B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1031/2013
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
(…),
Sri Lanka,
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Januar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Tamile aus dem Distrikt Jaffna, seinen
Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 10. August 2009 verliess und
am 9. März 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um
Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juni 2010 gemäss Art. 34 Abs. 2
lit. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegwei-
sung nach Griechenland verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2010 gegen diese
Verfügung Beschwerde einreichte, worauf das BFM seinen Entscheid mit
Verfügung vom 22. Februar 2011 wiedererwägungsweise aufhob und
feststellte, das nationale Asylverfahren werde angesichts der anhaltend
unbefriedigenden Situation in Griechenland wieder aufgenommen, wes-
halb das Beschwerdeverfahren mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 25. Februar 2011 abgeschrieben wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person vom
30. März 2010 und der eingehenden Anhörung vom 22. Januar 2013 im
Wesentlichen vorbrachte, er sei (…) gewesen und habe die Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam (LTTE) in der Friedenszeit unterstützt, indem er ih-
nen täglich (…) gebracht habe,
dass er die LTTE ausserdem sein Motorrad habe benutzen lassen, aber
nicht wisse, wozu sie dieses benötigt hätten,
dass er nach Beginn des Krieges mehrmals von der Armee aufgesucht,
ins Militärcamp bestellt und befragt worden sei, weshalb er den LTTE
sein Motorrad gegeben und diese unterstützt habe,
dass er in der Folge aus Angst ins Vanni-Gebiet gegangen sei, seine
Frau jedoch weiterhin von Soldaten, welche sich nach ihm erkundigt hät-
ten, aufgesucht worden sei,
dass er, zusammen mit vielen anderen Flüchtlingen, am 18. Mai 2009 in
B._______ von der Armee festgenommen und ins Flüchtlingslager
C._______ gebracht worden sei,
dass der Mann, bei dem er im Vanni-Gebiet gearbeitet habe, im gleichen
Camp gewesen sei und er mit dessen Hilfe durch Bestechung aus dem
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Camp habe fliehen können, woraufhin er nach Colombo gegangen und
ausgereist sei,
dass für die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers auf die Befra-
gungsprotokolle (vgl. die vorinstanzlichen Akten A1 und A49) zu verwei-
sen ist,
dass er zum Beleg seiner Asylgründe seine Identitätskarte, Kopien der
Geburtsurkunden seiner Ehefrau und Kinder sowie einer Heiratsurkunde
zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 24. Januar 2013 (er-
öffnet am 28. Januar 2013) gestützt auf Art. 3 AsylG ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2013 durch
seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl,
eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie eine Nach-
frist von 30 Tagen zum Einreichen von Beweismitteln im Original bean-
tragen liess,
dass er mit der Beschwerde zwei Bestätigungsschreiben sowie verschie-
dene Zeitungsartikel als Beweismittel beibrachte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 11. März 2013
den legalen Aufenthalt in der Schweiz feststellte, den Antrag auf Anset-
zen einer Nachfrist zur Einreichung von Beweismitteln ablehnte und Frist
setzte zur Einreichung eines Kostenvorschusses, der am 16. März 2013
fristgerecht bezahlt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 19. und 25. April 2013 wei-
tere Beweismittel zu den Akten reichte, darunter ein Schreiben eines An-
waltes in Sri Lanka, eine Bestätigung des Kanadischen Roten Kreuzes
über die Haft des (…) des Beschwerdeführers und ein Arbeitszeugnis,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
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entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf Ver-
letzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts überprüft (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 vorliegend auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass die Begründung der Beschwerdeanträge das Bundesverwaltungsge-
richt nicht bindet und es die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid
im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begrün-
dung bestätigen kann (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG),
dass die Vorinstanz in Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas
mit tamilischer Ethnie betreffen, aufgrund der Inhaftierung zweier abge-
wiesener tamilischer Asylsuchender durch die sri-lankischen Behörden
bei der Wiedereinreise, systematisch dazu übergegangen ist, bereits an-
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geordnete Ausreisefristen aufzuheben und keine neuen mehr anzuset-
zen, bis eine vertiefte Abklärung der Vorfälle sowie der allgemeinen Lage
in Sri Lanka stattgefunden hat,
dass sie dadurch faktisch sämtliche Verfahren – praktisch unbesehen der
konkreten Umstände im Einzelfall – in Wiedererwägung zieht und implizit
davon ausgeht, deren Sachverhalte seien nicht (mehr) vollständig festge-
stellt,
dass sich daher auch der der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. Janu-
ar 2013 zugrunde liegende Sachverhalt aktuell als nicht vollständig er-
weist,
dass dieser formelle Mangel nicht im Beschwerdeverfahren zu heilen,
sondern die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur
Wahrung des Instanzenzuges an das für die Feststellung des Sachver-
halts primär zuständige BFM zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerde mithin gutzuheissen und die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der vom Beschwerdeführer geleistete
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- diesem vom Gericht zurück-
zuerstatten ist,
dass der Beschwerdeführer insoweit als obsiegende Partei gilt, als sei-
nem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung stattzugeben
ist,
dass ihm daher in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Partei-
entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten auszurich-
ten ist,
dass keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, der notwendige Ver-
tretungsaufwand sich indes aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen
lässt, weshalb auf die Einholung einer Kostennote verzichtet werden kann
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE),
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dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 900.– (inkl. Auslagen und MWSt) zuzuspre-
chen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die ange-
fochtene Verfügung vom 24. Januar 2013 wird aufgehoben und das Ver-
fahren wird im Sinne der Erwägungen zur Wiederaufnahme an das BFM
zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 16. März 2013 ge-
leistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- wird dem Beschwerdefüh-
rer vom Gericht zurückerstattet.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von gesamthaft
Fr. 900.- (inkl. Auslagen und MWSt) zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: