B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1013/2016
Ur t e i l vom 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
eigenen Angaben zufolge staatenlos,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 2. Februar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 22. August 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass sie anlässlich ihrer Befragung zur Person (BzP) am 27. August 2015
ausführte, sich vor der Einreise in die Schweiz in mehreren europäischen
Staaten aufgehalten zu haben, wobei sie in Belgien und Österreich im Jahr
2002 respektive 2004 auch Asylgesuche gestellt habe,
dass ihr daraufhin das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung
gemäss Dublin-Abkommen nach den von ihr genannten Ländern – na-
mentlich Österreich, Belgien, Frankreich, Tschechien, Italien und Griechen-
land – gewährt wurde,
dass sie diesbezüglich äusserte, nach Tschechien sei sie legal eingereist,
in Österreich und Griechenland habe man sie versucht zu töten, in Italien
sei sie von Angehörigen des Roten Kreuzes beraubt worden, in Frankreich
habe sie aufgrund der schlechten Bedingungen nicht um Asyl ersucht und
in Belgien sei ihr Asylgesuch abgelehnt worden,
dass sie in gesundheitlicher Hinsicht vorbrachte, sie sei an Lungenkrebs
erkrankt, was der städtische Gesundheitsdienst in B._______ diagnosti-
ziert habe,
dass das SEM – nach Rücksprache mit den belgischen, österreichischen
und französischen Dublin-Offices – die österreichischen Behörden um die
Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-
III-VO ersuchte,
dass die österreichischen Behörden dieses Ersuchen zunächst ablehnten,
das Rückübernahmebegehren jedoch im Rahmen eines sogenannten
Remonstrationsverfahrens am 14. Januar 2016 guthiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 2. Februar 2016 – eröffnet am 12. Feb-
ruar 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Österreich anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
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der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit handschriftlicher englischsprachiger Ein-
gabe vom 18. Februar 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei das
Dublin-Verfahren aufzuheben oder auszusetzen, bis zum Entscheid "on
this subject " im hängigen Verfahren vor dem Bundesstrafgericht,
dass die Beschwerdeführerin hierzu unter anderem ausführte, sie habe
das Bundesstrafgericht darum ersucht, ihren Status als Asylsuchende zu
annullieren, da die hiesigen Migrationsbehörden sie während ihres Ge-
fängnisaufenthaltes in der Schweiz das Asylgesuchsformular hätten unter-
zeichnen lassen und sie sich dabei im Zustand der Angst befunden habe
(Beschwerdeschrift S. 2),
dass sie folglich nie eine Asylsuchende in der Schweiz gewesen sei, wes-
halb eine Wegweisung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens für sie gar
nicht in Frage kommen könne (Beschwerdeschrift S. 8),
dass sie bei Aufhebung des vorliegenden Dublin-Verfahrens die Schweiz
auf anderem Weg ("by other means than Dublin") verlassen würde (vgl.
Beschwerdeschrift S. 2),
dass sie in ihrer Beschwerdeeingabe des Weiteren vorbringt, während ih-
res Aufenthaltes in Österreich am (…) 2005 und (…) 2015 Opfer von Mord-
versuchen durch die "Austria Interior" beziehungsweise "Austria" gewor-
den zu sein,
dass die Beschwerdeführerin in der Beilage ihres Rechtsmittels mehrere
Beweismittel zu den Akten reichte (Schreiben an den Europäischen Ge-
richtshof für Menschenrechte [EGMR] "Request for reproduction of
document from Court's archives" vom 2. Juli 2015, E-Mail-Verkehr
zwischen dem (…) und dem Bundeskriminalamt B._______ zwischen
16. Februar und 16. Juli 2015, Röntgenbefunde des Gesundheitsdienstes
der Stadt B._______ vom 1. September 2014 und 11. Juni 2015, ärztliche
Terminbestätigung für den 10. September 2015, Bestätigung des Bun-
desstrafgerichts in Bellinzona vom 2. Februar 2016 über den Eingang einer
Eingabe der Beschwerdeführerin),
dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit superproviso-
rischer Massnahme vom 19. Februar 2016 vorsorglich stoppte,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Februar 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und (nachdem der Gebrauch der englischen Spra-
che bei Beschwerden in Dublin-Verfahren nicht schadet) formgerecht ein-
gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
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dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Dublin-Verfahrens bean-
tragt und hierzu unter anderem ausführt, sie habe nie ein Asylgesuch in der
Schweiz einreichen wollen,
dass entgegen den vorstehenden Aussagen aus den Akten klar hervor-
geht, dass die Beschwerdeführerin eigenhändig ein Asylgesuch in der
Schweiz einreichte und es ihr jederzeit offen stand, ihr Gesuch zurückzu-
ziehen, was indessen – trotz des schriftlichen Hinweises des SEM auf die
Möglichkeit des Rückzugs ihres Gesuchs beim Migrationsamt des Kantons
C._______ – bis zum heutigen Zeitpunkt unterblieben ist (vgl. Aktenstücke
A26/1 und A27/2),
dass das SEM demnach zu Recht das Asylverfahren der Beschwerdefüh-
rerin behandelte und in Anwendung des Dublin-Abkommens im Sinne der
nachfolgenden Erwägungen einem Entscheid zuführte,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der
Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsu-
chende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7
Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG,
Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
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dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass das SEM die österreichischen Behörden am 16. November 2015 um
Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c
Dublin-III-VO ersuchte,
dass die österreichischen Behörden das Gesuch um Übernahme mit
Schreiben vom 7. Dezember 2015 zunächst ablehnten,
dass das SEM – nachdem es weitere Zuständigkeitsabklärungen getroffen
hatte – die österreichischen Behörden am 30. Dezember 2015 im Rahmen
eines sogenannten Remonstrationsverfahrens um Wiederaufnahme der
Beschwerdeführerin ersuchte und diese dem Gesuch mit Schreiben vom
14. Januar 2016 zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs somit gegeben ist,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Österreich weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
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dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, sie werde in Österreich
verfolgt (zwei Mordversuche) implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert,
dass Österreich Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die österreichischen Behörden würden sich weigern sie wieder auf-
zunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei zweimal Opfer eines
Mordversuchs durch die "Austrian Interior" beziehungsweise "Austria" (vgl.
Beschwerdeschrift S. 3 und 5) geworden, wirr, unsubstanziiert und lebens-
fremd erscheint,
dass die Beschwerdeführerin ja überdies auch geltend macht, man habe
sie in Griechenland zu töten versucht und Angehörige des Roten Kreuzes
hätten sie in Italien beraubt (vgl. A9/12 S. 8) und die angeblichen Mord-
komplotte – in respektive von europäischen Staaten – gegen die Be-
schwerdeführerin offensichtlich keinen realen Hintergrund haben,
dass es der Beschwerdeführerin deshalb nicht gelingt, eine Gefährdung
durch staatliche Stellen in Österreich glaubhaft zu machen, zumal den bei
den Akten liegenden diversen Schreiben der österreichischen Behörden im
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Zusammenhang mit ihrem Asylverfahren und ihrer Gesundheitssituation
ein gegenteiliges Bild zu entnehmen ist,
dass der Nachbarstaat der Schweiz ein funktionierender Rechtsstaat ist
und die österreichischen Behörden gewillt und fähig sind, staatlichen
Schutz zu gewähren, weshalb die Beschwerdeführerin sich bei allfälligen
Problemen an die Behörden in Österreich wenden und Unterstützung in
Anspruch nehmen kann,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Österreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Österreich würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahme-
richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und
sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls
an die österreichischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Auf-
nahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie),
dass die Beschwerdeführerin ferner auf ihre Krankheit (Lungenkrebs) ver-
weist, die indessen einer Überstellung nicht entgegensteht,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nämlich nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen
kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder ter-
minalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE
2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte [EGMR]), was vorliegend zu verneinen ist,
dass im Übrigen Österreich als EU-Mitgliedstaat Antragstellenden die er-
forderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung
und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schwe-
ren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen muss (Art. 19
Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und Antragstellern mit besonderen Bedürfnis-
sen die erforderliche Hilfe zu gewähren hat (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmericht-
linie) sowie über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt,
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dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass es sich bei dieser Aktenlage erübrigt, auf die weiteren Ausführungen
der Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel einzugehen, weil diese am
Verfahrensausgang nichts zu ändern vermögen,
dass auch keine Veranlassung besteht, den Ausgang eines angeblich von
der Beschwerdeführerin beim Bundesstrafgericht eingeleiteten Verfahrens
abzuwarten (vgl. Beschwerde S. 1 f.), zumal eine Rücksprache des Instruk-
tionsrichters bei diesem Gericht am 25. Februar 2016 ergeben hat, dass
dort kein Verfahren der Beschwerdeführerin hängig ist,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang