B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1027/2019
Ur t e i l vom 2 2 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Albanien und Kosovo,
Beschwerdeführer,
die Ehefrau B._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Kosovo,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Februar 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verliessen Kosovo eigenen An-
gaben zufolge am (…) und gelangten am 6. Januar 2019 in die Schweiz,
wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 24. Januar 2019 wurden sie
summarisch zu ihrer Person befragt (BzP; Protokolle in den SEM-Akten
A5/12 und A6/11) und am 8. Februar 2019 zu ihren Asylgründen angehört
(Anhörung; Protokolle in den SEM-Akten A11/15 und A12/10).
Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs aus, er
stamme ursprünglich aus dem in Albanien gelegenen Dorf E._______ in
der Gemeinde F._______. (…) sei er mit seiner Familie nach G._______
(Kosovo) gezogen, weil dort die Lebensbedingungen besser gewesen
seien. In der Folge habe er neben der albanischen auch die kosovarische
Staatsbürgerschaft erworben. Er habe bis zur Ausreise zusammen mit sei-
ner Ehefrau, seinen Kinder, Eltern und seinem Bruder im eigenen Haus in
einem Vorort von G._______ namens H._______ gelebt, wo er im Sommer
(…) und im Winter in (…) gearbeitet habe. Am (…) habe sein (…) I._______
auf der Autobahn zwischen J._______ und K._______ eine Person, die die
Fahrbahn unerlaubterweise zu Fuss überquert habe, angefahren und töd-
lich verletzt. Die Polizei habe festgestellt, dass sein (…) am Unfall nicht
schuld gewesen sei. Kurz nach dem Unfall habe seine Familie Vermittler
zur Familie des Unfallopfers geschickt, um eine Versöhnung herbeizufüh-
ren. Der Versöhnungsversuch sei jedoch gescheitert, weshalb er nun be-
fürchte, die heute noch minderjährigen Kinder des Opfers könnten sich ei-
nes Tages an ihm rächen. Er habe erfahren, dass sich die Kinder bereits
danach erkundigen würden, wer für den Tod ihres Vaters verantwortlich sei.
Er habe sich zur Ausreise entschlossen, weil er nicht in ständiger Angst
habe leben wollen. Sein in L._______ lebender (…) I._______ fürchte sich
auch vor der Rache der Opferfamilie und beabsichtige ebenfalls, das Land
zu verlassen.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers führte aus, sie sei kosovarische
Staatsangehörige und habe seit ihrer Geburt bis zur Ausreise in G._______
gelebt. Ihr (…) habe am (…) einen Autounfall gehabt, bei dem eine Person
ums Leben gekommen sei. Die Familie des Opfers lebe nur ungefähr (…)
Kilometer von ihnen entfernt. In Kosovo herrsche immer noch die Blutrache
und diese Familie habe trotz Versöhnungsverhandlungen nicht darauf ver-
zichten wollen. Wenn ein Angehöriger dieser Familie jemandem aus ihrer
Familie irgendwo begegne, könnte er diese Person umbringen. Sie hätten
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deshalb in ständiger Angst gelebt und ihr Mann habe sich davor gefürchtet,
arbeiten zu gehen. Aus diesem Grund seien sie ausgereist.
Der Beschwerdeführer und seine Frau reichten einen Polizeirapport zum
Unfall vom (…) und albanische Reisepässe des Beschwerdeführers und
ihrer Kinder sowie eine kosovarische Identitätskarte der Ehefrau ein.
B.
Mit am 22. Februar 2019 eröffneter Verfügung vom 21. Februar 2019 stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte es aus, der geltend gemachte Unfall werde nicht
bestritten. Hingegen bestünden aus verschiedenen Gründen erhebliche
Zweifel am Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Kosovo aus Angst
vor der Rache der Opferfamilie verlassen. So falle zunächst auf, dass er
von der Familie so gut wie nichts gewusst und weder die Namen noch die
Anzahl der Geschwister und Kinder des Opfers gekannt habe. Diese Un-
kenntnis sei nicht nachvollziehbar, zumal er sich wegen dieser Familie zur
Ausreise gezwungen gesehen habe. Hinzu komme, dass er sich wider-
sprüchlich zur Frage geäussert habe, ob ihm seitens der Familie etwas zu-
gestossen sei. So habe er bei der BzP zuerst eine Bedrohung geltend ge-
macht und später bei der Anhörung ausgesagt, es sei nichts passiert, was
ihm Anlass zur Ausreise gegeben hätte. Sollte letztere Aussage zutreffen,
sei nicht nachvollziehbar, was ihn konkret zur Ausreise veranlasst habe, es
müsste vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Familie des Unfall-
opfers kein Interesse an ihm und seiner Familie gehabt habe, zumal sie
über eine Zeitraum von mehr als einem Jahr untätig geblieben sei. Hinzu
komme, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in Bezug auf
die Versöhnungsversuche in Widersprüche verwickelt hätten. Der Be-
schwerdeführer habe diesbezüglich ausgesagt, sein verstorbener Schwie-
gervater sei zweimal zur Familie gegangen, um eine Versöhnung herbei-
zuführen. Die Ehefrau habe demgegenüber ausgeführt, ihr Ehemann habe
ihren Vater beide Male begleitet.
Zudem sei das Verhalten des Beschwerdeführers nicht mit demjenigen ei-
ner tatsächlich verfolgten Person zu vereinbaren. Er habe nämlich ausge-
sagt, bis zu seiner Ausreise weiter an seiner offiziellen Adresse in
G._______ gelebt und gearbeitet zu haben, wo er jederzeit von der Familie
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des Unfallopfers hätte belangt werden können. Zudem habe er seine Aus-
reise auch deshalb nicht überzeugend begründen können, weshalb gerade
er ausgereist sei, zumal sein am Unfall beteiligter (...) I._______ deutlich
exponierter als er gewesen wäre, Opfer einer Blutrache zu werden. Der
Umstand, dass (...) weiterhin unbehelligt in einer nur (…) Kilometer von
G._______ entfernt gelegenen Stadt (M._______) in L._______ lebe, als
(…) an verschiedenen öffentlichen Orten arbeite und seit rund (…) Jahren
an (…) in verschiedenen (…) tätig sei, bestätige die Zweifel an seiner Ge-
fährdung und insbesondere auch derjenigen des Beschwerdeführers. Im
Übrigen habe er auch nicht realitätskonform begründen können, weshalb
er sich nie an die Polizei gewendet habe, obwohl sie seiner Meinung nach
korrekt arbeite. Die kosovarischen Behörden seien offensichtlich gewillt
und in der Lage, adäquate Massnahmen zur Strafverfolgung einzuleiten.
Angesichts dieser zahlreichen und nicht abschliessend aufgeführten Un-
stimmigkeiten seien die gesuchsbegründenden Vorbringen des Beschwer-
deführers und seiner Ehefrau nicht glaubhaft und müssten deshalb nicht
auf ihre Asylrelevanz geprüft werden.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien zufolge Ablehnung ihrer
Asylgesuche zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet und der Wegwei-
sungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Februar 2019 (Datum Poststempel) ge-
langte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte sinngemäss für sich und seine Familie die Aufhebung dieser Verfü-
gung und unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft die Gewährung
von Asyl.
Auf die Begründung des Rechtsbegehrens wird, soweit für den Entscheid
relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Am 28. Februar 2019 bestätigte die Instruktionsrichterin dem Beschwerde-
führer den Eingang seiner Beschwerde und verfügte, er und seine Familie
könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwar-
ten.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Vorliegend sind die Voraussetzungen für einen Entscheid mit einer Be-
schwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG in der seit dem 29. Septem-
ber 2012 geltenden Fassung erfüllt: Der Beschwerdeführer ist Staatsange-
höriger von Kosovo. Der Bundesrat bezeichnete Kosovo mit Beschluss
vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG und ist auf diese Einschätzung im Rahmen
der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zu-
rückgekommen. Zudem ist das SEM aufgrund der vollständigen und richti-
gen Feststellung des Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen, dass
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das Verfahren nach den Anhörungen ohne weitere Abklärungen spruchreif
war.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwer-
deführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der
Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten
Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE
2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
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6.
6.1 Auch für das Bundesverwaltungsgericht bestehen nicht zuletzt auf-
grund der Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu ihrem
weiteren Verbleib in Kosovo und demjenigen seines (...) in L._______ ge-
wichtige Zweifel an der Authentizität ihrer Furcht vor Nachstellungen sei-
tens der Familie des Unfallopfers. Dennoch kann nicht gänzlich ausge-
schlossen werden, dass ihnen in ihrem Heimatland Blutrache nach dem
kosovarischen Gewohnheitsrecht (Kanun) drohen könnte. Die Frage der
Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung muss letztlich in Berücksichti-
gung der nachstehenden Erwägungen nicht abschliessend geklärt werden.
6.2 Die Vorinstanz ist im Ergebnis nämlich zu Recht auch davon ausge-
gangen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Er macht von
Privatpersonen ausgehende Verfolgungsmassnahmen geltend. Damit
handelt es sich nicht um eine asylrechtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchte.
Einerseits fehlt es bei einer privaten Blutfehde am Erfordernis der flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation, weil diese nicht aus einem
in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Grund erfolgt. Andererseits sind Übergriffe
von privaten Dritten nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn es der be-
troffenen Person nicht möglich ist, im Heimatland Schutz davor zu finden.
Der Schutz ist dann als ausreichend zu qualifizieren, wenn eine Person
effektiv Zugang zu einer funktionierenden staatlichen Infrastruktur hat und
ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht er-
wartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in die Lebensbereiche sei-
ner Bürger eingreifen kann. Ist kein ausreichender Schutz möglich, setzt
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zudem voraus, dass die be-
troffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und nicht in
einem anderen Teil ihres Heimatstaates Schutz finden kann (vgl. BVGE
2008/12 E. 7.2.6.1 S. 173 ff., 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.).
6.3 Wie bereits in Erwägung 3 vorstehend ausgeführt, hat der Bundesrat
Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicherer Staat
(Safe Country) eingestuft. Die Bezeichnung eines Landes als Safe Country
beinhaltet die Regelvermutung, dass eine asylrelevante staatliche Verfol-
gung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung ge-
währleistet ist. Hierbei handelt es sich jedoch um eine relative Verfolgungs-
sicherheit, die im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hin-
weise widerlegt werden kann. Gemäss Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts gehen die zuständigen Behörden in Kosovo im Rahmen
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ihrer Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und Übergriffe durch
Privatpersonen vor. Insofern ist vom Schutzwillen und von der weitgehen-
den Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden auszugehen (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D-2562/2013 vom 16. Mai 2013 E. 4.1 f. mit
Hinweis auf BVGE 2011/50 E. 4.7, E-5031/2014 vom 4. Juni 2014 E. 7.3,
E-6802/2014 vom 5. Dezember 2014 E. 7 und D-1609/2016 vom 27. De-
zember 2016 E. 5). Wie bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt
wurde, wäre es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bei Nachstel-
lungen seitens der Familie des Unfallopfers unbenommen gewesen, den
Schutz der kosovarischen Behörden in Anspruch zu nehmen, zumal davon
ausgegangen werden kann, dass sich diese auch in ihrem Fall ihren Mög-
lichkeiten entsprechend für ihren Schutz eingesetzt hätten. Es gibt keinen
Grund anzunehmen, sie könnten dies nicht auch künftig, nach ihrer Rück-
kehr in den Heimatstaat, tun.
6.4 Angesichts dieser Sachlage ergibt sich, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers und seiner Ehefrau den Anforderungen an die Flücht-
lingsrelevanz nicht standzuhalten vermögen. Es bestehen somit keine kon-
kreten und substanziierten Hinweise, die die Regelvermutung, Kosovo ge-
währe Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung, in ihrem Fall zu widerlegen
vermöchten. Die Beschwerdevorbringen rechtfertigen keine andere Ein-
schätzung, zumal sie sich darauf beschränken, die gesuchsbegründenden
Aussagen zu wiederholen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abge-
lehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer und seine Familie verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
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gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer und seiner Ehefrau nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
und seiner Ehefrau noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen
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Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter o-
der unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi
gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Eine solche konkrete Gefahr vermögen die Beschwerdefüh-
renden nicht glaubhaft zu machen, zumal sie zwischen den gescheiterten
Versöhnungsversuchen und der Ausreise noch längere Zeit (über […] lang)
an ihrem offiziellen Wohnort gelebt hätten und der Beschwerdeführer so-
wohl auf dem (…) als auch in seiner (…) gearbeitet habe, ohne dass etwas
passiert wäre. Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwer-
deführenden gegebenenfalls an die kosovarischen Behörden wenden
könnten.
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegwei-
sungsvollzug sodann offensichtlich nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.2 Die allgemeine Lage in Kosovo als Safe Country ist offensichtlich
nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Ge-
walt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet
werden müsste, gekennzeichnet. Der Vollzug der Wegweisung ist unter
diesen Umständen als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen.
8.4.3 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Wie bereits in der angefochtenen
Verfügung ausgeführt wurde, lebten der Beschwerdeführer und seine Ehe-
frau mit ihren Kindern vor ihrer Ausreise in G._______ in ihrem eigenen
Haus. Hinzu kommt, dass auch ihre Familien in G._______ leben, weshalb
sie dort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügen. Dem Be-
schwerdeführer ist es zuzumuten, nach seiner Rückkehr seine Tätigkeit
(…) und in (…) wieder aufzunehmen. Es liegen somit keine Anhaltspunkte
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dafür vor, der Beschwerdeführer und seine Familie könnten in Kosovo in
eine existenzbedrohende Notlage geraten. Auch das Übereinkommen vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention,
KRK; SR 0.107) steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal
die Kinder sich erst seit sehr kurzer Zeit in der Schweiz aufhalten und dem-
zufolge hierzulande kaum eine Verwurzelung stattfinden konnte.
8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi