aus
diesen Gründen habe sie sich davor gefürchtet ein weiteres Schuljahr zu
beginnen und habe stattdessen in die Schweiz reisen wollen. Sie sei
jedoch im (…) in E._______ wegen illegaler Einreise drei Wochen
inhaftiert und in den Kosovo zurückgeschickt worden. Einen Tag später
sei sie nach Belgrad gereist.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin vier Schulzeugnisse und
ihre UNMIKKarte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 – eröffnet am 10. Dezember 2008
– bezeichnete das BFM die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin im
Wesentlichen als asylrechtlich nicht relevant (sowie teilweise
E101/2009
Seite 3
unglaubhaft), lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C.
Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter mit Eingabe vom 7. Januar 2009 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der
Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte
die Beschwerdeführerin um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete mit Zwischenverfügung vom
14. Januar 2009 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies
für den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2009 hielt die Vorinstanz
vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin zur
Kenntnis gebracht.
F.
Mit Eingabe vom 4. November 2010 reichte die Beschwerdeführerin
einen ärztlichen Bericht des Psychiatrischen Zentrums F._______ datiert
vom 6. Oktober 2009 zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2011 forderte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die
Beschwerdeführerin auf, einen aktuellen Arztbericht einzureichen. Die
Beschwerdeführerin reichte innert Frist ein Arztzeugnis der
Psychiatrischen Klinik G._______ vom 25. Januar 2011 zu den Akten.
E101/2009
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls –
abgesehen vom hier nicht interessierenden Vorbehalt des Vorliegens
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig (Art. 105 AsylG).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert (Art.
105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
verneint, ihr Asylgesuch abgelehnt und sie aus der Schweiz
weggewiesen. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde die
Aufhebung der Beschwerde betreffend den Wegweisungsvollzug (in der
Beschwerde: Ziffern 3 und 4; recte: Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der
Verfügung vom 8. Dezember 2008). Die Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die
E101/2009
Seite 5
Wegweisung an sich blieben somit unangefochten und erwuchsen mit
Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft.
3.2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit einzig die Frage zu
beantworten, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des
Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m.
Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20).
4.
4.1. Das BFM führt zur Begründung des Vollzugs der Wegweisung in der
angefochtenen Verfügung aus, die Sicherheitslage in Kosovo habe sich in
den vergangenen Jahren verbessert, in vielen Dörfern und Bezirken sei
sie seit Jahren stabil. Die Verbesserung im interethnischen
Zusammenleben habe vor allem für albanischsprachige Roma, Ashkali
und Ägypter Auswirkungen. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten
Gefährdung allein aufgrund der Ethnie könne für albanischsprachige
Roma, Ashkali und Ägypter – mit Ausnahme einzelner Dörfer
beziehungsweise Gemeinden – ausgeschlossen werden. Zudem sei für
diese Ethnien die Bewegungsfreiheit im Kosovo grundsätzlich gegeben.
Auch sei der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen in
aller Regel gewährleistet. Im vorliegenden Fall gehöre die
Beschwerdeführerin der Minderheit der Ashkali an und stamme aus
B._______. Eine Rückkehr sei somit zumutbar. Zudem würden auch
keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzugs sprechen. Namentlich lebten (…) Schwestern der
Beschwerdeführerin sowie die in der Schweiz niedergelassene Mutter die
meiste Zeit im Haus in B._______. Die Mutter dürfte nach dem Tod des
Vaters eine Hinterbliebenenrente aus der Schweiz erhalten. Darüber
hinaus habe die Beschwerdeführerin noch weitere Verwandte in
B._______ in der Nachbarschaft sowie zahlreiche Verwandte in Europa.
Zudem hätte sie auch die Möglichkeit, zu C._______ und anderen
Verwandten nach Belgrad zu gehen, wo sie sich vor ihrer Einreise in die
Schweiz bereits aufgehalten habe. Folglich würden weder die im
Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Heimatstaat
sprechen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich
und praktisch durchführbar.
4.2. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber in ihrer Beschwerde
im Wesentlichen geltend, sie verfüge zwar über einen
E101/2009
Seite 6
Grundschulabschluss aber keinerlei Berufserfahrung. Als alleinstehende
Frau wäre sie zudem allein für ihren Unterhalt zuständig. Ihr soziales
Netz im Kosovo würde sich keinesfalls als tragfähig erweisen. Auch stelle
Belgrad für sie keine Aufenthaltsalternative dar; sie habe sich dort illegal
aufgehalten spreche ausserdem albanisch und nur ganz wenig serbisch.
Es wäre zudem unmöglich für sie, sich in Serbien beruflich zu integrieren.
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
5.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in die Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufig Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Wie
den nachfolgenden Bestimmungen zu entnehmen ist, erweist sich der
Vollzug der Wegweisung vorliegend als unzumutbar. Damit kann
praxisgemäss auf eine Erörterung der beiden andern Voraussetzungen
eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs verzichtet werden (vgl. etwa
BVGE 2009/51 E. 5.4).
Gegen eine allfällige Aufhebung steht der (ab und weggewiesenen)
asylsuchenden Person wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31
ff. VGG), wobei in jedem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von
Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden
Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
E101/2009
Seite 7
5.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher
Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch
jene des völkerrechtlichen NonRefoulementPrinzips erfüllen, jedoch
wegen den Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation
allgemeiner Gewalt nicht in ihrem Heimatstaat zurückkehren können. Im
Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert
wären (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3 S. 114, EMARK 2005 Nr. 24 E.
10.1 S. 215 mit weiteren Hinweisen).
5.4. Im Kosovo besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich
noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben
erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten
oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer die
Beschwerdeführerin sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer
konkreten Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sehen
würde, besteht mithin nicht.
5.5. Der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma,
Ashkali und Ägyptern in den Kosovo ist in der Regel zumutbar, sofern
feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien – wie berufliche
Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche
Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo – erfüllt sind (vgl.
BVGE 2007/10). Diese Beurteilung bleibt auch nach der Erklärung der
Unabhängigkeit Kosovos gültig, zumal die gesellschaftliche,
wirtschaftliche und politische Lage bislang keine massgeblichen
Veränderungen erfahren hat. Nach den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts sind die kosovarischen Roma, Ashkali und
sogenannten Ägypter noch immer erheblichen sozialen und
ökonomischen Diskriminierungen ausgesetzt. Insbesondere liegt die
Arbeitslosigkeitsquote bei diesen Bevölkerungsgruppen mit gegen 98%
weit über dem allgemeinen Durchschnitt im Kosovo. Zudem sind diese
E101/2009
Seite 8
ethnischen Minderheiten nach wie vor Diskriminierungen in den
Bereichen Wohnen, Schulbildung, Fürsorge, Gesundheitsvorsorge sowie
bei der Registrierung konfrontiert.
5.6. Das BFM hatte die individuellen Asylvorbringen der
Beschwerdeführerin als teilweise unglaubhaft bezeichnet, die
Glaubhaftigkeit der schwerwiegenderen Übergriffe – den
Bombenanschlag auf ihr Haus und die Tötung des Hundes – jedoch nicht
bestritten (hier allerdings mangels Aktualität die flüchtlingsrechtliche
Relevanz verneint). Soweit die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten weniger intensiven Behelligungen (Diskriminierungen,
Drohungen, körperliche Übergriffe durch albanische Mitschüler) vom BFM
als unglaubhaft bezeichnet worden sind, erscheint diese Qualifikation auf
den ersten Blick schwer nachvollziehbar zu sein, nachdem Ashkalis
solchen Nachteilen nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im
kosovarischen Lebensalltag so oder ähnlich üblicherweise ausgesetzt
sind. Letztlich brauch diese Frage im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens nicht abschliessend geprüft zu werden.
5.7. Die Beschwerdeführerin macht als Vollzugshindernis unter anderem
gesundheitliche Probleme geltend.
Dem eingereichten Arztbericht der Psychiatrischen Klinik G._______ vom
25. Januar 2011 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin der
Psychiatrischen Klinik vom psychiatrischen Ambulatorium in F._______
infolge einer massiv zunehmenden Appetitlosigkeit mit Gewichtsverlust
(von 13 kg innerhalb weniger Monate) zugewiesen worden ist. Eine
spezifische antidepressive Medikation wurde begonnen. Im stationären
Rahmen kam es zu einer anhaltenden Besserung der
depressionsbesetzten Symptomanteile sowie zu einer anhaltenden
Appetitsteigerung im stationären Rahmen. Vor allem der
tagesstrukturierende und gemeinschaftliche Rahmen auf der Station
schien für die Beschwerdeführerin sehr hilfreich zu sein.
5.8. Die Beschwerdeführerin hat die Grundschule abgeschlossen und (…)
Jahre das Gymnasium besucht. Aufgrund der Behelligungen durch die
Albaner hat sie sich jedoch nicht getraut, das (…) Jahr des Gymnasiums
zu beginnen und hat die Ausbildung abgebrochen. Ausser im Haushalt
C._______ in Belgrad hat die Beschwerdeführerin nie gearbeitet und
verfügt somit über keinerlei Berufserfahrung. Angesichts der unter den
ethnischen Minderheiten herrschenden sehr hohen Arbeitslosigkeit ist es
E101/2009
Seite 9
unwahrscheinlich, dass sie im Heimatland eine Arbeitsstelle fände, die es
ihr ermöglichen würde, ihren Unterhalt zu sichern.
Im Rahmen des stationären Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der
Psychiatrischen Klinik G._______ vom 29. Dezember 2010 bis 27. Januar
2011 hat sich ergeben, dass die Einbindung in einen strukturierten
Tagesablauf, die ärztliche und pflegerische Einzel sowie
Gruppentherapie sowie die Unterstützung durch Sozialarbeiter zu einer
anhaltenden Besserung der depressionsbesetzten Symptomanteile sowie
zu einer Appetitsteigerung geführt haben. Es ist angesichts der
Formulierung der Arztberichte und unter Berücksichtigung der
schwierigen Lebensverhältnisse der Ashkali im Kosovo davon
auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
im Fall einer Rückkehr in den Kosovo erneut massiv verschlechtern und
sie in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
5.9. Ob sich das Familiennetz der Beschwerdeführerin als tragfähig
erweisen würde, ist zumindest fraglich. Zwar leben – abgesehen von den
nächsten Angehörigen, die in der Schweiz niedergelassen sind – noch
einige Familienmitglieder im Kosovo; es ist indessen kaum davon
auszugehen, dass sich diese der gesundheitlich angeschlagenen
Beschwerdeführerin in der für sie notwendigen Intensität annehmen
könnten. Auch für eine gesunde, alleinstehende weibliche Angehörige
einer ethnischen Minderheit erweist sich die Reintegration im Kosovo
regelmässig als sehr schwierig. Angesichts des gesundheitlichen
Zustands der Beschwerdeführerin muss der Vollzug ihrer
Wegweisungsvollzug in den Kosovo als unzumutbar im Sinn von Art. 83
Abs. 4 AuG qualifiziert werden.
5.10. Die vom BFM erwähnte Möglichkeit der Schutzalternative Serbien
erachtet das Bundesverwaltungsgericht vorliegend angesichts ihrer
persönlichen Lebensumstände (insbesondere gesundheitliche Situation,
fehlende Kenntnisse des Serbischen) als nicht realistisch.
5.11. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin ist somit im
Rahmen einer Gesamtwürdigung aller individuellen Umstände als
unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der
vorläufigen Aufnahme sind erfüllt, nachdem den Akten keine Hinweise auf
Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind.
6.
E101/2009
Seite 10
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 8. Dezember
2008 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die
Beschwerdeführerin in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
E101/2009
Seite 11
7.
7.1. Bei diesem Ausgang der Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos.
7.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei vom Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für
ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Koten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die in der Beschwerde erwähnten Parteikosten,
die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen seien, erscheinen als den
Verfahrensumständen angemessen. Unter Berücksichtigung der
gesamten Aktenlage ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung
der massgeblichen Berechnungsfaktoren auf insgesamt Fr. 700.–
(inklusive sämtlicher Auslagen und Nebenkosten) festzusetzen (Art. 8 ff.,
Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E101/2009
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 8. Dezember
2008 werden aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, die
Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 700.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin MaederSteiner
Versand: