B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1019/2016
Ur t e i l vom 2 3 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
und ihre Tochter
2. B._______, geboren am (…),
beide Afghanistan, wohnhaft (…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. Februar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerinnen am 30. Oktober 2015 – zusammen mit
ihrem volljährigen Sohn (Beschwerdeführerin 1) beziehungsweise Bruder
(Beschwerdeführerin 2), C._______ (N […]), in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank
"Eurodac" ergab, dass die Beschwerdeführerinnen und ihr Sohn/Bruder
am (…) September 2015 in Bulgarien um Asyl nachgesucht hatten,
dass die Beschwerdeführerinnen am 23. November 2015 summarisch zum
Asylgesuch befragt wurden (Befragung zur Person, BzP),
dass das SEM die bulgarischen Behörden am 16. Dezember 2015 um
Übernahme der Beschwerdeführerinnen und ihres Sohnes/Bruders er-
suchten,
dass das SEM – ausgehend von hier der bereits am 28. Dezember 2015
erfolgten Zustimmung Bulgariens zur Behandlung des Asylgesuchs – mit
Verfügung vom 6. Januar 2016 auf das Asylgesuch des Sohnes/Bruders
der Beschwerdeführerinnen nicht eintrat und seine Überstellung nach Bul-
garien anordnete und das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diesen
Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde mit Urteil E-398/2016 vom
27. Januar 2016 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet
abwies,
dass die bulgarischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM am
28. Dezember 2015 (Beschwerdeführerin 1, vgl. Aktenstück A15/1) respek-
tive 3. Februar 2016 (Beschwerdeführerin 2, vgl. Aktenstück A24/1) auch
betreffend die Beschwerdeführerinnen guthiessen,
dass das SEM mit – am 11. Februar 2016 eröffneter – Verfügung vom
8. Februar 2016 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes
(SR 142.31) auch auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen vom
27. Oktober 2015 nicht eintrat und ihre Überstellung nach Bulgarien anord-
nete, wobei es festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe an das SEM vom 16. Feb-
ruar 2016 sinngemäss Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid
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erhoben und das SEM das Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht
weiterleitete, wo es am 19. Februar 2016 einging,
dass der zuständige Instruktionsrichter am 19. Februar 2016 den Vollzug
der Überstellung provisorisch aussetzte,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel – so auch vorliegend – endgültig ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die fristgerecht und mit Bezug auf die Form hinreichend
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
VwVG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerinnen mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese in Bulgarien als Asylgesuch-
stellerinnen registriert worden sind,
dass die bulgarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme zustimmten,
dass die Beschwerdeführerinnen nicht bestreiten, sich vor der Reise in die
Schweiz in Bulgarien aufgehalten zu haben, der vorgängige Aufenthalt in
einem Dublin-Mitgliedstaat als zuständigkeitsbegründendes Kriterium
grundsätzlich bereits ausreicht (vgl. Art. 13 Dublin-III-VO), und für die Zu-
ständigkeitsfrage auch nichts zu ändern vermag, dass die daktyloskopi-
sche Registrierung gegen den Willen der Beschwerdeführerinnen erfolgt
sei oder sie das Asylgesuch lieber in der Schweiz hätten stellen wollen,
dass die langjährige Anwesenheit eines Bruders/Onkels in der Schweiz
(vgl. Beschwerde S. 1) keine Zuständigkeit für die Behandlung des Asylge-
suches der Beschwerdeführerinnen zu begründen vermag, weil es sich bei
diesem Verwandten nicht um einen Familienangehörigen im Sinn von Art. 2
Bst. g Dublin-III-VO handelt,
dass in diesem Zusammenhang auch erwähnt werden darf, dass das in
der Beschwerde (vgl. a.a.O.) sinngemäss geltend gemachte Abhängig-
keitsverhältnis zu diesem Onkel im erstinstanzlichen Verfahren – auch an-
satzweise – nie erwähnt worden war,
dass schliesslich der volljährige Sohn/Bruder der Beschwerdeführerinnen
über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, sondern be-
reits rechtskräftig die Zuständigkeit Bulgariens für die Behandlung seines
Asylgesuchs festgestellt worden ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-398/2016 vom 27. Januar 2016),
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf
(vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8188/2015
vom 11. Februar 2016 E. 3.2 und 3.3),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens somit auch im vorliegen-
den Verfahren gegeben ist,
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dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführerinnen auf Beschwerdeebene angaben, in Bul-
garien sehr schlecht behandelt worden zu sein,
dass bulgarische Polizisten ihren Sohn/Bruder grundlos getreten und ge-
schlagen hätten und danach die Mutter und der Sohn festgenommen wor-
den seien, wobei die Beschwerdeführerin 2 von ihrer Familie getrennt wor-
den sei,
dass man sie in eine geschlossene Anstalt gebracht, dort zehn Tage lang
festgehalten und gegen ihren Willen daktyloskopiert habe (und dabei nicht
einmal ein Dolmetscher mitgewirkt habe),
dass sie dann noch in ein anderes Heim transferiert worden seien, wo man
ihnen erneut zwangsweise die Fingerabdrücke abgenommen habe,
dass die Familienangehörigen dann schliesslich wieder zusammengeführt
worden seien und bei der ersten Gelegenheit in die Schweiz, die immer
das Ziel ihrer Reise gewesen sei, weitergereist seien,
dass die Beschwerdeführerin 1 in der Begründung ihres Rechtsmittels aus-
führte, sie sei nach der langen Reise am Ende ihrer Kräfte und zudem
durch das Erlebnis der Misshandlung ihres Sohnes schockiert und trauma-
tisiert worden,
dass die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Vorbringen implizit die Anwen-
dung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
fordern,
dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
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oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen grundsätzlich nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Bulgarien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7940/2015 vom 14. Januar
2016 S. 4 m.w.H.),
dass dem Bericht des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Ver-
einten Nationen (UNHCR) vom 2. Januar 2014 ("UNHCR Observations on
the Current Situation of Asylum in Bulgaria") zwar zu entnehmen ist, dass
in jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedingungen für
Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden haben,
dass jedoch gemäss einem Update des UNHCR vom April 2014 wesentli-
che Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen von Asylsu-
chenden in Bulgarien festgestellt wurden, und das UNHCR darin zum
Schluss gelangte, seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell
von Überstellungen von Asylsuchenden abzusehen, lasse sich nicht länger
aufrechterhalten,
dass diese Position – trotz der aktuellen Flüchtlingslage in Europa bezie-
hungsweise vor Ort – bisher nicht widerrufen wurde (vgl. zum Ganzen bei-
spielsweise die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6528/2015 vom
1. Dezember 2015 E. 5.2.3 und D-8045/2015 vom 16. Dezember 2015
S. 7 f.),
dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis auch davon ausgeht,
dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Be-
handlung von psychischen und physischen Beschwerden von Asylsuchen-
den verfügt (vgl. Urteile D-3794/2014 vom 17. April 2015, D-7339/2014
vom 5. März 2015, D-7511/2014 vom 14. Januar 2015 und D-4751/2014
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vom 12. November 2014) und den in Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie ent-
haltenen Verpflichtungen nachkommt,
dass die Beschwerdeführerinnen kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan haben, die bulgarischen Behörden würden sich weigern sie wie-
der aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Ein-
haltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Bulgarien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführerinnen keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan haben, Bulgarien würde ihnen dauerhaft die ihnen ge-
mäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vor-
enthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übri-
gen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und die ihnen zu-
stehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass mit Bezug auf die angeblich schlechte Behandlung in Bulgarien nach
Durchsicht der Vorakten festgestellt werden darf, dass die Beschwerde-
führerinnen in erstinstanzlichen Verfahren, soweit feststellbar, jedenfalls
Misshandlungen nicht geltend gemacht hatten (vgl. ausserdem Protokoll
BzP der Beschwerdeführerin 1, S. 9: "F: Hatten Sie in Bulgarien konkrete
Schwierigkeiten? A: Nein, ausser dass viele Flüchtlinge dort sind."),
dass die Beschwerdeführerin 1 gemäss Akten an Bluthochdruck leidet (vgl.
Protokoll ihrer BzP S. 9; Arztbericht vom 25. Januar 2016 [Aktenstück
A19/9], gemäss welchem es der Patientin seit Bekanntwerden des Aus-
gangs des Dublin-Verfahren ihres Sohnes "messbar deutlich schlechter"
gehe), was einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat aber, wie
oben erwähnt, offensichtlich ebenso wenig entgegensteht, wie die in der
Beschwerde erwähnte Erschöpfung respektive Schockiertheit,
dass vorliegend zudem zu bedenken ist, dass die Beschwerdeführerinnen
nicht alleine, sondern mit ihrem volljährigen Sohn respektive Bruder wer-
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den nach Bulgarien zurückkehren können, und die mit dem Vollzug beauf-
tragten Behörden unter den gegebenen Umständen anzuweisen sind, die
Überstellung der Familienmitglieder koordiniert vorzunehmen,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass dem Ersuchen der Beschwerdeführerinnen, die Schweiz solle hier
hierzulande erhobenen Daktylo-Daten löschen, damit sie in einem anderen
Staat ein weiteres Asylgesuch stellen könnten (vgl. Beschwerde S. 2),
schon deshalb nicht nachgekommen werden kann, weil die Mitgliedstaaten
des Schengen-Dublin-Raums sich gegenseitig verpflichtet haben, Asylsu-
chende erkennungsdienstlich zu registrieren,
dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht
eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführerinnen nicht im Besitz einer
gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung
von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die mit dem Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach
Bulgarien beauftragten Behörden werden angewiesen, diese Überstellung
mit derjenigen des Sohnes beziehungsweise Bruders der Beschwerdefüh-
rerinnen (C._______; N […]) zu koordinieren.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: