Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1030/2008
Urteil vom 17. Juni 2011
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Urs Lienhard, Rechtsanwalt, Anwalts- und
Notariatsbüro, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals: Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM
vom 15. Januar 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Mai
1999 und gelangte über die Türkei und ihm unbekannte Länder am 3.
Juni 1999 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am
darauf folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 8. Juni 1999 wurde er in
der Empfangsstelle B._______ (heute: Empfangs- und
Verfahrenszentrum [EVZ]) summarisch befragt, am 28. Juni 1999 fand
die kantonale Anhörung zu seinen Asylgründen statt und am 30.
November 1999 erfolgte die ergänzende Anhörung durch die
Bundesbehörde.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer unter
Einreichung verschiedener Fotos im Wesentlichen geltend, er sei Kurde
aus C._______ (Provinz Erbil) und sei im Jahre 1991 von der
Patriotischen Union Kurdistans (PUK) aufgefordert worden, (…), was er
auch getan habe. Anschliessend sei es zu einer Auseinandersetzung
zwischen den beiden kurdischen Parteien, der PUK und der
Demokratischen Partei Kurdistans (PDK) gekommen, (…). Im Jahre 1994
sei (…) auf ihn geschossen worden. Im August 1996 hätten die irakischen
Behörden wieder Herrschaft über das Gebiet, (…), zurückgewonnen und
hätten nach ihm (dem Beschwerdeführer) gesucht. Daher sei er ins
Gebiet D._______ geflüchtet, wo er sich bis zur Ausreise aufgehalten
habe.
B.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2001 – eröffnet am 6. Februar 2001 –
stellte dass BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug. Es forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz
bis am 3. April 2001 zu verlassen und beauftragte den Kanton E._______
mit dem Vollzug. Sodann stellte es fest, dass der Vollzug in den
zentralstaatlich kontrollierten Teil Iraks zur Zeit ausgeschlossen sei. Zur
Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die geltend
gemachten Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht genügen, weil er insbesondere im Zusammenhang (…)
widersprüchliche, unlogische und realitätsfremde Aussagen gemacht
habe. Sodann sei der Umstand, dass sein Bruder im Jahre 1997 verhaftet
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worden sei, weil er versucht habe, in Zakko zu arbeiten beziehungsweise
ins Ausland zu flüchten, asylrechtlich nicht relevant. Schliesslich
erachtete das BFF den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich.
C.
Gegen den Entscheid des BFF erhob der Beschwerdeführer am 8. März
2001 bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Dabei beantragte er zur
Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Subeventualiter
sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzumutbarkeit,
Unzulässigkeit beziehungsweise Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs zu gewähren, wobei er zur Begründung auf eine
unzureichende Sicherheitslage im Nordirak verwies. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er – unter Einreichung einer Fürsorge-bestätigung – um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung des
Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2001 hiess der damals zuständige
Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege – unter Vorbehalt einer allfälligen
Veränderung der finanziellen Lage – gut, lehnte jedoch die unentgeltliche
Verbeiständung ab.
E.
Im Rahmen eines Schriftenwechsels hob das BFM mit Verfügung vom
15. Dezember 2005 den angefochtenen Entscheid im Vollzugspunkt auf
und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz an. Zur Begründung verwies es auf die allgemeine
Sicherheitslage im Irak, aufgrund welcher eine Rückkehr zurzeit
unzumutbar sei.
F.
Auf Anfrage der ARK vom 4. Januar 2006 hin zog der Beschwerdeführer
seine Beschwerde am 19. Januar 2006 zurück. Infolgedessen schrieb die
ARK am 25. Januar 2006 das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos
geworden ab.
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G.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, es erwäge die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, und gewährte
ihm dazu das rechtliche Gehör. Dabei erklärte die Vorinstanz, es erachte
den Vollzug der Wegweisung in die drei von der kurdischen
Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil
und Suleymaniya aufgrund der nunmehr dort herrschenden Sicherheits-
und Menschenrechtslage als grundsätzlich zumutbar, mithin herrsche
dort keine Situation allgemeiner Gewalt. In seinem Fall sei festzustellen,
dass er von Geburt an bis zur Ausreise in Erbil gelebt habe, wo er über
ein Beziehungsnetz verfüge.
H.
Nach erfolgter Akteneinsicht teilte der Beschwerdeführer in seiner
Stellungnahme vom 27. August 2007 mit, dass er seit elf Jahren nicht
mehr in der Stadt F._______ lebe, da er zwischen 1996 und der Ausreise
im Jahre 1999 in D._______ gewohnt habe. Abgesehen von seinen
Geschwistern, die in prekären Verhältnissen leben würden, verfüge er
dort über keine Kontakte und Beziehungen mehr. Angesichts seines
Alters nach so langer Abwesenheit sei davon auszugehen, dass er keine
Anstellung finden würde, da sein Bruder (…), die damals im
Familienbesitz gewesen sei, verkauft habe. Deshalb sei davon
auszugehen, dass er sich im Falle einer Rückkehr keine zumutbare
Existenz aufbauen könnte, weshalb der Wegweisungsvollzug in den Irak
unzumutbar sei. Zudem sei die politische Lage im Nordirak weiterhin nicht
stabil, es komme wiederholt zu Selbstmordanschlägen und die türkische
Armee dringe im Kampf gegen die PKK immer wieder auf irakisches
Territorium ein.
I.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2008 hob das BFM die mit Verfügung vom
15. Dezember 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers auf und forderte ihn – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz bis zum 11. März
2008 zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton E._______ mit
dem Vollzug.
Das BFM begründete die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme damit,
dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers, dessen
Asylgesuch abgewiesen und dessen Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig
verneint worden sei, in die drei von der kurdischen Regionalregierung
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kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya grundsätzlich
zumutbar sei, weil dort aufgrund der Sicherheits- und
Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche.
Bezogen auf den Beschwerdeführer führte das Bundesamt schliesslich
aus, er stamme aus der Provinz Erbil und habe dort bis zu seiner
Ausreise gelebt und gearbeitet. Seine Geschwister dürften ihm zumindest
in der Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen, weshalb er, trotz
seines Alters, in der Lage sein sollte, sich in seinem Heimatland zu
reintegrieren und eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen,
zumal es sich – gemäss Aktenlage – um einen gesunden Mann handle.
Sodann wies das Bundesamt darauf hin, dass er vom Angebot der
Rückkehrhilfe Gebrauch machen könne, welche ihm die Reintegration im
Heimatland erleichtern dürfte. Abschliessend erklärte das BFM den
Vollzug der Wegweisung in den Nordirak auch als möglich.
Zur allfälligen Härtefallregelung des Beschwerdeführers führte es aus, es
liege in der alleinigen Kompetenz des Kantons, dem BFM einen Härtefall
zur Zustimmung zu unterbreiten. Somit wäre die geltend gemachten
Integration in einem fremdenpolizeilichen Verfahren zu prüfen.
J.
Gegen den Entscheid des BFM vom 15. Januar 2008 erhob der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2008 durch seinen
Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und zu Gunsten des
Beschwerdeführers abzuändern, eventuell sei der Fall zur Neubeurteilung
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, mit der Anordnung, die
Verfügung zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuändern, es sei dem
Beschwerdeführer die Zustimmung des BFM für die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung im fremdenpolizeilichen Verfahren zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
In der Begründung seiner Beschwerdeeingabe führte der
Beschwerdeführer aus, es bestehe für ihn keine Möglichkeit, in seinem
Herkunftsort eine sichere Lebensperspektive aufzubauen. Trotz der
relativ sicheren Lage in kurdisch regierten Provinzen des Nordirak bleibe
die Situation angespannt und Gewaltübergriffe seien weiterhin an der
Tagesordnung. Zudem bestehe immer noch andauernde Rivalität
zwischen den beiden grossen Parteien, welche ein erhebliches
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Konfliktpotential schaffe. Es komme häufig zu Bomben- und
Selbstmordanschlägen. Der seit 1984 schwelende Konflikt zwischen der
PKK und dem türkischen Staat habe sich in jüngster Zeit dramatisch
zugespitzt. Seit Oktober 2007 sei es regelmässig zu Luftangriffen der
türkischen Armee gegen Ziele in Kurdistan auf vermutete PKK-Stellungen
gekommen. Welche Auswirkungen diese Kämpfe auf die Zivilbevölkerung
und die allgemeine Lage im Nordirak haben werde, sei im Moment
schwer vorhersehbar. Auch Amnesty International erachte die Möglichkeit
von Menschenrechtsverletzungen als immer noch erheblich. Weiter
verwies er auf die schwierige sozioökonomische Lage in den kurdischen
Provinzen, die sich aufgrund des wachsenden Unmutes über die
Korruption, die Einschränkung von Menschenrechten sowie die schlecht
funktionierende Infrastruktur, Strom- und Wasserversorgung in den
nördlich regierten Gebieten weiter zuspitze.
Zu seiner persönlichen Situation hielt der Beschwerdeführer fest, dass er
in seiner Gegend ein bekannter und aufgrund seiner technischen
Fähigkeiten begehrter sowie ein verfolgter Mann gewesen sei. Bei
Vornahme einer Einzelfallprüfung hätte die Vorinstanz feststellen
müssen, dass die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme nicht
weggefallen seien. Es bestehe weiter Gefahr, dass man sein Wissen
wieder missbrauchen und er erneut in die fortdauernde Konfliktsituation
zwischen der PUK und der KDP einbezogen würde. Sodann sei die
Rückkehrhilfe von US$ 2'000 keine genügende Starthilfe, da er im Irak
über kein Hab und Gut verfüge und nicht auf Unterstützung des
irakischen Staates oder der Familie zählen könne. Aufgrund seines
mehrjährigen Aufenthalts und seiner Integration in der Schweiz, seien
seine Beziehungen im Heimatland nicht mehr intakt. Er habe keine
Freunde und seine Familienmitglieder, mit denen er wegen der hohen
Telefonkosten nur selten im Kontakt sei, seien weder in sozialer noch in
finanzieller Hinsicht in der Lage, ihm Rückhalt zu gewähren. Demnach sei
der Wegweisungsvollzug unzumutbar.
Der Beschwerdeführer rügte sodann die unvollständige Feststellung des
Sachverhalts bezüglich (…). Die Vorinstanz habe gewisse Vorbringen als
widersprüchlich bezeichnet und er habe im damaligen Asylverfahren
sowie auch in einem späteren Zeitpunkt keine Gelegenheit mehr zur
Klärung gehabt, weshalb das rechtliche Gehör verletzt worden sei.
K.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Februar
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2008 wurde festgestellt, der Beschwerde komme aufschiebende Wirkung
zu und der Beschwerdeführer gelte bis zum Abschluss des Verfahrens
weiterhin als vorläufig aufgenommen. Auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet und das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung wurde – unter Vorbehalt einer
nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführer – gutgeheissen.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2008, welche dem
Beschwerdeführer zur Stellungnahme unterbreitet wurde, hielt die
Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde. Insbesondere wurde nochmals auf die
grundsätzliche Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die nördlichen
Provinzen hingewiesen. Sodann stellte das BFM fest, dass der Entscheid
zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sich nicht auf eine
unvollständige Feststellung des Sachverhalts stütze. Schliesslich habe
der Beschwerdeführer in seiner Heimat ein familiäres Beziehungsnetz
und seine Situation stelle sich bei einer Rückkehr nicht schlechter dar als
diejenige der ansässigen Bevölkerung.
M.
Mit Stellungnahme vom 18. April 2008 teilte der Beschwerdeführer mit,
dass die vermehrt auftretenden Aktivitäten der türkische Armee im Gebiet
Kurdistans in der Vernehmlassung nicht genügend berücksichtigt worden
seien. Ferner treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens eine Gelegenheit zur Äusserung gehabt
habe, da er sich wegen der Erteilung der vorläufigen Aufnahme nicht zum
abweisenden Asylentscheid habe äussern können.
N.
Mit Eingaben vom 23. sowie 24. April 2008 und einem Mail vom 25. April
2008 setzten sich verschiedene Personen für einen Verbleib des
Beschwerdeführers in der Schweiz ein.
O.
Am 9. März 2010 stellte der Beschwerdeführer beim BFM einen Antrag
auf Ausstellung eines Identitätsausweises mit Bewilligung zur
Wiedereinreise. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 12. April 2010
mit der Begründung abgelehnt, dass die Voraussetzungen der
Schriftenlosigkeit nicht gegeben seien und einzig die heimatliche
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Vertretung für die Ausstellung seines Reisedokuments zuständig sei,
sowie dass es dem Beschwerdeführer obliege, die administrativen
Voraussetzungen zur Ausstellung eines gültigen Reisepasses zu
schaffen und allenfalls die von der heimatlichen Botschaft verlangten
Dokumente bereit zu stellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Gebiet des
Ausländerrechts betreffend die Frage der vorläufigen Aufnahme endgültig
(Art. 112 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20); Art. 83 Bst. c Ziff. 3
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 50 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49
VwVG).
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Seite 9
3.
3.1 Der Rüge in der Stellungnahme vom 18. April 2008, wonach sich der
Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wegen der
Erteilung der vorläufigen Aufnahme nicht zum abweisenden
Asylentscheid habe äussern können ist entgegenzuhalten, dass er nach
Gewährung der vorläufigen Aufnahme am 15. Dezember 2005 seine
Beschwerde vom 8. März 2001 gegen den ablehnenden Asylentscheid
vom 2. Februar 2001, in welchem festgestellt wurde, dass er die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abgelehnt werde,
zurückzog. Der Beschwerdeführer kann sich demnach nicht darauf
berufen, dass er sich zum abweisenden Asylentscheid nicht hat äussern
können. Dementsprechend können die Beschwerdevorbringen betreffend
seine Flüchtlingseigenschaft und das Asyl sowie die verfügte
Wegweisung im vorliegenden Verfahren nicht mehr geprüft werden. Der
Eventualantrag auf Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist
deshalb abzuweisen. Der Gegenstand der Beschwerde ist somit auf die
Frage beschränkt, ob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Januar 2008 zu Recht
aufgehoben hat.
3.2 Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben.
Davor wurde die vorläufige Aufnahme durch das Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG,
BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG
aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang 2 zum AuG).
Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt der Absätze 5-7 – für
Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005
beschlossenen Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] sowie des AuG vorläufig aufgenommen waren, das neue
Recht. Nachdem der Beschwerdeführer vom BFM mit Verfügung vom
15. Dezember 2005 vorläufig aufgenommen wurde, ist aufgrund der
genannten übergangsrechtlichen Regelung das Vorliegen der
Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach
neuem Recht – mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG – zu prüfen.
3.3 Wurde eine ausländische Person in der Schweiz vorläufig
aufgenommen, so überprüft das BFM periodisch, ob im konkreten Fall die
Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Art.
84 Abs. 1 AuG). Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet
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den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen
nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für
die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und
möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den
Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
3.4 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die
Frage, ob das BFM – vor dem Hintergrund der heutigen Verhältnisse im
Irak sowie der individuellen Situation des Beschwerdeführers – zu Recht
den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärt und
die am 15. Dezember 2005 verfügte vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers aufgehoben hat.
Dabei bleibt anzumerken, dass bezüglich der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen der gleiche Beweisstandard gilt, wie
bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
4.
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt indes nur Personen,
welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive
Art. 1 A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner Verfügung vom 2.
Februar 2001 festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und der Entscheid in der Folge in
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Rechtskraft erwachsen ist, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist daher unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
4.2 Im Weiteren darf – gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) – niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter
oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR,
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-
127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer mit der Berufung auf die Bedrohung durch
die irakischen Behörden beziehungsweise die PDK nicht gelungen. Immerhin ist festzuhalten, dass
allfällige individuelle Nachteile beziehungsweise behördliche Verfolgung, die auf das Regime von Saddam
Hussein zurückzuführen sind, im heutigen Zeitpunkt nicht mehr gegeben sind. Ebenfalls eine Gefährdung
durch die PDK wegen (…) kann – selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit der Vorbringen – ausgeschlossen
werden, zumal sich der Beschwerdeführer politisch nicht betätigt hat und die PDK lediglich (…). Bei
Durchsicht der Anhörungsprotokolle hat der Beschwerdeführer eine explizite Verfolgung durch jene Partei
nicht geltend gemacht. Zudem soll sich die 8…9 im Jahre 1993 ereignet haben, weshalb auch aus diesem
Grund nicht wahrscheinlich ist, dass heute noch jemand aus dem genannten Grund ein Interesse am
Beschwerdeführer haben würde. Daher sind im Falle des Beschwerdeführers keine individuellen Gründe
ersichtlich, welche gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Nach Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts lässt schliesslich die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in den
drei Nordprovinzen des Irak (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) den Wegweisungsvollzug in den Nordirak im
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, da von hinreichend gefestigten Verhältnissen
auszugehen ist und die Sicherheits- und Justizbehörden der drei irakisch-kurdischen Nordprovinzen
grundsätzlich in der Lage und auch willens sind, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl.
dazu BVGE 2008/4).
4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
5.
5.1
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
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Seite 12
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach einer umfassenden
Beurteilung der aktuellen Situation in den drei nordirakischen Provinzen
Dohuk, Suleimaniya und Erbil davon aus, dass in diesen Provinzen keine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage
nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als
generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. dazu im Einzelnen
BVGE 2008/5). Zusammenfassend wird im erwähnten Entscheid
festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel
für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die
ursprünglich aus einer der drei irakisch-kurdischen Provinzen stammen
oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein
soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder
Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, während für alleinstehende
Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte bei
der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse
Zurückhaltung angebracht ist. Nachdem die Region mit Direktflügen aus
Europa sowie aus den Nachbarstaaten erreichbar ist, entfällt zudem das
Element einer unzumutbaren Rückreise via Bagdad und auf dem
Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak (vgl. BVGE
a.a.O. E. 7.5; insbes. 7.5.8).
5.3 Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des
erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit
der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie
des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben
(vgl. dazu UK HOME OFFICE, Country of Origin Information Report:
Kurdistan Regional Government Area of Iraq, 16. September 2009, S. 32
ff.; "Wirtschaftswunder im Irak" von Gelan Khulusi vom 22. Juni 2008 auf
/index.php/component/ letztmals abgerufen am 26.
Oktober 2010). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) bezeichnet die
Sicherheitslage im Nordirak als "vergleichsweise friedlich und stabil"
(MICHAEL KIRSCHNER, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Irak,
Update: Aktuelle Entwicklungen, 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9). Zwar
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Seite 13
hat das türkische Militär in den Jahren 2007 und 2008 – wie vom
Beschwerdeführer vorgebracht – eine Offensive gegen PKK-Stellungen
im Nordirak geführt, die allgemeine Sicherheitslage wurde dadurch
jedoch nicht beeinflusst (vgl. a.a.O.). Auch das Amt des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) bestätigt in
einem aktuellen Bericht vom Juli 2010 die relativ stabile Sicherheitslage
in den drei kurdischen Provinzen (vgl. UNHCR, Note on the Continued
Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing
the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, Juli 2010, S.
2). Nach dem Gesagten erweist sich die vom Beschwerdeführer
geäusserte Befürchtung betreffend die immer noch instabile Lage in den
drei nordirakischen Provinzen als nicht stichhaltig und die diesbezügliche
Vorbringen vermögen nicht zu überzeugen.
5.4 Gemäss der Aktenlage gehört der Beschwerdeführer nicht zu einer
unter der Ziffer 5.2. erwähnten besonders verletzlichen Gruppe. Sodann
ergeben sich aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers
keinerlei konkrete Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der
alleinstehende und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer
gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz Erbil aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation. Dabei soll nicht in Abrede
gestellt werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers zumindest
anfangs mit wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten verbunden sein
könnte (vgl. zur Situation von zurückkehrenden, abgewiesenen
Asylsuchenden UK Home Office, a.a.O., Ziff. 26.23). Allfällige
wirtschaftlichen Schwierigkeiten stellen jedoch nach der weiterhin
gültigen Rechtsprechung der ARK keine existenzbedrohende Situation
dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als
unzumutbar erscheinen lassen (BVGE 2008/34 E. 11.2.2,).
Gemäss den vom Beschwerdeführer anlässlich des Asylverfahrens zu
Protokoll gegebenen Ausführungen hat er seit seiner Geburt bis 1996 in
in seiner Heimatstadt C._______ (Provinz Erbil) gelebt und dort (…)
gearbeitet. Von 1996 bis zur Ausreise habe er sich in einer kleinen
Ortschaft in der gleichen Provinz aufgehalten. Somit hat er mehr als die
Hälfte seines Lebens, insbesondere die prägenden Kinder- und
Jugendjahre in seiner Heimat verbracht und ist mit den dortigen
Lebensverhältnissen gut vertraut.
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Zur Überbrückung der voraussichtlichen Anfangsschwierigkeiten kann der
Beschwerdeführer auf ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz zählen,
welches ihn bei der Stellensuche und der sozialen Reintegration
unterstützen könnte, selbst wenn diese, wie der Grossteil der dort
lebenden Bevölkerung, durch die Kriegswirren beeinträchtigt worden sind;
so waren gemäss seinen Aussagen im Zeitpunkt der Ausreise seine (…)
Schwestern in Erbil ansässig. Zudem kann er beim BFM Rückkehrhilfe,
die ihm immerhin einen Start in seiner Heimat ermöglichen würde,
beantragen. Im Rahmen der Gesamtwürdigung der massgeblichen
Beurteilungskriterien ist daher nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz Erbil in eine
existenzbedrohende Situation geraten wird.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im
Nordirak als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu bezeichnen.
5.5 Der Wegweisungsvollzug in den Nordirak ist schliesslich praxisgemäss auch als möglich zu erkennen
(Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Beschwerdeführer ist gehalten, die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente – namentlich einen Reisepass – bei der für ihn zuständigen Vertretung seines
Heimatstaates zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
6.
Nach den vorstehenden Erwägungen hat das BFM den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt,
weshalb die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen ist (Art.
83 Abs. 1-4 AuG). Soweit der Beschwerdeführer geltend machte und mit
verschiedenen Schreiben seiner Freunde belegte, dass der
Wegweisungsvollzug für ihn wegen seiner Integration in der Schweiz eine
grosse Härte bedeuten würde, ist auf die Bestimmung von Art. 14 AsylG
hinzuweisen. Gemäss dieser Regelung kann der zugewiesene
Aufenthaltskanton mit Zustimmung des Bundesamtes einer
ausländischen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn die
betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens
fünf Jahre in der Schweiz aufhält, ihr Aufenthaltsort den Behörden immer
bekannt war und wegen der fortgeschrittenen Integration ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bstn. a-c
AsylG). Es steht dem Beschwerdeführer frei, sich diesbezüglich mit der
zuständigen kantonalen Behörde in Verbindung zu setzen.
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Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit
Verfügung der damaligen Instruktionsrichterin vom 29. Februar 2008
wurde das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege – unter Vorbehalt einer nachträglichen
Veränderung der finanziellen Verhältnisse – gutgeheissen, nachdem die
Begehren als nicht von vornherein aussichtslos bezeichnet wurden, und
man von einer Bedürftigkeit ausging. Aus den Akten ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, weshalb keine
Verfahrenskosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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