B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1013/2013
U r t e i l v o m 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Januar
2013 / N (…).
E-1013/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 6. August 2009 und reiste am 9. August 2009 in die Schweiz ein. Am
12. August 2009 reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuz-
lingen ein Asylgesuch ein. Am 17. August 2009 wurde er dort anlässlich
der Befragung zur Person summarisch befragt. Am 27. August 2009 fand
sodann eine vertiefte Anhörung zu den Asylgründen statt. Hinsichtlich der
Asylvorbringen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer
reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens namentlich Identi-
tätspapiere sowie eine Haftbestätigung vom (…) 2007 ein.
B.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2013, eröffnet am 26. Januar 2013, lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung
führte es an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten keine
Asylrelevanz zu entfalten und hielten den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand. Das BFM verwies dabei vorab auf die
seit Asylgesuchstellung grundlegend veränderte Situation in Sri Lanka,
mithin das Ende des Krieges im Jahre 2009 und die Niederlage der Libe-
ration Tigers of Tamil Eelam (LTTE). Den Wegweisungsvollzug erachtete
die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Beschwerdeeingabe vom 25. Februar 2013 focht der Beschwerdefüh-
rer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht an. Die Eingabe enthält folgende Rechtsbe-
gehren: 1. Dem Beschwerdeführer sei die vollständige Akteneinsicht zu
gewähren, insbesondere in das von ihm eingereichte Beweismittel. Nach
Gewährung dieser Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Ein-
reichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. 2. Die Verfügung des
BFM vom 24. Januar 2013 sei wegen der Verletzung des Anspruches des
Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache
sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Eventuell sei die Verfügung des
BFM vom 24. Januar 2013 wegen der Verletzung der Begründungspflicht
aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.
Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 24. Januar 2013 aufzuheben
und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen
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rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zu-
rückzuweisen. 5. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 24. Januar
2013 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 6.
Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 24. Januar 2013 betreffend die
Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. 7. Vor der Gutheis-
sung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei dem unterzeichneten
Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kos-
tennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. Weiter er-
suchte der Rechtsvertreter um Bekanntgabe des Spruchgremiums. Der
Beschwerde wurden 59 Beweisunterlagen, insbesondere zur Lage der
tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka, beigelegt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2013 hielt die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, bis
zum 20. März 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. Der
Antrag, dem Rechtsvertreter sei vor Gutheissung der Beschwerde eine
angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote anzu-
setzen, wurde abgewiesen. Der Antrag um ergänzende Einsicht in die
Haftbestätigung wurde demgegenüber gutgeheissen. Dem Beschwerde-
führer wurde eine Kopie dieser Bestätigung samt der vom BFM vorge-
nommenen Übersetzung zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnah-
me zugestellt und es wurde ihm dazu eine Frist eingeräumt. Weiter wurde
ihm eine Frist von dreissig Tagen gewährt, um die in der Beschwerde er-
wähnte Bestätigung der Human Rights Commission samt Übersetzung in
eine Amtssprache sowie allfällige weitere, im Heimatland zurückgelasse-
ne Akten einzureichen. Schliesslich wurde das voraussichtliche Spruch-
gremium bekannt gegeben.
E.
Der Kostenvorschuss wurde am 20. März 2013 fristgerecht geleistet.
F.
Mit Schreiben vom 21. März 2013 monierte der Rechtsvertreter, die ihm
zwecks Einzahlung des Kostenvorschusses genannte Kontonummer sei
vorliegend und in diversen weiteren Verfahren unrichtig und es seien al-
lenfalls neue Zahlungsfristen anzusetzen. Der Rechtsvertreter wies da-
rauf hin, dass es ihm im vorliegenden Fall gelungen sei, ein gültiges Kon-
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to des Bundesverwaltungsgerichts ausfindig zu machen und den Kosten-
vorschuss fristgerecht zu begleichen.
G.
Mit Schreiben vom 3. April 2013 nahm das Bundesverwaltungsgericht zu
den ungültigen Kontoangaben Stellung und stellte gleichzeitig fest, dass
der Kostenvorschuss im vorliegenden Verfahren fristgerecht eingezahlt
worden sei.
H.
Mit Eingabe vom 12. April 2013 nahm der Rechtsvertreter zur nachträg-
lich zur Einsicht gegebenen Haftbestätigung Stellung und ergänzte die
Beschwerdeausführungen. Ferner reichte er weitere Beweisunterlagen,
namentlich eine Anzeige (Complaint) bei der "Human Rights Commission"
vom (…) 2007 (in Kopie), weitere Berichte zu Entwicklungen in Sri Lanka
und eine Kostennote zu den Akten.
I.
In einer weiteren Beschwerdeergänzung vom 13. Mai 2013 reichte der
Rechtsvertreter eine neue Übersetzung der bereits aktenkundigen Haft-
bestätigung vom (…) 2007 sowie einen Internet-Artikel aus
"" vom 25. April 2013 zur Situation eines nach Sri
Lanka zurückgekehrten Tamilen zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – end-
gültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG.
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Seite 5
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Er-
gebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
1.5 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
2.
Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich im
Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen hatten und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden hatten die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin stellte
die Vorinstanz in Aussicht, die beiden Vorfälle und eine allfällige Verände-
rung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkeh-
renden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das UNO-
Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer Quali-
tätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener
Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden
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waren und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müs-
sen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt
bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind"; Neue Zür-
cher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers
– zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz
geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung
vom 24. Januar 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig fest-
gestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung
vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im
Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
4.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung
ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung
sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem
BFM werden die vorinstanzlichen Akten sowie das gesamte Beschwerde-
dossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens
bilden wird, zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmit-
teleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeit-
punkt nicht näher einzugehen.
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Seite 7
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 20. März 2013 geleistete Kosten-
vorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter hat am 12. April 2013 eine Kostennote eingereicht
(Stand der Aufwendungen bis zu diesem Datum). In dieser macht er ei-
nen Aufwand von 21 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 76.80
geltend. Zudem verweist er auf seinen Stundenansatz von Fr. 240.-. Der
Aufwand für die spätere Eingabe vom 13. Mai 2013 wurde nicht mehr
ausgewiesen; er lässt sich jedoch zuverlässig abschätzen.
Indessen ist der ausgewiesene Vertretungsaufwand zu kürzen, wobei zu
berücksichtigen ist, dass viele der vorliegend eingereichten Beweismittel
(insbesondere Länderberichte) keinen individuellen Bezug zum Be-
schwerdeführer aufweisen und daher nur mittelbar für das vorliegende
Beschwerdeverfahren aussagekräftig sind. Ferner sind weite Züge der
Beschwerdebegründung ebenso wie zahlreiche Beweismittel, soweit sie
auf die allgemeine Lage in Sri Lanka Bezug nehmen, in diversen vom
mandatierten Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren in identi-
scher Weise eingereicht und der entsprechende Aufwand des Rechtsver-
treters im Rahmen von Parteientschädigungen bereits entschädigt wor-
den. Zudem weist der Inhalt der Eingaben teilweise redundante Ausfüh-
rungen auf.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-
13 VGKE) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
in der Höhe von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
er) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 24. Januar 2013 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 20. März 2013 ge-
leistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zu-
rückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand: