B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1018/2018
4
Ur t e i l vom 3 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
sowie deren Kind
C._______, geboren am (…),
alle aus Syrien,
alle vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 18. Januar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit
letztem Wohnsitz in Qamishli, verliess seinen Heimatstaat eigenen Anga-
ben zufolge im März 2013. Er hielt sich fortan im Irak auf, von wo aus er
am 21. Mai 2015 die Beschwerdeführerin heiratete, wobei er sich in
Qamishli von seinem Anwalt vertreten liess. Die Beschwerdeführerin ver-
liess ihren Heimatstaat am 8. September 2015 und reiste ebenfalls in den
Irak. Am 24. September 2015 reisten die Beschwerdeführenden zusam-
men in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten.
B.
Am 1. Dezember 2015 wurden die Beschwerdeführenden zu ihrer Person,
dem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt (Be-
fragung zur Person [BzP]) und am 29. Juni 2017 eingehend zu den geltend
gemachten Fluchtgründen angehört.
B.a Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen Folgendes gel-
tend: Er sei in einem Dorf bei Qamishli geboren und aufgewachsen. Er
habe die Mittelschule in Qamishli abgeschlossen und danach in Aleppo
arabische Literatur studiert. Aufgrund politischer Meinungsverschiedenhei-
ten mit zwei Professoren beziehungsweise weil in seinem Zimmer auf dem
Universitätscampus ein Buch gefunden worden sei, welches sich inhaltlich
mit den Kurden befasse, sei er im Jahr 2005 vom Campus suspendiert
worden. Sein Studium habe er gleichwohl bis 2009 in Aleppo und danach
in al-Hasaka fortgesetzt. Weil er im Jahr 2007 in Qamishli an einem Protest
teilgenommen habe, sei er drei Tage lang inhaftiert gewesen. Während der
Haft sei er verhört und geschlagen worden. Sodann sei er ebenfalls im Jahr
2007 angehalten und befragt worden, weil er Mitglied einer kurdischen Par-
tei gewesen sei. Nach Ausbruch des Krieges im Jahr 2011 habe er sein
Studium abgebrochen und sei mit seiner Familie nach Qamishli gezogen.
Dort habe er bis zu seiner Ausreise als Lehrer gearbeitet. Weil in Syrien
Krieg geherrscht habe und weil er zum Eintritt in den syrischen Militärdienst
aufgeboten worden sei, sei er im März 2013 aus Syrien ausgereist.
B.b Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie sei in
Qamishli aufgewachsen, wo sie auch die Grund- und Mittelschule besucht
habe. Danach habe sie ihr Studium in Bildung aufgenommen und dieses
im Jahr 2010 abgeschlossen. Ab 2011 habe sie als Lehrerin gearbeitet. Sie
sei im September 2015 in den Irak gereist, weil in Syrien Krieg geherrscht
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habe, weil sie aufgrund der zunehmenden Präsenz des sogenannten Isla-
mischen Staates (IS) aus Sicherheitsgründen ständig ihren Arbeitsort habe
wechseln müssen und weil ihr Ehemann wegen des drohenden Einzuges
in den syrischen Militärdienst nicht habe nach Syrien zurückkehren kön-
nen.
B.c Als Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre sy-
rischen Reisepässe und Identitätskarten (je im Original), ihr Familienbüch-
lein (im Original), eine beglaubigte Kopie ihres Ehescheines sowie ein Dos-
sier über ihre in der Schweiz geleistete Freiwilligenarbeit zu den Akten. Der
Beschwerdeführer legte zusätzlich sein Militärdienstbüchlein (im Original),
zwei militärische Aufgebote (im Original), einen Universitätsausweis und
ein Maturitätszeugnis und die Beschwerdeführerin eine Kopie ihres Univer-
sitätsabschlusses ins Recht.
C.
Am (…) kam das gemeinsame Kind der Beschwerdeführenden in der
Schweiz zur Welt.
D.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2018, eröffnet am 19. Januar 2018, ver-
neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden
(Dispositivziffer 1) und lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2).
Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositiv-
ziffer 3). Wegen Unzumutbarkeit schob es indes den Vollzug der Wegwei-
sung auf und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden
in der Schweiz an (Dispositivziffer 4).
E.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2018 (Datum Poststempel) liessen die Be-
schwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen den vorinstanzli-
chen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und
beantragen, es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben und es sei
ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des bevollmächtigten
Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Im Rahmen der Beschwer-
debegründung beantragten sie zudem, es seien in Deutschland Erkundi-
gungen betreffend den Flüchtlingsstatus einzelner Familienmitglieder des
Beschwerdeführers einzuholen (Beschwerde, Ziff. 13, S. 7).
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F.
Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2018 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ebenfalls hiess sie
das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gut und ordnete
den Beschwerdeführenden in der Person von Rechtsanwalt Thomas Wüth-
rich einen amtlichen Rechtsbeistand bei. Das SEM wurde gleichzeitig zur
Vernehmlassung eingeladen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 8. März 2018 beantragte das SEM die Abwei-
sung der Beschwerde und verwies im Übrigen auf seine Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung.
H.
Mit Verfügung vom 13. März 2018 wurde den Beschwerdeführenden ein
Doppel der Vernehmlassung des SEM zugestellt. Gleichzeitig wurde ihnen
Gelegenheit gegeben, innert Frist eine Replik einzureichen.
I.
Mit Replik vom 30. Mai 2018 nahmen die Beschwerdeführenden zur Ver-
nehmlassung des SEM Stellung. Gleichzeitig reichten sie Kopien der Auf-
enthaltstitel und der Asylentscheide von Familienmitgliedern, welche sich
in Deutschland aufhalten, zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Nachdem das SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in
der Schweiz verfügt hat, weil es den Wegweisungsvollzug nach Syrien als
unzumutbar erachtete, beschränkt sich der Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens auf die Fragen der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, des
Asyls und der Wegweisung.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Falle
einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsu-
chenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive dro-
hen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, dass die geltend
gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Das heisst, dass die erlittene
Verfolgung sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat-
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oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentschei-
des noch aktuell sein muss.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM kam bezüglich der im Rahmen der Kriegssituation in Syrien
geltend gemachten Nachteile sowie des Umstandes, dass die Beschwer-
deführerin mehrfach ihren Arbeitsort wechseln musste, zum Schluss, dass
diese den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht genügen würden. Es führte hierzu aus, die Beschwerdeführen-
den hätten diese Nachteile nicht aufgrund persönlicher Verfolgung, son-
dern im Rahmen des Bürgerkrieges in Syrien erlitten.
Weiter verneinte das SEM einen genügend engen Kausalzusammenhang
zwischen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Problemen in
den Jahren 2005 und 2007 und seiner Flucht im März 2013 aus Syrien. Es
merkte diesbezüglich zudem an, dass sich der Beschwerdeführer in we-
sentliche Widersprüche verstrickt habe. Mangels Asylrelevanz verzichtete
das SEM jedoch darauf, näher auf die unglaubhaften Elemente in den Aus-
führungen des Beschwerdeführers einzugehen.
Die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Einberufung in den
syrischen Militärdienst befand das SEM als den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Es führte hierzu
aus, der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich der angeblichen Auffor-
derungen zum Eintritt in den Militärdienst in wesentliche Widersprüche ver-
strickt. Weiter seien Fälschungsmerkmale im Militärdienstbüchlein, wel-
ches er zu den Akten gereicht habe, festzustellen. Dies lasse, so das SEM,
die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel zu seinen Asylgrün-
den und damit auch seine Asylbegründung in einem ungünstigen Licht er-
scheinen. Es verzichtete deshalb darauf, die geäusserte Furcht, im Falle
einer Rückkehr nach Syrien in den Militärdienst eingezogen zu werden, auf
ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. Schliesslich merkte das SEM an, dass die
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weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel in keinem Zu-
sammenhang mit seiner Asylbegründung stehen würden und deshalb kei-
ner näheren Betrachtung bedürften.
5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführenden an ihren
Vorbringen fest. Sie führen im Wesentlichen aus, dass sie, entgegen den
Feststellungen der Vorinstanz, in Syrien persönliche Verfolgung erlitten
hätten und ihnen im Falle einer Rückkehr dorthin erneut eine Verfolgung
drohe. Sodann stellen sie sich auf den Standpunkt, dass die Erwägungen
der Vorinstanz, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend
den Erhalt der militärischen Aufforderungen widersprüchlich seien, nicht
stimmen würden. Im Falle einer Rückkehr in ein vom syrischen Regime
kontrolliertes Gebiet drohe ihm, dem Beschwerdeführer, eine erneute Ein-
berufung in den Militärdienst. Ausserdem würde er strafrechtlich belangt
werden, weil er den bisherigen Aufgeboten keine Folge geleistet habe und
weil er sich für ein autonomes Kurdistan eingesetzt habe. Weiter habe er,
der Beschwerdeführer, dargelegt, dass er Probleme an der Universität in
Qamishli gehabt habe. Auch wenn diese zeitlich etwas länger zurückliegen
würden, sei er im Jahr 2013 deswegen verfolgt worden. Er sei unter ande-
rem auch wegen dieser Probleme aus Syrien ausgereist.
Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, dass auch Familienangehö-
rige (eine Schwester, drei Brüder und ein Neffe), welche sich nun in
Deutschland befinden würden, in Syrien persönlich verfolgt worden seien.
Ihre in Deutschland erfolgte Anerkennung als Flüchtlinge zeige, dass auch
er persönlich verfolgt worden sei.
5.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung an seinem bisherigen Stand-
punkt fest. Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfol-
gung einzelner Familienangehöriger merkt es an, dass der Beschwerde-
führer in den Befragungen keine Reflexverfolgung geltend gemacht habe,
ihm dies im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten jedoch oblegen habe. Es
führt sodann aus, dass in der Rechtsmitteleingabe nicht dargelegt werde,
aus welchen Gründen die Familienangehörigen des Beschwerdeführers in
Deutschland Schutz gesucht hätten und in welchem Zusammenhang dies
mit ihm stehe.
5.4 Replizierend wird dagegen eingewendet, zwei Brüder des Beschwer-
deführers hätten in Syrien ebenfalls ein militärisches Aufgebot erhalten.
Beide seien verfolgt worden, weil sie dem Aufgebot keine Folge geleistet
hätten. Einer von ihnen sei sogar vom Geheimdienst verhaftet worden und
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nach der Haftentlassung unter Beobachtung des Militärs gestanden. Ein
anderer Bruder lebe weiterhin in Syrien und sei dort als Journalist für die
Kurden tätig. Seine Schwester sei sodann im nationalen Kurdenrat tätig
gewesen. Ein Neffe von ihm sei schliesslich dreimal verhaftet worden.
Daneben weisen die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe darauf hin,
dass es während der Anhörung des Beschwerdeführers bei der Überset-
zung zu „vielen Ungenauigkeiten“ gekommen sei, was jedoch erst nach-
träglich bemerkt worden sei.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das SEM zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden würden teils den Anforderungen von
Art. 3 AsylG und teils denjenigen von Art. 7 AsylG nicht genügen.
6.1 Zunächst hat das SEM zutreffend festgestellt, dass die im Rahmen des
Bürgerkrieges in Syrien erlittenen Nachteile, namentlich die allgemeine
schlechte Sicherheitslage sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführe-
rin gezwungen war, mehrmals ihren Arbeitsort zu wechseln, den Anforde-
rungen von Art. 3 AsylG nicht genügen, weil es an der erforderlichen Ge-
zieltheit fehlt. Der Bürgerkriegssituation wurde im Rahmen des Wegwei-
sungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten
vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden Rechnung getragen.
6.2 Mit dem SEM ist weiter festzustellen, dass der Ausschluss des Be-
schwerdeführers vom Universitätscampus im Jahr 2005 den Anforderun-
gen von Art. 3 AsylG nicht genügt. Der Beschwerdeführer machte denn
auch lediglich geltend, dass ein Ausschluss vom Campus, nicht aber vom
Studium erfolgt sei, welches er in Aleppo bis zum Jahr 2009 und danach
während anderthalb Jahren in al-Hasaka weitergeführt habe (A20/19,
F32 f., F36, F46 f.). Ein zeitlicher und kausaler Zusammenhang zur Aus-
reise lässt sich nicht feststellen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht
geltend gemacht.
6.3 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte dreitätige Inhaftie-
rung im Jahr 2007 anbelangt, vermag diese den Anforderungen von Art. 3
AsylG ebenfalls nicht zu genügen, weil auch zwischen diesem Ereignis und
der Ausreise aus Syrien im Jahr 2013 der erforderliche zeitliche und sach-
liche Zusammenhang fehlt. Dass die Inhaftierung nicht relevant für den
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Ausreiseentschluss war, hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anhö-
rung selbst bestätigt, führte er doch aus, dass es keinen bestimmten An-
lass für die Ausreise gegeben habe, er jedoch befürchtet habe, dass er in
den Militärdienst müsse, wenn er in Syrien bleibe (A20/19, F106). Zudem
merkte er an, dass die Inhaftierung fälschlicherweise erfolgt sei. Man habe
ihm gegenüber bei der Freilassung eingestanden, dass nichts gegen ihn
vorliege, die ihn betreffenden Unterlagen zerrissen und er habe seitens der
Behörden keine Behelligungen mehr erlitten (A20/19, F52 ff.).
6.4 Lediglich ergänzend ist zudem festzuhalten, dass der – wenn auch nur
pauschale – Verweis der Vorinstanz auf bestehende Widersprüche im Vor-
bringen des Beschwerdeführers zur Inhaftierung sowie zu seinen Proble-
men während des Studiums zutreffend erfolgte. So gab der Beschwerde-
führer beispielsweise an, er sei vom Universitätscampus ausgeschlossen
worden, weil er eine (nicht näher ausgeführte) Meinungsverschiedenheit
mit zwei Professoren gehabt habe (A20/19, F27). An anderer Stelle will er
ausgeschlossen worden sein, weil in seinem Zimmer ein „kurdisches“ Buch
gefunden worden sein soll (A20/19, F38 ff.). Soweit der Beschwerdeführer
nun vorbringt, es hätten in den Befragungen Verständigungsprobleme zwi-
schen ihm und der dolmetschenden Person bestanden, weshalb es zu „Un-
genauigkeiten“ gekommen sei (Beschwerdeakten, act. 14, S. 3), ist er da-
mit nicht zu hören. So machte er während den Befragungen keine Verstän-
digungsprobleme geltend. Im Gegenteil erklärte er in der BzP auf Nach-
frage, dass er die Dolmetscherin gut verstehe (A6/13, S. 2). In der Anhö-
rung erklärte er gar, er verstehe den anwesenden Dolmetscher sehr gut
(A20/19, S. 1). Auch war er im Rahmen der Rückübersetzung in der Lage,
Korrekturen anzubringen (A20/19, F85, F109, F121; A20/19, S. 18). Nach
erfolgter Rückübersetzung bestätigte er den Inhalt der Protokolle schliess-
lich unterschriftlich als richtig und vollständig (A6/13, S. 10; A20/19, S. 18).
6.5 Der Beschwerdeführer machte in der Anhörung sodann geltend, Mit-
glied der Yekiti Partei (Partiya Yekîtî ya Demokrat a Kurd li Sûriyê; Kurdi-
sche Demokratische Einheitspartei in Syrien) gewesen zu sein und im Jahr
2007 deshalb in Aleppo während eines Tages festgenommen worden zu
sein (A20/19, F56 ff.). Auch dieser Umstand ist bei unterstellter Glaubhaf-
tigkeit weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht kausal für die Ausreise
und damit nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer blieb denn auch vage
hinsichtlich seines Engagements für die Partei, führte anlässlich der Anhö-
rung jedoch selbst aus, es sei ungefähr sieben Jahre her, dass er nicht
mehr „mit der Partei“ gearbeitet habe (A20/19, F59 ff.).
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6.6 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt sodann zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Syrien nicht in den Militärdienst
einberufen wurde, erweisen sich seine diesbezüglichen Aussagen doch als
unglaubhaft.
6.6.1 Aus dem eingereichten Militärdienstbüchlein (A8, Beweismittel Nr. 6)
ergibt sich zunächst, dass der Beschwerdeführer seinen Dienst mehrfach
aufgrund seiner schulischen und universitären Ausbildung verschoben hat.
Zur Untermauerung der geltend gemachten Einberufung reichte er sodann
zwei vom Aushebungsbüro al-Yarubiya (Provinz al-Hasaka) gestempelte
Aufgebote, datiert vom 1. März 2009 und vom 1. April 2011, zu den Akten.
Weil solche Dokumente im syrischen Kontext käuflich erwerbbar und leicht
fälschbar sind (vgl. dazu etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-5017/2016 vom 9. Februar 2018, E. 5.1), ist die Beurteilung der Echtheit
solcher Dokumente schwierig.
6.6.2 Im vorliegenden Fall muss den eingereichten Dokumenten jedoch die
Beweistauglichkeit abgesprochen werden, weil sich die Schilderungen des
Beschwerdeführers zu den Umständen der Einberufung in den Militär-
dienst in wesentlichen Punkten widersprechen und sie auch in sich nicht
schlüssig sind. So bleibt aufgrund seiner vagen und widersprüchlichen
Aussagen zunächst unklar, wie oft und wann er in den Militärdienst einbe-
rufen worden sein soll. Während er in der BzP noch behauptete, er habe
vor seiner Ausreise aus Syrien zwei Aufgebote sowie ein Aufgebot nach
seiner Ausreise erhalten (A6/13, S. 7 f.), konnte oder wollte er sich in der
Anhörung nicht mehr erinnern, ob er auch nach seiner Ausreise aufgeboten
worden war (A20/19, F99 f.). Betreffend den Zeitpunkt des Erhaltes dieser
Aufgebote erklärte er in der BzP sodann, er habe die erste Aufforderung im
Jahr 2011 und die zweite im Jahr 2012 erhalten (A6/13, S. 7 f.). Damit kon-
frontiert, dass die von ihm eingereichten Aufgebote im Jahr 2009 (erstes
Aufgebot) beziehungsweise im Jahr 2011 (zweites Aufgebot) ausgestellt
worden seien, erklärte er, dass er die Daten nicht kenne, weil dies schon
länger her sei (A20/19, F89). Diese Erklärung überzeugt nicht, zumal bei
derart einschneidenden Erlebnissen ohne weiteres davon ausgegangen
werden kann, dass die Betroffenen in der Lage sind, korrekte zeitliche An-
gaben zu machen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als es sich beim Be-
schwerdeführer um jemanden handelt, welcher über eine solide Schulbil-
dung verfügt und von ihm entsprechend eine zeitlich richtige Einordnung
derart wichtiger Ereignisse verlangt werden darf. Vor diesem Hintergrund
muss die Behauptung auf Beschwerdeebene, wonach der Beschwerdefüh-
rer Erinnerungsprobleme habe und sich nicht an Daten erinnern könne als
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Seite 11
Schutzbehauptung gewertet werden, zumal derartige Probleme im vorin-
stanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Dasselbe gilt für die Be-
hauptung, wonach in der (syrischen) Kultur Zeitangaben eher von unter-
rangiger Bedeutung seien (Beschwerde, Ziff. 11, S. 7).
Die weiteren Angaben des Beschwerdeführers zum angeblichen Aufgebot
in den Militärdienst sind sodann in sich nicht schlüssig. Einerseits will er
den Militärdienst aufgrund seines Studiums verschoben (A20/19, F83) oder
sich durch Geldzahlungen davon freigekauft haben (A20/19, F79, F102).
Andererseits brachte er vor, dass er wegen des ausstehenden Dienstes
immer wieder Probleme gehabt habe, welche er aber in den Anhörungen
nicht substantiieren konnte (A20/19, F79).
6.6.3 Nach dem Gesagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass
der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Syrien bereits in den Mili-
tärdienst einberufen wurde respektive im Zeitpunkt der Ausreise eine allfäl-
lige Wehrdienstverweigerung seitens der syrischen Behörden geahndet
worden wäre.
6.6.4 Doch selbst wenn ihm ein Einzug gedroht hätte, wäre dieser praxis-
gemäss nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung zu qualifizieren. Eine
Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag für sich alleine die Flücht-
lingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE
2015/3 E. 5.9). Im syrischen Kontext wird dies dann angenommen, wenn
ein Refraktär oder Reservist, welcher der kurdischen Ethnie angehört, ei-
ner oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangen-
heit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf
sich gezogen hat (a.a.O. E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall liegt keine ver-
gleichbare Konstellation vor. Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdi-
schen Ethnie an. Wie oben dargelegt, kann ihm jedoch nicht geglaubt wer-
den, dass er in den syrischen Militärdienst einberufen wurde, womit er auch
nicht als Dienstverweigerer gilt. Auch verfügt er trotz der angeblichen Mit-
gliedschaft bei der Yekiti-Partei und der Teilnahme an einem Protest sowie
an Demonstrationen gegen das syrische Regime (A6/13, S. 8; A20/19,
F42, F61) selbst über kein bedeutendes politisches Profil, führte er diesbe-
züglich doch selbst aus, es habe sich bei seinem politischen Engagement
lediglich um „Kleinigkeiten“ gehandelt (A6/13, S. 8). Es ist sodann auch
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer oppositionell
aktiven Familie entstammt und wegen dieser ein höheres Gefährdungspo-
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Seite 12
tential zu bejahen ist, oder gar eine Reflexverfolgung droht. Der Beschwer-
deführer hat im vorinstanzlichen Verfahren nie geltend gemacht, aus einer
oppositionellen Familie zu stammen. Ein Teil seiner Familie lebt eigenen
Angaben gemäss noch im Heimatstaat und zwar offenbar unbehelligt. Aus
den eingereichten Asylentscheiden aus Deutschland ergibt sich sodann
nichts im Hinblick auf die Gründe der Asylgewährung. Der Beschwerdefüh-
rer hat diesbezüglich auch auf Beschwerdeebene nichts Konkretes vorge-
bracht. Die Einholung weiterer Erkundigungen betreffend den Flüchtlings-
status der Familienangehörigen des Beschwerdeführers erübrigt sich vor
diesem Hintergrund.
6.7 Der Vollständigkeit halber, sei noch auf Folgendes hingewiesen: Die
vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte il-
legale Ausreise aus Syrien (A20/19, F112 f.) erscheint aufgrund der Akten-
lage und der insgesamt unglaubhaften Asylvorbringen als nicht erstellt.
Überdies vermögen die illegale Ausreise ebenso wie die Zugehörigkeit zur
kurdischen Ethnie für sich allein keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr zu begründen.
6.8 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine
erlittene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht ha-
ben. Die Ausführungen in der Beschwerde sowie die in den Akten liegen-
den Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Vor-
instanz hat somit zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ver-
neint und die Asylgesuche abgewiesen.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es Asylgesuche ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet.
8.
Da die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdefüh-
renden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss wei-
tere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug.
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Seite 13
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 2018 wurde ihnen jedoch die
unentgeltliche Prozessführung gewährt. Aufgrund der Akten ist heute auch
nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen,
weshalb von der Erhebung der Verfahrenskosten abzusehen ist.
10.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 5. März 2018 wurde das Ge-
such um eine amtliche Verbeiständung gutgeheissen und den Beschwer-
deführenden Rechtsanwalt Thomas Wüthrich als amtlicher Rechtsbeistand
beigeordnet. Ihm ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar für
die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten.
Der amtlich bestellte Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf
die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Auf-
wand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt
werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung der genannten Bestimmung und
der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden ein amtliches Honorar in der
Höhe von insgesamt Fr. 970. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1018/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 970. entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Arta Rapaj