Abtei lung V
E-1013/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichterin Marianne Teuscher,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Simon Bähler.
R_______, geboren (...), Mazedonien,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh, Advo-
katurbüro, Brühlgasse 39, Postfach, 9004 St. Gallen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Verfügung vom 6. Februar 2008 i.S. Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1013/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 7. August 2001 in der Schweiz ein
Asylgesuch einreichte, welches mit Beschluss vom 26. September
2001 abgeschrieben wurde, weil der Beschwerdeführer unbekannten
Aufenthalts war,
dass der Beschwerdeführer am 30. November 2007 in St. Gallen fest-
genommen und in Ausschaffungshaft genommen wurde,
dass er anlässlich der polizeilichen Befragung vom 4. Dezember 2007
erneut um Asyl ersuchte,
dass der Beschwerdeführer am 16. Januar 2008 vom BFM direkt ange-
hört wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen festhielt, die
Schweiz seit dem ersten Asylverfahren nicht verlassen zu haben und
in Mazedonien gesucht zu werden, weil er als Angehöriger der alba-
nisch-mazedonischen Untergrundbewegung UCK gegen die mazedo-
nischen Behörden gekämpft habe und deshalb wegen Mordes gesucht
werde,
dass für den weiteren Inhalt der Befragungen auf die Vorakten verwie-
sen wird (BFM Act. A2/8, B1/73, B3/8 und B10/23),
dass die mazedonischen Behörden am 31. Dezember 2007 um die
Auslieferung des Beschwerdeführers ersuchten,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Februar 2008 - eröffnet gemäss
den Vorbringen des Beschwerdeführers am 12. Februar 2008 - in An-
wendung von Art. 35a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei unter anderem beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers einzutreten,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Februar 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass in der Beschwerde beantragt wurde, dem Beschwerdeführer sei
eine angemessene Nachfrist zur Einreichung einer ergänzenden Be-
gründung anzusetzen,
dass dieser Antrag mit der fehlenden Einsicht in die Akten und der er-
schwerten Kommunikation zwischen dem inhaftierten Beschwerdefüh-
rer und seinem Rechtsvertreter begründet wird,
dass die entscheidwesentlichen Akten dem Beschwerdeführer zusam-
men mit der angefochtenen Verfügung zugestellt wurden,
dass der Rechtsvertreter zwar geltend macht, mehr Zeit zur Abfassung
der Begründung der Beschwerde zu benötigen, aber bereits einen Tag
vor Ablauf der knapp bemessenen Rechtsmittelfrist eine Beschwerde
einreicht, in welcher er die Vorbringen des Beschwerdeführers als
glaubhaft bezeichnet und festhält, der Beschwerdeführer habe im De-
tail über die damaligen Verhältnisse Auskunft geben können,
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dass aus diesen Gründen das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer um Beizug der Akten des Auslieferungs-
verfahrens ersucht,
dass die wesentlichen Akten aus diesem Verfahren in Kopie im BFM
Dossier abgelegt sind (BFM act. B12/36), weshalb dieser Antrag als
gegenstandslos erscheint,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 35a AsylG das Asylverfahren wieder aufgenommen
wird, wenn eine Person, deren Asylgesuch abgeschrieben wurde, er-
neut ein Asylgesuch stellt, und auf dieses Gesuch nicht eingetreten
wird, sofern keine Hinweise bestehen, die geeignet sind, die Flücht-
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lingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorüberge-
henden Schutzes relevant sind,
dass sich das BFM im Übrigen ausführlich und umfassend mit den Vor-
bringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, welcher in
der Beschwerde den Feststellungen und Schlussfolgerungen der Vor-
instanz nichts Stichhaltiges und insbesondere auch nichts Neues oder
Klärendes entgegenzuhalten vermag, weshalb es sich vorliegend
rechtfertigt, vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz zu ver-
weisen, ohne sie in ihren Einzelheiten zu wiederholen,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungen selbst akten-
kundige Tatsachen - wie seine Anhaltung durch die schweizerischen
Grenzpolizeibehörden am (...) in (...) - bestritt,
dass der Beschwerdeführer am 6. Juli 2003 auf dem Flughafen von
F______ festgenommen worden war, weil er sich mit einem
gefälschten Reisepass ausgewiesen hatte,
dass er deshalb am (...) vom (...) zu einer einjährigen Freiheitsstrafe
verurteilt worden war,
dass der Beschwerdeführer sicherlich von den mazedonischen Behör-
den nicht freigelassen worden wäre, wenn seine Ausführungen gegen-
über den schweizerischen Asylbehörden - wegen Mordes gesucht -
zutreffen würden,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als völlig unglaubhaft er-
scheinen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 35a AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung insbesondere auch unter Berück-
sichtigung der am (...) durch das (...) verhängten einjährigen
Freiheitsstrafe als zumutbar erscheint,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (per Kurier,
mit den Akten Ref.-Nr. N _______)
- das (...)
- das Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung (per Kurier)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Simon Bähler
Versand:
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