B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1025/2020
Ur t e i l vom 5 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Matthias Rysler, Solidaritätsnetz Bern,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 11. Februar 2020.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste gemäss eigenen Angaben am 8. Januar
2020 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Bundesasylzentrum (BAZ)
B._______ um Asyl nachsuchte. Nachdem ihr das BAZ C._______ als Auf-
enthaltsort zugewiesen wurde, wurden dort durch das SEM am 13. Januar
2020 ihre Personalien aufgenommen.
B.
Am 22. Januar 2020 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin im Bei-
sein der zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zu einem
allfälligen Nichteintretensentscheid und der Überstellung nach Italien, da
dieser Staat möglicherweise zur Prüfung ihres Asylgesuches zuständig sei.
Gleichzeitig wurde ihr die Gelegenheit erteilt, sich zu ihrem Gesundheits-
zustand zu äussern.
Die Beschwerdeführerin brachte dabei hauptsächlich vor, sie habe ihren
Heimatstaat am 5. Februar 2006 verlassen. Seit dem 6. Februar 2006 habe
sie aufenthaltsrechtlich bewilligt in D._______/Italien mit ihrem Ehemann,
ebenfalls sri-lankischer Staatsangehöriger gelebt. Während ihres Aufent-
haltes in Italien sei sie drei Mal legal zurück in ihren Heimatstaat gereist.
Sie besitze eine bis im März 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung für Italien.
Sie sei aus Furcht vor ihrem Ehemann aus Italien ausgereist, da dieser sie
geschlagen und einmal ausgesperrt habe. Er habe mit der Mafia zu tun und
wolle sie umbringen. Fünf Mal sei sie deswegen bei der Polizei gewesen,
letztmals im Juni 2018. Die italienischen Behörden hätten ihre Anzeigen
jedoch nicht entgegennehmen wollen und ihrem Ehemann geglaubt. Egal
wohin sie gehen würde, die Tamilen würden sie finden. Ausserdem brachte
sie vor, sie leide an Schlaflosigkeit und Rückenschmerzen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen zeigte die Beschwerdeführerin dem SEM
während erwähntem Gespräch eine Fotoaufnahme ihrer Aufenthaltsbewil-
ligung in Italien («permesso di soggiorno»), welche bis am 29. März 2021
gültig ist.
C.
Am 22. Januar 2020 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
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des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
D.
Am 24. Januar 2020 übermittelte die Rechtsvertretung dem SEM ein Foto
des «permesso di soggiorno» (Aufenthaltsbewilligung) der Beschwerde-
führerin in Italien.
E.
Am 27. Januar 2020 wurden dem SEM durch die Rechtsvertretung medi-
zinische Unterlagen, darunter ein ärztlicher Kurzbericht vom 15. Januar
2020 zugestellt (act. […]-18/9). Demzufolge bestand bei der Beschwerde-
führerin der Verdacht auf eine Depression mit Schlafstörungen, Antriebslo-
sigkeit und körperlichen Schmerzen sowie der Status nach Diabetes Melli-
tus Typ II. Zudem wurden chronische Rückenschmerzen diagnostiziert.
Empfohlen wurden nebst einer medikamentösen Behandlung, ein psycho-
logisches Gespräch sowie Physiotherapie.
F.
Die italienischen Behörden entsprachen am 7. Februar 2020 dem Aufnah-
meersuchen des SEM vom 22. Januar 2020 gestützt auf Art. 12 Abs. 1
Dublin-III-VO.
G.
Die Rechtsvertretung übermittelte dem SEM am 12. Februar 2020 einen
weiteren medizinischen Kurzbericht vom 11. Februar 2020. In diesem wur-
den folgende Diagnosen gestellt: Perniziöse Anämie (Anmerkung des Ge-
richts: Blutarmut infolge Vitamin-B-12-Mangel), Vitamin-B12- und FE(Ei-
sen)-Mangel, pos. Ak (positive Antikörper), DM Typ II (Diabetes Mellitus
Typ II), V.a. (Verdacht) Anpassungsstörung DD (Differentialdiagnose), De-
pression, Verspannung nuchal (Nacken) / Kieferbereich, Lumbalgie (Rü-
ckenschmerz in der Lendenwirbelsäule). Nebst der medikamentösen The-
rapie wurde die Weiterführung der Physiotherapie angeordnet und die
Überweisung an einen Gastroenterologen empfohlen.
H.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2020 (eröffnet am 13. Februar 2020) trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Über-
stellung nach Italien, da Italien gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung
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ihres Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Voll-
zug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
I.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin handelnd durch
rubrizierten Rechtsvertreter am 24. Februar 2020 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und
das SEM sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten, da die Dublin-III-
VO nicht anwendbar sei. Eventualiter wurde beantragt, die Verfügung sei
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, in Anwendung der Souveräni-
tätsklausel auf das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht wurde
die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die
unentgeltliche Prozessführung beantragt.
J.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
24. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
K.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2020 forderte die zuständige In-
struktionsrichterin die Beschwerdeführerin respektive deren Rechtsvertre-
ter auf, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung die Rechtmittelschrift mit
einer Originalunterschrift zu versehen und eine Vertretungsvollmacht im
Original nachzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung der Beschwerde-
führerin nach Italien per sofort einstweilen ausgesetzt.
L.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2020 wurden die Beschwerdeverbesserung
(Unterschrift) und die Vertretungsvollmacht im Original nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
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1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gemäss
Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden (zur Kognition betreffend die Ermes-
sensausübung im Dublin-Verfahren vgl. BVGE 2015/9).
1.6 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
2.
2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-
VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat
für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der
betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zuge-
stimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
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zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
2.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) –
wie es hier vorliegt – sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genann-
ten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der
Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und
es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals ei-
nen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2
Dublin-III-VO).
2.4 Erweist es sich als unmöglich, die antragstellende Person in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für die Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien
ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein
anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO).
2.5 Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mit-
gliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des An-
trags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO).
2.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
2.7 Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz
gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck
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der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die be-
troffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin hielt sich eigenen Angaben gemäss seit dem
(…) bis zum (…) und damit über (…) Jahre lang aufenthaltsrechtlich bewil-
ligt in Italien auf. Sie reichte die Kopie einer noch bis zum 29. März 2021
gültigen Aufenthaltsbewilligung ein (act. 16/1 Beilage 1). Gestützt auf die-
sen Sachverhalt hat das SEM die italienischen Behörden am 22. Januar
2020 zu Recht gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme der
Beschwerdeführerin ersucht (Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die italieni-
schen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 7. Februar
2020 zu (Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Daran ändert auch die in der
Beschwerde vertretene Auffassung, wonach die Beschwerdeführerin
(noch) keine Verfolgung durch ihren Heimatstaat Sri Lanka, sondern eine
Verfolgung durch ihren in Italien wohnhaften Ehemann geltend mache und
deshalb die Dublin-III-VO nicht zur Anwendung gelange, nichts. Das SEM
hat das Schutzersuchen der Beschwerdeführerin als (erstmaliges) Asylge-
such im Sinne von Art. 18 AsylG (respektive als erstmaliges Gesuch um
internationalen Schutz im Sinne von Art. 2b der Dublin-III-VO) erachtet.
Aufgrund ihrer Aufenthaltsbewilligung in Italien wird es jedoch nicht am
SEM, sondern – wie dargelegt – gemäss der in der Dublin-III-VO festge-
legten Zuständigkeitsregeln Sache der italienischen Behörden sein, das
Schutzersuchen inhaltlich zu prüfen, mithin der Frage nachzugehen, ob mit
diesem Gesuch eine (relevante) Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne
dargelegt wird.
3.2 Im Weiteren ist festzuhalten, dass es – in Übereinstimmung mit dem
SEM – keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren
und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden syste-
mische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden.
So ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
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Seite 8
und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar
1967 (SR 0.142.301) ist. Es kann davon ausgegangen werden, Italien
komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach
und anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus
den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU
vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und
Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahme-
richtlinie), ergeben.
An dieser Auffassung ist derzeit – wie vom SEM zutreffend erwähnt – auch
unter Berücksichtigung des sog. «Salvini-Dekrets» festzuhalten. In diesem
Zusammenhang ist auf den kürzlich ergangenen, als Referenzurteil publi-
zierten Entscheid des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 hinzu-
weisen. Darin gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
auch nach Erlass und Umsetzung des «Salvini-Dekrets» gegenwärtig das
Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO, welche die staatliche Unterstützung Italiens und dessen Ein-
richtungen für Asylsuchende betreffen, zu verneinen sei (vgl. ausführlich
E. 6.1 – 6.4). Diese Einschätzung gilt auch, obwohl die dortigen Lebens-
umstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit
einem subsidiären Schutzstatus mit gewissen Mängeln behaftet sind, und
sich demgegenüber mehrere private Hilfsorganisationen der Betreuung
von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen (vgl. etwa das Urteil des
BVGer F- 373/2019 vom 5. Juli 2019 E. 5.2).
Auf systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem lassen auch
nicht die Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich des vom SEM
mit ihr geführten persönlichen Gesprächs schliessen, zumal sie dort haupt-
sächlich auf Probleme mit ihrem Ehemann, gegen den sie erfolglos mittels
polizeilicher Anzeige vorgegangen sei, verwies. Die Ausführungen in der
Rechtsmittelschrift, in Italien wäre sie als Opfer häuslicher Gewalt auf sich
alleine gestellt und ohne Schutz und ohne Obdach, sind ebenfalls nicht
geeignet, konkret aufzuzeigen, inwiefern das italienische Asylsystem von
generellen Mängeln beherrscht wäre. Es sei in diesem Zusammenhang
ausserdem darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin keine Be-
lege dafür eingereicht hat, dass sie bei der italienischen Polizei tatsächlich
Anzeige gegen ihren Ehemann wegen häuslicher Gewalt erstattet hat. Auf-
fällig ist zudem, dass sie sich ihren Angaben zufolge letztmals im Juni 2018
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an die italienischen Polizeibehörden gewandt haben will, ihre Ausreise aus
Italien jedoch erst im Februar 2020 erfolgte. Damit bestehen zugleich Zwei-
fel an ihrer Darstellung, sie sei in Italien Opfer von häuslicher Gewalt ge-
worden.
Das in der Beschwerde zitierte Urteil des EGMR zur Passivität der italieni-
schen Behörden bei häuslicher Gewalt in Italien vermag schliesslich eben-
falls nicht aufzuzeigen, inwiefern das italienische Asylsystem von generel-
len Mängeln geprägt ist.
3.3 Unter diesen Umständen hat das SEM die Anwendung von Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO zu Recht verneint.
3.4
3.4.1 Ein (zwingender) Selbsteintritt in Anwendung der Ermessensklausel
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ist vorliegend ebenfalls
nicht angezeigt:
Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und
ihr Asylverfahren unter Einhaltung der Verfahrensrichtlinien zu führen. Es
liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, Italien werde in ihrem Fall den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein
Land zwingen, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem ist es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen, darzutun, inwiefern die sie bei ei-
ner Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht seien,
dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3
EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
Wie bereits erwähnt, bestehen Zweifel daran, dass sie in Italien tatsächlich
Opfer von häuslicher Gewalt wurde und gegen ihren Ehemann Anzeige er-
stattet hat, der die Polizei nicht gefolgt sei. Sie konnte sodann nicht sub-
stanziiert darlegen, dass sie bei einer Rückkehr auf sich allein gestellt und
ohne Obdach wäre respektive Italien ihr als Asylsuchende (mit nach wie
vor gültiger Aufenthaltsbewilligung) die minimalen Lebensbedingungen
vorenthalten würde.
In diesem Zusammenhang ist ergänzend festzustellen, dass die Beschwer-
deführerin in Italien über ein gesichertes Aufenthaltsrecht verfügt, aus wel-
chem weitergehende Rechte resultieren, als sie Asylsuchenden zustehen.
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Seite 10
3.4.2 Auch die von der Beschwerdeführerin dargelegten gesundheitlichen
Probleme stehen einer Überstellung nach Italien im Lichte von Art. 3 EMRK
nicht entgegen. Denn eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit
gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen
Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der
Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder ter-
minalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer
Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei so-
ziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen
auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft
Schwerkranke, die durch die Überstellung – mangels angemessener me-
dizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert
würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung
ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei-
den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde
(vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016,
Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Bei den im ärztlichen
Bericht vom 11. Februar 2020 erwähnten gesundheitlichen Problemen (vgl.
A22/2) handelt es sich um Blutarmut, Vitaminmangel, Verspannungen im
Nacken- und Kieferbereich und Rückenschmerzen, welche hier in der
Schweiz medikamentös und mittels Physiotherapie behandelt wurden und
ebenso in Italien, ein Land, das – wie vom SEM zu Recht erkannt – über
eine gute medizinische Infrastruktur verfügt, durchführbar sind. Gleiches
gilt für die diagnostizierte Diabetes Mellitus Typ II, die – wie vom SEM er-
wähnt – schon länger besteht und daher wohl bereits in Italien behandelt
wurde. Der im medizinischen Bericht erwähnte Verdacht einer Anpas-
sungsstörung, deren Ursachen womöglich in einer Depression gründen,
wurde bisher nicht bestätig. Eine entsprechende Differentialdiagnose steht
noch aus. Selbst wenn sich dieser Verdacht bestätigen würde, stünden
aber auch diese gesundheitlichen Probleme einer Überstellung nach Italien
nicht entgegen. Es ist gestützt auf die Akten und die bisher eingereichten
medizinischen Berichte nicht davon auszugehen, dass diese Diagnosen
derart gravierend einzustufen sein werden, dass von einer Überstellung
abgesehen werden müsste. Die Beschwerdeführerin befand sich zudem
gemäss dem Bericht vom 11. Februar 2020 in einem stabilen Zustand, da
darin erwähnt wurde, sie sei leistungsfähiger und es gehe ihr psychisch
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Seite 11
etwas besser. Die gesundheitlichen Probleme vermögen damit die Unzu-
lässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu
rechtfertigen.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin jahrelang in Italien gelebt hat
und dort über eine bis im März 2021 dauernde Aufenthaltsbewilligung ver-
fügt. Damit sollte ihr der Zugang zu medizinischer Versorgung weiterhin
gewährleistet sein. Hinweise dafür, dass Italien ihr die adäquate medizini-
sche Behandlung verweigern würde, bestehen jedenfalls nicht. Im Übrigen
handelt es sich bei ihr auch nicht um eine derart vulnerable Person, dass
individuelle Zusicherungen der italienischen Behörden bezüglich medizini-
scher Versorgung und Unterbringung angezeigt wären. Der Zugang Asyl-
suchender zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung
hinaus ist derzeit – wie vom SEM zutreffend ausgeführt – grundsätzlich
gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen
kommen kann (vgl. Referenzurteil E-962/2019 E. 6.2.7). Zudem werden die
schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfü-
gung beauftragt sind, den gesundheitlichen Verhältnissen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und
die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die beste-
henden medizinischen Besonderheiten informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-
III-VO). Auch bezüglich der medizinischen Betreuung ist jedoch im vorlie-
genden Fall ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin
als aufenthaltsberechtigte, unabhängig vom Ausgang ihres Asylverfahrens,
in Italien über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt und damit uneinge-
schränkten Zugang zur medizinischen Betreuung.
3.4.3 Wie bereits ausgeführt, bestehen Zweifel an der von der Beschwer-
deführerin dargelegten Bedrohung durch ihren Ehemann in Italien und da-
mit auch an den von ihr angeblich in diesem Zusammenhang erhobenen
polizeilichen Anzeigen. Selbst davon ausgehend, sie wäre durch ihren
Ehemann in Italien bedroht worden, so wäre – in Übereinstimmung mit dem
SEM – festzuhalten, dass Italien grundsätzlich über ein funktionierendes
Polizei- sowie auch Justizsystem verfügt. Es wäre ihr demnach möglich, in
Italien die polizeilichen Behörden anzurufen. Im Übrigen stünde es der Be-
schwerdeführerin frei, sich – allenfalls mittels anwaltlicher Hilfe – an die
entsprechenden übergeordneten Organe zu wenden, um eine allfällige un-
gerechtfertigte Nichtanhandnahme ihrer polizeilichen Anzeigen zu rügen.
3.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über
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einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions-
beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Strei-
chung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts ge-
mäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den
vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht
mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung
nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbe-
züglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen
Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu bean-
standen; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch, namentlich ein Unterschreiten des Ermessens oder einen
Ermessensnichtgebrauch zu entnehmen. Die Vorinstanz hat sich in ihrer
Verfügung zudem mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten ge-
sundheitlichen Beschwerden auseinandergesetzt. Entgegen der dahinge-
henden Auffassung in der Rechtsmittelschrift – hat sie zudem auch ihr Vor-
bringen, sie sei durch ihren Ehemann bedroht worden und habe diesen
erfolglos angezeigt, gewürdigt und dabei dargelegt, weshalb sie auf einen
Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet. Das Gericht enthält sich
deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
3.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
4.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da
sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilli-
gung der Schweiz ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung
von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
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Seite 13
6.
Da das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
erweist sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos. Der mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2020 vor-
läufig verfügte Vollzugsstopp ist bei diesem Verfahrensausgang aufzuhe-
ben.
7.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich-
nen waren, womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG nicht erfüllt sind.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1025/2020
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2020 verfügte Vollzugsstopp
wird aufgehoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg
Versand: