B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1021/2019
Ur t e i l vom 1 4 . Mä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter William Waeber
Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea-Bissau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. Februar 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 5. Dezember 2018 in der Schweiz um
Asyl nach und vermerkte als Geburtsdatum den 3. März 2002.
B.
Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der
Beschwerdeführer bereits am 24. März 2017 in Italien Asyl beantragt hatte.
C.
Am 18. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt.
Gleichzeitig fand eine Nachbefragung zur Gesundheit und zur Altersabklä-
rung statt. Der Beschwerdeführer gab an, er habe sich in Libyen den Fuss
gebrochen, dieser sei in der Folge nicht richtig zusammen gewachsen. Zu-
dem habe er Schmerzen im Arm.
D.
Zur Altersbestimmung veranlasste die Vorinstanz eine umfassende Alters-
analyse, welche am 11. Januar 2019 durchgeführt wurde und ein wahr-
scheinliches Lebensalter von 19 Jahren oder älter ergab.
E.
Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Altersbestimmung
vom 23. Januar 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es
ihn für volljährig halte. In der Folge wurde im Zentralen Migrationsinforma-
tionssystem (ZEMIS) als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der 1. Ja-
nuar 2000 erfasst.
F.
Gleichentags wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mut-
masslichen Zuständigkeit Italiens oder Portugals für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretens-
entscheid sowie zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt. Der Be-
schwerdeführer gab an, die italienischen Behörden könnten sich nicht um
sein Asylgesuch kümmern, da er schon seit längerer Zeit seine Unterkunft
verlassen habe. Das einzige Land, welches für ihn zuständig sei, sei die
Schweiz.
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G.
Am 6. Februar 2019 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers; diese nahmen innert Frist keine Stel-
lung.
H.
Gleichentags reichte der Beschwerdeführer einen Impfausweis in Kopie
ein.
I.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2019 (eröffnet am 27. Februar 2019) trat
die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
J.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und
es sei Asyl zu gewähren. Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, un-
zumutbar und unmöglich und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ein
amtlicher Rechtbeistand sei einzusetzen. Eventualiter sei die aufschie-
bende Wirkung wiederherzustellen.
K.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 28. Februar 2019 setzte der In-
struktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich
die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurtei-
lungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Jeder Asylantrag wird von einem einzigen Mitglied-
staat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-III-VO als zu-
ständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zustän-
digen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erst-
mals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013
[Dublin-III-VO]). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.:
take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kri-
terien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zu-
ständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden und es
ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen
Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO [sog. Versteinerungsprinzip]; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIE-
SER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen
eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber
grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt
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(vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Führt die Zuständigkeitsprüfung zur
Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylge-
suchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitglied-
staat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei
fingierter Zustimmung – auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
3.3 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
am 24. März 2017 in Italien ein Asylgesuch gestellt hat, weshalb die Vo-
rinstanz Italien um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte. Die italienischen Behörden
liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO
vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens im-
plizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zu-
ständigkeit Italiens ist somit gegeben.
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dem Beschwerdefüh-
rer sei es nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen und
diese mit rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten zu beweisen. Er sei
deshalb nicht als unbegleiteter Minderjähriger zu behandeln. Der Be-
schwerdeführer habe am 24. März 2017 in Italien ein Asylgesuch einge-
reicht. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist
zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen, weshalb die Zustän-
digkeit an Italien übergegangen sei. Es sei davon auszugehen, dass Italien
auf Grund dessen willens und in der Lage sei, sein Asylgesuch zu behan-
deln. Im Asyl- und Aufnahmesystem von Italien würden keine systemischen
Mängel vorliegen. Im Hinblick auf den gesundheitlichen Zustand des Be-
schwerdeführers würden keine Gründe bestehen, die die Anwendung der
Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen würden.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt gegen seine Überstellung nach Italien
vor, er sei im Jahr 2017 in Italien gewesen. Obwohl er damals aus der Sicht
der Schweiz minderjährig gewesen sei, habe Italien sein Asylgesuch nicht
behandelt und er habe auf der Strasse gelebt. Durch das „Salvini-Dekret“
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sei die Situation in Italien noch schwieriger geworden. Aufgrund eines alten
Bruchs in seinem Bein habe er noch immer Schmerzen. In Italien habe er
nicht danach sehen lassen können. Er wolle nicht zurück nach Italien.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer hat sich mit Blick auf die von ihm behauptete
Minderjährigkeit in der Befragung zur Person und im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs mehrfach widersprochen. In Anbetracht des Umstandes,
dass er zudem keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere vorgelegt hat
– gemäss Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) können Identitätspapiere nur Reisepapiere (-pässe)
und Identitätskarten sein, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Do-
kumente (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6), wie etwa vorliegend die Kopie eines
auf seinen Namen lautenden Impfausweises – und das umfangreiche Gut-
achten zur Altersanalyse ihm ein Alter von 19 Jahren oder mehr beschei-
nigte, ist die Vorinstanz zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerde-
führers ausgegangen. Er bringt auf Beschwerdeebene schliesslich keine
weiteren Gründe für eine mögliche Minderjährigkeit vor. Der Beschwerde-
führer kann sich somit aufgrund seiner zu Recht festgestellten Volljährigkeit
weder auf die spezifischen Schutzbestimmungen der Dublin-III-VO noch
auf die schweizerische Gesetzgebung für unbegleitete Minderjährige beru-
fen.
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, Italien wolle sein Asylgesuch
nicht behandeln. Er habe auf der Strasse gelebt und durch das „Salvini-
Dekret“ sei die Situation in Italien noch schwieriger geworden. Der Be-
schwerdeführer beruft sich damit implizit auf Mängel des italienischen Asyl-
systems.
Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf ebenso davon ausgegangen werden, Italien an-
erkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den
Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
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2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben. Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht
noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) – und im
Übrigen auch nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) – systemische
Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das italie-
nische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus
in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwal-
tungsgerichts (vgl. dazu insb. das nach wie vor Gültigkeit beanspruchende
Urteil E-6883/2016 vom 28. November 2016 E. 6.1 m.w.H.) werden indes
gerade Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unter-
bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt. Auch neh-
men sich private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden
und Flüchtlingen an. Im Urteil des EGMR vom 4. November 2014 in Sa-
chen „Tarakhel“ gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) stellte der
Gerichtshof hinsichtlich der Lebensbedingungen in den zur Verfügung ste-
henden Unterkünften fest, die Situation in Italien könne in keiner Weise mit
der Situation in Griechenland verglichen werden. Aufgrund der Strukturen
und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften seien allein
deshalb nicht jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen, wenn-
gleich Zweifel bezüglich der Unterbringungskapazitäten bestünden. Der
EGMR stellte fest, die Schweizer Behörden müssten in Konstellationen mit
Familien und insbesondere Kindern von den italienischen Behörden indivi-
duelle Zusicherungen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer
Weise erfolge, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie
das Zusammenbleiben ermögliche (zum Anforderungsgrad an solche Zu-
sicherungen vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3 und 2016/2 E. 5 sowie der als Refe-
renzurteil publizierte Entscheid D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2). Als
junger, alleinstehender und – bis auf Schmerzen aufgrund eines alten Bein-
bruchs – gesunder Mann gehört der Beschwerdeführer nicht zu den be-
sonders schutzbedürftigen Personen im Sinn der zitierten Rechtspre-
chung. Für andere Vulnerabilitätsgruppen hat der EGMR bislang solche
Zusicherungen der italienischen Behörden nicht explizit gefordert und hier-
für sieht das Bundesverwaltungsgericht auch aktuell keine Veranlassung.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte erschwerenden Situation in
Italien aufgrund des Salvini-Dekrets ist zurzeit nicht geeignet, an der kon-
stanten Rechtsprechung etwas zu ändern (vgl. Urteile des BVGer
E-253/2019 vom 21. Januar 2019 E. 5; F-527/2019 vom 5. Februar 2019
S. 5 f.; siehe ferner E-7367/2018 vom 9. Januar 2018 S. 5 f. und
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D-7276/2018 vom 4. Januar 2019 S. 5). Nach dem Gesagten ist die An-
wendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vorliegend in Stützung der betref-
fenden vorinstanzlichen Erkenntnisse nicht gerechtfertigt.
5.3 Der Beschwerdeführer beruft sich auf seinen Gesundheitszustand. Im-
plizit macht er geltend, die Überstellung nach Italien gefährde seine Ge-
sundheit und verletze damit Art. 3 EMRK. Die Vorinstanz sei deshalb an-
zuweisen, von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO Gebrauch zu machen.
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen. Gemäss jüngster Rechtsprechung des EGMR beträfe dies
Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener me-
dizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert
würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung
ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei-
den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde
(vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016,
Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Der Beschwerdeführer
fällt offensichtlich nicht in diese Gruppe.
5.4 Im Übrigen ist der Beschwerdeführer – anstatt sein Asylverfahren vor
Ort abzuwarten – in die Schweiz weitergereist. Die Dublin-III-VO räumt
aber den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden
Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
5.5 Betreffend den humanitären Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO
i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ist festzuhalten, dass das Bundesverwal-
tungsgericht in BVGE 2015/9 zum Schluss kam, dem Gericht komme im
Rahmen der genannten Bestimmungen keine Beurteilungskompetenz in
Bezug auf den Ermessensentscheid der Vorinstanz zu. Das Gericht greife
nur dann ein, wenn das SEM das ihm eingeräumte Ermessen über- bezie-
hungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht ver-
letze. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
5.6 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens aus-
gegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen
Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshinder-
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nisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
6.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen.
7.
7.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeistän-
dung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen
ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
8.
Der am 28. Februar 2019 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp fällt mit
dem vorliegenden Urteil dahin, ebenso wie der Eventualantrag auf Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener