B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1029/2014
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Sudan,
vertreten durch Susanne Gnekow, Rechtsanwältin,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Sudan am
3. Dezember 2011 und gelangte nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in
Libyen am 1. April 2012 in die Schweiz, wo er am darauf folgenden Tag
um Asyl nachsuchte. Am 12. April 2012 wurde er im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Vallorbe zur Person befragt. Das BFM hörte ihn am
29. Januar 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der
Beschwerdeführer geltend, er gehöre der Ethnie der Fur an und komme
aus Süd-Darfur, aus dem Ort B._______. Seine Familie sei im C._______
tätig gewesen. Im August 2007 sei er wegen Verdachts der Unterstützung
sudanesischer Rebellenorganisationen für zwei Wochen festgenommen
worden. Am 4. November 2011 sei er aus demselben Grund erneut ver-
haftet worden. Beide Male hätten sie ihn in ein Gefängnis in Khartum ge-
bracht. Während der zweiten Inhaftierung sei er misshandelt worden. Am
24. November 2011 habe er mit Hilfe eines in der Gefängnisverwaltung
arbeitenden Freundes aus dem Gefängnis fliehen können. Er sei nach
Darfur zurückgekehrt und habe von dort aus das Land verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei fest-
zustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Entscheid
aufzuheben und an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des
Sachverhalts zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu ertei-
len. Subsubeventualiter sei ein Wegweisungshindernis festzustellen und
als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Verbeistän-
dung.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2014 hiess die damals zuständige
Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
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zessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wies sie ab und
überwies die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung.
E.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 18. März 2014 die Ab-
weisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 31. März 2014 reichte der Beschwerdeführer ein Wie-
dererwägungsgesuch betreffend die Zwischenverfügung vom 12. März
2014 ein und beantragte die Aufhebung von Ziffer 3 des Dispositivs sowie
die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2014 hob die Instruktionsrichterin die
Zwischenverfügung vom 12. März 2014 insoweit wiedererwägungsweise
auf, als sie das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin
guthiess und Rechtsanwältin Susanne Gnekow als amtliche Beiständin
des Beschwerdeführers einsetzte. Weiter unterbreitete sie dem Be-
schwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Stellungnahme.
Innert der angesetzten Frist reichte dieser die Replik vom 10. April 2014
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 4
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Nach Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht.
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7
AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen
gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG standhalten. Der Beschwerdeführer habe in wesentli-
chen Punkten der Asylbegründung unvereinbar ausgesagt. Er habe sich
widersprüchlich zum Ort seiner Inhaftierung geäussert und anlässlich der
Erstbefragung die drei Hausdurchsuchungen nicht genannt. Seine Aus-
sagen zu den beiden Inhaftierungen seien wenig detailliert ausgefallen,
und die Flucht habe er in keiner Weise substantiiert beschreiben können.
Auch würden die Ausführungen nicht den Eindruck vermitteln, der Be-
schwerdeführer berichte über persönlich Erlebtes.
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Seite 5
4.2 Zu Art. 3 AsylG hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe
keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Auch sei er im
Sudan weder exponiert politisch tätig noch Mitglied einer in Darfur aktiven
Widerstandsgruppe gewesen. Seine Identität habe er nicht belegt. Was
die exilpolitische Tätigkeit anbelange, so habe er Ende 2013 an einer
Demonstration teilgenommen sowie unter einem Pseudonym Schreiben
im Internet verfasst. Diese Tätigkeiten würden nicht ansatzweise auf ein
besonderes und als solches durch die sudanesischen Geheimdienste
auch noch erkennbares exilpolitisches Profil hindeuten, welches den Be-
schwerdeführer in den Augen der heimatlichen Behörden als lohnenswer-
tes Verfolgungsobjekt mit einem staatsuntergrabenden Potenzial erken-
nen liessen. Der Beschwerdeführer habe kein prägnantes politisches Pro-
fil, er sei vielmehr als Mitläufer zu erachten.
5.
5.1 Soweit in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, die Vorinstanz
habe in der angefochtenen Verfügung lediglich die Gründe erwähnt, die
zu Ungunsten des Beschwerdeführers und nicht auch diejenigen Indizien
aufgeführt, die für ihn sprechen würden, macht der Beschwerdeführer
nicht eine fehlerhafte Sachverhaltsabklärung geltend, sondern rügt, die
Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig an-
gewendet und damit Bundesrecht verletzt. Darauf ist nachfolgend einzu-
gehen.
5.2 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftma-
chen ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im
Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Be-
schwerdeführers widersprüchlich, detaillarm, nachgeschoben und damit
nicht glaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorge-
bracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen des Beschwerdeführers in
einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Bezüglich der Haftanstalten
führt er an, er habe bereits anlässlich der Anhörung klargestellt, dass ein
Missverständnis vorliege. Indes legt er mit seinen Ausführungen nicht
substantiiert dar, inwiefern ein solches vorliegen soll. Aufgrund seiner kla-
ren Antwort anlässlich der Erstbefragung, er wisse nicht, in welchen Ge-
fängnissen er festgehalten worden sei (Akten BFM A4/10 S. 7) bezie-
hungsweise der unmissverständlichen Antwort anlässlich der Zweitbefra-
gung, er sei auf dem Polizeiposten in D._______ festgehalten worden
(A10/21 F93f.), lässt sich ein Missverständnis nicht annehmen. Darüber
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hinaus ergeben sich auch aus den Akten keine entsprechenden Anhalts-
punkte.
Weiter vermag der Beschwerdeführer aus dem Einwand, er sei anlässlich
der Erstbefragung unter Zeitdruck gestanden, nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten. Die Befragung hat eineinviertel Stunden gedauert, was der
durchschnittlichen Dauer einer Erstbefragung entspricht. Im Übrigen sind
dem Protokoll keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
explizit und wiederholt angehalten worden wäre, sich kurz fassen. Wei-
tergehend legt der Beschwerdeführer mit der blossen Behauptung von
Unzulänglichkeiten bei der Befragung nicht substantiiert dar, inwieweit
dem so sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr sind den Ak-
ten im Zusammenhang mit der Verhaftung weitere Unstimmigkeiten zu
entnehmen. Anlässlich der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an,
ihm seien während der ganzen Autofahrt die Augen verbunden gewesen
(A4/10 S. 7). Demgegenüber gab er bei der Anhörung zu Protokoll, ihm
seien die Augen verbunden worden, als sie in Khartum eingefahren seien
(A10/21 F87). Zu den anlässlich der Erstbefragung nicht genannten drei
Hausdurchsuchungen ist festzuhalten, dass er zu Protokoll gegeben hat,
seine Familie sei in Gefahr. Hätten tatsächlich Hausdurchsuchungen
stattgefunden, hätte ohne Weiteres auch erwartet werden dürfen, dass
der Beschwerdeführer sie in diesem Zusammenhang anführt. Dies hat er
nicht getan. Mit der Vorinstanz ist weiter festzustellen, dass die Ausfüh-
rungen sowohl zur Verhaftung als auch insbesondere zur Flucht wenig
detailliert sowie vage ausgefallen sind. Die Angaben gehen nicht über All-
gemeinplätze hinaus und vermitteln namentlich in keiner Weise den Ein-
druck, der Beschwerdeführer habe 20 Tage in Haft verbracht und würde
über selbst Erlebtes berichten. Dies wäre in Anbetracht dessen, dass die
Inhaftierung kurz vor der Ausreise datiert, ohne Weiteres zu erwarten ge-
wesen, handelt es sich dabei doch um ein besonders einschneidendes
Vorkommnis im Leben des Beschwerdeführers. Entgegen der in der Ein-
gabe vertretenen Ansicht fällt der Beschwerdeführer sodann nicht als kri-
tisch denkender Mensch auf. Diesen Eindruck vermochte er anlässlich
der Befragungen offensichtlich nicht zu vermitteln. An den vorgebrachten
Asylgründen, der Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben poli-
tisch nie aktiv war, sei aufgrund eines unbegründeten Verdachts während
zwei Tagen begleitet von vier Personen zwecks Inhaftierung nach Khar-
tum gebracht worden, bestehen überwiegende Zweifel. Dem Beschwer-
deführer ist es demnach nicht gelungen, die geltend gemachten Vor-
fluchtgründe glaubhaft darzutun. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass
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zur Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zwecks Sachver-
haltsabklärung. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Er sei in der
Schweiz exilpolitisch aktiv.
5.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn Flüchtlinge erst durch
ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wer-
den.
5.3.3 Gemäss den Erkenntnissen des Gerichts gelangen Personen im
Sudan dann ins Visier der heimatlichen Behörden und insbesondere des
Geheim- und Sicherheitsdienstes NISS ("National Intelligence and Securi-
ty Services"), wenn sie sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die
Regierung, die regierende "National Congress Party" (NCP), gegen Be-
hörden oder über die Lage in Darfur äussern oder verdächtigt werden, ei-
ne Rebellengruppe zu unterstützen, unabhängig von der regionalen Her-
kunft oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe.
Auch müssen sudanesische Staatsangehörige bei einer Rückkehr nach
längerem Auslandaufenthalt mit Anhörungen durch die sudanesischen Si-
cherheitsorgane rechnen, wobei sie auch mit Fragen nach etwaigen Kon-
takten zur Auslandopposition zu rechnen haben (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-1424/2014 vom 4. Juni 2014).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich im Ur-
teil vom 7. Januar 2014 mit der Lage im Sudan auseinandergesetzt und
festgestellt, dass die Situation von politischen Opponenten der sudanesi-
schen Regierung sehr unsicher sei. Es seien nicht nur Personen mit her-
ausragendem politischem Profil gefährdet, sondern alle Personen, welche
das aktuelle Regime ablehnten oder einer solchen Ablehnung verdächtigt
würden. Bezüglich exilpolitischer Aktivitäten stellte der Gerichtshof grund-
sätzlich fest, dass im Ausland politisch aktive Sudanesen, insbesondere
wenn sie mit der Sudanesischen Befreiungsarmee (SLA) in Verbindung
gebracht würden, von den sudanesischen Behörden registriert würden
(Urteil des EGMR A.A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014,
58802/12).
E-1029/2014
Seite 8
5.3.4 Im Blickpunkt der Regierung dürften somit solche Personen stehen,
die sich aufgrund besonderer Umstände aus dem eher anonymen Kreis
der blossen Teilnehmer an politischen Veranstaltungen von Exilorganisa-
tionen herausheben. Anlässlich der Befragungen gab der Beschwerde-
führer zu Protokoll, er habe weder mit einer Widerstandsgruppe in Darfur
zusammengearbeitet noch eine solche unterstützt. Einzig führte er an, er
habe Spenden geleistet. Er war jedoch nicht in der Lage, konkret zu um-
schreiben, an wen und wofür er gespendet hat. Als Beispiele nannte er
die Beschaffung von Wasserzisternen und Pumpen, und meinte dabei,
man wisse ja, wer dahinter stecke. In Anbetracht dieser Äusserungen ist
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem
Verlassen seines Heimatlandes in irgend einer Weise politisch aktiv war.
Was sodann sein exilpolitisches Engagement anbelangt, so hat er im Ok-
tober 2013 an einer Kundgebung vor dem UNHCR in Genf teilgenommen
und auf einer Internetplattform unter einem Pseudonym Artikel verfasst.
Soweit in der Rechtsmitteleingabe geltend macht wird, sein Name sei auf
einer Teilnehmerliste der Kundgebung aufgeführt, so hat er für diese Be-
hauptung keinen Beweis erbracht, was beim Bestehen einer solchen Lis-
te indes ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Weiter ist festzuhalten,
dass sich der Beschwerdeführer seit nunmehr zwei Jahren in der
Schweiz aufhält. In Anbetracht dieser zeitlichen Verhältnisse können sei-
ne exilpolitischen Aktivitäten offensichtlich nicht als ein intensives, wahr-
nehmbares exilpolitisches Engagement, an welchem der sudanesische
Staat ein Interesse zeigen könnte, bewertet werden. Der Beschwerdefüh-
rer hat somit weder eine exponierte Stellung innerhalb einer im Gebiet
von Darfur aktiven Rebellengruppierung, noch ein erhebliches persönli-
ches Engagement innerhalb einer Bewegung. Auch macht er nicht gel-
tend, er sei jemals als Repräsentant einer Organisation aufgetreten oder
in diesem Zusammenhang namentlich erwähnt worden. Damit weist er
auch im Sinn des angeführten Urteils des EGMR kein besonders beacht-
liches politisches Profil auf. Es liegen somit keine Hinweise für die An-
nahme subjektiver Nachfluchtgründe vor.
5.3.5 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer aus dem Hinweis auf
das Urteil BVGE 2013/5 in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. In diesem Urteil gelangte
das Gericht zum Schluss, dass für Personen aus Darfur wegen des im
Grossraum Khartum nunmehr grundsätzlichen Schutzes eine innerstaatli-
che Schutzalternative angenommen werden könne, sofern das zusätzli-
che Kriterium der Zumutbarkeit erfüllt sei. Vorliegend stellt sich die Frage
der innerstaatlichen Schutzalternative indes nicht, da der aus Darfur
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Seite 9
stammende Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft
zu machen vermochte.
5.4 Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint
und das Asylgesuch abgewiesen.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.
8.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK [SR 0.101]).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
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Seite 10
8.2
8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
8.2.2 Sowohl die Vorinstanz als auch das Gericht gehen davon aus, dass
der Beschwerdeführer aus Darfur stammt. Die Region Darfur ist seit Jah-
ren Schauplatz eines blutigen Bürgerkrieges. Es herrscht eine Situation
allgemeiner Gewalt und der Vollzug dorthin ist gemäss Rechtsprechung
des Gerichts nach wie vor unzumutbar (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-1424/2014 vom 4. Juni 2014, mit Verweisen). Die Vorinstanz be-
jaht vorliegend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der
gesetzlichen Niederlassungsfreiheit. Soweit der Beschwerdeführer ver-
schiedene Urteile zitiert, ist darauf nicht weiter einzugehen, weil es auf
eine Einzelfallprüfung ankommt.
8.2.3 Mit der Vorinstanz erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug der Wegweisung nach Khartum im konkreten Fall als zumutbar.
Der Beschwerdeführer konnte nicht ansatzweise ein politisches oder exil-
politisches Engagement glaubhaft machen. In Khartum ist er deshalb
nicht darauf angewiesen, eine Schutzinfrastruktur in Anspruch zu neh-
men. Khartum ist auf dem Luftweg erreichbar und ein dortiger Aufenthalt
ist aufgrund der im Sudan bestehenden Niederlassungsfreiheit legal mög-
lich. In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, der Beschwerde-
führer habe ausserhalb von Darfur kein soziales Beziehungsnetz. Dies
mag zutreffen, indes verfügt er hier in der Schweiz auch nicht über ein
solches. Gemäss den Erkenntnissen des Gerichts leben heute eine Viel-
zahl von Darfuris aller Ethnien in Khartum (BVGE 2013/5 E.5.4.5). Auf-
grund der soziokulturellen Gegebenheiten im Sudan ist davon auszuge-
hen, dass Vertreter dieser Diaspora ihren aus Darfur stammenden Lands-
leuten, und damit auch dem Beschwerdeführer, beiseite stehen und ihnen
Unterstützung bieten werden. Insoweit wird es dem Beschwerdeführer
möglich sein, sich vor Ort an Personen seines Herkunftsgebiets zu wen-
den und sich mit ihrer Hilfe eine neue Existenz aufzubauen. Gemäss
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sprechen blosse soziale
und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie beispielsweise Wohnungsnot
oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, von denen die vor Ort ansässige Be-
völkerung generell betroffen ist, nicht gegen die Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzugs (BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Mit der Rückkehr nach
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Seite 11
Khartum hält sich der Beschwerdeführer wieder in seinem angestammten
und ihm vertrauten Kulturkreis auf. Er ist mit der dortigen Lebensweise
sowie Tradition vertraut und spricht die beiden Amtssprachen. Gemäss
seinen Angaben verfügt er sehr gute Englischkenntnisse und spricht bes-
ser Arabisch als Fur. Weiter hat er zwölf Jahre die Schule besucht und
war mit seiner Familie während Jahren im C._______ tätig. Er verfügt
demnach über eine sehr gute Schulbildung und langjährige Berufserfah-
rungen. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
gesund und ungebunden ist. Vor diesem Hintergrund ist von der Zumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung auszugehen.
8.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allen-
falls benötigten Reisedokumente bei der Vertretung seines Heimatlandes
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
8.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. An diesem Schluss vermögen auch die mit
der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beilagen 3, 4, und 7 bis 9 nichts
zu ändern. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2014 hat die damals zuständi-
ge Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind daher keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.2 Mit Zwischenverfügung 9. April 2014 hat die Instruktionsrichterin
auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gutgeheissen und
Rechtsanwältin Susanne Gnekow als amtliche Rechtsbeiständin einge-
setzt.
Die amtliche Rechtsbeiständin hat am 24. Februar 2014 eine Kostennote
für das Verfassen der Beschwerdeschrift in der Höhe von Fr. 1'580.– (inkl.
Auslagen, exkl. MWST), und am 31. März 2014 eine solche für die Ein-
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Seite 12
reichung des Wiedererwägungsgesuchs betreffend Zwischenverfügung in
der Höhe von Fr. 540.– (exkl. MWST) eingereicht. Der zeitlich geltend
gemachte Aufwand von total 11,5 Stunden sowie die Spesenpauschale
von Fr. 50.– erachtet das Gericht unter Berücksichtigung der massge-
benden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, VGKE [SR 173.320.2]) als angemessen. Für das
Verfassen der Replik ist eine weitere halbe Stunde zu vergüten. Ausge-
hend von einem Stundenansatz von Fr. 180.– ergibt dies ein Honorar von
total Fr. 2'386.80 (inkl. Auslagen und MWST). Dieser Betrag ist der amt-
lich eingesetzten Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Susanne Gnekow,
vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Susanne Gnekow, wird
vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 2'386.80
(inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: