B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-103/2013
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
alle Russland,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. De-
zember 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, russische Staatsangehörige – ein Vater
mit seinen vier minderjährigen Kindern – mit letztem Wohnsitz in
F._______ (Dagestan), eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am
3. August 2012 verlassen haben und am 6. August 2012 in die Schweiz
einreisten, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten,
dass der Beschwerdeführer (Vater) anlässlich der Kurzbefragung im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Basel (EVZ) vom 24. August 2012 sowie
der einlässlichen Anhörung durch das Bundesamt vom 28. November
2012 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte,
er habe zusammen mit seiner Ehefrau in den Jahren 2003, 2005 und
2006 in Deutschland und Frankreich erfolglos um Asyl nachgesucht und
sei im August 2011 zusammen mit der ganzen Familie – seine Kinder sei-
en in Deutschland geboren – über Moskau in seinen Heimatstaat zurück-
gekehrt,
dass er in das Haus seiner Eltern im Stadtbezirk G._______ eingezogen
sei und seine vier Kinder habe registrieren lassen wollen, damit sie kran-
kenversichert seien und zur Schule hätten gehen können,
dass ihm dies jedoch verweigert worden sei und ihm die Behörden zu
verstehen gegeben hätten, dass er im Quartier unerwünscht sei und das
Haus seines Vaters, das er einmal erben sollte, zu verkaufen sei,
dass er zudem von Maskierten, bei denen es sich wahrscheinlich um Re-
gierungsleute gehandelt habe, mehrmals zur Herausgabe der Unterlagen
des Hauses aufgefordert und dabei bedroht worden sei,
dass diese den Hund seiner Familie erschossen und ihr Pferd erstochen
hätten, was sein Bruder auf einem Foto festgehalten habe,
dass auch sein Bruder bedroht worden sei und man ihm einen USB-Stick
mit Todesdrohungen, welche dem Beschwerdeführer gegolten hätten,
übergeben habe,
dass einer seiner Brüder ihm deshalb eine Wohnung in einem anderen
Stadtbezirk gekauft habe, diese jedoch zwei Monate nach seinem Einzug
durch eine Bombenexplosion zerstört worden sei, wobei es Verletzte und
Tote gegeben habe,
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dass die Wohnung zwar nicht auf seinen Namen registriert gewesen sei,
man jedoch gewusst habe, dass sie dem Beschwerdeführer gehöre,
dass der Beschwerdeführer beim Innenministerium eine Anzeige habe
aufgeben wollen, diese jedoch nicht entgegengenommen worden sei, da
er die Täter nicht habe identifizieren können,
dass sich der Beschwerdeführer seither bei verschiedenen Verwandten
versteckt habe und nur noch selten nach Hause gegangen sei,
dass seine Kinder bei verschiedenen Verwandten gelebt hätten,
dass seine von ihm getrennte Ehefrau wegen einer Operation hospitali-
siert sei und deren Tochter aus erster Ehe bei seinen Schwiegereltern le-
be,
dass im Weiteren die Behörden, als er ein Visum für ein europäisches
Land habe beantragen wollen, seinen Reisepass annuliert hätten, damit
er das Land nicht verlassen könne,
dass er sich schliesslich aus Angst um die Sicherheit seiner Kinder zur
Ausreise entschlossen habe,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Anliegen mehrere
Beweismittel (Originale seines Reisepasses und Inlandpasses, Kopie des
Reiseausweises und eine Reiseeinverständniserklärung der Ehefrau so-
wie ein deutscher Duldungsausweis) einreichte,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 10. Dezember 2012 – eröffnet am 12. Dezember 2012 – ablehnte
und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der
Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müs-
se,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung
mehrmals angegeben habe, mittels eines USB-Sticks von Maskierten To-
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desdrohungen erhalten zu haben, den sein Bruder entgegengenommen
hätte,
dass er indessen dieses zentrale Vorbringen bei der Bundesanhörung
nicht mehr erwähnt und erst auf Vorhalt des Befragers angegeben hätte,
sein Bruder habe den Stick zurückgeben müssen, was jedoch realitäts-
fremd erscheine,
dass der Beschwerdeführer ferner zum Attentat, bei dem seine Wohnung
zerstört worden sei, tatsachenwidrige und widersprüchliche Aussagen
gemacht habe,
dass zudem unglaubhaft sei, man hätte ihm faktisch ein Ausreiseverbot
auferlegt, sei doch einer der in seinem Reisepass aufgeführten Stempel
dahingehend zu interpretieren, dass ihm am 12. April 2012 ein neuer Rei-
sepass ausgestellt worden sei,
dass der Beschwerdeführer zudem widersprüchliche Angaben betreffend
den Ort der Wohnung, die ihm sein Bruder gekauft hätte, gemacht habe,
was im Zusammenhang mit den geltend gemachten Schwierigkeiten mit
den in seinem Stadtbezirk zuständigen Verwaltungsbehörden wesentlich
sei,
dass auch die Angaben bezüglich der Anzeigeerstattung nicht überzeu-
gen würden,
dass er einerseits angegeben habe, es hätte keinen Sinn gemacht, sich
an die Polizei zu wenden, und andererseits, seine Anzeige sei mangels
Identifizierung der Verfolger nicht entgegengenommen worden,
dass der Beschwerdeführer überdies keine Angaben zu den Maskierten,
deren Herkunft und die Anzahl der Drohungen habe machen können,
dass er auch kein Beweismittel habe zur Verfügung stellen können, und
bloss ein Foto eines geköpften Pferdes auf seinem Smartphone habe
zeigen können, was jedoch für die behauptete Verfolgung nicht geeignet
sei,
dass im Weiteren gegen den behaupteten Kauf der neuen Wohnung der
Umstand spreche, dass er die Hausnummer nicht habe angeben können,
obwohl er dort zwei Monate lang gewohnt habe,
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. Januar 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, sowie die Fest-
stellung der Unzulässigkeit, der Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit
des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme beantragten,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchten,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei und bei
bereits erfolgter Datenweitergabe die Beschwerdeführenden in einer se-
paraten Verfügung darüber zu orientieren seien,
dass am 10. Januar 2013 eine Fürsorgebestätigung eingereicht wurde,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Beschwerde im
Wesentlichen anführten, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Bun-
desanhörung vergessen, den USB-Stick zu erwähnen, da er sehr ver-
gesslich sei,
dass er in diesem Zusammenhang angab, seine Wohnung sei im März
zerstört worden und sein Gedächtnis sei schlecht geworden, wobei er an
Konzentrationsstörungen leide,
dass der Befrager nur nach Familienfotos gefragt habe, er jedoch auch
Fotos der zerstörten Wohnung, die er auf seinem mobilen Telefon gespei-
chert habe, einreichen könne,
dass man seinen Reisepass zerstört habe und ihm die Ausstellung eines
neuen für den Fall, dass er die Unterlagen des Hauses herausgebe, in
Aussicht gestellt habe,
dass er eine Anzeige habe einreichen wollen, eine solche gegen Unbe-
kannt jedoch nicht möglich gewesen sei,
dass er befürchte, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat umgebracht
zu werden, so wie man es mit seinen Tieren gemacht habe,
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dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen
ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 17. Januar 2013 den Eingang
der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter
Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und das BFM in der angefochtenen Verfü-
gung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht ent-
zogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Eventualantrag, es sei
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der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mangels
Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass sich die Erwägungen der Vorinstanz nach Prüfung der Akten durch
das Bundesverwaltungsgericht als zutreffend erweisen und auf diese zu
verweisen ist (Art. 109 Abs. 3 BGG),
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dass der Beschwerdeschrift keinerlei Argumente zu entnehmen sind, wel-
che an der Würdigung der Vorinstanz etwas zu ändern vermögen,
dass vorab die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdefüh-
rer den anlässlich der summarischen Anhörung mehrmals erwähnten
USB-Stick mit Todesdrohungen bei der Bundesanhörung erst auf Vorhalt
hin erwähnt hat, bestätigt werden muss,
dass die Vorinstanz diesbezüglich zudem zu Recht festgestellt hat, das
vom Beschwerdeführer erwähnte Verhalten seines Bruders, den USB-
Stick zurückgegeben zu haben, ohne eine Kopie davon zu erstellen, er-
scheine realitätsfremd,
dass der Beschwerdeführer die festgestellten Ungereimtheiten nicht mit
starken Konzentrationsschwierigkeiten – eine Folge der Zerstörung seiner
Wohnung – zu erklären vermag,
dass dem Befragungsprotokoll vom 28. November 2012 nämlich nicht
entnommen werden kann, er sei nicht in der Lage gewesen, seine Vor-
bringen detailliert vorzutragen,
dass bei einer Durchsicht des fraglichen Befragungsprotokolls vielmehr
auffällt, dass er sehr ausführliche Auskunft gegeben hat und auch auf-
grund seiner freien Erzählweise nicht auf Gedächtnislücken oder Kon-
zentrationsschwierigkeiten geschlossen werden kann (vgl. Akte A11),
dass der bei der Bundesanhörung anwesende Hilfswerksvertreter auch
keine Bemerkungen angebracht hat, wonach der Beschwerdeführer Mü-
he gehabt hätte, die ihm gestellten Fragen zu beantworten oder daran
gehindert gewesen wäre, seine Asylgründe widerspruchsfrei vorzutragen,
dass ferner der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er die Nummer
der zerstörten Wohnung deshalb nicht kenne, weil er bloss zwei Monate
dort gewohnt habe, als Schutzbehauptung zu werten ist,
dass der Beschwerdeführer schliesslich die festgestellten widersprüchli-
chen Aussagen betreffend die Zerstörung der Wohnung – in den erwähn-
ten Zeiträumen habe es tatsächlich Bombenattentate gegeben, die je-
doch gegen Polizisten gerichtet gewesen seien – nicht aufzulösen ver-
mochte,
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dass auch dem Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach man
seinen Reisepass zerstört habe und ihm keinen neuen Reisepass habe
ausstellen wollen, nicht gefolgt werden kann,
dass in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Einschätzung vielmehr
davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer habe am
12. April 2012 einen neuen Pass erhalten und der alte sei deshalb annu-
liert worden, was durch den Stempel aktenkundig ist,
dass im Weiteren die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der wider-
sprüchlichen Angaben bei der Lokalisierung der neuen, vom Bruder ge-
kauften Wohnung überzeugen und daher nicht zu beanstanden sind,
dass im Übrigen darauf verzichtet werden kann, die in Aussicht gestellten
Fotos der zerstörten Wohnung abzuwarten, da daraus keine neuen Er-
kenntnisse zu erwarten sind,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde-
schrift einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können,
dass es den Beschwerdeführenden somit offensichtlich nicht gelungen ist,
die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die ihnen in Russland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Russland noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr der Beschwerde-
führenden schliessen lassen,
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dass der Beschwerdeführer über eine Berufslehre sowie Berufserfahrun-
gen verfügt und eine eigene (…) betrieben hat, die von seinem Bruder
weitergeführt wird (vgl. Akte A4 S. 4), was ihm und seiner Familie ein
wirtschaftliches Fortkommen sichern dürfte,
dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat zudem auf ein
grosses verwandtschaftliches Beziehungsnetz (vgl. Akte A4 S. 6; Eltern,
Geschwister und Ehefrau des Beschwerdeführers sowie weitere nahe
Verwandte) zurückgreifen können, welches sie bei Bedarf unterstützen
kann, zumal sie mit ihren Verwandten bis vor ihrer Ausreise in engem
Kontakt gewesen sind, womit nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr nach Russland geschlossen werden kann,
dass auch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (KRK; SR 0.107) dem Vollzug der Wegweisung nach Russ-
land nicht entgegensteht, zumal bei den vier minderjährigen Kindern im
Alter von vier bis zehn Jahren aufgrund der kurzen Anwesenheit in der
Schweiz von keiner Verwurzelung in der Schweiz im Sinne der Recht-
sprechung ausgegangen werden muss,
dass weiter festzuhalten ist, dass die Kinder, welche in Deutschland, wo
ihre Eltern wiederholt um Asyl nachgesucht haben, geboren sind und dort
mehrere Jahre zugebracht haben sollen, aufgrund ihres jungen Alters in-
dessen von einem starken Bezug zu ihren Eltern und damit auch von ei-
ner genügend engen Beziehung zum elterlichen Kulturkreis auszugehen
ist,
dass die Kinder, welche überdies mit ihrem Vater in ihren Heimatstaat zu-
rückzukehren haben, für die Eingliederung in die russischen Gesell-
schaftsstrukturen nicht auf sich alleine gestellt sein werden, da sie auf die
Unterstützung ihrer Eltern und ihrer Verwandten zählen können,
dass es den Kindern somit unter Berücksichtigung des Kindswohls zuzu-
muten ist, in ihren Heimatstaat zurückzukehren,
dass der Vollzug der Wegweisung daher insgesamt als zumutbar zu er-
achten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
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Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Antrag auf Kostenvorschussverzicht mit dem vorliegenden Di-
rektentscheid hinfällig geworden ist,
dass gestützt auf Art. 97 Abs. 2 AsylG der Antrag, die zuständigen Behör-
den seien vorsorglich anzuweisen, keine Personendaten an das Heimat-
land weiterzuleiten, abzuweisen ist,
dass den Akten der Vorinstanz keine Hinweise dafür zu entnehmen sind,
dass sie mit den Behörden des Heimatstaates der Beschwerdeführenden
bereits Kontakt aufgenommen hätte, so dass der Antrag auf Bekanntgabe
einer bereits erfolgten Kontaktaufnahme gegenstandslos wird,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aus-
sichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art, 65 Abs. 1 und 2 VwVG – ungeachtet ei-
ner allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1 – 3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: