B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1025/2013
U r t e i l v o m 8 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Nepal,
vertreten durch Lukas Siegfried, Elim Open Doors,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Februar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass der Beschwerdeführer – ein angeblich aus B._______, Distrikt
C._______ stammender nepalesischer Staatsangehöriger − eigenen An-
gaben zufolge am 5. Oktober 2012 aus seinem Heimatstaat ausreiste und
am 7. Januar 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum vom 15. Januar 2013 sowie der Anhörung
nach Art. 29 f. des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
vom 12. Februar 2013 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesent-
lichen vorbrachte, er sei vor sechs Jahren zum christlichen Glauben kon-
vertiert und deswegen von hinduistischen Bewohnern seines Dorfes be-
droht worden,
dass er wiederholt beschimpft und seine Bibel zerrissen worden sei und
auch seine Familienangehörigen unter Druck gesetzt worden seien,
dass er namentlich am 25. Dezember 2010 anlässlich des Weihnachts-
fests von drei unbekannten, einer hinduistischen Partei angehörenden
Personen bedroht und geschlagen und am 1. Oktober 2012 von fünf
vermummten Personen gewürgt und ins Wasser gestossen worden sei,
dass er wegen seines Glaubenswechsels auch von seiner Familie ver-
stossen worden sei,
dass er ferner von Mitgliedern einer Partei namens Tarai aufgefordert
worden sei, sich für diese zu engagieren, andernfalls er umgebracht
werde,
dass er am 5. Oktober 2012 zusammen mit seinem Freund D._______
(N […] / E-1026/2013) nach Indien gereist sei, von wo aus sie in Beglei-
tung eines Schleppers per Flugzeug in die Türkei und von dort per Zug
über Rumänien und Österreich in die Schweiz gereist seien,
dass er mit einem vom Schlepper beschafften, auf eine ihm nicht bekann-
te Identität lautenden Reisepapier gereist sei, welches ihm nicht ausge-
händigt worden sei,
dass der Schlepper auch seine Identitätskarte einbehalten habe,
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dass das BFM mit Verfügung vom 25. Februar 2013 – gleichentags eröff-
net – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Angaben
des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg seien offensichtlich un-
glaubhaft, weshalb davon auszugehen sei, dass er den wahren Reiseweg
zu verschleiern versuche und seine Identitätspapiere den Asylbehörden
bewusst vorenthalte,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die unterlassene Einrei-
chung von Identitätspapieren vorliegen würden,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren kaum Kenntnisse über den
christlichen Glauben habe, weshalb seine angebliche Konversion un-
glaubhaft sei,
dass zudem seine Angaben zu der Verfolgung aufgrund seines Glau-
benswechsels – namentlich zu den ihn verfolgenden Personen und dem
Zeitpunkt der Übergriffe − unsubstanziiert und widersprüchlich seien,
dass er somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshinder-
nisses nicht erforderlich seien,
dass keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer drohende, ge-
gen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossende Strafe
oder Behandlung vorliegen und weder die allgemeine Lage im Heimat-
staat noch individuelle Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers nach Nepal sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
27. Februar 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und zwei Dokumente zum Beleg seiner Identität
(Bestätigung der Verwandtschaft zu seinem Vater, Geburtsurkunde) sowie
einen im Internet publizierten Bericht über die Situation der Christen in
Nepal einreichte,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 1. März 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom
1. März 2013 eine Vollmacht seines Mandanten nachreichte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheids auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf-
grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlings-
eigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich
aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
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Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses
ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente
handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch
die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl.
BVGE 2007/7 E. 6),
dass vorliegend innert der gesetzlichen Frist keine Reise- oder Identitäts-
papiere im Sinne dieser Rechtsprechung eingereicht wurden und das
BFM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise darge-
legt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapie-
ren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass aufgrund der unplausiblen und detailarmen Schilderung des Reise-
wegs und der Reiseumstände davon auszugehen ist, der Beschwerde-
führer habe Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche er den
schweizerischen Asylbehörden in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwir-
kungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) vorenthält,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeeingabe keine andere Einschät-
zung zu rechtfertigen vermögen, zumal der Beschwerdeführer seine Aus-
sagen zu den Reiseumständen nicht zu konkretisieren vermag und ins-
besondere keine näheren Angaben zu dem angeblich vom Schlepper be-
schafften, auf der Reise verwendeten Reisepass gemacht hat,
dass es sich bei den mit der Beschwerdeeingabe in Kopie eingereichten
Dokumenten (Bestätigung der Verwandtschaft zum Vater, Geburtsurkun-
de) nicht um rechtsgenügliche Reise- und Identitätsdokumente gemäss
oben zitierter Rechtsprechung handelt,
dass demnach auch die offerierte Beschaffung der Originale dieser Pa-
piere nicht zu einer anderen Einschätzung führen könnte,
dass im Weiteren aufgrund der überzeugenden Ausführungen in der an-
gefochtenen Verfügung und der Akten in Beachtung der im Urteil BVGE
2007/8 festgelegten Richtlinien (vgl. E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es
bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses
noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG),
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dass die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zur
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vollumfänglich zu schützen sind,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen an seinen Asylvorbringen im erstinstanz-
lichen Verfahren festhält, nicht geeignet sind, die vom BFM festgestellten
Ungereimtheiten auszuräumen,
dass der zu den Akten gegebene Bericht über die Situation der Christen
in Nepal mangels eines individuell-konkreten Bezugs zu den Asylvorbrin-
gen des Beschwerdeführers nicht entscheidwesentlich ist,
dass ferner im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung davon aus-
zugehen ist, dass auch die in Aussicht gestellte Bestätigung einer evan-
gelischen Kirche in Nepal keine andere Bewertung der Asylvorbringen
des Beschwerdeführers zu rechtfertigen vermöchte, zumal derartigen
Bestätigungsschreiben nur ein geringer Beweiswert zukommt und ohne-
hin kein Grund zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG in Nepal alleine aufgrund der Zugehörigkeit zu ei-
ner christlichen Kirche besteht,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
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weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148; BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im
Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
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dass insbesondere in Anbetracht der Unglaubhaftigkeit der Konversion
des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben auch die angebliche
Verstossung durch seine Familie nicht geglaubt werden kann und demzu-
folge vom Bestehen eines tragfähigen sozialen Netzes auszugehen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: