B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1028/2015
Ur t e i l vom 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…) seine Ehefrau
B._______, geboren (…), und ihr Sohn
C._______, geboren (…), Bosnien und Herzegowina,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Februar 2015 / N (…).
E-1028/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, ethnische Roma (Beschwerdeführer) be-
ziehungsweise Bosniaken (Beschwerdeführerin) mit letztem Wohnsitz in
D._______, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…)
und gelangten per Bus über Kroatien, Slowenien und Österreich am
29. Dezember 2014 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuch-
ten. Am 9. Januar 2015 wurden sie zur Person befragt, am 26. Januar 2015
erfolgten die Anhörungen zu den Asylgründen.
Zur Begründung ihrer Gesuche brachten sie vor, der Beschwerdeführer
habe Probleme mit der Familie der Beschwerdeführerin gehabt, welche ihn
nicht möge, weil er Rom sei. Der Bruder der Beschwerdeführerin sei (…)
ums Leben gekommen. Der Beschwerdeführer sei verdächtigt worden,
(…); aufgrund der Ermittlungsergebnisse sei er jedoch nicht angeklagt wor-
den. Die Familie der Beschwerdeführerin halte ihn dennoch für schuldig
und habe versucht, (…). Dabei sei der Sohn erfasst worden und habe da-
rauf eineinhalb Monaten im Spital verbracht. Der Sohn habe zudem in der
Schule Probleme gehabt und sei als Rom beschimpft und angegriffen wor-
den. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, er habe im Vorjahr die Lei-
che eines (…) gefunden im Gebiet, in welchem er (…) gearbeitet habe, und
habe dies den Behörden gemeldet. Da man dies vermutet habe, sei er be-
droht worden. Die Leibwächter von drei Personen, welche die Stadt
D._______ regieren – es handle sich dabei um (…), welche in D._______
uneingeschränkte Macht hätten – seien bei ihm vorbeigekommen. Die drei
seien im Zusammenhang mit dem Leichenfund verhaftet, aber wieder ent-
lassen worden. Sie hätten ihm gedroht, ihn und seine Familie umzubringen,
falls tatsächlich er die Leiche gemeldet habe. Bisher wisse dies jedoch nie-
mand.
Die Beschwerdeführenden reichten ihre Reisepässe ein.
A.b Mit Verfügung vom 9. Februar 2015 – eröffnet am 12. Februar 2015 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegwei-
sung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und händigte ihnen die edi-
tionspflichtigen Akten aus. Gleichzeitig teilte es den Beschwerdeführenden
mit, sie würden zur Sicherstellung des Vollzugs während höchstens 30 Ta-
gen in Ausschaffungshaft genommen, und beauftragte den Kanton
E._______ mit dem Vollzug der Haft.
E-1028/2015
Seite 3
B.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 13. Februar 2015 (gleichentags beim F._______ abgegeben; Eingang
beim Bundesverwaltungsgericht am 19. Februar 2015) Beschwerde und
beantragten, sie sei aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, das Verfahren
wieder aufzunehmen und ihre Flüchtlingseigenschaft zu prüfen, eventuell
sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das
SEM anzuweisen, ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz nach den Best-
immungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. In prozessualer Hin-
sicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorliegend endgül-
tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
E-1028/2015
Seite 4
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM erwog zur Begründung seines angefochtenen Entscheides,
bei den geltend gemachten Drohungen und Angriffen seitens der Familie
der Beschwerdeführerin handle es sich ausschliesslich um Übergriffe Drit-
ter. Die dargelegten Vorfälle stellten auch in Bosnien und Herzegowina
Straftatbestände dar, welche strafrechtlich verfolgt würden. Der bosnisch-
herzegowinische Staat verfüge sowohl über funktionierende Polizeiorgane
als auch über ein Rechts- und Justizsystem. Dies werde durch die Aussa-
gen der Beschwerdeführenden bestätigt, aufgrund derer davon auszuge-
hen sei, dass die Behörden stets korrekt gehandelt hätten. Lediglich der
persönliche Wunsch nach einem bestimmten Strafmass sei für die Ein-
schätzung der polizeilichen Arbeit nicht ausschlaggebend. Vielmehr habe
die Polizei ihren Schutzwillen unter Beweis gestellt, indem sie aufgrund der
E-1028/2015
Seite 5
Hinweise der Beschwerdeführenden Ermittlungen aufgenommen habe.
Dass die von ihnen verdächtigte Person wegen unklarer Beweislage frei-
gelassen worden sei, tue dem keinen Abbruch. Auch bezüglich der weite-
ren Drohungen dürfe angenommen werden, dass die Polizei ihre Anliegen
ernst genommen habe und im Rahmen ihrer Möglichkeiten aktiv geworden
sei. Es wäre den Beschwerdeführenden offen gestanden, sich allenfalls an
eine höhere Instanz zu wenden. Dass die Behörden in ihrem Handeln an
den gesetzlichen Rahmen gebunden seien, verstehe sich von selbst und
spreche nicht gegen den Schutzwillen und die Schutzfähigkeit der Polizei.
Es sei demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den
Heimatstaat auszugehen. Im Übrigen bestünden am Wahrheitsgehalt der
Vorbringen aufgrund von Widersprüchen und fehlender Substanz ernst-
hafte Zweifel.
Die verbalen Übergriffe gegen den Sohn und die Schlägereien unter Schul-
kameraden würden nicht über allgemeine Belästigungen im Alltag hinaus-
gehen. Es handle sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylge-
setzes. Zwar könnten Schikanen gegenüber einem Roma-Kind von Seiten
einer Schulbehörde nicht ganz ausgeschlossen werden, dies würde jedoch
eine einklagbare Einschränkung des Rechts auf Schulbildung darstellen.
Es wäre den Beschwerdeführenden offen gestanden, sich bei einer höhe-
ren Schulbehörde zur Wehr zu setzten. Diesbezüglich seien sie sich jedoch
nicht einig gewesen, ob sie diesen Weg gegangen seien oder nicht (vgl.
SEM-Akten A7 S. 9 und A8 S. 8). Lediglich die Erfahrung, dass diese Stelle
einmal gesagt habe, sie könne nichts tun, begründe jedenfalls keinen
Schulabbruch.
Bezüglich des angeblichen Leichenfundes führte das SEM aus, der Bericht
des Beschwerdeführers sei ausgesprochen oberflächlich und statisch ge-
blieben, Detailreichtum und persönliche Eindrücke hätten durchgehend ge-
fehlt. Zudem habe er zentrale Elemente auch auf Nachfrage nicht präzisie-
ren können. Beispielsweise habe er die Namen der Verfolger nicht gekannt,
obwohl es sich um bekannte und wichtige Persönlichkeiten gehandelt habe
und über deren Verhaftung in den Medien berichtet worden sei (A4 S. 8,
A7 S. 12), und sei nicht in der Lage gewesen, deren Verbindung zum ge-
töteten (…) zu konkretisieren (A7 S. 11 und 13). Des Weiteren sei nicht
nachvollziehbar, wie der Verdacht, die Leiche gefunden zu haben, auf ihn
gefallen sein solle. Er habe zwar angegeben, in jenem Gebiet der einzige
(…) gewesen zu sein, jedoch sei D._______ (…) nicht mehr überschaubar,
und es hätten exaktere Angaben dazu erwartet werden können, wie er
identifiziert worden sei. Es frage sich auch, weshalb die Leiche eines (…)
E-1028/2015
Seite 6
in einem Gebiet deponiert würde, welches von verschiedenen Personen
frequentiert werde. Schliesslich spreche gegen eine Verfolgung, dass er im
(…) zweimal nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt sei, hätte er
sich doch damit bewusst der Gefahr durch seine Gegner ausgesetzt. Es
könne deshalb nicht geglaubt werden, dass er die Heimat aus den vorge-
brachten Gründen verlassen habe.
5.2 In der Beschwerde wiederholten die Beschwerdeführenden, sie hätten
die Leiche des (...) gefunden und würden von den Tätern verfolgt, weil sie
dies der Polizei angezeigt hätten. Da sie Roma seien, seien sie bei solchen
Geschichten der Willkür mächtiger Personen ausgesetzt.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht standhalten beziehungsweise (hinsichtlich der angeblichen Verfol-
gung nach einem Leichenfund) nicht geglaubt werden können.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelt es sich bei den geschil-
derten Vorfällen gegebenenfalls um private Übergriffe. Der Bundesrat hat
Bosnien-Herzegowina als sicheren Heimatstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG bezeichnet, was bedeutet, dass grundsätzlich Sicherheit vor
Verfolgung besteht und die bosnisch-herzegowinischen Behörden sind so-
wohl grundsätzlich als auch im vorliegenden Fall als schutzbereit und
schutzfähig zu bezeichnen.
Bezüglich des angeblichen Leichenfundes und der darauf folgenden Dro-
hungen durch Leibwächter der drei mächtigsten Männer der Stadt
D._______, deren Namen der Beschwerdeführer allerdings nicht kenne,
stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die entsprechenden Aus-
führungen oberflächlich und allgemein blieben, sich in stereotypen Wieder-
holungen erschöpften und keinerlei Realkennzeichen wie persönliche
Wahrnehmungen oder Emotionen erkennbar waren. Zudem scheint es ge-
radezu abwegig, dass er wegen der blossen Tatsache, dass er einen Lei-
chenfund meldete, von den Tätern verfolgt würde.
In der Beschwerde erfolgt keine Auseinandersetzung mit den vorinstanzli-
chen Erwägungen und es werden weder Sachverhaltselemente konkreti-
siert noch Beweismittel eingereicht. Es kann deshalb ohne Weiterungen
auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, welche vollum-
fänglich zu stützen sind.
E-1028/2015
Seite 7
5.4 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
E-1028/2015
Seite 8
Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden nach Bosnien und Herzegowina ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Bosnien und Herzegowina dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit ("real risk"; vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.) einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bosnien und
Herzegowina lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klar-
erweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina erweist sich unter Berück-
sichtigung der politischen Lage, der Menschenrechtssituation und der all-
gemeinen Lebensumstände – es besteht keine Situation von Krieg, Bür-
gerkrieg oder allgemeiner Gewalt, welche eine konkrete Gefährdung der
Beschwerdeführenden bewirken würde – als zumutbar.
Weiter ist davon auszugehen, dass die gemäss den Akten gesunden Be-
schwerdeführenden nach der Rückkehr in ihr gewohntes Umfeld zurück-
kehren und ihren Lebensunterhalt wie bisher bestreiten können. Damit lie-
gen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie bei einer Rückkehr
nach Bosnien und Herzegowina in eine ihre Existenz bedrohende Situation
geraten würden, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden
Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). Aufgrund des kurzen
Aufenthaltes in der Schweiz erübrigt sich die Frage nach einer allfälligen
E-1028/2015
Seite 9
Integration oder Verwurzelung des (…) Sohnes. Nach dem Gesagten er-
weist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
9.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aus-
sichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher ungeachtet
der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen. Das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit
vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1028/2015
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub
Versand: