B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1021/2020
Ur t e i l vom 3 . Mä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 14. Februar 2020.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. Dezember 2019 um Asyl in der
Schweiz. Anlässlich der Erstbefragung vom 16. Januar 2020 und der An-
hörung vom 4. Februar 2020 führte er im Wesentlichen aus, er stamme aus
B._______ und habe zehn Jahre die Schule besucht. Danach habe er eine
Ausbildung als Schweisser absolviert und zuletzt als Maler gearbeitet res-
pektive mit Telefongeräten gehandelt. Er habe Marokko vor allem deshalb
verlassen, weil es dort keine Arbeit und somit auch keine Zukunft gebe.
Zudem sei es mit einem Freund zu einem Streit gekommen. Dieser habe
mit Drogen gehandelt. Er habe für ihn Pillen geholt respektive nichts mit
Drogen zu tun gehabt. Als der Freund verhaftet worden sei, habe dieser
seinen Namen erwähnt, weshalb er wegen Drogenhandels zu fünf Jahren
Haft verurteilt worden sei. Er sei am 18. oder 19. September 2019 illegal
aus Marokko ausgereist.
B.
Am 11. Februar 2020 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegen-
heit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am 13. Februar 2020 reichte
er eine Stellungnahme ein.
C.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2020 (gleichentags eröffnet) stellte die Vor-
instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2020 legte die Rechtsvertreterin ihr Mandat
nieder.
E.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-
instanz sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und
es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit
und die Unmöglichkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Die unentgeltliche Rechtspflege sei zu bewilligen
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Eine
amtliche Rechtsvertretung sei einzusetzen. Die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde sei wiederherzustellen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich
die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat,
ist auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu er-
teilen, mangels Rechtschutzinteresses nicht einzutreten.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Vorbringen des
Beschwerdeführers in Bezug auf den Drogenhandel, die Verurteilung zu
einer Haftstrafe und das Vorhandensein seines Reisepasses und seiner
Identitätskarte seien nicht glaubhaft. Beim Drogenhandel handle es sich
um ein gemeinrechtliches Delikt, welches auch hierzulande von den Straf-
verfolgungsbehörden geahndet werde. Es liege keine asylrelevante Verfol-
gung vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken
dienen würden. Seine Vorbringen würden nicht darauf hindeuten, dass die
geltend gemachte Verurteilung zu einer fünfjährigen Haftstrafe wegen Dro-
genhandels aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsmotiv
erfolgt sei. Er habe Marokko verlassen, weil es dort keine Arbeit gebe, was
dazu führe, dass er nicht heiraten oder sich ein eigenes Haus leisten
könne. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen
oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien,
würden keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar-
stellen. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylge-
such sei abzulehnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und
möglich.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, in Marokko gebe es keine Meinungs-
freiheit, keine Demokratie und die Freiheit des Menschen sei nicht gewähr-
leistet. Sein Leben in Marokko sei in Gefahr, wenn er das Regierungssys-
tem anprangere. Für ihn gebe es keine andere Möglichkeit, als in Europa
zu leben.
5.3 Der Beschwerdeführer verstrickt sich in zahlreiche Widersprüche in Be-
zug auf den Streit mit seinem Freund, den Drogenhandel und die Verurtei-
lung zu einer mehrjährigen Haftstrafe. In der Befragung gab er an, der
Streit habe im Januar 2018 stattgefunden. Als sein Freund im Juni 2019
mit Drogen gehandelt habe, habe er für ihn Pillen holen müssen. Deswe-
gen sei er, als er Marokko bereits verlassen habe, zu fünf Jahren Gefängnis
verurteilt worden. In der Anhörung erklärte er hingegen, es sei im Juni 2019
mit seinem Freund zu einem Streit gekommen. Zwei oder drei Tage später
sei der Freund verhaftet worden und habe dabei seinen Namen erwähnt.
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Ungefähr am 5. Juni 2019, also drei Monate vor seiner Ausreise, sei er
deswegen zu einer fünfjährigen Haftstrafe wegen Drogenhandels verurteilt
worden. Zunächst gab er an, er habe mit Drogen nie etwas zu tun gehabt.
Später gab er an, er habe Pillen namens Lyrica konsumiert. Diese würden
in Marokko als Drogen betrachtet werden. Jetzt konsumiere er diese nicht
mehr. Nicht nachvollziehbar ist ferner, dass er alleine aufgrund der Nen-
nung seines Namens durch seinen Freund zu einer mehrjährigen Haft-
strafe verurteilt worden sein soll. Die Vorinstanz hat somit zu Recht festge-
halten, es sei ihm nicht gelungen zu belegen, dass ihm in Marokko tatsäch-
lich eine fünfjährige Freiheitsstrafe drohe. Selbst wenn die Verurteilung we-
gen eines Drogendelikts als glaubhaft erachtet werden würde, handelt es
sich um eine strafrechtlich motivierte Verurteilung, welche keine Asylrele-
vanz entfaltet. Weiter widerspricht er sich hinsichtlich des Besitzes eines
Reisepasses und einer Identitätskarte. Anlässlich der Befragung gab er an,
er besitze keinen Pass und seine Identitätskarte habe er in Marokko gelas-
sen. In der Anhörung führte er dagegen aus, beide Ausweise seien im Rah-
men der Hausdurchsuchung wegen des Drogendelikts beschlagnahmt
worden. In Anbetracht der zahlreichen Widersprüche ist unglaubhaft, dass
der Beschwerdeführer von den marokkanischen Behörden gesucht wird.
Als Ausreisegrund gab er zusätzlich an, er habe Marokko verlassen, weil
es keine Arbeit gebe. Er könne deshalb nicht heiraten und sich kein eige-
nes Haus leisten. Wirtschaftliche Gründe stellen keine ernsthaften Nach-
teile im Sinne von Art. 3 AsylG dar und sind somit nicht asylrelevant sind.
Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
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des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigen-
schaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar.
Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Marokko dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung ist zulässig.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in Ma-
rokko sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Eine
Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegsähnli-
cher Verhältnisse liegt in Marokko nicht vor.
7.4 Der Beschwerdeführer ist jung und gesund. Er hat eine zehnjährige
Schulbildung und verfügt über eine Ausbildung als Schweisser und Maler.
Zudem handelte er mit Telefon-, Ladegeräten und Kopfhörern. Es ist mit
der Vorinstanz davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Ma-
rokko für sich selbst aufkommen kann. Mit seiner Mutter, seinen Geschwis-
tern, Tanten und Onkeln verfügt er in seinem Heimatort über ein tragfähiges
Beziehungsnetz, das ihn bei der wirtschaftlichen Wiedereingliederung un-
terstützen könnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach
auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
7.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung
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seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb
die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeistän-
dung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen
sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch
um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem
Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeistän-
dung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener