Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E10/2012
U r t e i l v om 2 9 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______,
geboren am (…),
Bangladesch,
vertreten durch Hans Werner Meier, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 9. April 2011 auf dem Luftweg mit einem nicht auf seine Identität
lautenden Reisepass verliess und nach einem viertägigen Aufenthalt in
Italien am 13. April 2011 auf dem Landweg in die Schweiz gelangte, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 19. April 2011 sowie der
Anhörung vom 11. August 2011 durch das BFM zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, als Mitglied des Komitees
der ChattraDol (StudentenFlügel der Bangladesh Nationalist Party
[BNP]) habe er am 20. Januar 2011 bei einer Veranstaltung in seinem
College mitgeholfen, bei der es darum gegangen sei, neue Studenten zu
begrüssen,
dass im Verlaufe der Veranstaltung Anhänger der regierenden Awami
League zusammen mit Schlägertypen die anwesenden Leute angegriffen
und mehrere Personen mit Schusswaffen verletzt hätten, wobei zwei
davon tagsdarauf ihren Verletzungen erlegen seien,
dass der Beschwerdeführer mit fünf oder sechs anderen Personen wegen
illegalen Waffenbesitzes und von der gegnerischen Partei wegen Mordes
angezeigt worden sei,
dass sich der Beschwerdeführer in der Folge bei einer Tante aufgehalten
habe, deren Mann vergeblich versucht habe, die Angelegenheit zu
regeln,
dass die Polizei und auch Leute der gegnerischen Partei den
Beschwerdeführer gesucht hätten,
dass sein Vater an seiner Stelle ein bis zwei Tage auf den Polizeiposten
gebracht worden sei und die Polizei Druck auf ihn ausgeübt habe,
dass die Polizei am 1. oder 2. März 2011 bei seiner Tante nach dem
Beschwerdeführer gesucht habe, während er sich zu diesem Zeitpunkt
auf dem Basar aufgehalten habe,
dass ihn einer seiner Neffen auf dem Basar vor der Suche der Polizei
habe warnen können,
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dass er sich nach Dhaka habe absetzen können und ein Onkel sowie ein
Parteikollege seine Ausreise aus dem Heimatland vorbereitet hätten,
dass seine Verwandten und seine Partei in dieser Zeit wiederum erfolglos
versucht hätten, für ihn den Vorfall vom 20. Januar 2011 zu lösen,
dass bezüglich der Ausführungen des Beschwerdeführers im Einzelnen
auf die Akten zu verweisen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Dezember 2011 – eröffnet am
22. Dezember 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch
zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48
Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine
Reise oder Identitätspapiere abgegeben und erfülle die Anforderungen,
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen, nicht,
dass bezüglich der Begründung des BFM im Einzelnen auf die
angefochtene Verfügung und soweit entscheidwesentlich auf die
nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht
einzutreten sei,
dass dem Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung
zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Dezember
2011 beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, auf das
Asylgesuch und die Beschwerde einzutreten, das Asylgesuch
gutzuheissen und den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen,
eventuell sei er vorläufig aufzunehmen,
dass er zudem beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu belassen oder beizugeben,
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dass er in prozessualer Hinsicht im Weiteren um Fristansetzung von
25 Tagen zur Ergänzung der Beschwerde ersuchte,
dass er schliesslich beantragte, es sei ihm kein Kostenvorschuss
aufzuerlegen und die unentgeltliche Rechtspflege sowie die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 4. Januar 2012
den Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 11.
Januar 2012 das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeverbesserung abwies, den Beschwerdeführer jedoch darauf
hinwies, es stehe ihm offen, sich im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) innert nützlicher Frist zu
äussern,
dass mit gleicher Zwischenverfügung festgestellt wurde, der vorliegenden
Beschwerde komme von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu
und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung auch nicht entzogen
worden,
dass das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltliche
Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Auferlegung eines
Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert
Frist einen Kostenvorschuss zu leisten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Januar 2012 eine
Unterstützungsbestätigung einreichte und um Ratenzahlung des
Kostenvorschusses ersuchte, der einverlangte Kostenvorschuss im
Betrage von Fr. 600.– jedoch innert Frist vollumfänglich geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
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entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass ein Auslieferungsersuchen im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens bildet, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
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dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel mit der Vorinstanz verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG
dann vorliegen, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie
ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz
gereist ist und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die
zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen
(BVGE 2010/2),
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dass der Beschwerdeführer keine Reise oder Identitätspapiere
eingereicht hat,
dass das Gericht aufgrund der Aktenlage in Übereinstimmung mit der
angefochtenen Verfügung des BFM zum Schluss kommt, er habe dafür
keine entschuldbaren und überzeugenden Gründe vorgebracht, sondern
vielmehr davon auszugehen ist, er würde bewusst die Abgabe
rechtsgenüglicher Reiseoder Identitätspapiere vorenthalten, um einen
allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern,
dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung den vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt mit hinreichender
Begründungsdichte in den rechtserheblichen Aspekten in ausgewogener
und überzeugender Form beurteilen und zu bestätigen sind,
dass etwa der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, es sei dem
Beschwerdeführer in der Zeit zwischen der Asylgesuchseinreichung vom
13. April 2011 und der Befragung im EVZ vom 19. April 2011 nicht
möglich gewesen, Verbindungen nach Bangladesch erfolgreich
herzustellen und er habe sich nach der Befragung um seine Papiere
bemüht, aufgrund der Aktenlage unbehelflich ist, einen entschuldbaren
Grund für das Nichteinreichen von Reise oder Identitätspapieren
darzulegen,
dass zudem entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht
die eingereichten Schulzeugnisse die Identität des Beschwerdeführers
nicht hinreichend glaubhaft zu machen vermögen und diesen schulischen
Unterlagen zudem in entscheidwesentlicher Hinsicht ohnehin keine
Bedeutung zukommt, da sie offenkundig keine rechtsgenüglichen
Identitätspapiere darstellen,
dass auch die weiteren Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe als
nicht stichhaltig erscheinen,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der nicht überzeugenden
Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage
davon ausgeht, er habe bei seiner Ausreise aus seinem Heimatland
authentische Identitäts und Reisepapiere besessen, welche er jedoch
innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen
Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen
Behörde nicht aushändigte,
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dass das BFM im Weiteren aufgrund der Aktenlage zu Recht weder die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren
Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass das BFM insbesondere zu Recht ausführte, es sei nicht
nachvollziehbar, ob der Beschwerdeführer von der ChattroLiga
überhaupt angezeigt und von der Polizei gesucht worden sei,
dass er diesbezüglich bis zum Entscheiddatum den Nachweis schuldig
geblieben sei, obwohl er genügend Zeit dazu gehabt hätte,
dass dem BFM umso mehr zuzustimmen ist, als der Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörung vom 11. August 2011 vorbrachte, es seien
Anzeigeschriften vorhanden, die ihm so schnell als möglich zugestellt
würden (Akten BFM A17/17 F14, F18 und F19),
dass auch diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges
entgegnet wird,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zudem zu Recht
feststellte, es bleibe nicht nachvollziehbar, weshalb gerade der
Beschwerdeführer als allenfalls einfaches Mitglied der ChattroDal von
der Polizei wegen Waffenbesitzes und Mordes hätte angezeigt werden
sollen,
dass die diesbezüglichen Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe sich
als blosse Gegenbehauptungen ausnehmen und nicht zu überzeugen
vermögen,
dass mit dem BFM auch einig zu gehen ist, dass der Beschwerdeführer
den Angriff anlässlich der Veranstaltung vom 20. Januar 2011 nicht
substanziiert aus seiner Sicht beschreiben konnte und sich zudem
teilweise widersprach (A17/17 F130),
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage in Beachtung der
im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.7) unter Verzicht auf
zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer
bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden kann, dass
der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht
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glaubhaft zu machen vermochte, und einem Vollzug seiner Wegweisung
keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass im Übrigen festzustellen ist, dass sich der Beschwerdeführer trotz
dem Hinweis in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 11. Januar 2012 auf Art. 32 Abs. 2 VwVG weder weiter vernehmen
liess noch sachdienliche Beweismittel nachreichte oder zumindest
darzutun bestrebt war, sich um solche bemüht zu haben,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimat oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Bangladesch noch individuelle
Gründe einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen und der
Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung verfügt,
dass nichts auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach
Bangladesch schliessen lässt, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend auch zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine
Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 13 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit
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Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar
2012 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen wurde,
dass keine Veranlassung besteht, darauf zurückzukommen,
dass die Verfahrenskosten durch den geleisteten Kostenvorschuss im
gleichen Betrag gedeckt und mit diesen zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand: