B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1014/2017
Ur t e i l vom 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 7. Februar 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am (…) Januar 2017 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 7. Februar in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Über-
stellung aus der Schweiz nach Belgien anordnete und den Beschwerde-
führer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Februar 2017 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, dieser sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei durch die
Vorinstanz in der Schweiz materiell zu prüfen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei der Beschwer-
de die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ihm die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten,
dass als Beschwerdebeilage ein Ehezeugnis des Muslimischen Vereins
B._______ vom (…) 2017 (in Kopie) sowie ein Schreiben des Zivilstands-
kreises C._______ inklusive Beilagen vom (…) 2017 betreffend das vom
Beschwerdeführer und seiner Partnerin eingeleitete Ehevorbereitungsver-
fahren (ebenfalls in Kopie) eingereicht wurden,
dass der Instruktionsrichter mit Telefax-Verfügung vom 17. Februar 2017
den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Februar 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung mangels
Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht feststeht,
dass angesichts der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung an
die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2013, S. 72
Rz. 2.112; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 61), zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist,
dass er die Beschwerde, welche am 16. Februar 2017 der Schweizeri-
schen Post übergeben wurde, rechtzeitig eingereicht hat (Art. 108 Abs. 2
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
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rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 9. Februar 2015 und 10. Juni
2016 in Belgien Asylgesuche eingereicht hatte,
dass das SEM die belgischen Behörden am 2. Februar 2017 um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-
III-VO ersuchte,
dass die belgischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 6. Februar
2017 zustimmten,
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Belgien Asylgesuche einge-
reicht zu haben,
dass die Beschwerdeeingabe im Wesentlichen damit begründet wird, der
Beschwerdeführer habe am (…) 2017 in B._______ eine Landsfrau nach
Brauch geheiratet, die in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung ver-
füge und das zivilrechtliche Ehevorbereitungsverfahren sei eingeleitet wor-
den,
dass er in der Schweiz mit seiner Ehefrau zusammenleben möchte,
dass der religiös angetrauten Ehefrau des Beschwerdeführers am 10. Ja-
nuar 2017 in der Schweiz Asyl gemäss Art. 56 AsylG gewährt wurde,
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dass sofern ein Antragsteller einen Familienangehörigen hat ‒ ungeachtet
der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestand ‒, der in seiner
Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitglied-
staat aufenthaltsberechtigt ist, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist, sofern die betreffenden Per-
sonen diesen Wunsch schriftlich kundtun (Art. 9 Dublin-III-VO),
dass als Familienangehöriger unter anderem der Ehegatte des Antragstel-
lers oder sein nicht verheirateter Partner gilt, der mit ihm eine dauerhafte
Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten
des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrecht-
lich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare (Art. 2 Bst. g
Dublin-III-VO),
dass vorliegend indessen nicht von einer dauerhaften Beziehung des Be-
schwerdeführers und seine religiös angetrauten Ehegattin im Sinne dieser
Bestimmung ausgegangen werden kann, da sie gemäss Aktenlage nur im
Jahr 2013 etwa 20 Tage lang in Syrien zusammenlebten und ihre Bezie-
hung in der Schweiz erst seit kurzer Zeit wieder aufgenommen haben,
dass auch die Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens für sich alleine
noch nicht auf eine solche dauerhafte Beziehung hinzuweisen vermag,
dass die Durchführung eines Ehevorbereitungsverfahrens in der Schweiz
auch dann möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnhaft
sind (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR
211.112.2]) und es dem Beschwerdeführer daher zugemutet werden kann,
den Ausgang dieses Verfahrens in Belgien abzuwarten,
dass im Übrigen auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Zuständigkeit Belgiens somit gegeben ist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Belgien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
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dass Belgien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass im Weiteren im Falle einer Gefährdung der Einheit der Familie ge-
mäss Art. 8 EMRK die Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO anzuwenden ist (vgl. BVGE 2013/24 E. 5),
dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und
Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller An-
spruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine intakte und tat-
sächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sogenannte Kern-
familie) besteht, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz
verfügen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1; BVGE
2013/24 E. 5.2 S. 353; vgl. auch EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse
Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150),
dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung
das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finan-
zielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das
Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind
(vgl. GRABENWARTER, a.a.O., S. 204; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Eu-
ropäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365;
LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Men-
schenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg, 2009, Art. 8 EMRK,
S. 137),
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dass vorliegend bereits das Kriterium der Dauerhaftigkeit im Sinne der ent-
sprechenden Voraussetzungen als nicht erfüllt zu erachten ist und somit
nicht von einer tatsächlich gelebten stabilen Beziehung im Sinne der
Rechtsprechung und Art. 8 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und
seiner nach Brauch angetrauten Ehefrau ausgegangen werden kann,
dass der Beschwerdeführer ferner kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan hat, die belgischen Behörden würden sich weigern ihn wieder
aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhal-
tung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Belgien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Belgien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmericht-
linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten (vgl. auch
Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung
1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Ermessen zukommt (vgl.
BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswid-
rige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vor-
instanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
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oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Belgien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung so-
wie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegen-
standslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: