B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1022/2015
Ur t e i l vom 3 1 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten der Tochter des
Beschwerdeführers, B._______, geboren am (…); Verfügung
des SEM vom 22. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger – stellte am
16. Dezember 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch, welches mit Verfügung
des damaligen BFM vom 10. März 2010 gutgeheissen wurde.
B.
C._______, welche die Mutter der Tochter, B._______, des Beschwerde-
führers ist, stellte am 22. Juli 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Ver-
fügung vom 15. Oktober 2009 lehnte das damalige BFM dieses ab und
ordnete die Wegweisung von C._______ sowie den Vollzug an. In den Er-
wägungen der ablehnenden Verfügung führte es unter anderem aus, den
Akten sei nicht zu entnehmen, dass C._______ jemals irgendwelche An-
strengungen unternommen habe, um die eritreische Staatsangehörigkeit
zu erwerben, weshalb trotz der eritreischen Abstammung ihres Vaters nicht
davon auszugehen sei, dass sie diese Staatsbürgerschaft besitze. Dem-
gegenüber sei die Mutter von C._______ äthiopische Staatsangehörige,
weshalb letztere – gestützt auf das äthiopische Staatsbürgerschaftsgesetz
vom 23. Dezember 2003 und gemäss der am 8. Juni 2009 in Auftrag ge-
gebenen Botschaftsabklärung – generell Anrecht auf die äthiopische
Staatsangehörigkeit habe, sollte sie diese nicht bereits besitzen. Folglich
sei C._______ nach Äthiopien wegzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung
nach Äthiopien sei zulässig, zumutbar und möglich.
Diese Verfügung vom 15. Oktober 2009 erwuchs in Rechtskraft, nachdem
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7082/2009 vom 15. Dezem-
ber 2009 mangels Leistung des Kostenvorschusses auf die dagegen erho-
bene Beschwerde nicht eingetreten war.
C.
Am 17. Mai 2013 brachte C._______ die Tochter B._______ zur Welt.
D.
Am 19. Dezember 2014 stellte der Beschwerdeführer – der zwischenzeit-
lich die Niederlassungsbewilligung erworben hatte – bei der Vorinstanz ein
Gesuch um Einbezug von B._______, die er als seine Tochter anerkannt
hatte, in seine Flüchtlingseigenschaft. Zur Untermauerung dieses Gesuchs
reichte er eine Kopie des Unterhaltsvertrages und der Vereinbarung zur
gemeinsamen elterlichen Sorge mit C._______ betreffend B._______ –
beides genehmigt durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) D._______ – ins Recht.
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E.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2015 – am nachfolgenden Tag eröffnet –
lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Einbezug von
B._______ in seine Flüchtlingseigenschaft ab.
Zur Begründung führte es aus, dass in der Schweiz geborene Kinder von
Flüchtlingen gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) in der Regel auch
als Flüchtlinge anerkannt würden. Wenn jedoch die Eltern unterschiedli-
cher Staatsangehörigkeit seien und das Kind die Staatsangehörigkeit des
Elternteils erwerben könne, der in seinem Heimatland keiner Verfolgung
ausgesetzt sei, werde das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft abgelehnt. Vorliegend sei das Asylgesuch der Mutter von B._______
abgelehnt worden, weil ihre Vorbringen nicht asylrelevant gewesen seien.
Ferner sei die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass sie nicht eritreischer
Nationalität sei, sondern die äthiopische Staatsbürgerschaft besitze res-
pektive das Anrecht habe, diese zu erwerben. Als deren Tochter habe folg-
lich auch B._______ die Möglichkeit, die äthiopische Staatsangehörigkeit
zu beantragen. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich nicht, die
Tochter des Beschwerdeführers in seinen Flüchtlingsstatus einzubeziehen.
F.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2015 liess der Beschwerdeführer gegen die-
sen Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und beantragen, die Verfügung vom 22. Januar 2015 sei aufzuhe-
ben, seine Tochter sei in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und
es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht liess
er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen und
die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, beantragen.
Zur Begründung wurde mit Verweis auf einen der Beschwerde beigelegten
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) (von ALEXANDRA GEI-
SER, mit dem Titel „Äthiopien: Gemischt eritreisch-äthiopische Herkunft“
vom 29. Januar 2013) im Wesentlichen ausgeführt, dass die Feststellung
des SEM, die Mutter von B._______ habe das Anrecht, die äthiopische
Staatsbürgerschaft zu erwerben, nicht zutreffe. So bestünde ein solches
Recht allenfalls auf dem Papier. In der Realität würden Personen mit erit-
reischer Herkunft von den äthiopischen Behörden aber konsequent abge-
wiesen oder die bürokratischen Hürden würden so hoch angesetzt, dass
sie nicht erfüllt werden könnten. Folglich sei die Mutter von B._______
staatenlos. Wenn aber der Mutter die Anerkennung der äthiopischen
Staatsbürgerschaft verweigert werde, gelte dies folgerichtig auch für das
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Kind, da das Kind dann keine äthiopische Abstammung nachweisen könne.
Dies sei gemäss dem aktuellen äthiopischen Staatsbürgerschaftsgesetz
aber die Voraussetzung für den Erwerb der Staatsbürgerschaft. Erschwe-
rend komme hinzu, dass das Kind – anders als die Mutter – in der Schweiz
geboren worden sei und deshalb gar nicht in Äthiopien registriert sein
könne. Somit stehe fest, dass B._______ nicht – wie im Handbuch Asyl
und Rückkehr von der Vorinstanz selbst gefordert (Artikel F4, Das Fami-
lienasyl, S. 6) – durch Geburt die äthiopische Nationalität ihrer Mutter er-
worben und sie auch kein Anrecht darauf habe. Mithin lägen – entgegen
der Ansicht des SEM – keine besonderen Umstände gemäss Art. 51 Abs. 1
AsylG vor, weshalb B._______ in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters
einzubeziehen sei.
Des Weiteren sei davon auszugehen, dass die angefochtene Verfügung
die Kinderrechtskonvention (KRK) verletze. Die Mutter von B._______ sei
de facto staatenlos. Eine Ausschaffung sei weder nach Eritrea noch nach
Äthiopien möglich. Auch sei es nicht absehbar, dass sich das auf abseh-
bare Zeit ändere. So lebe die Mutter seit 2009 als abgewiesene Asylsu-
chende in der Schweiz. Durch den Entscheid des SEM folge das Kind dem
Schicksal seiner Mutter. Die Illegalität habe nachteilige Konsequenzen, die
sich mit dem Kindeswohl nicht vereinbaren liessen. So habe das Kind bei-
spielsweise nur einen sehr eingeschränkten Zugang zu Ausbildungsmög-
lichkeiten und erhalte, wie die Mutter, keine ordentliche Sozialhilfe mehr,
sondern nur noch Nothilfe. Sollte wider Erwarten je eine Ausschaffung der
Mutter und der Tochter nach Äthiopien erfolgen, würde das dazu führen,
dass die Tochter die enge Beziehung zum Beschwerdeführer abbrechen
müsste. Als Eritreer wäre es ihm auch nicht möglich, nach Äthiopien zu
reisen, um die Beziehung dort besuchsweise weiterzuführen. Diese Verun-
möglichung der Beziehungspflege würde zu einer massiven Missachtung
des Kindeswohls führen.
Neben dem bereits erwähnten Bericht der SFH wurde zur Untermauerung
dieser Vorbringen eine Kopie einer E-Mail eines Mitarbeiters des damali-
gen BFM vom 1. September 2014 an die Anlaufstelle (…) und einen Mitar-
beiter des Kantons (…) ins Recht gelegt. Diesem kann im Wesentlichen
entnommen werden, dass einer Person, die angebe, sie oder ihre Eltern-
teile stammten aus Eritrea, von der äthiopischen Botschaft keine Papiere
ausgestellt würden.
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Seite 5
G.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2015 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer auf, innert Frist die in der Rechtsmit-
teleingabe in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung nachzureichen. Fer-
ner lud es das SEM dazu ein, zur Beschwerde vom 18. Februar 2015 Stel-
lung zu nehmen.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 6. März 2015 hielt das SEM fest, dass nach
wie vor davon auszugehen sei, dass die Mutter von B._______ die Mög-
lichkeit habe, die äthiopische Staatsbürgerschaft zu beantragen, respek-
tive besitze diese bereits und könne entsprechende Ausweispapiere erhal-
ten. Entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers sei nämlich festzu-
halten, dass die Kindsmutter nicht eritreischer Herkunft sei. So habe die
Botschaftsabklärung im Rahmen ihres Asylgesuchs vom Juli 2009 erge-
ben, dass ihr Vater (…) in der äthiopischen Armee gewesen sei und (…)
auf äthiopischem Staatsgebiet gestorben sei. Demnach sei davon auszu-
gehen, dass nebst der Mutter auch ihr Vater äthiopischer Staatsbürger ge-
wesen sei und C._______ keine eritreisch-äthiopisch-gemischte Herkunft
habe. An dieser Einschätzung ändere auch die Tatsache nichts, dass der
Geburtsort des Vaters mittlerweile auf eritreischem Staatsgebiet liege, da
diese Veränderung erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten sei. Aus
diesen Gründen sei nicht anzunehmen, dass C._______ die Anerkennung
der äthiopischen Staatsbürgerschaft verweigert würde. Zudem sei er-
wähnt, dass sie dies offenbar seit ihrem ablehnenden Asylentscheid vor
fünfeinhalb Jahren nicht versucht habe und die Ausführungen des Be-
schwerdeführers daher hypothetisch seien. Zusammenfassend lägen dem-
zufolge keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, um davon auszugehen,
dass B._______ die äthiopische Staatsbürgerschaft nicht erwerben
könnte. An dieser Einschätzung vermöchten auch die in der Beschwerde
zitierten Berichte nichts zu ändern.
Ferner sei festzuhalten, dass entgegen den Aussagen des Beschwerde-
führers der Wegweisungsvollzug von C._______ nach Äthiopien mit Ver-
fügung des BFM vom 15. Oktober 2009 als zulässig, zumutbar und möglich
befunden worden sei. So verfüge sie in Äthiopien über ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz und sei bis zur Ausreise berufstätig gewesen. Sie und ihr
Kind hätten demnach die Möglichkeit, in ihren Heimatstaat zurückzukehren
und sich dort zu reintegrieren. Für den Beschwerdeführer sei es entgegen
seiner Behauptung möglich, B._______ und die Kindsmutter in Äthiopien
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zu besuchen und so die Beziehung fortzuführen. So besitze er als aner-
kannter Flüchtling in der Schweiz die dazu notwendigen Reisedokumente.
I.
In seiner Eingabe vom 10. März 2015 liess der Beschwerdeführer bezüg-
lich der vom Gericht geforderten Fürsorgebestätigung ausführen, dass er
zwar arbeitstätig sei, für sein Kind und seine Partnerin aber Unterhaltszah-
lungen leisten müsse, weshalb seine Ausgaben die Einnahmen monatlich
um Fr. 621.23 überstiegen. Zum Beleg dieser Aussage, liess er eine Bud-
getberechnung seines Sozialarbeiters der Firma Soziartes in E._______
ins Recht legen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2015 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem
hiess es auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung gut und setzte den vom Beschwerdeführer mandatierten
Rechtsvertreter als amtlichen Beistand ein.
K.
In seiner Replik vom 24. März 2015 liess der Beschwerdeführer ausführen,
er halte daran fest, dass der Vater von C._______ eritreischer Herkunft sei,
weshalb ihr aus den in der Beschwerde erwähnten Gründen durch die äthi-
opischen Behörden die konsularischen Dienste verweigert würden. Die Tat-
sache, dass es den Schweizer Behörden seit nunmehr sieben Jahren nicht
gelungen sei, C._______ auszuschaffen, zeige, dass die Wegweisung de
facto nicht möglich sei. Die vom SEM vorgebrachten Argumente betreffend
die Reintegration in Äthiopien seien vielleicht für das Jahr 2009 zutreffend
gewesen. Sieben Jahre später sei dies indes nicht mehr der Fall. Mit dem
Kleinkind wäre es C._______ kaum möglich, sich nach so vielen Jahren
der Abwesenheit wieder in Äthiopien zurechtzufinden und eine tragbare
Existenz zu schaffen. Obwohl der Beschwerdeführer anerkannter Flücht-
ling sei und als solcher über einen Reiseausweis verfüge, wäre es ihm nicht
möglich, regelmässig nach Äthiopien zu reisen. So unterlägen Eritreer ei-
ner Visumspflicht. Ferner sei er bedürftig, weshalb er nicht die finanziellen
Möglichkeiten habe, sein Kind regelmässig zu besuchen.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungs-
weise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Die vorinstanzlichen Akten von C._______ und B._______ (N […]) wurden
von Amtes wegen beigezogen.
4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten und minderjährige Kin-
der eines Flüchtlings, die in eigener Person die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehepartners respektive
Elternteils einbezogen und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Um-
stände dagegen sprechen. Art. 51 Abs. 3 AsylG statuiert dieselbe Rechts-
folge für in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen.
4.2 Ein besonderer Umstand kann gemäss langjähriger Praxis unter ande-
rem dann vorliegen, wenn die in die Flüchtlingseigenschaft einzubezie-
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hende Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als die als Flücht-
ling anerkannte Person. Namentlich kann gemäss Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1996
Nr. 14 die Tatsache, dass ein Familienangehöriger eines anerkannten
Flüchtlings im Besitz einer anderen Staatsangehörigkeit ist, grundsätzlich
einen "besonderen Umstand" im Sinne von Art. 3 Abs. 3 aAsylG vom 5.
Oktober 1979 (heute Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG) darstellen und somit dem
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen. Der Wortlaut des
Art. 3 Abs. 3 aAsylG vom 5. Oktober 1979 – wonach Ehegatten von Flücht-
lingen und ihre minderjährigen Kinder ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt
werden, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen – wurde
in den Art. 51 Abs. 1 AsylG der heutigen Gesetzesfassung überführt. Art.
51 Abs. 3 AsylG stellt bezüglich der in der Schweiz geborenen Kinder von
Flüchtlingen eine Präzisierung von Abs. 1 desselben Artikels dar. Im Übri-
gen decken sich Abs. 3 und Abs. 1 von Art. 51 AsylG in inhaltlicher Hinsicht
("[…], wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen." und "[…],
sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen."). Entsprechend
ist der Begriff "besondere Umstände" in Absatz 3 gleich auszulegen wie in
Absatz 1 (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1683/2013
vom 21. April 2015 E. 6.2.4, m.w.H.).
In diesem Zusammenhang erscheint erwähnenswert, dass, wenn der Ein-
bezug eines Kindes respektive Ehepartners in die Flüchtlingseigenschaft
des Elternteils beziehungsweise Ehegatten aufgrund des zuvor erwähnten
Umstandes unterschiedlicher Nationalitäten verweigert wird, praxisgemäss
– in hypothetischer Weise – zu untersuchen ist, ob die ganze Familie sich
gegebenenfalls im Heimatland des nicht verfolgten Ehepartners niederlas-
sen könnte (vgl. EMARK 1996 Nr. 14 E. 8b S. 121 f.; vgl. auch EMARK
1997 Nr. 22 E. 4b S. 179 f.; BVGE 2012/32 E. 5.1).
5.
5.1 Wie in Bst. E ausgeführt, wies das SEM den Einbezug von B._______
in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit der Begründung
ab, diese habe die Möglichkeit die äthiopische Staatsangehörigkeit ihrer
Mutter – welche jene gemäss deren Asylentscheid ihrerseits erwerben
könne, wenn sie diese nicht bereits besitze – zu beantragen. Es ist zu prü-
fen, ob diese Argumentation mit Blick auf die gesetzliche Regelung, die
diesbezügliche Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (respektive der
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK]) sowie die vorliegenden
Umstände zu überzeugen vermag. Dabei ist vorwegzunehmen, dass das
SEM das Kindsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und B._______
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nicht in Zweifel gezogen hat, sondern dieses als gegeben zu erachten
schien. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die von der KESB
D._______ genehmigte Unterhalts- respektive Sorgerechtsvereinbarung
(vgl. Bst. D) sieht auch das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung,
das Kindsverhältnis in Frage zu stellen.
5.2 Der Einbezug eines Kindes in die Flüchtlingseigenschaft seines (origi-
när) als Flüchtling anerkannten Elternteils entspricht gemäss gesetzlicher
Konzeption von Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG dem Regelfall. Das Bejahen
besonderer Umstände, die einem Einbezug entgegenstehen, ist demge-
genüber als Ausnahmeklausel zu verstehen, für die sich entsprechend eine
restriktive Auslegung rechtfertigt. Zur Erfüllung des in E. 4.2 beschriebenen
und vom SEM in der angefochtenen Verfügung angerufenen, besonderen
Umstands unterschiedlicher Nationalitäten wird gemäss EMARK 1996
Nr. 14 E. 7 b verlangt, dass der einzubeziehende Angehörige eine andere
Staatsangehörigkeit als der anerkannte Flüchtling besitzt.
Sowohl aus dem Rubrum in der angefochtenen Verfügung und dem Eintrag
im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS), als auch aus dem in
den Akten von C._______ und B._______ liegenden Zivilregisterauszug
vom 2. Oktober 2014 geht hervor, dass die Staatsangehörigkeit des Mäd-
chens (wie auch seiner Mutter) unbekannt respektive ungeklärt ist. Folglich
ist davon auszugehen, dass es gegenwärtig weder die eritreische noch die
äthiopische Staatsbürgerschaft besitzt. Davon scheint auch das SEM aus-
zugehen, weist es in der angefochtenen Verfügung doch lediglich auf die
hypothetische Möglichkeit von B._______ hin, die äthiopische Staatsange-
hörigkeit zu erwerben. Angesichts der Tatsache, dass der Vater von
B._______ eritreischer Nationalität ist, liegt es näher, dass das Mädchen
diese „gesicherte“ Staatsangehörigkeit erwerben könnte. Vor dem Hinter-
grund der in E. 5.2 dargelegten gesetzlichen Konzeption von Art. 51 Abs.
1 und 3 AsylG, wonach der Einbezug eines Kindes in die Flüchtlingseigen-
schaft seines als Flüchtling anerkannten Elternteils der Regelfall und das
Bejahen besonderer Umstände, die einem Einbezug entgegenstehen, die
Ausnahmeklausel ist, rechtfertigt es sich vorliegend nicht, B._______ auf-
grund der hypothetischen Möglichkeit des Erwerbs der (möglicherweise er-
werbbaren) Nationalität der Mutter nicht in die Flüchtlingseigenschaft des
Vaters, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls hypothetisch erwerben
könnte, einzubeziehen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-1683/2013 vom 21. April 2015 E. 7).
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5.3 Zusammenfassend ist das Vorliegen eines besonderen Umstandes im
Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG in casu demnach zu verneinen. B._______
ist nach Art. 51 Abs. 3 AsylG als ein in der Schweiz geborenes Kind eines
anerkannten Flüchtlings ebenfalls als Flüchtling anzuerkennen und in die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und in dessen Asyl einzu-
beziehen.
6.
Nach den vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Vorinstanz
in ihrer ablehnenden Verfügung vom 22. Januar 2015 zu Unrecht das Be-
stehen besonderer Umstände angenommen hat, die einem Einbezug von
B._______ in die Flüchtlingseigenschaft und ins Asyl des Beschwerdefüh-
rers entgegenstünden. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, B._______ (unter
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers) gestützt
auf Art. 51 Abs. 3 AsylG derivativ als Flüchtling anzuerkennen und ihr in
der Schweiz Asyl zu gewähren.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen des
Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe weiter einzugehen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für
die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die
Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Auf-
wand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt
werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten
Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungs-
faktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerde-
führer eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1‘000.
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 22. Januar 2015 wird aufgehoben. Das SEM wird an-
gewiesen, B._______ in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers einzubeziehen, sie derivativ als Flüchtling anzuerkennen und ihr in der
Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 1‘000. zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Regina Derrer
Versand: