B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1030/2015
Ur t e i l vom 2 1 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
(…),
Staat unbekannt, angeblich Volksrepublik China (Tibet),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Tibet (Volksre-
publik China) am 16. März 2014 in Richtung Nepal. Sechs Monate später
habe er Nepal auf dem Luftweg in Richtung eines ihm unbekannten Landes
verlassen. Am 26. September 2014 sei er in die Schweiz gelangt. Gleichen-
tags reichte der Beschwerdeführer sein Asylgesuch ein. Am 8. Oktober
2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person be-
fragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 27. November 2014 zu den Asyl-
gründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er
stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Kreis
D._______, Stadtgebiet Lhasa, Tibet. Er habe dort seit seiner Geburt bis
zur Ausreise gelebt. Am 14. März 2014 habe er zusammen mit einem Kol-
legen vier Plakate am Eingangstor der Bezirksstadt an die Mauer geklebt.
Er habe damit auf die Missachtung von Menschenrechten, die Umweltver-
schmutzung sowie die Plünderung der Bodenschätze durch China auf-
merksam machen wollen. Sein Kollege habe zu sehen gemeint, dass sie
beobachtet worden seien, weshalb er nicht nach Hause zurückgekehrt,
sondern nach Lhasa gegangen sei. Am nächsten Tag habe er erfahren,
dass sein Kollege festgenommen worden sei, weshalb er sich zur Flucht
entschieden habe.
Am 22. Oktober 2014 führte ein Experte der Fachstelle LINGUA im Auftrag
des SEM ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer durch. Im Gut-
achten vom 3. November 2014 gelangte der Experte aufgrund einer lingu-
istischen und landeskundlichen Analyse der Aussagen des Beschwerde-
führers (LINGUA-Gutachten) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit
grosser Wahrscheinlichkeit im behaupteten geographischen Raum gelebt
habe. Gewisse Angaben seien für eine Person seines Alters jedoch nicht
ganz nachvollziehbar, was darauf hinweise, dass der Beschwerdeführer
bereits vor einiger Zeit, eventuell als Kind oder Jugendlicher, Tibet verlas-
sen habe.
Im Rahmen der Anhörung gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zum Ergebnis des LINGUA-Gutachtens. Dabei hielt der
Beschwerdeführer an der von ihm geltend gemachten Herkunft und dem
Ausreisezeitpunkt fest.
B.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
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verfügte die Wegweisung – unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksre-
publik China –, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung und zog seine eingereichte chinesische Identitätskarte ein.
C.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der angefoch-
tene Entscheid sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen, sowie
es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne
von Art. 54 AsylG vorliegen und es sei eine vorläufige Aufnahme als Flücht-
ling infolge unzulässiger Wegweisung im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 3 AuG zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei und es sei die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren,
es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Mit der Be-
schwerde reichte der Beschwerdeführer zwei Fotos und medizinische Be-
richte als Beweismittel zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG).
1.2 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht man-
gels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast
für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61), ist zu-
gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die am 19. Feb-
ruar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde
rechtzeitig erfolgt ist. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und
die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der
Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos.
3.
3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Ausreisemotiven wie
auch zu den Asylgründen nicht glaubhaft seien. Angesichts der Sachlage
sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für einige Zeit im Stadt-
bezirk Lhasa gelebt habe, jedoch die Heimat zu einem wesentlich früheren
Zeitpunkt als angegeben verlassen habe. Er mache zudem widersprüchli-
che Angaben zum Ausstellungsmodus seiner chinesischen Identitätskarte.
Bei der zu den Akten gegebenen, angeblich im Jahre 2009 ausgestellten
Identitätskarte, handle es sich eindeutig um eine Totalfälschung. Da der
Beschwerdeführer den Ausreisezeitpunkt offensichtlich verheimliche und
seine Aussagen mit einer gefälschten chinesischen Identitätskarte zu stüt-
zen versuche, sei seine Staatsangehörigkeit auf "Staat unbekannt" zu än-
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dern. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen lang-
jährigen Aufenthalt in einem Drittstaat sowie den dortigen Aufenthaltsstatus
zu verheimlichen versuche.
4.2 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe den Mas-
sstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundes-
recht verletzt.
Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt
und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Der Beschwerdeführer
setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht ausreichend
auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzen o-
der zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Sol-
ches ist auch nicht ersichtlich. In der Tat weisen die Angaben des Be-
schwerdeführers in den von der Vorinstanz genannten Bereichen diverse
Widersprüche und Unklarheiten auf, welche er in der Rechtsmitteleingabe
nicht erklären kann. So kann der Beschwerdeführer, obwohl er auf seiner
Flucht angeblich sechs Monate in Nepal geblieben sei, den Ort, an dem er
gelebt hat, nicht benennen (SEM-Akten, A13/19 F137 f.). Den Namen der
Person, die ihm in Nepal angeblich Arbeit und Unterkunft verschaffte und
ihm die Reise in die Schweiz bezahlte, kennt er nicht (SEM-Akten, A3/12
S. 7). Auch ansonsten sind seine Angaben bezüglich seiner Flucht von
Lhasa nach Nepal unsubstantiiert, oberflächlich und weisen keinerlei Re-
alkennzeichen auf (SEM Akten A3/12 S. 7-8 und A13/19 F125 ff.). Seine
Aussagen zum Reiseweg und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer
mit einer Totalfälschung einer chinesischen Identitätskarte die Behörden zu
täuschen versuchte, sowie das Ergebnis des LINGUA-Gutachtens, zeigen,
dass der Beschwerdeführer versucht, seinen Aufenthaltsort der letzten
Jahre zu verschleiern. Der Vorinstanz ist deshalb beizupflichten, wenn sie
davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seine Heimat Tibet zu einem
wesentlich früheren Zeitpunkt verlassen hat, als er in den Befragungen an-
gibt. Seine Aussagen zu den Asylgründen vermögen an dieser Feststellung
nichts zu ändern. So ist insbesondere nicht ersichtlich, warum der Kollege
des Beschwerdeführers, der angeblich bei der Plakataktion gesehen
wurde, einfach nach Hause ging und der Beschwerdeführer, welcher an-
geblich nicht gesehen wurde, nach Lhasa flüchtete (SEM Akten, A13/19
F102). Weiter vermag er mit dem blossen Festhalten am Wahrheitsgehalt
seiner Aussagen und der geltend gemachten chinesischen Staatsangehö-
rigkeit nicht substantiiert darzutun, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf
Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um diesbezüglich Wiederholungen zu
vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der
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angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer
reichte zwei undatierte Fotos, die ihn angeblich in Lhasa zeigen, sowie drei
fremdsprachige Formulare, bei denen es sich angeblich um medizinische
Berichte handelt, als Beweismittel zu den Akten. Aus diesen Berichten
kann herausgelesen werden, dass es sich um Verordnungen zur Verschrei-
bung von Medikamenten handelt, die in den Jahren 2012 und 2013 ausge-
stellt wurden. Die Verordnungen sind jedoch nicht geeignet, die Vorbringen
des Beschwerdeführers, dass er bis zu seiner angeblichen Flucht am 16.
März 2014 in Tibet gelebt habe, zu beweisen beziehungsweise glaubhaft
zu machen. Obwohl dem Beschwerdeführer sowohl in der Befragung zur
Person als auch in der Anhörung zu den Asylgründen Gelegenheit gege-
ben wurde, Beweismittel einzureichen, die seine Identität und seine Asyl-
gründe beweisen sollten, hat er einzig eine chinesische Identitätskarte ab-
gegeben, bei der es sich um eine offensichtliche Totalfälschung handelt.
Der Beschwerdeführer führt auch nicht aus, warum er diese Beweismittel
nicht schon vor Vorinstanz einreichte. Sie müssen deshalb als nachge-
schoben betrachtet werden und seine Vorbringen bezüglich dieser Beweis-
mittel sind nicht glaubhaft. Angesichts des festgestellten Beweisergebnis-
ses vermögen diese Beweismittel am Ergebnis nichts zu ändern, weshalb
auf eine vertiefte Auseinandersetzung und eine Übersetzung der medizini-
schen Berichte verzichtet werden kann (Art. 33a Abs. 3 VwVG). Die erho-
bene Rüge erweist sich als unzutreffend.
5.
5.1 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass weder die Identität noch die
Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland des Beschwer-
deführers geklärt ist. Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt sodann
eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar.
Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht der Beschwerdeführer
die Abklärung, welchen effektiven Status er im Staat seines vormaligen
Aufenthalts hatte. Die Folgen dieses Verhaltens hat der Beschwerdeführer
selber zu verantworten. Insoweit ist auch die Berufung auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgericht D-4874/2007 vom 31. März 2010, in dem auf
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 4.1-4.3 verwiesen wird, unbehelflich, da auch
bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder
verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flücht-
lings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ih-
ren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und
6.).
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5.2 Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 1
geltend, durch seine Flucht erfülle er aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe die Flüchtlingseigenschaft. Wie vorstehend dargelegt, vermag der
Beschwerdeführer weder seine Fluchtgründe und Staatsangehörigkeit
noch seine legale oder illegale Ausreise auch nur schon ansatzweise
glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage ist auch das Vorliegen von sub-
jektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.
5.3 Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das ge-
eignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China nach-
zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein
Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
7.
7.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab
fest, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Staatsangehörig-
keit nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in
diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägun-
gen. Die Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gilt
deshalb als unbekannt.
7.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersu-
chungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asyl-
suchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast
trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, wo-
möglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungs-
vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Ver-
mutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden
keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Ein
Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen
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Entscheid – offenbar in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG – aus-
drücklich ausgeschlossen worden (Ziff. 5 des Dispositivs der angefochte-
nen Verfügung).
Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemü-
hungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identi-
tät, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer
selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun
auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur
in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden
Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere
Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts,
sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
7.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aus-
ser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da die gesetzlichen Voraus-
setzungen erfüllt sind, ist dem Gesuch stattzugeben. Es sind demnach
keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Antrag auf Erlass des Kostenvor-
schusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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