B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1020/2018
Ur t e i l vom 2 3 . Feb r ua r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 2. Februar 2018 / N (…).
E-1020/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 9. Dezember 2017 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Am 10. Januar 2018 folgte die Befragung zur Person
(BzP), nachdem die ursprünglich vorgesehene Befragung vom 28. Dezem-
ber 2017 wegen der Abwesenheit des Beschwerdeführers annulliert wer-
den musste.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, sein Vater habe mehrere Male die Tochter der Fa-
milie B._______ zu ihm nach Hause gebracht, da er ihn mit diesem Mäd-
chen habe verheiraten wollen. Da er homosexuell sei und kein Interesse
an dem Mädchen gehabt habe, habe er sich an die Polizei in C._______
gewandt. Die Polizei habe ihn unterstützt und das damals minderjährige
Mädchen abgeholt und zu ihrer Familie zurückgebracht. Dies hätte sich
noch fünf bis sechs Mal so zugetragen. Er habe seinen Vater und die Mut-
ter des Mädchens über seine sexuelle Orientierung informiert. Danach
habe ihn sein Vater verprügelt und eingesperrt. Die Mutter habe nicht mehr
gewollt, dass das Mädchen zu ihm nach Hause komme und sei gegen eine
Hochzeit gewesen. Zudem sei er von der Familie B._______ per SMS be-
droht worden. Eine Woche nach der Information an seinen Vater, habe er
Kontakt zu seinem Freund in der Schweiz aufgenommen. Dieser habe ihm
gesagt, er solle zu ihm kommen, woraufhin er den Kosovo verlassen habe
und in die Schweiz gereist sei.
C.
Der Beschwerdeführer war zwischen dem Einreichen des Asylgesuchs
vom 9. Dezember 2017 und dem Erlass des Asylentscheids vom 2. Feb-
ruar 2018 insgesamt fünf Mal unbekannten Aufenthalts (vgl. Entscheid
S. 2). Unter anderem konnte die für den 28. Dezember 2017 disponierte
BzP nicht durchgeführt werden. Deshalb wurde ihm am 25. Januar 2018
das rechtliche Gehör gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG (SR 142.31;
schuldhafte und grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht) gewährt.
D.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E-1020/2018
Seite 3
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass Asylsuchende,
die sich in der Schweiz aufhalten, verpflichtet sind, sich während des Ver-
fahrens den Behörden zur Verfügung zu halten (Art. 8 Abs. 3 AsylG). Über
die Mitwirkungspflicht sei der Beschwerdeführer beim Eintritt im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) schriftlich und bei der ersten Befragung
mündlich orientiert worden. Gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG sei ihm am
25. Januar 2018 das rechtliche Gehör gewährt worden. Dabei habe er er-
klärt, ein Freund habe ihm gesagt, nur die BzP und das Interview seien
wichtig, ansonsten müsse er sich nicht im EVZ aufhalten. Dies obwohl er
bei jeder Rückkehr in das EVZ über die Hausordnung und seine Mitwir-
kungspflicht informiert worden sei. Daher stehe fest, dass er seine Mitwir-
kungspflicht schuldhaft und grob verletzt habe. Er habe klar zu erkennen
gegeben, dass er an einer Fortsetzung des Asylverfahrens nicht interes-
siert sei. Mit diesem Verhalten könne er nicht glaubhaft machen, dass er
des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG be-
dürfe.
Ferner habe der Beschwerdeführer angegeben, wegen seiner Homosexu-
alität Angst vor seinem Vater und familiäre Probleme zu haben. Zudem
habe er erklärt, Hilfe bei der Polizei gesucht und diese mehrfach erhalten
zu haben. Auf Nachfrage hin habe er mitgeteilt, keine Probleme mit den
Behörden gehabt zu haben. Auch habe er keine Befürchtungen vor Verfol-
gung im Falle einer Rückkehr geäussert. Die geltend gemachten familiären
Spannungen würden keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2
AsylG darstellen.
Insgesamt liege keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes vor, womit
das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt werde. Gegen einen
Wegweisungsvollzug in den Kosovo als safe-country spreche nichts.
E.
Mit Beschwerde vom 12. Februar 2018 gelangt der Beschwerdeführer an
das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde bringt er vor, er könne
seine sexuelle Orientierung in seinem Heimatland nicht ausleben. Sein Va-
ter habe ihn deswegen während einer Woche mehrfach verprügelt, ihn ein-
gesperrt und bedroht. Er habe wegen der Schläge während dieser Woche
nicht aufrichtig stehen können. Eine Flucht sei ihm gelungen, weil ihm
seine kleine Schwester die Tür geöffnet habe. Da im Kosovo viel Intoleranz
und Unverständnis gegenüber homosexuellen Menschen gezeigt werde
und er nicht in Angst davor, wieder verprügelt zu werden, leben wolle, sei
er ausgereist.
E-1020/2018
Seite 4
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 20. Februar 2018 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfü-
gungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
E-1020/2018
Seite 5
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.
5.1 Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen
oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung
stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Deren
Gesuche sind formlos abzuschreiben (Art. 8 Abs. 3bis AsylG). Die Mitwir-
kungspflicht im Asylverfahren beinhaltet unter anderem, dass asylsu-
chende Personen an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken ha-
ben. Daher haben sie sich namentlich den Behörden während des Verfah-
rens zur Verfügung zu halten (Art. 8 Abs. 3 AsylG), zu Anhörungen zu er-
scheinen und gestellte Fragen zu beantworten.
5.2 Verletzt eine asylsuchende Person ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft
und grob, wird ihr das rechtliche Gehör gewährt (Art. 36 Abs. 1 Bst. c
AsylG). In diesen Fällen muss keine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG
durchgeführt werden (Art. 36 Abs. 2 AsylG e contrario). Eine Verletzung der
Mitwirkungspflicht ist dann als grob zu bezeichnen, wenn sie sich auf die
Verhinderung einer bestimmten, konkret vorgesehenen Verfahrenshand-
lung bezieht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 21 E. 3d, mit
weiteren Hinweisen). Namentlich das Nichterscheinen an einer Anhörung,
zu der ein Asylsuchender ordnungsgemäss eingeladen worden ist, gilt
nach Lehre und Praxis als Verhinderung einer konkret vorgesehenen Ver-
fahrenshandlung (vgl. EMARK 2003 Nr. 22 E. 4a, EMARK 2000 Nr. 8
E. 7a). Dies muss auch für das Nichterscheinen zur Erstbefragung gelten.
Unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung – im Gegensatz zur
strafrechtlichen Terminologie – ist eine solche zu verstehen, bei welcher
die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt oder
ein Handeln unterlässt, das ihr in der konkreten Situation vernünftigerweise
zugemutet werden kann (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 5.a).
5.3 Nachdem der Beschwerdeführer beim Eintritt ins EVZ Basel schriftlich
und bei der nachgeholten BzP vom 10. Januar 2018 mündlich darüber in-
formiert worden war (vgl. A10 S. 2, A7 S. 2), dass er sich für Verfahrens-
handlungen zur Verfügung halten müsse, ist er bis zum Erlass des Asylent-
scheids insgesamt fünf Mal vom EVZ ferngeblieben. Sein Untertauchen
ohne triftigen Grund bestreitet der Beschwerdeführer denn auch gar nicht,
sondern erklärt, er sei bei einem Freund untergekommen. Ihm sei nicht
E-1020/2018
Seite 6
bewusst gewesen, dass er anwesend sein müsse, und er habe gedacht,
nur die BzP und das Interview seien wichtig (A10 S. 2). Der Beschwerde-
führer war in Kenntnis über seine Mitwirkungspflicht und unterliess es den-
noch mehrmals und in unbegründeter Weise, sich für Verfahrenshandlun-
gen zur Verfügung zu halten. Zudem hat er mit seinem Verhalten (vom
27. Dezember 2017 bis 4. Januar 2018 unbekannten Aufenthalts) die
Durchführung der auf den 28. Dezember 2017 disponierten BzP verhindert.
Diesen Ausführungen zufolge hat das SEM zu Recht auf eine Verletzung
von Art. 8 Abs. 3 AsylG sowie auf eine grobe und schuldhafte Mitwirkungs-
pflichtverletzung geschlossen. Vor diesem Hintergrund konnte das SEM
auf eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG verzichten und dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG gewähren.
6.
6.1 Das SEM stützte die angefochtene Verfügung formell nicht auf Art. 8
AsylG ab, sondern trat trotz der festgestellten Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht auf das Asylgesuch ein mit der Folge, dass das Asylgesuch materiell
abgewiesen wurde. Aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer
vorliegend im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs auch zu
den Asylgründen äussern konnte, ist ihm kein Nachteil erwachsen, wes-
halb das SEM grundsätzlich einen Entscheid – wie nachstehend genauer
ausgeführt (E. 6.2 f.) – mit summarischer materieller Prüfung zu den Asyl-
gründen auch nach einer Anhörung gemäss Art. 36 AsylG erlassen kann.
6.2 Das SEM hat auch bei einer Anwendung von Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG
die Flüchtlingseigenschaft summarisch zu prüfen und kann keineswegs
vollständig auf eine materielle Prüfung der Asylvorbringen verzichten, zu-
mal die Schweiz ihre Verpflichtungen unter anderem aus dem Abkommen
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) sowie aus der EMRK unabhängig von ihren
Schweizer Asylverfahrensbestimmungen zu erfüllen hat. Zwar kann bei
Asylentscheiden unter Anwendung von Art. 36 AsylG auf eine Anhörung zu
den Asylgründen unter gewissen Voraussetzungen verzichtet werden (wie
vorliegend aufgrund der groben Mitwirkungspflichtverletzung). Eine zumin-
dest summarische materielle Prüfung, aus der sich das offensichtliche Feh-
len von Hinweisen auf Verfolgung ergibt, ist jedoch zwingend geboten (vgl.
Urteil des BVGer E-7202/2017 vom 17. Januar 2018).
E-1020/2018
Seite 7
6.3 Die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung ist in Anbetracht der
gesamten Umstände zu stützen. Der Beschwerdeführer vermochte mit sei-
nem Verhalten nicht glaubhaft zu machen, dass er des Schutzes vor Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bedarf. Namentlich sein
Fernbleiben von der BzP, sein wiederholtes Untertauchen sowie seine an-
schliessende Erklärung für sein Verhalten sprechen gegen die Ernsthaf-
tigkeit seines Asylgesuchs.
Zu den geltend gemachten Asylgründen ist mit dem SEM festzustellen,
dass Homosexualität und familiäre Probleme nicht ausreichen, um eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG darzustellen. Dies auch
unter dem Blickwinkel, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, er
habe mehrfach Unterstützung von der örtlichen Polizei erhalten und er
habe keine Probleme mit den Behörden gehabt. Der Beschwerdeführer er-
klärte zudem, der Vater habe ihn einmal geschlagen und er habe keine
Verletzungen davon getragen (A10 S. 4). Angst vor Verfolgung bei einer
Rückkehr äusserte er nicht. In der Beschwerde wird jedoch von mehreren
Gewaltakten mit schweren Verletzungen und einer Todesdrohung des Va-
ters gesprochen. Aufgrund dieser massiven Steigerung auf Beschwerde-
ebene kann eine vom Vater ausgehende Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers nicht geglaubt werden. Weitere Asylgründe bringt der Beschwerdefüh-
rer nicht vor und auch aus den Akten lässt sich nicht schliessen, dass ernst-
zunehmende Hinweise auf Verfolgung vorliegen könnten. Die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer – trotz der Beteuerung im Rahmen der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs, sich künftig an die Regeln zu halten (A10
S. 5) – nach Erhalt des Asylentscheids am 19. Februar 2018 erneut ver-
schwunden ist, bekräftigt die Schlussfolgerung, dass er nicht ernsthaft um
Schutz vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung sucht. Die Vorinstanz
hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht
verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-1020/2018
Seite 8
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zu-
kommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzu-
ges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völker-
rechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers, noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4 Weder die allgemeine Lage im Kosovo noch individuelle Gründe lassen
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerde-
führers schliessen. In Bezug auf den Kosovo geht das Bundesverwaltungs-
gericht davon aus, dass keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Der
Staat befindet sich seit dem 1. April 2009 auf der vom Bundesrat festge-
legten Liste der sogenannten "Safe Countries". Es ist zu erwarten, dass
sich der Beschwerdeführer auch beruflich und sozial wieder integrieren
E-1020/2018
Seite 9
kann, zumal er über eine mehrjährige Schuldbildung verfügt, unter ande-
rem als (…) gearbeitet hat und in Kosovo über ein familiäres Beziehungs-
netz verfügt.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1020/2018
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Versand: