Abtei lung V
E-1031/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
X._______,
und ihr Sohn Y._______,
Elfenbeinküste,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Februar 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1031/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge im März 2003 (Erstbefragung im A._______) respektive im
November 2004 (Einvernahme durch B._______) und gelangte über
Mali und Frankreich im November 2004 (Erstbefragung) respektive im
Mai 2005 (Einvernahme) illegal in die Schweiz. Nachdem sie am
_______ von C._______ wegen Benutzens eines öffentlichen Ver-
kehrsmittels mit einem ihr nicht zustehenden Abonnement einver-
nommen und gleichentags vom B._______ wegen illegalen Aufenthalts
und Ausübens einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung des Landes
verwiesen worden war, ersuchte sie am 4. Dezember 2006 um Asyl.
Am 7. Dezember 2006 erfolgte die Kurzbefragung im A._______ und
am 9. Januar 2007 die Anhörung zu den Asylgründen durch
D._______.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie gehöre der Ethnie der E._______ an,
stamme aus F._______ und habe ihren Lebensunterhalt als (...-)
händlerin bestritten. Sie habe die Elfenbeinküste im März 2003
verlassen, weil es in ihrem Heimatdorf zu Unruhen zwischen den
Ethnien der E._______ und der G._______ gekommen sei. Eines
Tages sei eine Tränengasbombe in ihr Haus geworfen und dabei ihre
Mutter so schwer verletzt worden, dass sie in der Folge gestorben sei.
Sie habe in F._______ Propaganda für ihre Partei RDR
(Rassemblement des Républicains) gemacht, weshalb sie von Leuten
der G._______ gesucht worden sei. Für den Inhalt der weiteren
Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2007 räumte das BFM der Beschwerde-
führerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit ein, innert
Frist zu Aussagen im Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt in der
Schweiz vor der Einreichung ihres Asylgesuchs Stellung zu nehmen,
wovon sie keinen Gebrauch machte.
Am 26. Januar 2007 reichte der B._______ beim BFM Dokumente
(ivorischer Reisepass mit der Nr._______, Impfausweis mit der
Nr._______, beide lautend auf X._______, Elfenbeinküste) ein, die
anlässlich einer Hausdurchsuchung bei einer Landsfrau der Beschwer-
deführerin sichergestellt wurden.
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Die Beschwerdeführerin reichte im erstinstanzlichen Verfahren ausser
einer Mitgliederkarte der RDR weder Identitätsausweise noch andere
Beweismittel zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2007 - eröffnet am 7. Februar 2007 - trat
das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwer-
deführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und
deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die
Beschwerdeführerin habe den Behörden trotz entsprechender Auffor-
derungen innert 48 Stunden keine Identitätsdokumente eingereicht,
wofür keine entschuldbaren Gründe vorlägen. Anlässlich der Kurzbe-
fragung habe sie ausgesagt, sie habe nie einen Reisepass gehabt
und ihre Identitätskarte sei während des Krieges verloren gegangen.
Demgegenüber habe sie bei der kantonalen Anhörung geltend ge-
macht, die ivorischen Behörden hätten ihre Identitätskarte im Jahre
2002 zurückgenommen. Laut Einvernahmeprotokoll der C._______
vom 3. Dezember 2006 schliesslich habe sie ausgesagt, ihr Reisepass
sei in der Elfenbeinküste geblieben. Im Widerspruch dazu habe der
Bekannte, bei dem sie in H._______ gelebt hat, angegeben, er habe
ihren Reisepass in seinen Händen gehabt. Zusammenfassend lasse
sich der Schluss ziehen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin
zu ihren Dokumenten ausgeprägt widersprüchlich und damit unglaub-
haft seien. Sie habe trotz längeren Aufenthalts in der Schweiz und
eingestandenermassen zahlreichen Kontaktmöglichkeiten keine
Schriftstücke eingereicht, die geeignet wären, ihre Identität zu bele-
gen.
Des Weiteren erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich.
Ihre Vorbringen seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich. Aus
der eingereichten Mitgliederkarte der legalen Oppositionspartei RDR
gehe beispielsweise hervor, dass sie entgegen ihren Aussagen zumin-
dest in den Jahren 1996 und 1997 in Abidjan wohnhaft gewesen sei.
Zudem seien ihre Vorbringen zum Zeitpunkt des Tränengasangriffs wi-
dersprüchlich, habe sie doch den Vorfall bei der Kurzbefragung auf das
Jahr 2003 und anlässlich der kantonalen Anhörung auf Dezember
2002 datiert. Widersprüchlich seien auch ihre Aussagen zum Zeitpunkt
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des Todes ihrer Mutter; bei der summarischen Befragung habe sie
ausgesagt, sie habe die Elfenbeinküste im März 2003 nach dem Tod
ihrer Mutter verlassen, im Unterschied dazu bei der kantonalen Anhö-
rung, ihre Mutter sei im Juni 2003 gestorben. Schliesslich habe sie
widersprüchliche Aussagen auch zu ihrem Zivilstand gemacht, indem
sie sowohl im A._______ als auch bei der kantonalen Anhörung
ausgesagt habe, sie sei ledig, wogegen sie bei der Einvernahme durch
die C._______ am 3. Dezember 2006 geltend gemacht habe, sie sei
verwitwet. Zudem habe sie hinsichtlich ihrer Reisebegleitung bei der
Kurzbefragung vorgebracht, der Schlepper, ein Staatsangehöriger der
(...), habe sie in Frankreich verlassen, im Widerspruch dazu aber in
der kantonalen Befragung geltend gemacht, der Schlepper sei (...)
gewesen, und er habe sie bis in die Schweiz begleitet.
Des Weiteren widersprächen auch andere Vorbringen in wesentlichen
Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns und
seien deshalb unglaubhaft. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar,
dass die Beschwerdeführerin, die sich gemäss eigenen Angaben vor
ihrer Reise in die Schweiz als Händlerin in Mali, Ghana und Togo auf-
gehalten habe, nicht Zuflucht in einem dieser Staaten gesucht habe.
Realitätsfremd erweise sich sodann ihre Aussage, der Schlepper habe
jeweils an ihrer Stelle Reisepapiere vorgezeigt, und sie wisse nicht,
auf welche Identität diese gelautet hätten. Eine solche Vorgehenswei-
se sei mit den Gepflogenheiten im internationalen Flugverkehr nicht zu
vereinbaren.
Schliesslich ergäben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich sein könnte.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Februar 2007 (Poststempel) beantrag-
te die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen
Prüfung des Asylgesuchs, eventualiter die Feststellung der Unzuläs-
sig- und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Gewährung
der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um unent-
geltliche Rechtspflege. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
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Mit Eingabe vom 12. Februar 2007 bestätigte der I._______ die
Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2007 teilte der Instruktions-
richter der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
E.
Am 22. Februar 2007 reichte die Beschwerdeführerin eine Einladung
zu einer Versammlung der RDR in der Schweiz zu den Akten und
machte geltend, sei sei immer noch für diese Organisation tätig und
nehme zirka ein Mal pro Monat an solchen Veranstaltungen teil.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 8. März 2007 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Für die Begründung wird auf die Akten
verwiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfol-
genden Erwägungen.
G.
In ihrer Replik vom 17. April 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ih-
ren Rechtsbegehren fest. Auf die Ausführungen wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
H.
Am 9. April 2008 liess J._______ dem Bundesverwaltungsgericht die
ihm vom BFM zusammen mit der angefochtenen Verfügung
zugestellten Originaldokumente zukommen und machte darauf auf-
merksam, dass die Beschwerdeführerin am _______ einen Sohn
geboren hat.
I.
In der Stellungnahme des BFM vom 30. Mai 2008, die der Beschwer-
deführerin zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
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J.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführerin im Hin-
blick auf eine allfällige Motivsubstitution und Würdigung des Sachver-
halts unter dem Aspekt von Art. 33 AsylG an Stelle von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG unter Einräumung einer Frist zur Stellungnahme das
rechtliche Gehör gewährt. Die Beschwerdeführerin liess sich dazu am
23. Juli 2008 (Poststempel) vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen
des BFM, welche gestützt auf das AsylG erlassen wurden; das Bun-
desverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.
Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
des Bundesamtes ist praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht einge-
treten ist. Bei Begründetheit des Rechtsmittels ist die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. die weiterhin massgeblichen Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
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mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Volle Kognition kommt
dem Bundesverwaltungsgericht hingegen bei der Überprüfung der vom
Bundesamt angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs zu.
3.
3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder Identitätspa-
piere" abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn
Asylsuchende entschuldbare Gründe für das Unvermögen, innerhalb
von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Identitätspa-
piere" abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG), oder wenn sich die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Vor Erlass ei-
ner Nichteintretensverfügung nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG hat eine
Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 AsylG stattzufinden (Art. 36
Abs. 1 AsylG).
3.2 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidier-
ten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist in
Berücksichtigung der Zielsetzung der am 1. Januar 2007 in Kraft getre-
tenen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen. Es fal-
len darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie
Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) administra-
tiven Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in
der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten (vgl. Entschei-
de des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/7
E. 4-6).
3.3 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen
Recht zu verstehen (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2; EMARK 1999 Nr. 16
E. 5c.aa S. 109 f.).
3.4 Bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG getroffen werden, hat das BFM im Rahmen einer summa-
rischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von
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Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1).
4.
4.1 Der Gesetzgeber hat nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzu-
gebenden Identitätspapiere, sondern auch hinsichtlich der Beweis-
massanforderungen und des zulässigen Prüfungsumfangs mit der
Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine
Verschärfung beabsichtigt. Er hat - wie im Wesentlichen bereits vorste-
hend ausgeführt - mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das
Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigen-
schaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen
einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asyl-
gesuch, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festge-
stellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Nicht einzutreten ist demgegenüber auf
das Asylgesuch, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung
festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flücht-
lingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der
fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaf-
tigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz erge-
ben.
Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend fest-
gestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling
ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch
zwecks weiterer, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärun-
gen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten, wobei
auch der Bedarf weiterer Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu einem ordentlichen Verfahren führt (vgl. BVGE 2007/8
E. 3-5). Ob die Flüchtlingseigenschaft oder die Wegweisungsvollzugs-
hindernisse offenkundig fehlen, bemisst sich nicht zuletzt daran, dass
in solchen Fällen in der Regel eine 20-tägige Entscheidungsfrist und
die summarische Entscheidbegründung genügen müssen (analog zu
Art. 40 AsylG). Hingegen ist es ausgeschlossen, einen Nichteintretens-
entscheid zu fällen, wenn das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft oder
der Vollzugshindernisse nicht offenkundig ist, beziehungsweise wenn
zusätzliche Abklärungen nötig erscheinen oder der Entscheid einer
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einlässlichen Begründung bedarf. Dies ergibt sich auch aus dem Um-
kehrschluss zu Art. 40 AsylG und in Anlehnung an Art. 41 AsylG. Der
Gesetzgeber wollte damit sicherstellen, dass die Gefahr einer vor-
schnellen falschen Einschätzung einer Situation - in rechtlicher oder in
sachlicher Hinsicht - ausgeschlossen werden kann.
4.2 Vorliegend führte die Vorinstanz hinsichtlich des Bestehens allfälli-
ger Vollzugshindernisse unter dem Aspekt der Zumutbarkeit aus, we-
der die im Heimatstaat der Beschwerdeführerin herrschende politische
Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit ihrer
Rückkehr in die Elfenbeinküste. Im Dezember 2005 sei ein neuer
Übergangspremierminister ernannt worden; dieser habe ein Über-
gangskabinett unter Berücksichtigung der gegenwärtigen politischen
Kräfte gebildet mit dem Auftrag, das seit September 2002 in zwei Re-
gionen geteilte Land zu vereinen und für Oktober 2006 Präsident-
schaftswahlen zu organisieren. In der Folge hätten sich am 1. März
2006 die wichtigsten Akteure der Krise in der Elfenbeinküste zum ers-
ten Mal seit 2002 getroffen und die Bemühungen für den Friedenspro-
zess wieder aufgenommen. Seit diesem Zeitpunkt herrsche trotz des
zweifellos schwierigen und angespannten Klimas vor allem in Abidjan
und Umgebung keine Situation allgemeiner Gewalt oder einer konkre-
ten Gefährdung der Bevölkerung. Aus diesen Gründen sei die Wegwei-
sung der Beschwerdeführerin nach Abidjan grundsätzlich zumutbar.
In Bezug auf allfällige individuelle Vollzugshindernisse führte das Bun-
desamt in der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2007 aus, bei
der Beschwerdeführerin handle es sich um eine gesunde Frau, welche
über Ressourcen und die Gewandtheit verfügt habe, um in die
Schweiz zu gelangen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie
auch bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Notlage ge-
raten werde. Ausserdem habe sie eigenen Angaben zufolge in ihrem
Heimatland _______ Kinder (Jahrgänge _______ bis _______), einen
Bruder, zwei Schwestern, drei Halbbrüder und zwei Halbschwestern.
Sie verfüge demzufolge in ihrem Heimatland über ein umfangreiches
soziales Beziehungsnetz, weshalb auch keine individuellen Gründe
gegen den Wegweisungsvollzug sprächen. In ihrer Vernehmlassung
vom 8. März 2007 hielt die Vorinstanz ergänzend fest, nicht nur der
Parteiausweis, sondern auch ihr Reisepass, der von der C._______
gefunden worden sei und keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale
enthalte, weise Abidjan als ihren Wohnsitz aus. Sie sei eine gesunde
junge Frau, die sich als Händlerin betätigt und offenbar über genügend
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Ressourcen verfügt habe, um sich auch im Ausland gewinnbringend
durchzusetzen.
4.3 Was die allgemeine Situation in der Elfenbeinküste anbelangt, ist
das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, dass namentlich in
Abidjan und Umgebung nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt
auszugehen ist, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
generell entgegenstünde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-4477/2006 vom 28. Januar 2008). Im zu beurteilenden Fall erachtete
es in individueller Hinsicht den Vollzug der Wegweisung für einen jun-
gen, gesunden Mann mit Berufsausbildung, der aus Abidjan und Um-
gebung stammt oder dort über ein soziales Beziehungsnetz verfügt,
als zumutbar. Nicht zu beurteilen war indessen die Frage, ob und unter
welchen Voraussetzungen der Wegweisungsvollzug für verletzliche
Personenkategorien wie - so in casu - beispielsweise alleinstehende
Frauen mit Kleinkindern als zumutbar qualifiziert werden kann. Ange-
sichts der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu einer Risikogrup-
pe kann vorliegend nicht auf ein offenkundiges Fehlen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen geschlossen werden. Für einen Entscheid
über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs bedarf es weite-
rer Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshindernissen im Sinne von
Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG respektive einer einlässlicheren Begrün-
dung, womit eine Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführerin im
Rahmen eines Nichteintretensentscheids gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG ausgeschlossen bleibt.
Da vorliegend Wegweisungsvollzugshindernisse nicht offenkundig feh-
len, kommt eine Anwendung von Art. 33 AsylG angesichts des weiten
Verfolgungsbegriffs, der auch Wegweisungsvollzugshindernisse im
Sinne von Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (EMARK
2003 Nr. 18, 19 und 20), nicht in Betracht, und es sind aufgrund der
Akten auch keine anderen Nichteintretenstatbestände verwirklicht.
Ob die Beschwerdeführerin für das Nichteinreichen rechtsgenüglicher
Identitätsdokumente entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG glaubhaft machen konnte, kann bei diesem Ver-
fahrensausgang offen bleiben.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht einen Nicht-
eintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erlassen
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und damit Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des
BFM vom 5. Februar 2007 aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuer-
legen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), womit das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos
wird.
6.2 Da die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren nicht anwalt-
lich vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen, ihr seien durch die
Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten erwachsen. Daher
ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 5. Februar 2007 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (per Kurier;
in Kopie; Beilagen: Akten Ref.-Nr. N_______, Reisepass
Nr._______, Internationales Impfbüchlein, Rechargekarte Orange,
Décision de Renvoi vom _______, Carte de Membre RDR
Nr. _______)
- K._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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