B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1020/2016
Ur t e i l vom 1 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, ursprünglich aus B._______ (Jaffna Destrikt, Nord Provinz), mit
Wohnsitz seit 2007 in C._______, Colombo, – verliess seinen Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge am 26. Januar 2015 auf dem Luftweg und reiste
über Abu Dhabi und die Türkei nach Europa. Am 25. Februar 2015 gelangte
er auf dem Landweg in die Schweiz und reichte gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch ein. Am 6. März 2015
fand im EVZ Basel eine summarische Befragung zur Person (BzP) statt.
Am 17. August 2015 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen
Asylgründen angehört.
Dabei trug er im Wesentlichen vor, er habe bis zur 10. Klasse die Schule
besucht. Danach habe er ein erstes Modul (…)management absolviert. Er
habe seit 1995 in Colombo gelebt, wo auch seine Eltern leben würden,
respektive lebe der Vater im Versteckten. Die letzten sechs Monate vor sei-
ner Ausreise aus Sri Lanka habe er in Batticaloa verbracht. Er habe nie
einen eigenen Reisepass besessen. Im Jahr 2009 habe er eine sri-lanki-
sche Identitätskarte erhalten, die er – mit seiner Geldbörse – dem Schlep-
per habe abgeben müssen.
Sein Cousin sei Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) ge-
wesen und habe seinen Vater zur Unterstützung, insbesondere zur Durch-
führung von Transportdiensten angehalten. Er selbst habe seinen Vater ab
dem Jahr 2008 bei diesen Diensten und bei Geldtransfers zugunsten der
LTTE begleitet und unterstützt. Die Familie habe auch LTTE-Rebellen im
Haus in Colombo beherbergt. Eines Tages seien Militärangehörige nach
Hause gekommen und hätten seinen Vater gesucht. Danach habe sein Va-
ter seine Unterstützungstätigkeiten zugunsten der LTTE eingestellt und
lebe seit März 2014 im Untergrund. Er vermute, dass ein befreundeter Po-
lizist die LTTE-Tätigkeiten seines Vaters verraten habe. Zwischen 2012
und 2013 habe er – der Beschwerdeführer – zwangsweise und gegen Ent-
gelt Transportdienste für die LTTE alleine ausgeführt sowie Geld, das aus
dem Ausland eingegangen sei, den ehemaligen LTTE-Rebellen übergeben
und für den Kauf von Rikschas und für den Hausbau verwaltet. Er habe
befürchtet, Schwierigkeiten zu bekommen, wenn er die Unterstützung ver-
weigere. Im März 2014 habe er seine LTTE-Unterstützung vollständig ein-
gestellt. Er werde seit Juni 2014 vom CID (Criminal Investigation Depart-
ment) gesucht.
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Im Weiteren habe er seinem Onkel, der ein (…) in C._______ geführt habe,
ausgeholfen. In diesem Laden habe das CID nach ihm gefragt, worauf er
sich vom Juni bis Dezember 2014 in Batticaloa aufgehalten habe.
Im Dezember 2014 habe er sich mit seinem Freund D._______, der Rik-
scha-Fahrer und LTTE-Mitglied in Batticaloa gewesen sei, zur Ausführung
eines Geldtransfers nach Colombo begeben. Es habe sich herausgestellt,
dass er vom CID nach Colombo gelockt worden sei. Das CID habe seinen
Vater gesucht, aber nicht fassen können. Er – der Beschwerdeführer – sei
am 22. Dezember 2014 an Stelle seines Vaters in E._______ (Region Bat-
ticaloa) verhaftet und zwei respektive drei Tage lang auf dem Polizeiposten
in F._______ (Region Batticaloa) misshandelt worden. Während seiner
Haft sei er gezwungen worden, Alkohol zu trinken und anschliessend einer
Blutprobe unterzogen worden. Am 24. Dezember 2014 sei er dem Gericht
überwiesen worden. Das Gericht habe unter dem falschem Vorwand des
Fahrens in angetrunkenem Zustand seinen Führerausweis entzogen. Im
Gerichtsentscheid sei eine Verbindung zu den LTTE kein Thema gewesen.
Nachdem D._______ für ihn eine Kaution geleistet habe, sei er freigekom-
men. Die CID-Leute hätten ausserhalb des Gerichts auf ihn gewartet, hät-
ten aber nicht bemerkt, dass er mit einer Rikscha das Gericht verlassen
habe. Er sei anschliessend zur Schwester von D._______ und einem wei-
teren Freund namens G._______ nach Colombo gegangen.
Von D._______ habe er erfahren, dass ein mit ihnen befreundeter Polizist
ihn respektive seinen Vater bei der Polizei verraten habe. Am 5. Januar
2015 sei er nach Batticaloa zurückgegangen, um seinen Führerausweis
wieder zu erlangen. Dort sei er – mutmasslich vom befreundeten Polizisten
– denunziert worden.
Als er am 11. Januar 2015 zu einer Hochzeit in Batticaloa gereist sei, sei
sein Freund D._______ von den CID-Leuten erwischt und zu ihm (dem Be-
schwerdeführer) und zu seinem Verbleib verhört worden. Dabei sei dieser
Freund mit Rasierklingen an den Händen, Armen und am Körper verletzt
und geschlagen worden. Er, der Beschwerdeführer, habe die entsprechen-
den Informationen von Freunden erhalten; seither habe er keinen Kontakt
mehr mit D._______. Wegen dieses Vorfalls, über welchen in den Medien
berichtet worden sei, wisse er, dass er immer noch gesucht werde.
Als er sich noch in Sri Lanka aufgehalten habe, habe das CID zweimal –
im März und Juni 2014 – zu Hause bei seiner Mutter vorgesprochen. Von
seiner Mutter habe er später erfahren, dass er im März 2015 – nach seiner
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Ausreise aus Sri Lanka – ein zweites Mal von drei CID-Angehörigen ge-
sucht worden sei. Seine Mutter sei dabei von den CID-Leuten auch zum
Vater befragt worden.
Er habe sich weder im Heimatland noch in der Schweiz politisch betätigt.
Er habe einen auf seinen Namen lautenden Reisepass für die Ausreise von
Sri Lanka verwendet.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Be-
weismittel in Kopie ein:
- zwei fremdsprachige Dokumente („Cash Receipt“ Nr. 114615, datiert
05/01/2015 und „Permit Issued by a Police Officer in Lieu of the Driving
Licence“ Nr. 631252 [gemäss eigenen Angaben: Bescheinigung der
Bestrafung und der Festnahme sowie Bestätigung der Freilassung des
Beschwerdeführers gegen Kaution]);
- einen fremdsprachigen Internetauszug (gemäss eigenen Angaben: die
Entführung und Verhaftung des Freundes D._______ betreffend);
- eine Fotoaufnahme (gemäss eigenen Angaben: Abbildung seines
Freundes H._______, der den Beschwerdeführer und D._______ auf-
genommen habe).
Dazu brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, die eingereichten Be-
weismittel würden die Probleme, die seine Freunde in Sri Lanka seinetwe-
gen hätten, aufzeigen.
Im Anschluss an die eigentliche Befragung zu den Asylgründen wurde der
Beschwerdeführer mit mehreren Unstimmigkeiten innerhalb seiner Anga-
ben konfrontiert (der später vorgetragene sechsmonatigen Aufenthalt in
Batticaloa und die Festnahme und Inhaftierung vom 22. bis 24. Dezember
2014 seien bei der BzP nicht erwähnt und die Umstände der Entführung
von D._______ unterschiedlich dargestellt worden). Hierauf gab der Be-
schwerdeführer zu Protokoll, er habe bei der Erstbefragung unter Druck
gestanden. Zudem sei er angehalten worden, sich kurz zu fassen. Er habe
dennoch angegeben, sich in Batticaloa aufgehalten zu haben und von Po-
lizisten geschlagen worden zu sein.
B.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2016 – eröffnet am 18. Januar 2016 – lehnte
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das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine Asyl-
vorbringen in der BzP und in der vertieften Anhörung – teilweise diametral
– abweichend wiedergegeben, insbesondere betreffend das Engagement
des Vaters für die LTTE und bezüglich seines eigenen Aufenthaltsortes
während der Verschleppung seines Freundes D._______. Zudem seien
keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht worden. Die geltend
gemachten LTTE-Hilfstätigkeiten mehrere Jahre nach Kriegsende würden
bezweifelt. Der Beschwerdeführer habe bei der BzP behauptet, nie einen
Reisepass besessen zu haben, wogegen er bei der Anhörung zu Protokoll
gegeben habe, vor der Ausreise einen auf seinem Namen lautenden Rei-
sepass erhalten zu haben. Im Verlaufe des Verfahrens habe er mehrere
Vorbringen zu Protokoll gegeben, die der allgemeinen Erfahrung und der
Logik des Handels widersprechen würden. Es sei der Eindruck entstanden,
die Hilfstätigkeiten zugunsten der LTTE, die der Beschwerdeführer bis
2014 fortgesetzt haben wolle, seien bewusst zeitlich – bis nach Kriegsende
– gestreckt worden, um die Chancen eines positiven Asylentscheides zu
erhöhen. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerde-
führer seinem Polizisten-Freund, der ihn später bei den Behörden ange-
zeigt haben solle, seine heimliche LTTE-Tätigkeit unverhohlen offengelegt
habe. Auch die Schilderungen der problemlosen Flucht vor den Angehöri-
gen des CID, welche ihm in Batticaloa ausserhalb des Gerichtsgebäudes
aufgelauert hätten, würden nicht überzeugen. Auf eine weitere lückenlose
Auflistung der zusätzlich gegen die Logik des Handelns sprechenden Vor-
bringen werde verzichtet.
Der Beschwerdeführer habe ferner ohne zwingenden Grund wesentliche
Vorbringen erst im späteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens gel-
tend gemacht (insbesondere: die dreitägige Haft im Polizeiposten
F._______, seinen stetigen Wohnsitz in Colombo von 2007 bis zur Aus-
reise, die Flucht nach Batticaloa im Jahr 2014). Seine Erklärungen, er sei
bei der BzP zur Kürze angehalten worden und habe zudem unter Stress
gestanden, würden diese Unstimmigkeiten nicht aufklären. Im Weiteren
habe er die in der BzP vorgebrachte Beherbergung von LTTE-Rebellen bei
der Zweitanhörung nicht mehr erwähnt.
Der Beschwerdeführer habe mehrere, nicht in eine Amtssprache über-
setzte, Beweismittel eingereicht. Entgegen seiner Behauptung handle es
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sich beim singalesisch-sprachigen Dokument nicht um einen Haftbestäti-
gung, sondern um einen von einem Polizisten ausgestellten Übergangs-
fahrausweis. Die rechte Seite des Dokuments weise weder die Haftentlas-
sung noch die Zahlung einer Kaution nach; vielmehr sei von einem Beleg
über die Zahlung von 5‘000 Rupien wegen einer Busse wegen Fahrens in
angetrunkenem Zustand auszugehen. Auch die Kopie der Webseite (…)
vermöge die behauptete Verfolgungssituation nicht nachzuweisen. Darin
gehe es ausschliesslich um eine Person, bei welcher nicht belegt sei, dass
es sich – wie vom Beschwerdeführer behauptet – um D._______ handle.
Auf der eingereichten Fotoaufnahme seien lediglich der –eine polizeiliche
Kopfbedeckung tragende – Beschwerdeführer mit einem Polizisten und ei-
ner weitere Person an einem nicht eruierbaren Datum abgebildet. Ob es
sich beim Ordnungshüter um denjenigen Polizisten handle, welchem der
Beschwerdeführer seine LTTE-Tätigkeit offen gebeichtet haben wolle, er-
gebe sich nicht aus den Beweismitteln. Auch der in der Anhörung er-
wähnte, aber nicht eingereichte Zeitungsartikel, welcher sich mit der Ver-
schleppung eines weiteren Freundes auseinandersetzen solle, vermöge
nicht ansatzweise eine latente Verfolgung des Beschwerdeführers zu be-
legen. Bei der vorgetragenen Vorverfolgung handle es sich offensichtlich
um ein Sachverhaltskonstrukt.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie sei und im
Alter von 22 Jahren sein Heimatland verlassen habe, genüge gemäss herr-
schender Praxis nicht, um von einer begründeten Furcht vor Verfolgungs-
massnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Es gebe auch keinen hin-
reichend begründeten Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer
Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen sogenannten „Back-
ground-Check“ hinausgehen würden.
Schliesslich wurde der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und
möglich erkannt. Dabei wurde insbesondere auf den Gesundheitszustand,
das Beziehungsnetz und die Wohnsituation in Jaffna und in Colombo ver-
wiesen.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Februar 2016 reichte der Be-
schwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 8. Januar 2016
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Dabei beantragte er die
Aufhebung der Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörsan-
spruchs und die Rückweisung an das SEM. Eventualiter sei die Verfügung
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zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts und Neube-
urteilung respektive wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben
und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen respektive es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren bezie-
hungsweise es seien die Ziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung
aufzuheben und die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges festzustellen.
In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, das mit dem vorliegenden Be-
schwerdeverfahren betraute Spruchgremium sei bekannt zu geben und die
Zufälligkeit der Zuteilung der mitbeteiligten Gerichtspersonen zu bestäti-
gen. Im Weiteren sei davon auszugehen, dass zwischen dem Mitarbeiter,
der die angefochtene Verfügung des SEM mitunterzeichnet habe, wegen
seiner früheren Tätigkeit als Gerichtsschreiber des Bundesverwaltungsge-
richts und seiner früheren Vorgesetzten ein Freundschaftsverhältnis vor-
liege, weshalb die betreffende Bundesverwaltungsrichterin am vorliegen-
den Verfahren nicht mitwirken dürfe.
Zur Begründung wurde in Ergänzung zu den bisherigen Vorbringen vorge-
tragen, die Befragung sei von einem Mitarbeiter des SEM durchgeführt und
der Entscheid fünf Monate später von einem anderweitigen Fachspezialis-
ten des SEM gefällt worden. Die Anhörung habe acht Stunden gedauert;
das Protokoll umfasse 26 Seiten. Die Befragung sei unstrukturiert und cha-
otisch abgehalten worden. Das SEM habe sich nicht mit dem rechtserheb-
lichen Sachverhalt auseinandergesetzt und dabei die Begründungspflicht
verletzt. Die Verfolgung von Tamilen habe nicht mit dem Kriegsende im
Jahr 2009 aufgehört (S. 17 und 21).
Der Beschwerdeführer habe seinen Vater bei der Vornahme von Geldüber-
weisungen an Familien von LTTE-Aktivisten unterstützt. Die sri-lankischen
Sicherheitskräfte hätten bereits während des Krieges, aber auch danach
ein grosses Augenmerk auf solche Geldtransfers gerichtet und würden
diese als einen Versuch, aus dem Ausland eine Widerstandsbewegung er-
neut aufzubauen, betrachten (S. 6/7).
Der Beschwerdeführer sei als Geldkurier im „undiyal“-System für informelle
Geldtransfers involviert gewesen. Es sei davon auszugehen, dass er
dadurch in den Verdacht illegaler Geldüberweisungen zur Unterstützung
des LTTE-Widerstandskampfs geraten sei (S. 10-14).
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Zudem habe er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, an den Kundge-
bungen im September 2015 in I._______ teilgenommen und ein entspre-
chendes Foto am 21. September 2015 auf der Homepage (…) veröffent-
licht (vgl. S. 15, 16, 20 und 23).
Sollte das Verfahren nicht an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückge-
wiesen werden, werde eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers so-
wie eine Fristansetzung zur Nachreichung von medizinischen Unterlagen
betreffend den Vater beantragt. Nebst der behördlichen Nachfrage hätten
die schweren gesundheitlichen Probleme den Vater veranlasst, seine Akti-
vitäten zugunsten der LTTE zu beenden. Zudem sei dem Beschwerdefüh-
rer – unter Zusicherung, dass die entsprechenden Informationen an keine
weiteren Amtsstellen weitergegeben würden – Gelegenheit einzuräumen,
weitere Beweismittel aus dem Ausland beizubringen. Gegebenenfalls sei
der Vater auch über die Schweizerische Botschaft in Colombo zu befragen
(S. 21 und 22).
Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka müsse der Beschwerdeführer auf-
grund des vorzunehmenden Background-Checks und seiner Zugehörigkeit
zu einer LTTE-Familie befürchten, bereits am Flughafen mit asylrelevanter
Verfolgung, eventualiter mit einer konkreten Gefahr im Sinne eines Weg-
weisungshindernisses rechnen.
Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Rechtsvertreter einen von seinem
Advokaturbüro recherchierten und verfassten Bericht zur aktuellen Lage in
Sri Lanka vom 22. Januar 2016 (inklusive CD mit Quellen), verschiedene
Berichte und Internetauszüge sowie Farbfotos (Aufnahmen des Beschwer-
deführers anlässlich einer Kundgebung in I._______ und des Heroes‘ Day
in J._______) seiner Rechtsmitteleingabe bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2016 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde die Zusammensetzung
des Spruchgremiums mitgeteilt und ein Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.– erhoben.
E.
Mit Eingabe vom 10. März 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, eine
Fürsorgebestätigung der K._______ vom 3. März 2016, eine Kostennote
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Seite 9
sowie einen vom Advokaturbüro seines Rechtsvertreters aktualisierten Be-
richt zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 22. Februar 2016 nach.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2016 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 23. Dezember 2016 hielt das SEM ohne
ergänzende Ausführungen an seinen bisherigen Erwägungen fest.
H.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2016 beantragte der Beschwerdeführer die
Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Replikeingabe und zur Stel-
lungnahme zum Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. Januar 2017 lehnte das Bundesverwal-
tungsgericht den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer
Replik respektive Stellungnahme zum Referenzurteil ab und verwies auf
Art. 32 VwVG.
J.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2017 erkundigten sich das Gastehepaar, bei wel-
chem sich der Beschwerdeführer aufhält, nach dem Stand des Asylbe-
schwerdeverfahrens und verwies auf die schwierige Situation des Be-
schwerdeführers beim Warten auf den Asylentscheid.
K.
Mit Schreiben vom 16. Mai 2017 teilte die zuständige Gerichtsschreiberin
dem Gastehepaar schriftlich mit, dass die Interessen des Beschwerdefüh-
rer im Asylbeschwerdeverfahren von Rechtsanwalt Gabriel Püntener wahr-
genommen würden und verwies für allfällige Fragen zum Verfahren auf
diesen.
L.
Im Rahmen eines Berichts, welcher im Fernsehen ausgestrahlt wurde,
wurde der Beschwerdeführer als Asylgesuchsteller porträtiert. (…).
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Seite 10
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 2 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
– unter nachstehendem Vorbehalt – mithin einzutreten.
Auf den in der Rechtmitteleingabe erhobene Antrag, das Bundesverwal-
tungsgericht habe nach Eingang der vorliegenden Beschwerde nebst der
Bekanntgabe des mit der Behandlung der vorliegenden Sache betrauten
Spruchgremiums auch anzugeben, ob diese Gerichtspersonen zufällig
ausgewählt worden seien, wird nicht eingetreten und dazu auf das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 ver-
wiesen.
1.5 Aus organisatorischen Gründen im Geschäftsbetrieb der Abteilung V
ist Constance Leisinger seit 1. November 2018 als Instruktionsrichterin res-
pektive vorsitzende Richterin für das vorliegende Beschwerdeverfahren
zuständig.
E-1020/2016
Seite 11
1.6 Bundesverwaltungsrichterin L._______ ist am vorliegenden Beschwer-
deverfahren nicht beteiligt, weshalb sich weitere Ausführungen zum sinn-
gemäss gestellten Ausstandsbegehren (vgl. Beschwerde, S. 4) erübrigen.
1.7 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bericht des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/16 E. 5).
2.
2.1 In der Rechtsmitteleingabe monierte der Beschwerdeführer, das SEM
habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und
Art. 29 VwVG) und die Begründungspflicht verletzt sowie den Sachverhalt
unrichtig und unvollständig abgeklärt. Diese formellen Rügen sind vorab zu
beurteilen, da sie – sofern begründet – allenfalls geeignet wären, eine Kas-
sation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken, oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1
S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Eine angeblich willkürliche Begründung muss rechtsgenüglich dargelegt
werden (vgl. BGE 116 Ia 426 S. 428, m.w.H.). Gemäss Lehre und Recht-
sprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in
Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn
ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechts-
grundsatz klar verletzt, oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsge-
danken zuwiderläuft (vgl. MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz,
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Seite 12
4. Aufl., Bern 2008, S.11; HÄFELIN/HALLER/ KELLER/THURNHERR, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 9. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 811 f.; BGE 133 I
149 E. 3.1, m.w.H.).
Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we-
gen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgeliste-
ten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersu-
chungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der oder die
Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Ent-
scheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: Kommen-
tar zum VwVG, 2008, Art. 35 N. 6 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Die Begrün-
dung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich
die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht
erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
2.3 Bezüglich der Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs und der
Begründungspflicht wurde konkret gerügt, die Anhörung des SEM vom
17. August 2015 habe acht Stunden gedauert, sei unstrukturiert gestaltet
und chaotisch durchgeführt worden (vgl. Beschwerde, Punkt 3.1, S. 5).
2.3.1. Der Beschwerdeführer legt indessen nicht spezifisch – beispiels-
weise durch Verweis auf konkrete Protokollstellen – dar, aus welchen Um-
ständen er auf eine mangelhaft durchgeführte Befragung schliesst. Insbe-
E-1020/2016
Seite 13
sondere führt er nicht aus, welche rechtserheblichen Sachverhaltsele-
mente im Rahmen seiner einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen nicht
beleuchtet worden sein sollen. Die diesbezüglichen Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe beschränken sich im Wesentlichen auf die Behaup-
tung, der Beschwerdeführer sei nicht hinreichend zum rechtserheblichen
Sachverhalt angehört worden. Es werden einlässliche, pauschal gehal-
tene, Ausführungen ohne persönlichen Bezug auf den Beschwerdeführer
gemacht. Es wird – mit Ausnahme der Rüge betreffend Untersuchung der
Geldtransfers, auf welche im Folgenden noch einzugehen sein wird – je-
doch nicht dargetan, welche Aspekte innerhalb der Asylgesuchsbegrün-
dung nicht hinreichend untersucht respektive erfragt worden sein sollen.
2.3.2. Dem Beschwerdeführer wurde bei der einlässlichen Anhörung ein-
leitend Gelegenheit gegeben, den Inhalt der von ihm eingereichten Be-
weismittel zu erläutern (vgl. A10 Fragen 2 ff.). Anschliessend wurde er zum
persönlichen Werdegang und familiären Hintergrund befragt (vgl. A10 Fra-
gen 29 ff.). Nach einer 15-minütigen Pause (vgl. A10 S. 9) wurde ihm Ge-
legenheit geboten, seine Asylgründe darzulegen (vgl. A10 Fragen 82 ff.),
worauf seine zunächst in freier Schilderung geäusserten Vorbringen proto-
kolliert wurden. In der Folge wurden konkrete Fragen und Rückfragen ge-
stellt und diese sowie die Antworten des Beschwerdeführers zu Protokoll
genommen. Nach der Beantwortung der Frage 105 wurde eine einstündige
Mittagspause gemacht (vgl. A10 S. 12). Am Nachmittag wurden weitere
Fragen und gezielte Nachfragen gestellt und nach Antwort 195 respektive
nach Antwort 220 wiederum je eine Pause von 15 Minuten durchgeführt
(vgl. A10 S. 20 und 22). Im Anschluss an die eigentliche Befragung des
Beschwerdeführers wurde der anwesenden Hilfswerksvertretung Gelegen-
heit eingeräumt, ergänzende Fragen zu stellen (vgl. A10 Frage 231). Der
Beschwerdeführer bestätigte anschliessend die vollständige Darlegung
seiner Asylgründe (vgl. A10 Antwort 232), worauf die Rückübersetzung des
Protokolls stattfand und er die Richtigkeit und Vollständigkeit der Ausfüh-
rungen unterschriftlich bestätigte (vgl. A10 S. 25).
2.3.3. Das Protokoll enthält an keiner Stelle Hinweise auf eine unsorgfäl-
tige oder chaotisch durchgeführte Befragung. Seitens der Hilfswerksvertre-
tung wurden keinerlei Bemerkungen oder gar Beanstandungen an der
durchgeführten Befragung angebracht (vgl. Beiblatt zur Anhörung), welche
die in der Beschwerde erhobene Kritik stützen würde.
E-1020/2016
Seite 14
Allein der Umstand, dass die Befragung insgesamt rund acht Stunden dau-
erte, ist angesichts der abgehaltenen Mittags- und der insgesamt drei Kurz-
pausen von 15 Minuten nicht zu beanstanden. Inhaltlich wurde dem Be-
schwerdeführer hinreichend Gelegenheit eingeräumt, seine Asylgründe in
der gebotenen Ausführlichkeit darzulegen, was die Protokollierung seiner
freien Schilderungen und die gezielt gestellten Fragen und konkret beant-
worteten Antworten belegt.
Für die Behauptung, der Beschwerdeführer sei trotz der langen Anhörung
nicht zum rechtserheblichen Sachverhalt befragt worden sei (vgl. Be-
schwerde, Punkt 3.2, S. 9 oben), ergeben sich aus den Akten keine An-
haltspunkte.
2.3.4. Nach dem Gesagten ist vorliegend die Ausgestaltung und Durchfüh-
rung der Befragungen insgesamt nicht zu beanstanden. Die diesbezüglich
erhobene Rüge stösst deshalb ins Leere. Es besteht keine Veranlassung,
das Befragungsprotokoll vom 17. August 2015 nicht oder nur unter Vorbe-
halt für die Beurteilung des vorliegenden Asylverfahrens beizuziehen und
mitzuberücksichtigen.
2.4 Es wurde weiter die Rüge erhoben, das SEM habe den Sachverhalt
insofern falsch und unvollständig abgeklärt, als es bei der Anhörung den
Beschwerdeführer nicht zum rechtserheblichen Sachverhalt befragt habe.
Es wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei zu wenig über die Abläufe
der Geldtransaktionen und deren Bedeutung befragt worden (vgl. Be-
schwerde, Punkt 3.2, S. 8 oben).
2.4.1. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde wurde dem Be-
schwerdeführer mit den Fragen 82 ff. Gelegenheit gegeben, sich zu seinen
konkreten Tätigkeiten zugunsten der LTTE zu äussern, worauf er darauf
hinwies, dass er – wie früher sein Vater – Geldtransfers ausgeführt habe.
Er hat sich eingehend hierzu äussern können. Er gab insbesondere an, er
habe vom Vater jeweils eine sechsstellige Ziffer erhalten, die er habe über-
mitteln müssen, bevor er sich ins (…)geschäft seines Onkels begeben und
das Geld erhalten habe. Auf die Frage, weshalb er davon ausgehe, dass
das CID ihm überall hin gefolgt sei (vgl. A10 Frage 146) gab er zu Protokoll,
er sei zu Hause gesucht und seine Eltern zu seiner Person befragt worden;
seine Tätigkeit als angeblicher Geldbote für die LTTE brachte er in diesem
Zusammenhang nicht vor.
E-1020/2016
Seite 15
2.4.2. Die einlässlichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zum „un-
diyal System für informelle Geldtransfers“ (vgl. S. 9-12 und S. 18 ff.) sind
pauschal gehalten und weisen keinen direkten, konkreten Bezug zum Be-
schwerdeführer auf. Erst auf S. 12 wird auf die persönliche Situation des
Beschwerdeführers eingegangen. Dabei wird einzig festgehalten, der Be-
schwerdeführer und sein Vater hätten sich als Geldkuriere betätigt; ihre
einzige Aufgabe habe darin bestanden, das Geld mit Hilfe eines Codes im
(…)geschäft abzuholen und an die gewünschte Adresse zu liefern. Der Be-
schwerdeführer widerspricht sich auch innerhalb seiner Argumentation: ei-
nerseits bringt er vor, er sei zu den Geldtransaktionen zu wenig fokussiert
angehört worden (vgl. Punkt 3.2, S. 9); andererseits behauptet er, das SEM
habe sich im angefochtenen Entscheid zu stark auf seine Festnahme und
das gegen ihn eingeleitete Verfahren sowie auf seine Tätigkeit als Geldku-
rier konzentriert, obwohl es sich bei diesen Vorbringen nicht um den rechts-
erheblichen Sachverhalt gehandelt habe (vgl. Punkt 3.4, S. 17).
2.4.3. Vorliegend setzte sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers auseinander und zeigte genügend differen-
ziert auf, von welchen Überlegungen sie sich bei ihrem Entscheid leiten
liess. Ebenso wurden die eingereichten Beweismittel in einem rechts-
genüglichen Umfang mitberücksichtigt und gewürdigt. Der Beschwerdefüh-
rer stellt die Fachkompetenz der zuständigen Mitarbeitenden der Vo-
rinstanz in Frage, legt jedoch nicht konkret dar, weshalb deren Fachkennt-
nisse unzureichend sein sollen. Das Gericht hat vorliegend keine Veran-
lassung, an den länderspezifischen Kenntnissen der vom SEM bei der Be-
handlung und Beurteilung des vorliegenden Asylverfahrens betrauten Mit-
arbeitenden zu zweifeln. Zudem konnte der Beschwerdeführer im Rahmen
des Rechtsmittelverfahrens ausführlich darlegen, inwiefern er mit der vo-
rinstanzlichen Einschätzung nicht einverstanden ist. Der Umstand, dass
die Vorinstanz in der Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt,
als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie zu einer anderen rechtlichen
Würdigung seiner Vorbringen gelangt, stellt weder eine fehlerhafte Sach-
verhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht, sondern
eine Kritik in der Sache selbst dar. Auch, dass die Vorinstanz nicht jedes
einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in
der Begründung einlässlich jede Einzelheit berücksichtigt, abgehandelt
und widerlegt hat, führt nicht zu einer ungenügenden Sachverhaltsfeststel-
lung oder einer Verletzung der Begründungspflicht (vgl. dazu Referenzur-
teil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3 sowie vgl. BGE 136 I 184 E.
2.2.1 S. 188). Der Beschwerdeführer konnte über die Tragweite der vo-
rinstanzlichen Verfügung Rechenschaft ablegen. Es war ihm im Rahmen
E-1020/2016
Seite 16
der einlässlich ausgestalteten Rechtsmitteleingabe seines Rechtsvertre-
ters und im Rahmen des umfassenden Schriftenwechsels möglich, sich
ausführlich mit der diesbezüglichen sachlichen Einschätzung, den Argu-
menten und der Begründung der Vorinstanz inhaltlich auseinanderzuset-
zen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruches und der Begrün-
dungspflicht ist auch in diesem Zusammenhang daher zu verneinen.
2.4.4. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzustellen, dass die vom
SEM vorliegend eingeschlagene Vorgehensweise nicht zu beanstanden
ist. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung wegen
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive wegen unvoll-
ständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes
aufzuheben. Die entsprechenden Kassationsbegehren sind demnach ab-
zuweisen.
2.5 Ob die Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich zu Recht und mit
zutreffender Begründung als unglaubhaft respektive nicht asylrelevant ein-
gestuft wurden, ist hingegen eine materielle Frage, auf die in den nachfol-
genden Erwägungen einzugehen ist.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-1020/2016
Seite 17
3.3 Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Ver-
folgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, plau-
sible, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der
dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tat-
sächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Origi-
nalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Darüber hin-
aus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen,
was insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder
nachgeschobenen Vorbringen nicht der Fall ist. Entscheidend für die
Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG ist, ob im Rahmen
einer Gesamtwürdigung aller Elemente die Gründe, die für die Richtigkeit
der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen o-
der nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt des Vor-
bringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen. Glaubhaftmachung bedeutet zudem – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen der ge-
suchstellenden Person (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5
E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
4.
4.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung im
Ergebnis zu bestätigen ist.
4.2 Zunächst ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen, dass
die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Aspekten wi-
dersprüchlich ausfielen. So trug der Beschwerdeführer mehrere für die Be-
gründung seines Asylgesuchs wesentliche Ereignisse nicht kongruent vor.
4.2.1. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er an, die ehemaligen Tä-
tigkeiten seines Vaters zugunsten der LTTE seien für seine eigene Verfol-
gungslage ursächlich gewesen.
Wie die Vorinstanz bereits zutreffend feststellte, machte der Beschwerde-
führer indessen unterschiedliche Angaben zur LTTE-Tätigkeit seines Va-
ters. Bei der BzP gab er an, sein Vater habe sein diesbezügliches Engage-
ment eingestellt, weil er vom sri-lankischen Militär im Zusammenhang mit
diesen Transportdiensten gesucht worden sei (vgl. A3, Ziffer 7.01). In der
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Seite 18
einlässlichen Anhörung gab er demgegenüber an, sein Vater habe aus ge-
sundheitlichen Gründen seine Unterstützung der LTTE beendet (vgl. A10,
Antwort 89). Das klare Aussageverhalten des Beschwerdeführers anläss-
lich beider Befragungen lässt keinen anderen Schluss zu, als dass er sich
zu diesem Sachverhaltselement widersprochen hat, weshalb erste Zweifel
am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen aufkommen. In der Beschwerde
wird vorgetragen, es sei eine Kombination der behördlichen Nachfrage und
der medizinischen Problemen gewesen, die den Vater zur Aufgabe seiner
LTTE-Tätigkeit gezwungen hätten. Dieser Erklärungsversuch, die ur-
sprünglich klaren Angaben des Beschwerdeführers nachträglich inhaltlich
einander anzupassen, muss als unbehelflich eingestuft werden.
Zudem vermag der Umstand, dass der Vater an (…) litt und diese Erkran-
kung für die Beendigung seiner LTTE-Unterstützung ganz oder teilweise
ursächlich war, – entgegen der anderslautenden Ausführungen in der Be-
schwerde (vgl. S. 21 unten) – keine Asylrelevanz zu entfalten. Bei dieser
Sachlage besteht keine Veranlassung, in diesem Zusammenhang eine er-
gänzende Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen, eine Frist zur
Nachreichung medizinischer Unterlagen den Vater betreffend, oder eine
Befragung des Vaters durch die Schweizer Vertretung in Colombo zu ver-
anlassen. Die entsprechenden Anträge in der Beschwerde sind deshalb
abzuweisen.
4.2.2. Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die bei der An-
hörung vorgetragene mehrtätige Haft im Dezember 2014 und das an-
schliessende Gerichtsverfahren bei der BzP nicht erwähnte. Er gab bei der
BzP vielmehr an, die Misshandlungen seines Freundes seien für seine
Ausreise ausschlaggebend gewesen (vgl. A3, Ziffer 7.01); eine eigene
Festnahme durch die sri-lankischen Behörden und daraus resultierende
Behelligungen brachte er nicht vor.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer innerhalb seiner Anhörung vom
17. August 2015 auch unterschiedliche Angaben zur Dauer seiner Haft
machte. So führte er zunächst aus, er sei zwei Tage in Haft gewesen (vgl.
A10, Antwort 15). Demgegenüber machte er zu seinem späteren Zeitpunkt
geltend, es habe sich um eine dreitägige Inhaftierung gehandelt (vgl. A10
Antwort 82). Die vom SEM angeführten Zweifel an der vorgetragenen Haft
sind daher im Ergebnis zu bestätigen. Dem Beschwerdeführer ist es nicht
gelungen, eine persönlich erlittene Festnahme und mehrtägige Inhaftie-
rung glaubhaft zu machen.
E-1020/2016
Seite 19
4.2.3. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer bei der BzP an, seine Fami-
lie habe LTTE-Rebellen bei sich zu Hause beherbergt. Dieses Sachverhalt-
selement trug der Beschwerdeführer bei der späteren einlässlichen Anhö-
rung nicht mehr vor, weshalb auch dieses Vorbringen mit Zweifeln am
Wahrheitsgehalt behaftet ist.
4.3 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er sei seit Juni 2014 vom
CID gesucht worden (vgl. A3 Ziffer 7.01; A10, Antworten 82 und 143 ff.).
4.3.1. Seine Befürchtungen in diesem Zusammenhang beruhen jedoch im
Wesentlichen auf Hörensagen sowie Mutmassungen und nicht auf eigenen
Erlebnissen. So soll er von seiner Mutter gehört haben, dass das CID ihn
insgesamt dreimal zu Hause gesucht habe (vgl. A10, Antworten 55 ff., 94,
und 158 f.). Von den angeblichen behördlichen Suchen im (…)geschäft sei-
nes Onkels will der Beschwerdeführer von seinem Onkel erfahren haben
(vgl. A10, Antwort 150 f.). Im Weiteren soll der beim Gerichtsverfahren ein-
gesetzte Dolmetscher dem Vater von D._______ mitgeteilt haben, dass die
CID-Leute vor dem Gerichtsgebäude auf den Beschwerdeführer warten
würden (vgl. A10, Antworten 187 und 193). Auch die Informationen über die
Entführung und körperlichen Misshandlungen von D._______ soll er von
weiteren Freunden erhalten haben (vgl. A10, Antwort 198). Schliesslich soll
er vom Freund D._______ erfahren haben, dass der mit ihnen befreundete
Polizist ihn und seinen Vater verraten habe (vgl. A10, Antwort 82).
Der Beschwerdeführer reichte keinerlei Beweismittel ein, die die geltend
gemachte, jeweils nur von Drittpersonen erfahrene, behördliche Suche un-
termauern würden.
4.3.2. Entgegen seinen Angaben (vgl. A10, Antworten 2 ff.) handelt es sich
bei den beiden in Kopie eingereichten Dokumenten (Beweismittelcouvert:
Nr. 1 linke Seite: „Permit Issued by a Police Officer in Lieu of the Driving
Licence“ respetkive Nr. 1 rechte Seite: „Cash Receipt“) nicht um einen Haft-
befehl beziehungsweise um eine Haftentlassung oder Kautionszahlung
sondern um einen Ersatz-Fahrausweis respektive um eine Zahlungsbestä-
tigung. Der Umstand, dass die Zahlungsbestätigung – gemäss schlecht
lesbarem Stempel – vom (…) Court ausgestellt worden sein soll, vermag
für sich alleine nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen flücht-
lingsbeachtlichen Hintergrund des Dokuments darzutun. Das Beweismittel
liegt nicht im Original vor, weshalb die handschriftlichen Einträge und der
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Seite 20
Nasstempel vom Gericht nicht untersucht werden können. Die beiden Be-
weismittel sind nicht geeignet sind, die vom Beschwerdeführer dargelegte
Verfolgungslage glaubhaft zu untermauern.
4.3.3. Wie das SEM bereits zutreffend dargelegt hat, sind auch die übrigen
Beweismittel nicht geeignet, die behauptete Asylrelevanz der Vorbringen
glaubhaft darzutun. Gemäss seinen eigenen Angaben weisen der Interne-
tartikel aus (…) (Beweismittel Nr. 2) respektive die übrigen im erstinstanz-
lichen Asylverfahren eingereichten Beweismittel keinen direkten Bezug
zum Beschwerdeführer auf (vgl. A10, Antworten 16-19). In diesem Zusam-
menhang kann auf die inhaltlich zutreffenden vorinstanzlichen Erwägun-
gen (vgl. angefochtene Verfügung, Ziffer 1.6, S. 6 und 7) verwiesen wer-
den.
4.4 Im Zusammenhang mit dem vorgetragenen, angeblich unter falschen
Verdacht gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Gerichtsverfahrens
wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, ist das Folgende festzuhalten:
Einerseits gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, bei diesem Gerichtsver-
fahren sei die LTTE-Thematik nicht Prozessgegenstand gewesen. Bereits
diese Angabe lässt darauf schliessen, dass diesem Verfahren kein asyl-
rechtliches Motiv zugrunde lag. Im Weiteren muss angenommen werden,
dass es dem Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres gelungen wäre, das
Gericht mit einer Rikscha zu verlassen, wenn die angeblich vor dem Ge-
richtsgebäude anwesenden CID-Leute (vgl. A10, Antwort 186) tatsächlich
wegen eines LTTE-Verdachts ein Verfolgungsinteresse am Beschwerde-
führer gehegt hätten. Schliesslich soll der Beschwerdeführer in den Jahren
2012 und 2013 Tätigkeiten für die LTTE ausgeführt (vgl. A10, Antwort 64)
und seine diesbezügliche Unterstützung im März 2014 komplett eingestellt
haben (vgl. A10, Antwort 108).
4.5 Wie in der vorinstanzlichen Verfügung bereits im Ergebnis zutreffend
ausgeführt wurde, wurden die LTTE bei Ende der bürgerkriegerischen Aus-
einandersetzungen praktisch gänzlich geschlagen. Es ist zwar nicht aus-
zuschliessen, dass ehemalige LTTE-Mitglieder sowie Personen, die konk-
ret in einen Verdacht der LTTE-Unterstützung geraten, auch im heutigen
Zeitpunkt mit behördlicher Verfolgung rechnen müssen. Nachdem der Be-
schwerdeführer jedoch erst mehrere Jahre nach Kriegsende mit seiner
LTTE-Tätigkeit begonnen haben will, bestehen insgesamt keine hinrei-
chenden Anhaltspunkte, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise im Januar
2015 wegen angeblicher Transportdienste zugunsten der LTTE aktuell im
E-1020/2016
Seite 21
Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte stand. Zudem ist nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer persönlich in Kontakt mit LTTE-
Angehörigen gekommen ist. Seinen eigenen Angaben zufolge will er bei
der Ausführung seiner Unterstützung jeweils mit seinem Vater respektive
seinem Onkel in Kontakt gestanden haben (vgl. A10, Antworten 127 und
135). Deshalb ist auch aus diesem Grund nicht davon auszugehen, dass
er wegen der angeblich indirekt ausgeführten Unterstützung der LTTE in
einen diesbezüglichen behördlichen Verdacht geriet.
4.6 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch abweichende Angaben
zum Erhalt seines Reisepasses machte. In der BzP gab er an, niemals ei-
nen eigenen Reisepass besessen zu haben (vgl. A3, Ziffer 4.02). Bei der
Anhörung vom 17. August 2015 gab er demgegenüber an, er habe einen
auf seinen Namen lautenden Reisepass besessen, den er dem Schlepper
habe abgeben müssen (vgl. A10, Antworten 27-28).
4.7 Angesichts der aufgezeigten Widersprüche, insbesondere in Kernvor-
bringen der Begründung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers, muss
festgestellt werden, dass die geltend gemachten behördlichen Behelligun-
gen aufgrund eines LTTE-Verdachtes nicht geglaubt werden können. Es
besteht keine Veranlassung, im Zusammenhang mit den angeblichen
Geldtransfers des Beschwerdeführers weitere Abklärungen vorzunehmen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner Rechtsmitteleingabe
weiter geltend, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert. Er
reichte mehrere Farbfotos zu den Akten, welche seine Teilnahme an Kund-
gebungen in I._______ und in J._______ stützen sollen. Hierzu ist das Fol-
gende festzuhalten:
5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatli-
chen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein-
stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürch-
ten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG;
vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1)
E-1020/2016
Seite 22
5.3 Aufgrund der eingereichten Fotoaufnahmen ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden höchstens
als blosser Mitläufer anlässlich einer Massenkundgebung wahrgenommen
wurde. Das exilpolitische Wirken des Beschwerdeführers muss als sehr
niederschwellig bezeichnet werden. Er gab bei seiner persönlichen Anhö-
rung im März und August 2015 explizit an, sich weder im Heimatland noch
in der Schweiz jemals politisch betätigt zu haben (vgl. A10, Antworten 209
und 210). Der Umstand, dass er einen Monat später, im September 2015,
an einer Kundgebung in I._______ gegen die Menschenrechtsverletzun-
gen und Kriegsverbrechen in Sri Lanka respektive am Heroes’ Day in
J._______ im November 2015 teilgenommen haben soll, vermag noch kein
exponiertes Engagement darzutun. Weitere exilpolitische Tätigkeiten hat
er auch im laufenden Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht.
6.
6.1 Wie aus dem oben dargelegten Sachverhalt (oben, Bst. M) hervorgeht,
wurde der Beschwerdeführer im (…) Fernsehen im Rahmen einer Sen-
dereihe über Asylsuchende des Senders (…) während einer Woche beglei-
tet und porträtiert, dies als einer von mehreren porträtierten Asylgesuch-
stellenden. Der Focus der Reportage war auf den Alltag der Asylgesuch-
stellenden in der Schweiz und ihre Integration gerichtet. In den ihn betref-
fenden Sequenzen kam der Beschwerdeführer am Wohnsitz in der
Schweiz, in einer religiösen Kultstätte und in den Kanzleiräumlichkeiten
seines Rechtsvertreters zu Wort.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sendereihe visualisiert und
kommt zum Schluss, dass aus dieser medialen Porträtierung des Be-
schwerdeführers während seines Asylbeschwerdeverfahrens keine beson-
dere risikobegründende Exponiertheit hervorgeht. Der Beschwerdeführer
führt in der Sendereihe – in welcher auch sein Name eingeblendet wird –
zwar aus, er halte sich in der Schweiz als Asylgesuchsteller auf, weil er im
Heimatland mit seinem Vater gemeinsam Hilfeleistungen zugunsten der
LTTE ausgeführt habe. Weitergehende spezifische Ausführungen hierzu
macht er jedoch nicht. Er äussert sich im Beitrag sodann auch nicht kritisch
in Bezug auf seinen Heimatstaat sondern gibt vornehmlich Auskunft über
seinen Alltag in der Schweiz als Asylgesuchsteller, insbesondere seine
Wohnsituation und das Zusammenleben mit seinen Gasteltern und seine
Integration. Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers sind als unglaubhaft
eingestuft. Der Beitrag ist nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung
zu gelangen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Um-
stand, dass sein Rechtsvertreter sich in der Sendereihe ebenfalls – wenn
E-1020/2016
Seite 23
auch allgemeiner Natur – zum vorliegenden Asylbeschwerdeverfahren ge-
äussert hat.
6.3 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter zu
keinem Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens die Existenz dieses Beitrags
vorgetragen hat. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte lediglich zufällig
in Kenntnis dieses Beitrags. Weder der Beschwerdeführer noch sein
Rechtsvertreter, welcher seinerseits eine Vielzahl von tamilischen Asylsu-
chenden vor dem Bundesverwaltungsgericht vertritt und mit dem Asylbe-
schwerdeverfahren vertraut ist, hat eine mit ihrem Fernsehauftritt zusam-
menhängende Gefährdungssituation geltend gemacht. Insbesondere
wurde bisher auch nicht vorgetragen, dass seine in der Heimat verbliebe-
nen Familienangehörigen in diesem Zusammenhang seitens der sri-lanki-
schen Sicherheitskräften Behelligungen erlitten hätten.
Bei dieser Sachlage ist auch nicht von einem überwiegend wahrscheinli-
chen Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen auszugehen.
6.4 Aufgrund der gesamten Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass
sich der Beschwerdeführer in exponierter Weise für tamilische Anliegen in
der Schweiz aktiv betätigt hat. Er weist kein exilpolitisch auffälliges Profil
auf, welches die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden im Sinne
von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG auf sich ziehen
könnte.
7.
7.1 Die Vorinstanz hat nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts
sodann zu Recht erwogen, es bestehe im Falle des Beschwerdeführers
aufgrund seines Profils kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in
absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
sein werde.
7.2 Im Koordinationsurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (publiziert als
Referenzurteil) hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse
der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl.
a.a.O., E. 8) und festgehalten, dass aus Europa respektive der Schweiz
zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzuneh-
menden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O.,
E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von
E-1020/2016
Seite 24
Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Fol-
ter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um
das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder
vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpoliti-
schen regimekritischen Handlungen und um frühere Verhaftungen durch
die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer
tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risiko-
begründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 ff.). Einem gesteigerten Risiko,
genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen,
die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wol-
len, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über
die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurück-
kehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risiko-
begründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 f.). Das Gericht wägt jeweils
im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine
asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Da-
bei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begrün-
dete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben,
denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie
bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen
(vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
7.3 Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, reichen die Zugehörigkeit
des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie, sein Alter und die mehrere
Jahre dauernde Landesabwesenheit für sich allein nicht aus, um im Falle
einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen im flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Ausmass ihm gegenüber auszugehen. Eine allfällige Befragung des
Beschwerdeführers am Flughafen in Colombo wegen illegaler Ausreise
und fehlender Identitätspapiere stellt sodann ebenfalls keine asylrelevante
Verfolgungsmassnahme dar. Es bedarf vielmehr weiterer Indikatoren, die
darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer im Fokus der Behör-
den steht. Solche sind vorliegend jedoch nicht zu bejahen. Wie vorstehend
ausgeführt, vermag auch das Porträt des Beschwerdeführers im Rahmen
einer Sendereihe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Gefähr-
dungssituation zu begründen. Insgesamt hat der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft machen können, dass er jemals wegen näherer Verbindungen
mit den LTTE von den sri-lankischen Behörden verdächtigt und verfolgt
worden ist.
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8.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen
von Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz diese zu Recht
verneinte und das Asylgesuch ablehnte.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art.
44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
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Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
10.2.1. Das SEM wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement lediglich
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach rechtmässig.
10.2.2. Sodann ergeben sich – wie nachfolgend dargelegt – weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte da-
für, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst
(vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai
2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Ja-
nuar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom
20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien,
Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zu-
letzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Be-
schwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in
genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe
eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beur-
teilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung
habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte-
resse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die im Re-
ferenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl.
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EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbri-
tannien, a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem
Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen As-
pekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real
risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen
könnten.
Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er be-
fürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit
der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus-
mass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm
würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
10.2.3. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch
individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers
lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.3.1. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
10.3.2. Am Ostersonntag 2019 ereigneten sich in Sri Lanka gewalttägige
Angriffe auf Kirchen und Hotels, worauf der Ausnahmezustand ausgerufen
wurde (vgl. NZZ vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk;
NZZ vom 29. April 2019: Sri Lanka fürchtet neue Anschläge und NZZ vom
2. Mai 2019: Sri Lanka: Kirchen in Colombo bleiben wegen Hinweisen auf
weitere Anschläge geschlossen:
in-colombo-bleiben-wegen-hinweisen-auf-weitere-anschlaege-geschlos-
sen-ld.1479002 sowie New York Times [NYT] vom 29. April 2019: Sri Lanka
Authorities Were Warned, in Detail, 12 Days Before Attack:
/2019/04/29/world/asia/sri-lanka-attack-warning.html und vom
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24. April 2019: Sri Lanka Attacks: What we Know and Don’t Know:
attacks.html, alle abgerufen am 30. April 2019).
Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam
und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und
christlicher Glaubensgemeinschaften sowie von Personen, die sich im
Rahmen muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein be-
sonderes Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Co-
lombo und in Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herr-
schenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Bundesverwal-
tungsgericht sieht zurzeit auch keine Veranlassung, die Behandlung von
sri-lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Der Be-
schwerdeführer gehört nicht zu einer Personengruppe, die nach den ge-
nannten Vorfällen an Ostern einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, Opfer
von weiteren Anschlägen zu werden.
10.3.3. Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus B._______ (Jaffna
Destrikt, Nord Provinz). Von 2007 bis zur Ausreise aus Sri Lanka im Januar
2015 hat er mit seiner Familie in C._______, nahe Colombo gelebt. Er hat
eine Schulbildung bis zur 10. Klasse genossen und hat sich im (…)ma-
nagement weitergebildet. In der BzP gab der Beschwerdeführer an, dass
sich beide Eltern in Colombo aufhalte würden (A3 Ziff. 3.01). Später im
Verfahren gab der Beschwerdeführer demgegenüber an, sein Vater würde
sich seit März 2014 versteckt und sich vermutlich in Jaffna aufhalten. Un-
geachtet der Frage der Glaubhaftigkeit des Vorbringens kann davon aus-
gegangen werden, dass er Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr im
Wesentlichen dieselbe Wohnsituation antreffen würde wie vor seiner Aus-
reise anfangs Jahr 2015 und sich auch ohne grössere Probleme sozial und
wirtschaftlich und unterstützt von seiner Familie wieder eingliedern könnte.
Es ist ihm zuzumuten, bei einer Rückkehr ins Heimatland dort einer Er-
werbstätigkeit nachzugehen, um so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Er ist alleinstehend, jung und hat keine aktenkundigen, gegen einen Weg-
weisungsvollzug sprechenden gesundheitlichen Einschränkungen. Auch in
der Beschwerde wird nichts vorgetragen, was gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges sprechen würde. Nach dem Gesagten ist insge-
samt nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existentielle Notlage geraten würde.
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10.3.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers an seinen früheren Wohnort in Colombo insgesamt als
zumutbar.
10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich – sofern nötig –
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.4.1. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf
diese einzutreten ist.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Angesichts der mit Zwischenverfü-
gung vom 17. März 2016 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist auf
die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
12.2 Nachdem der Beschwerdeführer mit seinen Beschwerdeanträge nicht
durchgedrungen ist, ist keine Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Sandra Bodenmann
Versand: