Abtei lung V
E-1013/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1013/2009
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 20. Dezember 2008 auf dem Seeweg verliess und am 21. De-
zember 2008 mit dem Zug unkontrolliert in die Schweiz gelangte, wo
er gleichentags Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______
um Asyl nachsuchte,
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dass am 8. Januar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ die Erstbefragung stattfand und das BFM am 19. Januar
2009 die direkte Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG durchführte,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, sein Vater sei Mitglied der
(...) (religiöse Vereinigung, Anm. BVGer) gewesen, und er sei nach
dessen Tod zum Beitritt aufgefordert worden,
dass er von Mitgliedern der (...) mit dem Tod bedroht worden sei, als er
wegen seines christlichen Glaubens den Beitritt verweigert habe,
dass er befürchte, im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat von
Anhängern der Vereinigung umgebracht zu werden,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren trotz wie-
derholter Aufforderungen keine Reise- oder Identitätspapiere zu den
Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Februar 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, der Beschwerdefüh-
rer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von
48 Stunden weder Reise- oder Identitätspapiere abgegeben noch kon-
krete Anstrengungen zu deren Beschaffung unternommen,
dass seine Schilderungen zu den Umständen seiner Ausreise aus dem
Heimatstaat insgesamt als realitätsfremd und unsubstanziiert zu quali-
fizieren seien und davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer ver-
suche seinen tätsächlichen Reiseweg zu verheimlichen oder eine all-
fällige Wegweisung zu verzögern und somit für das Nichtvorlegen von
Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen
würden,
dass die Vorbringen zu seiner Flüchtlingseigenschaft im länderspezifi-
schen Kontext als höchst stereotyp zu bezeichnen seien und in dieser
Form von nigerianischen Asylsuchenden notorisch geltend gemacht
würden,
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dass Realkennzeichen wie persönliche Wahrnehmung und Betroffen-
heit in den Vorbringen gänzlich fehlen würden, weshalb diese als un-
substanziiert und realitätsfremd zu bezeichnen seien und nicht ge-
glaubt werden könnten,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und Art. 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Februar
2009 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gutheissung
des Asylgesuchs, eventualiter die Aufhebung im Wegweisungspunkt
und Anordnung der vorläufigen Aufnahme, beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege beantragt,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Februar 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde - mit Ausnahme des Antrags auf Gewährung von Asyl (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
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mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) - einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass indessen bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, das BFM im Rahmen ei-
ner summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Feh-
len von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Ent-
scheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 E. 2.1),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
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Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitäts-
papiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Fest-
stellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rück-
schaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.3. in fine),
dass vorliegend das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Reise- oder
Identitätspapiere nicht bestritten ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen nie Probleme
mit den heimatlichen Behörden hatte, weshalb es ihm zumutbar gewe-
sen wäre, sich (beispielsweise über seinen Freund in Port Harcourt)
Identitätspapiere zu beschaffen,
dass das Bundesverwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit der Vor-
instanz - aufgrund der realitätsfremden Ausführungen des Beschwer-
deführers, er sei in zwei Tagen mit dem Schiff von Nigeria in ein ihm
unbekanntes Land und von dort mit dem Zug in die Schweiz gereist,
ohne jegliche Reise- und Identitätspapiere und ohne jemals kontrolliert
worden zu sein, davon ausgeht, er habe für seine Reise authentische
Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch in Verlet-
zung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b
AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält,
dass somit für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren
keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
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dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung von
gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es
bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht
um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon
existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht,
dass somit die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht zwei-
felsfrei feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit
in Frage gestellt ist,
dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht in der Lage ist, die
fluchtauslösenden Ereignisse in seinem Heimatstaat chronologisch ge-
ordnet und widerspruchsfrei zu schildern,
dass er anlässlich der Erstbefragung aussagte, er sei im März 2005
ein erstes Mal nach Port Harcourt geflohen, nachdem er von (...)-
Leuten aufgesucht worden sei (vgl. Protokoll der Erstbefragung, S. 5),
dass er nach D._______ zurückgekehrt sei, weil er sich in Port
Harcourt nicht sicher gefühlt habe, worauf am (...) 2008 erneut (...)-
Anhänger gekommen seien und er zum zweiten Mal nach Port
Harcourt geflohen sei (vgl. Protokoll der Erstbefragung, S. 6),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der direkten Anhörung zu-
nächst zu Protokoll gab, er sei am (...) 2005 nach Port Harcourt
gegangen (vgl. Protokoll der Anhörung, S. 6),
dass er kurz darauf aussagte, er habe sich erst im Jahre 2008 nach
Port Harcourt begeben (vgl. a.a.O., S. 6 f.),
dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen sowie der Ausführungen
in der angefochtenen Verfügung und den Akten in Beachtung der im
Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) der Schluss zu
ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklä-
rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
zur mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers vollumfäng-
lich zu schützen sind,
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dass sich die Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpft,
die Vorbringen anlässlich der Anhörungen im erstinstanzlichen Verfah-
ren zu wiederholen und zu bekräftigen, ohne indessen auf die Erwä-
gungen der Vorinstanz auch nur ansatzweise und substanziiert einzu-
gehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerde-
führer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe - der
Beschwerdeführer ist jung, alleinstehend und gemäss Aktenlage ge-
sund - auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schlies-
sen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar
ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Voll-
zugshindernisse bestehen, und es ihmr obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des
Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums C._______ (Einschreiben; Beilagen: Original-
verfügung des BFM vom 11. Februar 2009, Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ (per
Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des
Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der bei-
liegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- E._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Marco Abbühl
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