B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1025/2014
Ur t e i l vom 5 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Türkei,
amtlich verbeiständet durch Dr. iur. Oliver Brunetti,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 28. Januar 2014 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, ver-
liess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr (…) und reiste in
den Irak, wo er für die PKK tätig gewesen sei. Er habe sich etwa 10 Jahre
lang im Irak aufgehalten, bevor er über Istanbul – wo er vom (…) bis (…)
verblieben sei – in einem Lastwagen versteckt am (…) illegal in die
Schweiz gelangt sei und am selben Tat ein Asylgesuch gestellt habe.
A.a Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) fand am (…) 2008
die Befragung zur Person (BzP) statt und es wurde dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör dazu gewährt, dass gestützt auf einen Fingerabdruck-
vergleich mutmasslich Griechenland für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Der Beschwerdeführer gab dabei
zu, sich in Griechenland aufgehalten und dort ein Asylgesuch eingereicht
zu haben; er habe Griechenland im (…) wieder verlassen, sei in die Türkei
zurückgekehrt und habe sich bis zur Wegreise in Richtung Schweiz im (…)
in C._______ aufgehalten.
A.b Mit Verfügung vom 4. Juni 2009 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht
ein und verfügte die Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechen-
land.
A.c Am 7. Juli 2009 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des BFM einle-
gen.
A.d Nachdem das BFM im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens mit
Verfügung vom 4. September 2009 auf den angefochtenen Nichteintreten-
sentscheid zurückgekommen war, schrieb das Bundesverwaltungsgericht
das Beschwerdeverfahren mit Beschluss E-4330/2009 vom 12. Oktober
2009 als gegenstandslos geworden ab.
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Seite 3
II.
B.
Am 28. Januar 2010 führte das BFM eine einlässliche Anhörung des Be-
schwerdeführers zu seinen Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG
durch.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer na-
mentlich geltend, er habe nach Abbruch der Schule in den (…) gearbeitet.
Diese Geschäfte würden heute nicht mehr existieren: Einerseits habe man
einen Gerichtsprozess des Bruders und den Unterhalt dessen Familie fi-
nanzieren müssen, andererseits seien die (…) von Sicherheitskräften ver-
wüstet worden.
(…) habe er sich zunächst durch Flucht dem anstehenden Militärdienst ent-
zogen, sei jedoch im Jahr (…) festgenommen und während einer Woche
inhaftiert worden. In der Folge habe er zwischen (…) und (…) seinen Mili-
tärdienst ordnungsgemäss geleistet.
In den 1990er-Jahren hätten in der Heimatprovinz B._______ schlimme
Zustände geherrscht. Er habe zahlreiche Freunde durch extralegale Hin-
richtungen verloren und sei selber öfters auf der Strasse und im Geschäft
schikaniert worden, obwohl er damals nicht politisch aktiv gewesen sei. Im
Jahr (…) hätten sich Sicherheitskräfte eine Woche lang im Haus der Fami-
lie aufgehalten, dort einen Posten eingerichtet und namentlich nach dem
Bruder gefahndet. Diesem sei vorgeworfen worden, die Kurdische Arbei-
terpartei PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) unterstützt zu haben. Einmal
sei der Beschwerdeführer vom militärischen Geheimdienst JITEM (Jan-
darma İstihbarat ve Terörle Mücadele) mit dem Auto entführt, ausserhalb
von B._______ einen Tag lang festgehalten und unter anderem über den
Bruder ausgefragt worden. Ausserdem habe man versucht, ihn dabei als
Spitzel anzuwerben. Er habe damals befürchten müssen, ins Gefängnis
gesteckt oder sogar getötet zu werden. Aus diesem Grund habe er nur den
Weg gesehen, sich der PKK in den Bergen anzuschliessen. So sei er im
Jahr (…) illegal aus der Türkei ausgereist und habe sich in der Folge in den
Lagern der PKK in D._______ (Nordirak) und E._______ (Iran) aufgehal-
ten. Er habe sich jeweils um die lokale kurdische Bevölkerung, um kurdi-
sche Flüchtlinge und um Verletzte gekümmert; er sei auch kulturell und
sozial aktiv gewesen. Er habe zwar wie die anderen auch eine dreimona-
tige militärische Ausbildung erhalten, sei aber nie an Kämpfen der PKK be-
teiligt gewesen. Zufolge der sich ständig wiederholenden Luftangriffe sei er
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Seite 4
mit der Zeit psychisch krank geworden und habe sich im Jahr (…) zur Be-
handlung nach F._______ begeben. Schliesslich habe er die Situation je-
doch nicht mehr ausgehalten und daher im Jahr (…) das PKK-Lager im
Nordirak verlassen. Im Transit sei er durch die Türkei nach Europa zu-
nächst nach Griechenland und – nach einem
kurzen Aufenthalt in der Türkei – in die Schweiz gelangt. Im Falle einer
Rückkehr müsse er befürchten, aufgrund des Aufenthalts bei der PKK im
Nordirak durch die türkischen Behörden festgenommen und strafrechtlich
verfolgt zu werden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwer-
deführer zwei Fotografien sowie einen ärztlichen Attest zu den Akten. Im
Nachgang zur Befragung liess er am 2. Februar 2010 ein Abschlusszeug-
nis der Primarschule sowie ein (…) einreichen.
C.
Am 13. Oktober 2011 zeigte der neue Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers, Dr. iur. O. Brunetti, seine Mandatsübernahme an und ersuchte darum,
vor Erlass einer erstinstanzlichen Verfügung rechtzeitig Einsicht in die Ver-
fahrensakten zu erhalten.
D.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2011 ersuchte das BFM den Beschwer-
deführer um eine ergänzende Stellungnahme und um Nachreichung ver-
schiedener Beweismittel. Der Beschwerdeführer wurde auch um Nennung
einer einheitlichen Zustelladresse ersucht, weil er nunmehr zwei Rechts-
vertreter mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe.
E.
Am 17. Januar 2012 legte die zuerst eingesetzte Rechtsvertreterin ihr Man-
dat per sofort nieder.
F.
Mit Schreiben vom 17. Januar 2011 (recte: 2012) liess der Beschwerdefüh-
rer durch seinen aktuellen Rechtsvertreter einen Familienregisterauszug
und ein den Bruder betreffendes Urteil samt Übersetzung der wesentlichen
Passagen zu den Akten reichen. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, er sei in ärzt-
licher Behandlung, wobei der behandelnde Arzt zurzeit abwesend sei, wes-
halb um Fristerstreckung zum Einreichen des verlangten ärztlichen Be-
richts ersucht werde.
Die Frist wurde vom BFM am 19. Januar 2012 im beantragten Rahmen
erstreckt.
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Seite 5
G.
Am 19. Januar 2012 liess das BFM bei der Schweizer Botschaft in Ankara
Abklärungen hinsichtlich der vorgebrachten Asylgründe vornehmen.
H.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer den in
Aussicht gestellten Arztbericht, datierend vom 9. Februar 2012, innert er-
streckter Frist nach.
I.
Mit Eingabe vom 26. April 2012 wurde um einen möglichst baldigen Asyl-
entscheid ersucht, zumal der Beschwerdeführer sich in einer schwierigen
gesundheitlichen Situation befinde.
Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am 1. Mai 2012 im Wesentlichen
mit, zufolge laufender Abklärungen seien keine zeitlichen Angaben mög-
lich.
J.
Am 18. April 2012 (Eingang BFM: 30. April 2012) übermittelte die Vertre-
tung in Ankara dem BFM das Ergebnis ihrer vor Ort vorgenommenen Ab-
klärungen.
Dem Beschwerdeführer wurde am 3. Mai 2012 zum Abklärungsergebnis
der Botschaft das rechtliche Gehör gewährt.
K.
Nach gewährter Fristerstreckung liess der Beschwerdeführer am 22. Mai
2012 seine Stellungnahme zu den Akten reichen.
L.
Am 9. Oktober 2012 reichte der Rechtsvertreter einen weiteren Bericht des
behandelnden Arztes, datierend vom 4. Oktober 2012, zu den Akten und
ersuchte erneut um baldmöglichsten Entscheid.
Am 13. Dezember 2012 teilte der Rechtsvertreter mit, der Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers habe sich erneut verschlechtert; dies habe
eine zeitweise Hospitalisierung notwendig gemacht. Das Verfahren sei vor
nunmehr vier Jahren eingeleitet worden, und es werde um baldigen Ent-
scheid ersucht.
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Seite 6
Mit Eingaben vom 27. Februar 2013 (mit einem ärztlichen Kurzbericht vom
26. Februar 2013) sowie vom 14. März 2013 (einen ausführlichen Austritts-
bericht vom 26. Februar 2013 enthaltend) sowie vom 4. September 2013
wurde unter Hinweis auf den schlechten Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers erneut um beförderliche Behandlung und Entscheidfin-
dung gebeten.
M.
Am 5. Dezember 2013 wandte sich der Rechtsvertreter an die Leitung des
BFM und ersuchte darum, das vorliegende Verfahren nunmehr rasch zu
einem Abschluss zu bringen.
Die Antwort des BFM datiert vom 20. Dezember 2013.
N.
Am 20. Januar 2014 wurde dem Beschwerdeführer in Beantwortung des
entsprechenden Gesuchs vom 13. Oktober 2011 Einsicht in die massgebli-
chen Akten des erstinstanzlichen Verfahrens gewährt.
O.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2014 – eröffnet am 30. Januar 2014 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz, ordnete jedoch an, der Vollzug der Wegweisung
werde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf-
geschoben.
P.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2014 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller
Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In formeller Hin-
sicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bei-
gabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des Rechtsver-
treters sowie um Verzicht auf einen Kostenvorschuss ersucht.
Mit der Beschwerde wurden mehrere türkischsprachige Unterlagen ins
Recht gelegt.
E-1025/2014
Seite 7
Q.
Der Instruktionsrichter liess den für das vorliegende Verfahren wesentli-
chen Inhalt der eingereichten fremdsprachigen Unterlagen von Amtes we-
gen übersetzen.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2014 hiess der Instruktionsrichter die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bei-
gabe eines amtlichen Rechtsbeistands gut und setzte den bevollmächtig-
ten Rechtsvertreter als amtlichen Beistand ein. Gleichzeitig überwies er die
Akten dem BFM zur Vernehmlassung.
S.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 8. April 2014 vollumfäng-
lich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
T.
Mit Replik vom 25. April 2014 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträ-
gen festhalten.
U.
Am 14. Februar 2015 reichte der amtliche Rechtsbeistand – auf Einladung
des Instruktionsrichters hin – seine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-1025/2014
Seite 8
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG so-
wie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Im Asylbereich kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art.106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-1025/2014
Seite 9
4.
4.1 Das Bundesamt führte in seiner Verfügung im Wesentlichen Folgendes
aus:
4.1.1 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten behördlichen Nach-
stellungen in B._______ in den (…)-Jahren – zuletzt im Jahr (…) – seien
aus aktueller Sicht weder als ernsthaft noch als kausal für die erst im Jahr
(…) erfolgte Ausreise zu beurteilen. Ausserdem sei die erste Festnahme
im Jahr (…) im Zusammenhang mit dem ausstehenden Militärdienst erfolgt
und vor diesem Hintergrund asylrechtlich nicht relevant.
4.1.2 Soweit der Beschwerdeführer künftige staatliche Verfolgungsmass-
nahmen wegen seines langjährigen Aufenthalts bei der PKK im Nordirak
befürchte sei festzuhalten, dass er gemäss Abklärungen vor Ort (Schwei-
zerische Botschaft in Ankara) in der Türkei nicht formell gesucht werde,
kein Ermittlungsverfahren gegen ihn hängig und kein polizeiliches Daten-
blatt über ihn erstellt worden sei. Das gegen seinen Bruder in den (…)Jah-
ren angestrengte Strafverfahren sei im Jahr (…) aufgeschoben und danach
ohne weitere Folgen für den Bruder eingestellt worden, mithin seien vor
diesem Hintergrund keine Gründe für eine Reflexverfolgungsgefahr er-
sichtlich.
4.1.3 Ausserdem habe der Beschwerdeführer sich seinerzeit in der Türkei
bis zur Ausreise selber nicht politisch betätigt oder sonst gegenüber den
türkischen Behörden exponiert und sei persönlich keiner Verfolgung aus-
gesetzt gewesen.
4.1.4 Schliesslich sei festzuhalten, dass er nach seiner Asylgesuchstellung
in Griechenland im Jahr (…) oder (…) aus eigenem Antrieb in die Türkei
und damit in den angeblichen Verfolgerstaat zurückgekehrt sei, bevor er im
(…) in die Schweiz gereist sei.
4.1.5 Insgesamt sei das Bestehen einer begründeten Furcht zum aktuellen
Zeitpunkt zu verneinen, mithin erfülle der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nicht.
4.2
4.2.1 Auf Beschwerdeebene wird vorweg der Sachverhalt erneut dargelegt
sowie im Wesentlichen ausgeführt, während seines Aufenthalts in der
Schweiz habe der Beschwerdeführer begonnen, seine Gedanken nieder-
zuschreiben. Auf Drängen ehemaliger PKK-Mitglieder und anderer Kurden
E-1025/2014
Seite 10
habe er im (…) begonnen, unter seinem Namen einzelne Artikel in den In-
ternetpublikationen "(…)", "(…)" und "(…)" zu veröffentlichen. Darin
äussere er seine Unterstützung für die Kurden und seine Kritik am türki-
schen Staat und an der PKK. Die entsprechenden Artikel (Kopien) seien
der Beschwerde beigelegt.
4.2.2 Dem BFM sei hinsichtlich der in der Vergangenheit erlebten Verfol-
gungshandlungen insoweit zuzustimmen, als diese aufgrund ihrer Intensi-
tät und zufolge fehlenden zeitlichen Zusammenhangs zur Ausreise die
Flüchtlingseigenschaft alleine nicht begründen könnten.
4.2.3 Auch aufgrund des verurteilten und einige Jahre später aufgrund ei-
ner Amnestie auf Bewährung freigekommenen Bruders sowie wegen des
Cousins, der in der Schweiz Asyl erhalten habe (N […]) sei mit Bezug auf
den Beschwerdeführer keine asylrelevante Reflexverfolgung anzunehmen;
diesbezüglich sei der Vorinstanz ebenfalls zuzustimmen.
4.2.4 Hingegen könne der Einschätzung des BFM nicht zugestimmt wer-
den, wonach die beim Beschwerdeführer vorliegende Furcht vor künftigen
Nachteilen nicht begründet sei:
4.2.5 Der Beschwerdeführer sei unbestrittenermassen während zehn Jah-
ren aktives Mitglied der PKK gewesen. Dies führe in der Türkei zu
rigoroser Strafverfolgung, die üblicherweise nicht in einem rechtsstaatlich
vertretbaren Verhältnis zur Schwere allfälliger im Einzelfall tatsächlich ver-
übter Taten stehe. Dementsprechend komme auch das Bundesverwal-
tungsgericht regelmässig zum Schluss, dass bei solchen Verfahren ein Po-
litmalus vorliege. Es sei somit davon auszugehen, dass die zehnjährige
Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der PKK, sofern dem türkischen
Staat diese zur Kenntnis gelangen sollte, mit grosser Wahrscheinlichkeit
zu Strafverfolgung führen würde, die in asylrelevanter Weise unverhältnis-
mässig wäre respektive zu menschenrechtswidriger Behandlung führen
würde. Dass der Beschwerdeführer nicht auf türkischen Boden für die PKK
tätig gewesen sei, sei dabei für die Gefährdung nicht relevant, zumal die
PKK vom türkischen Staat als eine gegen ihn gerichtete terroristische Or-
ganisation verurteilt werde. Keinen anderen Schluss lasse der Umstand zu,
dass der Beschwerdeführer von Griechenland aus vorübergehend in die
Türkei zurückgekehrt sei, zumal er sich während dieser Zeit heimlich und
vom Schlepper versteckt in der Türkei aufgehalten habe und dies der einzig
ihm offenstehende Weg zur weiteren Flucht nach Europa gewesen sei, um
E-1025/2014
Seite 11
der befürchteten formellen Rückschaffung durch Griechenland in die Türkei
zu entgehen.
4.2.6 Schliesslich vermöge auch das Ergebnis der Abklärung vor Ort, wo-
nach gegen den Beschwerdeführer kein Datenblatt bestehe und in
B._______ kein Verfahren gegen ihn hängig sei, nichts daran zu ändern,
dass er die erwähnten Nachteile zu erleiden hätte, sobald die türkischen
Behörden seiner habhaft werden und von seiner PKK-Mitgliedschaft erfah-
ren würden.
4.2.7 Insgesamt sei die Gefahr einer unverhältnismässigen und men-
schenrechtswidrigen behördlichen Verfolgung bei Bekanntwerden der
langjährigen PKK-Mitgliedschaft vorliegend als konkret und reell einzustu-
fen; dies ergebe sich allein schon daraus, als der Beschwerdeführer im
Falle einer Rückkehr erstmals seit (…) offiziell türkischen Boden betreten
würde. Dies würde mit grosser Wahrscheinlichkeit zu intensiver behördli-
cher Befragung führen, zumal der Beschwerdeführer aus B._______
stamme, wo besonders grosse Spannungen zwischen Kurden und türki-
schem Staat bestünden und wo er vor seiner damaligen Ausreise in Kon-
flikt mit den staatlichen Organen geraten sei.
4.2.8 Die Tatsache, dass der Bruder des Beschwerdeführers – wegen an-
geblicher Unterstützung der PKK – verhaftet und verurteilt sowie sein
Cousin wegen desselben Tatbestands verfolgt worden sei, wäre ein weite-
rer Grund für die türkischen Behörden, von einer Verbindung des Be-
schwerdeführers mit der PKK auszugehen.
4.2.9 Schliesslich würden die unter seinem Namen publizierten kritischen
Artikel zur Sichtbarkeit des Beschwerdeführers führen, und entsprechend
die Wahrscheinlichkeit erhöhen, im Falle einer Rückkehr durch die türki-
schen Behörden verhört zu werden.
4.2.10 Insgesamt habe der Beschwerdeführer damit subjektiv und objektiv
begründete Furcht asylrelevante Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu
erleiden. Eine inländische Fluchtalternative sei nicht gegeben, und eine
Asylunwürdigkeit liege gemäss Praxis des Gerichts allein bei Mitgliedschaft
bei der PKK nicht vor. Daher erfülle er die Flüchtlingseigenschaft, und es
sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren.
E-1025/2014
Seite 12
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorweg fest, dass die Ausführun-
gen der Vorinstanz zu den in der Vergangenheit erlebten Verfolgungshand-
lungen, denen sie zufolge mangelnder Intensität und aufgrund des fehlen-
den zeitlichen Zusammenhangs zur Ausreise die Flüchtlingseigenschaft
abspricht, vom Beschwerdeführer nicht bestritten werden. Das Gleiche gilt
für die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, wonach aufgrund
des verurteilten und einige Jahre später aufgrund einer Amnestie auf Be-
währung freigekommenen Bruders sowie wegen des Cousins, der in der
Schweiz Asyl erhalten habe, mit Bezug auf den Beschwerdeführer keine
asylrelevante Reflexverfolgung anzunehmen sei. Das Gericht sieht keine
Veranlassung, sich zu diesen unbestrittenen
Aspekten der angefochtenen Verfügung zu äussern.
5.2 Sodann ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der
Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er sich im Jahr (…) der
PKK angeschlossen und sich in der Folge in deren Hoheitsgebiet im Iran
und namentlich im Nordirak aufgehalten und dort in der beschriebenen Art
und Weise für die Partei tätig gewesen ist, nicht in Frage gestellt hat. Auch
diesbezüglich besteht keine Veranlassung für weitere Ausführungen.
5.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass im heutigen Zeitpunkt nicht davon auszuge-
hen ist, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr in seinen Hei-
matstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG:
5.3.1 Gemäss Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Per-
son die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität be-
fürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staat-
lichen Schutz erwarten kann. Die erlittene Verfolgung oder die begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal
für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im
Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Überdies muss feststehen,
dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine
innerstaatliche Schutzalternative verfügt (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1
S. 141 f., BVGE 2011/51 E. 8 S. 1019 ff.).
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Seite 13
5.3.2 Gemäss Botschaftsauskunft vom 18. April 2012 wird der Beschwer-
deführer in der Türkei nicht behördlich gesucht; weder bei der zuständigen
Staatsanwaltschaft in B._______ noch (…) ist ein Ermittlungsverfahren ge-
gen ihn eingeleitet; es ist auch kein polizeiliches Datenblatt über ihn erstellt
worden. Der Auskunft ist auch zu entnehmen, dass das Verfahren des Bru-
ders im Nachgang zu einer Amnestie folgenlos eingestellt worden ist.
5.3.3 Sodann hat der Beschwerdeführer seinen Militärdienst geleistet und
vor diesem Hintergrund ebenfalls keine (weiteren) behördlichen Massnah-
men zu gewärtigen.
5.3.4 Der Beschwerdeführer war im (…) von Griechenland aus in die Türkei
zurückgekehrt und hatte sich dort etwa zwei Monate lang aufgehalten.
Dass er vom Drittstaat aus nicht direkt in ein westeuropäisches Land, son-
dern ausgerechnet in den behaupteten Verfolgerstaat weiterreiste, spricht
jedenfalls nicht für eine ernsthafte Furcht vor Verfolgung durch die Heimat-
behörden.
5.3.5 Im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Beschwerdeführers als
PKK-Mitglied hatte er bisher keine Verfolgungsmassnahmen zu erleiden.
Für die Annahme, er müsste solche – für den Fall einer Rückkehr in die
Türkei – in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit be-
fürchten, gibt es in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte. Namentlich
ist bei der heutigen Aktenlage nicht davon auszugehen, dass seine Unter-
stützung der PKK den türkischen Behörden bekannt geworden ist oder mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit bekannt werden sollte.
5.3.6 Dass der Beschwerdeführer in der Schweiz im Internet einzelne Arti-
kel publiziert hat, vermag an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Fa-
milien- und Vorname des Beschwerdeführers sind in der Türkei tatsächlich
sehr verbreitet (vgl. Vernehmlassung S. 2; zur Verbreitung des Namens
G._______ auch GABRIELE RODRÍGUEZ, Turksprachige Namen in Deutsch-
land [
/NI%2097_2010_Rodriguez.pdf, abgerufen am 23.2.2015] S. […]), und es
gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die türkischen Behörden sich bei die-
sen Berichten ernsthaft darum bemüht hätten, den Autor zu eruieren (und
ihnen dies gelungen wäre).
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Seite 14
Ob das SEM (mit dem Hinweis auf das auffällige Timing dieser Internet-
publikationen […]) zu Recht implizit die Frage eines rechtsmissbräuchli-
chen Verhaltens des Beschwerdeführers in den Raum stellt (vgl. Vernehm-
lassung S. 1), kann offenbleiben.
5.3.7 Der Beschwerdeführer hat gemäss aktuellen Akten im Zusammen-
hang mit einer beabsichtigten Eheschliessung in der Schweiz mit den hei-
matlichen Behörden Kontakt aufgenommen, indem er auf dem dafür zu-
ständigen Amt seiner Heimatregion einen Geburtsregisterauszug sowie ei-
nen Familienschein hat ausstellen lassen. Im Rahmen des hierzu gewähr-
ten rechtlichen Gehörs teilte der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2014
mit, er sei für diese Dokumente nicht persönlich in den Heimatstaat gereist,
sondern habe diese über seine Schwester und gegen Bezahlung erhältlich
gemacht. Für die Frage der Flüchtlingseigenschaft sei dieses Vorgehen
nicht massgeblich, zumal er nicht geltend mache, er werde aktuell in der
Türkei gesucht. Vielmehr befürchte er, im Falle einer Rückkehr dorthin un-
ter anderem wegen der mehrjährigen Landesabwesenheit konkret Gefahr
zu laufen, von den türkischen Behörden vernommen zu werden; dabei be-
fürchte er, dass dann seine langjährige Mitgliedschaft bei der PKK bekannt,
er angeklagt und einem Verfahren ausgesetzt würde.
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer explizit die Richtigkeit der
Feststellung der Botschaftsabklärung bestätigt, wonach er in der Türkei
nicht gesucht werde, drängt sich die Frage auf, ob er sich mit seinem Ver-
halten im Sinn von Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) unter den Schutz des
Heimatstaates gestellt hat; solches könnte gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b
AsylG zum Asylwiderruf und zur Aberkennung einer bereits festgestellten
Flüchtlingseigenschaft führen. Auch diese Frage braucht jedoch nicht ab-
schliessend beantwortet zu werden. Fakt ist, dass die türkischen Behörden
den Beschwerdeführer behilflich waren und ihm – respektive für ihn – of-
fenbar anstandslos Dokumente ausgestellt haben, um seine Eheschlies-
sung in der Schweiz zu ermöglichen. Die wenig plausible Behauptung,
dass seine Verwandten dabei Bestechungsgeld hätten bezahlen müssen,
wird nicht weiter substanziiert. Ungeachtet dessen ist festzustellen, dass
die türkischen Behörden einen im Ausland lebenden Landsmann, der ihnen
als PKK-Mitglied und Exil-Politaktivist bekannt wäre, kaum in den Genuss
solcher konsularischer Unterstützungshandlungen kommen lassen wür-
den.
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Seite 15
5.3.8 Schliesslich ist mit Blick auf die thematisierte Furcht vor einer Einver-
nahme im Falle einer allfälligen Wiedereinreise in die Türkei der Vollstän-
digkeit halber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit der vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz aktuell einen Aufenthaltstitel hat, mithin eine (er-
zwungene) Rückkehr vor diesem Hintergrund in absehbarer Zeit nicht be-
vorsteht.
5.4 Insgesamt ist nach dem Gesagten heute nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte.
6.
In Würdigung des gesamten, rechtsgenüglich erstellten Sachverhalts ver-
mögen die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Nachdem der Beschwerdeführer von der Vorinstanz wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wor-
den ist, stellen sich in diesem Zusammenhang praxisgemäss keine weite-
ren Fragen mehr: Die Wegweisungsvollzugshindernisse sind alternativer
Natur: Ist eines von ihnen gegeben, gilt der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar. Weitere Ausführungen zu diesem Punkt erübrigen sich
deshalb.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
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10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sein Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.
10.2 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gewährt und ein amtlicher Vertreter eingesetzt worden ist, ist die-
sem ein Honorar auszurichten. Die Kostennote des amtlichen Rechtsbei-
stands erscheint den konkreten Verfahrensumständen als angemessen.
Dem amtlichen Rechtsbeistand ist für seine Bemühungen im Beschwerde-
verfahren zulasten des Gerichts ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'365.–
(inklusive Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 2'365.– bestimmt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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