Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1021/2011
Urteil vom 21. Februar 2011
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien A._______,
Syrien,
B._______,
Syrien,
beide vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des
BFM vom 4. Februar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer am 20. Januar 2011 von C._______
herkommend, gleichentags bei den Grenzpolizeibehörden am Flughafen
D._______ ihre Asylgesuche einreichten,
dass das BFM den Beschwerdeführern mit Verfügung vom gleichen Tag
die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihnen für die Dauer
des Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den Transitbereich des
Flughafens D._______ als Aufenthaltsort zuwies,
dass die Beschwerdeführer am 22. Januar 2011 ausführlich zu den
Personalien, Ausreisegründen und der Ausreise selbst befragt und am
1. Februar 2011 eingehend zu den Asylgründen angehört wurden,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei
ein staatenloser Kurde syrischer Herkunft und stamme ursprünglich aus
E._______, wo er bis 2003 gelebt habe,
dass er zwischen 2003 und 2009 in F._______ und anschliessend mit
zwei Freunden bis 15. September 2010 in G._______ gewohnt habe,
dass er Syrien aus zwei Gründen verlassen habe,
dass erstens die Familie seiner Ehefrau ihn nicht akzeptiert und die Heirat
nicht gewollt habe, weil er ein Ajnabi und ohne Ausbildung sei,
dass er zweitens als einfaches Mitglied, Aktivitäten für die H._______-
Partei ausgeübt und CD's mit kurdischen Aktivitäten sowie Flugblätter
verteilt habe,
dass die Sicherheitsbehörden am 29. August 2010, als er sich im Dorf
seiner Familie aufgehalten habe, eine Razzia in seiner Wohnung in
G.______ durchgeführt und dabei CD's, Tonbänder und Flugblätter
gefunden hätten,
dass sie einen Mitbewohner für 10-15 Tage verhaftet hätten,
dass der andere Mitbewohner ihn am nächsten Tag über den Vorfall
telefonisch informiert habe,
dass der verhaftete Mitbewohner geschlagen worden sei und ihn (den
Beschwerdeführer) bei den Behörden belastet habe,
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dass sein Vater und sein Bruder bei der Polizei des Polizeipostens von
G._______ vorgesprochen und die Angelegenheit mit Geld hätten regeln
wollen, die Behörden ihn jedoch persönlich hätten treffen wollen,
dass er Angst gehabt habe, sich bei den Behörden zu melden und daher
beschlossen habe zu fliehen, weshalb er die türkische Grenze nördlich
von I._______ illegal, lediglich im Besitze eines Registerauszugs, passiert
habe,
dass die Beschwerdeführerin, die ein Studium als (…) abgeschlossen,
jedoch keine Arbeit gefunden habe, als Hauptgrund für ihre Ausreise die
Angst vor ihrer Familie angab, weil sie durch ihre Heirat die Familienehre
verletzt habe,
dass sie sich sodann auch auf die Ausreisegründe ihres religiös
angetrauten Ehemannes berief, jedoch selbst keine persönlichen
Benachteiligungen durch die syrischen Behörden geltend machte,
dass sie die türkische Grenze mit ihrem Pass legal passiert und sich mit
ihrem Ehemann in J._______ wieder getroffen habe,
dass die Beschwerdeführer mit einem Schiff nach K._______ gelangt
seien, von wo sie dreimal, jeweils mit gefälschten Papieren versucht
hätten, in die Schweiz zu kommen,
dass bezüglich der weiteren Angaben auf die Protokolle bei den Akten zu
verweisen ist,
dass das BFM am 24. Januar 2011 die Schweizerische Vertretung in
Damaskus um Abklärungen bezüglich der Beschwerdeführer ersuchte,
dass in der Botschaftsantwort vom 2. Februar 2011 dem BFM im
Wesentlichen mitgeteilt wurde, dass es sich beim Beschwerdeführer um
keinen Ajnabi-Kurden, sondern um einen syrischen Staatsbürger handle,
der einen syrischen Pass, in G._______ ausgestellt, besitze,
dass die Beschwerdeführerin ebenfalls syrische Staatsangehörige sei
und einen Pass, in G._______ ausgestellt, besitze,
dass beide Syrien über die Türkei am 13. Oktober 2010 verlassen hätten
und von den syrischen Behörden nicht gesucht würden,
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dass den Beschwerdeführern ausserdem mitgeteilt wurde, gemäss einem
Ausweisprüfungsbericht der Flughafenpolizei erweise sich der Ajnabi-
Ausweis des Beschwerdeführers als eine Totalfälschung, bei der
Identitätskarte der Beschwerdeführerin seien dagegen keine
Fälschungsmerkmale festgestellt worden,
dass die Beschwerdeführer diese Angaben im Rahmen des rechtlichen
Gehörs vom 3. Februar 2011 bestritten und an ihren ursprünglichen
Vorbringen festhielten,
dass der Beschwerdeführer betonte, sein Ajnabi-Ausweis sei nicht
gefälscht,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Februar 2011 feststellte, die
Beschwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, die
Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des
Flughafens D._______ sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Beschwerdeführer hätten tatsachenwidrige Aussagen gemacht, die durch
Abklärungsergebnisse eindeutig widerlegt worden seien,
dass sie versucht hätten, die Asylbehörden über die Identität des
Beschwerdeführers zu täuschen, indem sie falsche Angaben zu seinem
Status im Herkunftsland beziehungsweise zu seiner Nationalität gemacht
hätten, um so Vorteile im Asylverfahren zu erlangen,
dass ferner die Aussagen über die Furcht vor Rachemassnahmen der
Familie der Beschwerdeführerin wegen der unerwünschten Ehe aufgrund
der dargelegten Erwägungen als haltlos zu qualifizieren seien,
dass diese Feststellung dadurch erhärtet werde, dass die im syrischen
Kontext sehr freie Lebensart der Beschwerdeführerin nicht mit den
Werten einer traditionellen und patriarchalen kurdischen Familie
übereinstimme, da, wären ihre Angehörigen tatsächlich erzkonservativ
gewesen, die Beschwerdeführerin auf keinen Fall fünf Jahre lang an der
Universität von F._______ hätte studieren und im Studentenheim wohnen
können,
dass sodann die Angaben des Beschwerdeführers über seine politische
Tätigkeit sowie die Suche nach ihm nicht zu überzeugen vermöchten,
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dass er zwar einige Angaben zur H._______ Partei in G._______
gemacht habe, diese sich jedoch auf knappe und standardisierte
Ausführungen zu seiner Tätigkeit als Parteimilitant beschränken würden,
dass er bezüglich der Wohnungsdurchsuchung auf Nachfragen hin
lediglich kurze und unsubstanziierte Antworten zu Protokoll gegeben
habe,
dass er seine fehlenden Kenntnisse mit seiner Abwesenheit während der
Hausdurchsuchung rechtfertigt habe,
dass jedoch erfahrungsgemäss davon auszugehen sei, eine tatsächlich
gesuchte Person würde sich über Geschehnisse, welche sie beträfen,
ausführlich informieren,
dass er nicht habe darlegen können, weshalb ausgerechnet er
verdächtigt worden sei, verbotene Aktivitäten auszuführen,
dass auch die Ehefrau nur wenige Informationen über die Vorfälle habe
vorbringen können und davon auszugehen sei, dass sie sich besser über
Geschehnisse, die ihren bedrohten Ehemann betreffen würden, informiert
hätte,
dass zusammengefasst die standardisierten und detailarmen
Ausführungen der Beschwerdeführer den Bericht der Schweizerischen
Botschaft, welcher auf fehlende Verfolgung schliesse, bestätigen würden,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführer somit den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten, weshalb ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass damit die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten,
dass bezüglich der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin keine
Indizien auf Komplikationen bestünden und ebenfalls ihre Depressionen
kein Wegweisungshindernis darstelle, da sie in ihrer Heimat bereits eine
adäquate Behandlung genossen habe,
dass ein Wegweisungsvollzug nach Syrien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
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dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2011 (Eingabe
und Poststempel) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liessen und dabei
beantragten, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich
aufzuheben, die Einreise der Beschwerdeführer in die Schweiz sei zu
bewilligen, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl
zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei der
Beschwerdeführer gemäss Staatenlosenübereinkommen als staatenloser
anzuerkennen und es seien ihm die entsprechenden Reisepapiere
auszustellen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung einer amtlichen
Rechtsvertretung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchten,
dass zur Begründung insbesondere ausgeführt wurde, ein Bruder des
Beschwerdeführers sei mit Bundesverwaltungsgerichtsurteil als Flüchtling
anerkannt und in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden (E-
6633/2006),
dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit wesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die Beschwerdeführer zu Untermauerung der Vorbringen ein Urteil
in Sachen L._______ einreichten,
dass die vorinstanzlichen Akten (in Faxkopie) am 16. Februar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
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Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art.
48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass für die Anerkennung der Staatenlosigkeit nach dem
Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtstellung der
Staatenlosen (SR 0.142.40) und die daran anknüpfende Ausstellung von
Reisedokumenten erstinstanzlich das BFM zuständig ist (vgl. Art. 59
Abs.1 und Abs. 2 Bst. b sowie Art. 98 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]); Art. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die
Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR
143.5]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1055/2006 vom 23.
Februar 2007 E. 5.2),
dass im Falle des Beschwerdeführers kein diesbezüglicher
erstinstanzlicher Entscheid des BFM, der beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten werde könnte vorliegt, weshalb auf das betreffende
Begehren mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten die
Vorbringen der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit dem BFM als
nicht glaubhaft erachtet,
dass dabei zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
im Sachverhalt zusammengefasst wiedergegebenen, zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass den Aussagen des Beschwerdeführers über den geschilderte Vorfall
vom 29. August 2010 weder persönliche Betroffenheit noch der
erforderlich Detailreichtum entnommen werden können und er die
meisten dazu gestellten Fragen mit "ich weiss nicht" beantwortete (vgl.
Antworten 43-47),
dass der Beschwerdeführer selbst bei seiner ersten Befragung zuerst die
Familie seiner Ehefrau als Grund für die Ausreise nannte und erst in
zweiter Linie seine Aktivitäten für die H._______-Partei und die Razzia in
seiner Wohnung,
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dass, wäre die Razzia tatsächlich das ausreiseauslösendes Ereignis
gewesen, er dies an erster Stelle erwähnt hätte,
dass vielmehr den Akten zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführer
offensichtlich ihre Ausreise schon seit längerer Zeit geplant haben,
dass die Beschwerdeführerin auf die Frage, warum sie sich einen Pass
habe ausstellen lassen, zur Antwort gab, dass sie die Absicht gehabt
habe, auszureisen (vgl. Erstbefragung, S. 8),
dass sie offenbar ihren Pass bereits vor dem Datum der angeblichen
Razzia beantragte,
dass sie zudem die Razzia im Zusammenhang mit ihrer
Passbeantragung mit keinem Wort erwähnte, was sie sicherlich getan
hätte, wenn sie tatsächlich stattgefunden hätte und der unmittelbare
Grund für die Ausreise gewesen wäre,
dass demnach die geltend gemachte Razzia in der Wohnung des
Beschwerdeführers in G._______ nicht glaubhaft ist, womit auch dessen
politische Tätigkeit nicht geglaubt werden kann,
dass somit die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Befürchtung, bei
seiner Rückkehr nach Syrien von den syrischen Sicherheitsbehörden
verhaftet und misshandelt zu werden, unbegründet ist, zumal die
Botschaftsabklärung ergeben hat, dass er in Syrien nicht gesucht wird,
dass hinsichtlich des Hinweises in der Beschwerde, dass der Bruder des
Beschwerdeführers als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei,
festzustellen ist, dass dessen Asylvorbringen bezüglich seiner politischen
Tätigkeit (…) sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsgericht
als bar jeglicher Substanz und Realitätsnähe bezeichnet wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht weiter feststellte, dass dieser im
Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien keine bestehende oder unmittelbar
drohende Verfolgung nachweisen oder glaubhaft machen konnte (vgl. E-
6633/2006 Ziff. 5.2),
dass er (Bruder des Beschwerdeführers) ausschliesslich wegen seines
exilpolitischen Engagements, mithin aufgrund des Vorliegens von
subjektiven Nachfluchtgründen in der Schweiz als Flüchtling vorläufig
aufgenommen wurde,
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dass daher der Beschwerdeführer aus diesem Umstand nichts zu seinen
Gunsten ableiten kann,
dass das eingereichte Urteil in Sachen L._______ vom 8. Februar 2010
nicht den Beschwerdeführer betrifft,
dass zudem die von den Beschwerdeführern geschilderten
Asylvorbringen nicht an die syrischen Behörden weiteregegeben werden
und das heutige Urteil in anonymisierter Form vorliegen wird, womit keine
Rückschlüsse auf die Beschwerdeführer möglich sind,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf weitere Einzelheiten in den
Ausführungen der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeeingabe vom
11. Februar 2011 einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern
vermögen,
dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die ihnen in Syrien drohen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Syrien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, welche für die
Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr zu einer konkreten Gefährdung
führen würde,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die dem Vollzug
der Wegweisung allenfalls entgegenstehen könnten, zumal es sich beim
Beschwerdeführer um einen - soweit aktenkundig – gesunden jungen
Mann handelt, der sein ganzes bisheriges Leben in Syrien verbracht hat
und den Akten zufolge in Syrien über ein tragfähiges Beziehungsnetz
verfügt (Vater, sechs Geschwister,) welches ihn und seine Frau bei ihrer
Rückkehr unterstützen kann,
dass die Beschwerdeführerin ihre Eltern und sieben Geschwister in ihrer
Heimat hat und nicht davon auszugehen ist, dass sie von der gesamten
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Familie, nachdem sie nun verheiratet ist und ein Kind erwartet, verfolgt
würde,
dass der Vollzug der Wegweisung daher insgesamt als zumutbar zu
erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache
gegenstandslos wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden
Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die
kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: