B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1026/2020
Ur t e i l vom 4 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Somalia,
beide vertreten durch MLaw Céline Kuster,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 14. Februar 2020.
E-1026/2020
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind somalische Staatsangehörige. Sie erklär-
ten im Rahmen der Personalienaufnahme vom 7. Januar 2020 im Bunde-
sasylzentrum (BAZ) C._______, sie seien bereits in Somalia befreundet
gewesen, ein Paar seien sie jedoch erst nach der Flucht nach Libyen ge-
worden. Dort hätten sie mehrere Monate zusammengelebt und schliesslich
auch geheiratet. Zum Beleg reichten sie ein Ehezertifikat in Kopie ein. Von
Libyen aus seien sie per Boot nach Italien gereist, wo sie am 4. Dezember
2019 ankamen. Am 6. Dezember 2019 wurden sie in Messina daktylo-
skopisch erfasst und als Asylsuchende registriert. Sie hätten sich dort rund
einen Monat in einem Camp aufgehalten. Danach seien sie weiter Richtung
Como/Mailand gereist und hätten dort den Zug in die Schweiz genommen.
Am 29. Dezember 2019 ersuchten sie um Asyl.
B.
Am 14. Januar 2020 wurde den Beschwerdeführenden anlässlich des per-
sönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), das rechtliche Gehör zu einem all-
fälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung
nach Italien gewährt, welches gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-
Verordnung grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig
sei.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wurde von den Beschwerde-
führenden nicht bestritten. Jedoch erklärte der Beschwerdeführer, er sei
nun hier und wolle sein Gesuch in der Schweiz behandelt wissen; im Camp
in Italien habe sich niemand um sie gekümmert, sie hätten auch nicht nach
draussen gehen können und keine medizinische Unterstützung erhalten
(vgl. act. […]-13/2). Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie seien in die
Schweiz gekommen, weil sie in ltalien krank gewesen sei und dort keine
Hilfe erhalten habe. Sie habe Nierenschmerzen, seit sie sich in Libyen ge-
stossen habe, und vielleicht sei sie schwanger. Sie habe beim Arzt eine
Urinprobe abgegeben, ansonsten sei sie wegen der Nierenprobleme nie in
medizinischer Behandlung gewesen (vgl. act. […]-13/2). Die Rechtsvertre-
E-1026/2020
Seite 3
terin (legitimiert durch Vollmacht vom 6. Januar 2020) reichte einen medi-
zinischen Kurzbericht vom 6. Januar 2020 zu den Akten, gemäss dem der
Schwangerschaftstest negativ war.
C.
Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen zu ihrer Beziehung in Soma-
lia, der Ausreise und dem gemeinsamen Aufenthalt in Libyen sowie der
Eheschliessung entschied das SEM am 14. Januar 2020, die Verfahren zu
vereinigen und die Beschwerdeführenden im weiteren Verfahren als Ehe-
paar zu führen (vgl. act. […]-17/1, […]-16/1).
D.
Am 17. Januar 2020 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Rückübernahme der Beschwerdeführenden als Ehepaar, gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25
Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.
E.
Am 11. Februar 2020 reichte die Rechtsvertreterin einen weiteren Arztbe-
richt, datierend vom 5. Februar 2020 zu den Akten, aus dem hervorgeht,
dass die Beschwerdeführerin in der sechsten Woche schwanger sei
(vgl. act. […]-24/2). Sie ersuchte um Berücksichtigung dieses Umstands im
weiteren Verfahren.
F.
Am 12. Februar 2020 informierte das SEM die italienischen Behörden über
die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin (vgl. act. […]-26/1).
G.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 (eröffnet am 14. Februar 2020) trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die
Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behand-
lung ihres Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den
Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
H.
Mit Beschwerde vom 21. Februar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin die
Aufhebung der Verfügung vom 12. Februar 2020 und Rückweisung der Sa-
E-1026/2020
Seite 4
che an das SEM zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung. Eventuali-
ter sei auf ihre Asylgesuche einzutreten und das SEM anzuweisen, sich im
Sinne des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) im Wege
eines Selbsteintritts für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht
beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der un-
entgeltlichen Prozessführung. Auf die Begründung wird in den Erwägungen
eingegangen.
I.
Am 24. Februar 2020 setzte die Instruktionsrichterin im Rahmen einer su-
perprovisorischen Massnahme den Vollzug gestützt auf Art. 56 VwVG per
sofort einstweilen aus.
J.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
24. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
E-1026/2020
Seite 5
1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.
In der Beschwerdeschrift werden formelle Rügen erhoben, die vorgängig
zu behandeln sind. Die Rechtsvertreterin hält dem SEM vor, es habe seine
Verpflichtung der Sachverhaltserstellung von Amtes wegen (Art. 12 VwVG)
verletzt, da es wichtige entscheiderhebliche Umstände nicht abschliessend
abgeklärt habe.
3.1 Die Rechtsvertreterin brachte in der Beschwerde vor, die sehr junge
Beschwerdeführerin sei vulnerabel, sie sei schwanger und leide an Nieren-
beschwerden. Anlässlich des Termins zur Eröffnung des Entscheids am
20. Februar 2020 habe sie ihr mitgeteilt, in Libyen Opfer von Gewalttaten
geworden zu sein; dies sei als Hinweis auf erlittene Folter zu werten. Fer-
ner handle es sich bei den Beschwerdeführenden um eine Familie, wes-
halb das SEM gemäss neuester Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts zu Dublin-Überstellungen nach Italien gehalten gewesen wäre,
konkrete Zusicherungen von den italienischen Behörden einzuholen. Die
Argumentation, wonach es sich bei den Beschwerdeführenden noch nicht
um eine Familie handle, sei problematisch. Offensichtlich seien Schwan-
gere genauso schutzbedürftig wie Familien mit Kindern, auch sie benötig-
ten eine spezifische Behandlung und Unterbringung. Jedoch werde Asyl-
suchenden, die Italien während des Verfahrens verlassen hätten, der Zu-
gang zu Unterkunft und Unterstützung erschwert und sogar verwehrt. Be-
achtlich sei auch, dass die Beschwerdeführenden mit der Geburt des Kin-
des baldigen Schutzes als Familie bedürften.
E-1026/2020
Seite 6
3.2 Des Weiteren habe das SEM die gesundheitlichen Beschwerden der
Beschwerdeführerin nicht genügend abgeklärt. Diese habe sich mit ihrem
Leiden bereits in Italien an die Behörden gewandt, wo sie keine Hilfe erhal-
ten habe. Schon beim Erstgespräch mit dem Arzt in der Schweiz habe sie
die Nierenschmerzen erwähnt, jedoch sei nichts unternommen worden.
Beim zweiten Arztbesuch habe gemäss ihrer Aussage wegen der Schwan-
gerschaft keine Untersuchung vorgenommen werden können. Die Be-
schwerdeführerin habe gegenüber der Rechtsvertreterin über klopfende
Schmerzen und Brennen beim Wasserlassen berichtet; diese Schmerzen
habe sie seit dem Jahr 2018. Trotz mehrmaligem Hinweis auf die Nieren-
beschwerden habe das SEM es unterlassen, diesen Gesundheitsaspekt
abzuklären, was insbesondere problematisch sei, als die Beschwerdefüh-
rerin am 20. Februar 2020 mitgeteilt habe, in Libyen öfter geschlagen wor-
den zu sein. Die Beschwerdeführerin habe sich wiederholt um einen Arzt-
termin bemüht, eine Untersuchung sei jedoch nicht erfolgt; dieses Ver-
säumnis der Vorinstanz könne ihr nicht angelastet werden.
3.3 Die formellen Rügen sind nicht geeignet, um die Aufhebung des ange-
fochtenen Entscheids zu bewirken.
3.3.1 Entgegen den Vorbringen der Rechtsvertreterin, wonach der Ge-
sundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht genügend abgeklärt wor-
den sei und sie nicht genügend untersucht worden sei, ist festzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin nach Aktenlage ab Einreichung ihres Asylge-
suchs am 29. Dezember 2019 innerhalb von sechs Wochen zweimal ärzt-
lich untersucht wurde. Am 3. Januar 2020 wurde sie nach der migrations-
medizinischen Abklärung, bei der ihr allgemeiner Gesundheitszustand als
«sehr gut» beschrieben wurde, erstmals an den Hausarzt überwiesen
(F2 Formular, in den Akten, nicht paginiert). Beim ersten Termin am 6. Ja-
nuar 2020 wurde ein Schwangerschaftstest durchgeführt, der negativ aus-
fiel; Am zweiten Termin vom 5. Februar 2020 wurde die Schwangerschaft
festgestellt und die Beschwerdeführerin erhielt eine entsprechende Vor-
sorge-Medikation. Aus den Unterlagen geht nicht hervor, dass die Be-
schwerdeführerin anlässlich der Arztbesuche ihre Nierenbeschwerden vor-
getragen hätte, was jedoch von ihr zumutbar hätte erwartet werden kön-
nen. Dem SEM ist der Umstand jedenfalls bekannt und bewusst, was sich
aus den Informationen betreffend die Vollzugsmodalitäten ergibt, die den
Hinweis enthalten, dass die Beschwerdeführerin schwanger ist und unter
Nierenschmerzen leidet (vgl. act. [...]-29/1). Betreffend des erst auf Be-
schwerdestufe geltend gemachten Vorbringens, die Beschwerdeführerin
sei in Libyen geschlagen worden, ist festzuhalten, dass dieser Aspekt im
E-1026/2020
Seite 7
Verfahren vor der Vorinstanz nicht aktenkundig geltend gemacht und we-
der von ihr noch von ihrem Ehemann erwähnt wurde (vgl. Protokoll Dublin-
Gespräch Beschwerdeführerin, wo festgehalten wurde, sie habe sich «un-
terwegs irgendwo gestossen», act. [...]-13/2). Angesichts des Umstands,
dass die Beschwerdeführerin erst anlässlich der Entscheideröffnung über
etwaige Misshandlungen in Libyen berichtete, kann der Vorinstanz kein
Vorwurf der mangelhaften Sachverhaltsabklärung gemacht werden. Viel-
mehr wäre es auch Sache der Rechtsvertretung gewesen, bereits im Erst-
gespräch mit der Beschwerdeführerin die relevanten Aspekte ihres Vorbrin-
gens, einschliesslich ihrer Erlebnisse auf der Flucht, zu klären. Das Bun-
desverwaltungsgericht geht nach diesen Ausführungen davon aus, dass
der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt wurde. Die Beschwer-
deführerin ist eine junge Schwangere, den ärztlichen Berichten ist zu ent-
nehmen, dass die Schwangerschaft in einem frühen Stadium ist und bisher
unproblematisch verläuft.
3.3.2 Des Weiteren ist auch nicht erkennbar, dass die Vorinstanz sich nicht
genügend mit der Vulnerabilität der Beschwerdeführerin auseinanderge-
setzt hätte. Tatsächlich ist die Begründung der Vorinstanz ausführlich aus-
gefallen. Wenn das SEM allerdings – im Wissen um die aktuellen Um-
stände in Italien und die als bekannt vorausgesetzte jüngste Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts zur Überstellung von Familien und Schwer-
kranken nach Italien (vgl. das Referenzurteil des Bundesverwaltungsge-
richt E-962/2019 vom 17. Dezember 2019) – zu einer anderen rechtlichen
Einschätzung betreffend die Verletzlichkeit der Beschwerdeführenden ge-
langte (vgl. Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids, S. 5 f.), so stellt dies
keine Verletzung von Art. 12 VwVG dar.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die
Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur
Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Behandlung des Asyl-
gesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitglied-
staat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das
Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
E-1026/2020
Seite 8
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall
eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapi-
tel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten
Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7
Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeit-
punkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegen-
über grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III
statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in ei-
nem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Ho-
heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein
Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
4.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 6. Dezember 2019 in Italien
ein Asylgesuch eingereicht hatten. Das SEM ersuchte deshalb die italieni-
schen Behörden am 17. Januar 2020 um Wiederaufnahme der
Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO. Die italienischen
Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1
Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständig-
keit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grund-
sätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wird von den
Beschwerdeführenden auch nicht bestritten.
5.
5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem jüngsten
Referenzurteil zu Italien nach eingehender Analyse festgehalten, dass das
E-1026/2020
Seite 9
italienische Asylsystem auch weiterhin zwar Schwachstellen, jedoch keine
systemischen Mängel aufweist (vgl. Referenzurteil E-962/2019 vom
17. Dezember 2019 E. 6.3).
5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben. Diese Vermutung, wonach Italien seinen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nachkomme, kann durch konkrete und erhebliche Vorbringen
im Einzelfall erschüttert werden (vgl. das Referenzurteil E-962/2019 vom
17. Dezember 2019 E. 5; vgl. BVGE 2011/9 E. 6; 2010/45 E. 7.5 m.w.H.).
5.3 Vorliegend berufen sich die Beschwerdeführenden darauf, dass ihre
Überstellung unzulässig sei, sofern das SEM von den italienischen Behör-
den keine individuellen Garantien im Sinne des jüngsten Referenzurteils
E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 (dort E. 8.3.4) einhole. Als sehr jun-
ges Ehepaar, das ein Kind erwarte, seien sie besonders verletzlich und
hätten besondere Bedürfnisse in Hinblick auf Betreuung, Unterkunft und
medizinische Versorgung. Zudem habe die Beschwerdeführerin ein Nie-
renleiden geltend gemacht, das ein weiteres mögliches Gesundheitsrisiko
darstelle. In der Beschwerde wird auch vorgetragen, der Umstand, dass
die italienischen Behörden das Ersuchen des SEM nicht beantwortet hät-
ten, stütze die Behauptung, dass eine angemessene Unterkunft und medi-
zinische Versorgung für vulnerable Personen nicht gewährleistet werden
könne.
5.4 Es trifft zu, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzur-
teil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 strengere Kriterien für Dublin-
Überstellungen von Familien mit Kindern und schwer erkrankten Asylsu-
chenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische
Versorgung angewiesen sind, beschlossen und das SEM verpflichtet hat,
E-1026/2020
Seite 10
individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen me-
dizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden
einzuholen (vgl. Referenzurteil E-962/2019 E. 8.3.4 für Familien, E. 7.4.3
für Schwerkranke). Die Beschwerdeführenden fallen jedoch entgegen der
Argumentation in der Beschwerde nicht in diese Kategorie. Die Schwan-
gerschaft der Beschwerdeführerin ist in einem sehr frühen Stadium, sie
verläuft – gemäss dem vorliegenden Arztbericht vom 5. Februar 2020 –
unauffällig. Zwar berichtete die Rechtsvertreterin, dass die Beschwerde-
führerin anlässlich der Entscheideröffnung über Unruhe und fehlenden Ap-
petit geklagt habe und auch der Beschwerdeführer habe bei diesem Termin
bestätigt, es gehe seiner Frau nicht gut, sie esse wenig und er müsse sie
ständig dazu motivieren (vgl. Beschwerdeeingabe, Ziff. 3.3), doch erschei-
nen diese Beschwerden als übliche Begleiterscheinungen einer Früh-
schwangerschaft; die Beschwerdeführerin hat laut Arztbericht vom 5. Feb-
ruar 2020 auch ein entsprechendes Medikament gegen Übelkeit erhalten.
Auch die Nierenbeschwerden, unter welchen die Beschwerdeführerin laut
Aussage der Rechtsvertreterin seit dem Jahr 2018 leidet, und die sich in
Brennen beim Wasserlassen, verfärbtem Urin und immer wieder in klop-
fenden Schmerzen äusseren, erscheinen nicht als derart gravierend, als
dass diese Beschwerden einer Überstellung nach Italien entgegenstehen
könnten; in der Schweiz wurden sie mit Tabletten behandelt (vgl. Be-
schwerdeeingabe Ziff. 3.1, S. 4), wobei unklar ist, ob es sich dabei nicht
um die Medikamente betreffend die Schwangerschaft gehandelt hat. Fest
steht, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheit-
lichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstellen kann. Eine vom EGMR definierte Konstellation be-
trifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener
medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfron-
tiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlech-
terung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensi-
vem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung füh-
ren würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember
2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Von einem derart
gravierenden Krankheitsbild kann bei der Beschwerdeführerin nicht ausge-
gangen werden. Zwar ist zutreffend, dass sie als Schwangere auf eine ärzt-
liche Kontrolle der Schwangerschaft angewiesen ist, entsprechend wurde
auch auf dem Arztzeugnis vom 5. Februar 2020 ein weiterer Kontrolltermin
für Anfang März 2020 vermerkt, jedoch stellt eine normal verlaufende
Schwangerschaft im frühen Stadium kein schweres medizinisches Leiden
dar, das nach der Ankunft in Italien eine sofortige und lückenlose medizini-
sche Versorgung im Sinne der Rechtsprechung erfordern würde. Auch in
E-1026/2020
Seite 11
Kombination mit allfälligen Nierenschmerzen ergibt sich kein Krankheits-
bild, das im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK im Fall
Paposhvili Berücksichtigung finden müsste. Vielmehr kann der Schwan-
gerschaft im Rahmen der Vollzugsplanung durch eine zeitnah vor der Über-
stellung stattfindende ärztliche Kontrolluntersuchung in der Schweiz Rech-
nung getragen werden, was der Beschwerdeführerin Zeit verschafft, sich
nach der Ankunft in Italien um die notwendige ärztliche Versorgung zu küm-
mern (vgl. act. [...]-29/1, «Medizinalfall» gemäss den Überstellungsmodali-
täten). Auch der Hinweis, dass die Beschwerdeführenden noch sehr jung
seien und die aktuelle Situation als sehr stressig empfinden, vermag an
dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden sind (…)
und (…) Jahre alt und es ist davon auszugehen, dass sie in Italien in der
Lage sein werden, die zuständigen Behörden zu kontaktieren und diese
um Unterstützung anzugehen.
5.5 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Italien grundsätzlich über eine
ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler: Urteile
des BVGer E-6298/2019 vom 5. Dezember 2019 S. 12 und F-4617/2019
vom 14. Oktober 2019 E. 5.3). Es darf davon ausgegangen werden, dass
dieser Dublin-Mitgliedstaat die Rechte aus der Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) anerkennt und schützt. Es liegen
keine Hinweise vor, wonach Italien den Beschwerdeführenden eine adä-
quate medizinische Behandlung verweigern würde, auch die Beschwerde-
führerin hat zu Protokoll gegeben, in Italien Tabletten wegen des Nieren-
leidens erhalten zu haben. Der Zugang für asylsuchende Personen zum
italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit
grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Ver-
zögerungen kommen kann (Urteil E-962/2019 E. 6.2.7). Die Beschwerde-
führenden könnten sich nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden
und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg
einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
5.6 Festzuhalten ist darüber hinaus, dass die schweizerischen Behörden,
die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den me-
dizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der
Überstellung Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig
in geeigneter Weise über allenfalls bestehende medizinische Besonderhei-
ten informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Dies ist vorliegend gesche-
hen, figuriert in den Informationen betreffend die Vollzugsmodalitäten doch
E-1026/2020
Seite 12
der Hinweis, dass die schwangere Beschwerdeführerin ein Medizinalfall ist
und unter Nierenschmerzen leidet (vgl. act. [...]-29/1). Die italienischen
Partnerbehörden wurden bereits am 12. Februar 2020 über die Schwan-
gerschaft orientiert (vgl. act. [...]-26/1). Art. 3 EMRK steht somit einer Über-
stellung nach Italien nicht entgegen.
5.7 Die Beschwerdeführenden fordern mit ihrem Vorbringen, sie seien als
junges Ehepaar, das ein Kind erwarte, besonders verletzlich, ferner auch
die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO,
respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden
– Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch
«aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür ge-
mäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
5.8 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspiel-
raum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter die-
sem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine
Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Un-
terschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich des-
halb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
5.9 Nach dem Gesagten bestehen auch aus Sicht des Bundesverwal-
tungsgerichts keine begründeten Hinweise dafür, dass die Beschwerdefüh-
renden im Fall der Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage ge-
raten werden. Es besteht daher kein Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Italien der für die
Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mit-
gliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhal-
ten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den
ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE
2010/45 E. 8.3).
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da
sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilli-
gung sind, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44
AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E-1026/2020
Seite 13
7.
Aus den obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Ver-
fügung des SEM zu bestätigen.
8.
Der am 24. Februar 2020 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem
Urteil dahin.
9.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ist gutzuheissen. Zwar wird die Beschwerde mit dem heutigen Urteil
abgewiesen, die Rechtsbegehren waren jedoch nicht von vornherein als
aussichtslos zu bezeichnen im Sinne des Art. 65 Abs. 1 VwVG. Es sind
demnach keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1026/2020
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der provisorische Vollzugsstopp wird aufgehoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Susanne Bolz