Abtei lung V
E-1025/2010/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______, eigenen Angaben zufolge geboren am,
Gambia,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Februar 2010 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1025/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 9. Januar 2010 in der Schweiz ein
Asylgesuch stellte und im Rahmen dieses Verfahrens (durch Ausfüllen
des Personalienblatts) sein Geburtsdatum mit (...) angab,
dass das BFM am 21. Januar 2010 eine radiologische Untersuchung
des Handknochenalters des Beschwerdeführers durchführen liess, die
ein chronologisches Alter von 19 Jahren oder mehr ergab,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Anhörungen
vom 28. Januar 2010 (Transitzentrum Altstätten) und der Befragung
vom 11. Februar 2010 (am Sitz des Bundesamts in Bern-Wabern) gel-
tend machte, er sei aus Gambia ausgereist, weil sein Leben dort sehr
schwierig gewesen sei, er dort keine Arbeit und folglich auch kein Geld
gehabt habe,
dass der Beschwerdeführer auch angab, er sei ohne Reisepapiere in
die Schweiz gelangt, habe im Heimatland keine Identitätspapiere be-
sessen und könne solche auch nicht beschaffen,
dass das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen
zur Altersfrage und zum beabsichtigten Nichteintreten auf das Asyl-
gesuch zufolge fehlender Ausweisdokumente das rechtliche Gehör
gewährte,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Februar 2010 – eröffnet am glei-
chen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz so-
wie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aus ver-
schiedenen sich aus den Akten ergebenden Umständen müsse die
Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, der offensichtlich seine wah-
re Identität und Herkunft zu verheimlichen versuche, als unglaubhaft
qualifiziert werden,
dass das Bundesamt weiter ausführte, der Beschwerdeführer habe oh-
ne entschuldbare Gründe keinerlei rechtsgenügliche Reise- oder Iden-
titätspapiere zu den Akten gegeben,
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dass die Asylvorbringen – der Beschwerdeführer habe ausschliesslich
ökonomische Gründe für das Verlassen des Heimatstaates dargelegt –
flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien,
dass der Beschwerdeführer folglich die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der Akten
auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich
seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Februar 2010 (Ein-
gang: 22. Februar 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragte,
dass die vollständigen Akten am 22. Februar 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass aufgrund der Akten keine Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Be-
schwerdeführers bestehen, weshalb er, ungeachtet der Glaubhaftigkeit
der geltend gemachten Minderjährigkeit, als prozessfähig zu erachten
ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass zunächst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht von der Un-
glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit ausgegangen
ist,
dass gemäss Rechtsprechung eine asylsuchende Person die objektive
Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Be-
weislosigkeit trägt und diese Beweislastregel sich zu Ungunsten einer
asylsuchenden Person auswirkt, wenn die Behauptung der Minderjäh-
rigkeit tatsächlich unbewiesen bleibt, das heisst, wenn weder der asyl-
suchenden Person der Nachweis gelingt, dass sie weniger als 18 Jah-
re alt ist, noch der Behörde, dass sie 18-jährig oder älter ist (vgl. zum
Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30),
dass das Bundesverwaltungsgericht sich nach Durchsicht der Akten
angesichts der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu
seinen angeblichen Geburtsdaten, der widersprüchlichen und un-
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substanziierten Schilderung seiner familiären Umstände, der lebens-
fremden Schilderung der angeblichen Reiseumstände sowie der offen-
sichtlich nicht überzeugenden Angaben zu den Identitätspapieren der
Auffassung der Vorinstanz anschliesst, zumal auch im Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht nichts vorgebracht wurde, das die be-
hauptete Minderjährigkeit glaubhaft erscheinen liesse,
dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers damit nicht glaubhaft
gemacht worden ist,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldba-
ren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn
aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzli-
cher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente einzurei-
chen, mit überzeugender Begründung verneint hat (vgl. angefochtene
Verfügung S. 3),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe diesen Er-
wägungen keine Argumente entgegensetzt respektive darauf über-
haupt nicht eingeht,
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dass auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die An-
gaben zu den Identitätspapieren als offensichtlich unglaubhaft quali-
fiziert werden müssen,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe damit zu
Recht verneint hat,
dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des
Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3)
AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die
Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Be-
schwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet
(vgl. BVGE 2007/8 E. 5),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin-
gewiesen hat, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe
für das Asylgesuch unglaubhaft sind und im Übrigen flüchtlingsrecht-
lich auch nicht relevant wären (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.),
was von ihm inhaltlich ebenfalls nicht bestritten wird,
dass er in der Beschwerdeeingabe lediglich wiederholt, er sei wegen
der schwierigen sozialen und wirtschaftlichen Lage ausgereist, er sei
im Heimatland ein armer (...) gewesen und es sei für ihn sehr schwie-
rig wieder dorthin zurückzukehren,
dass das BFM bei der vorliegenden klaren Aktenlage keine weiteren
Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen
musste,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerde-
führer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch
auf die Erteilung einer solchen hat, weshalb auch die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu
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bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR
142.311]; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutba-
ren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den
Bestimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil ange-
sichts der unglaubhaften Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würde
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass im angeblichen Heimatland des Beschwerdeführers nicht von ei-
ner Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist,
dass nach dem oben Gesagten auch keine individuellen Gründe gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des volljährigen Be-
schwerdeführers sprechen,
dass sich aus den Akten schliesslich auch keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög-
lich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu qualifizieren ist,
dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG, Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
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die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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