B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-103/2015
Ur t e i l vom 2 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Jemen,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. November 2014 / N (…).
E-103/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess den Jemen gemäss seinen Angaben
Mitte Juli 2011. Am 21. Juli 2011 reiste er in die Schweiz ein und suchte am
folgenden Tag um Asyl nach. Am 3. August 2011 wurde er im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Dabei führte
er aus, er sei im April (…) in (…),(…), verhaftet worden. Das Zentrum sei
gleichentags von der Polizei geschlossen worden. Er habe es erst nach
einem Monat mit Hilfe einiger Ärzte und einem Gouverneur wiedereröffnen
können. Zwei bis drei Tage, nachdem sein Kollege, B._______, am 7. Juli
2011 erschossen worden sei, habe die Polizei nach ihm gesucht. Als er das
Land bereits verlassen habe, habe sie ein zweites Mal nach ihm gesucht.
A.b Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 26. Juli 2012 vertieft
zu den Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei
Araber und habe vor seiner Ausreise in C._______ gelebt. Er sei ausgebil-
deter (…) und habe zusammen mit seinem Kollegen B._______ in
C._______ ein (…) geführt, wo er (…) geholfen habe. Zwischen Januar
(…) und April (…) habe er wegen seiner Hilfstätigkeit drei Drohanrufe von
unbekannten Leuten erhalten. Er habe jedoch dessen ungeachtet weiter-
hin seine Hilfeleistungen erbracht. Am (…) sei er verhaftet und sein Zent-
rum von der Polizei geschlossen worden. Er sei während der zweitägigen
Haft mehrmals verhört und beschimpft worden. Die Behörden hätten ihn
schlecht behandelt und ihn als Terroristen und Separatisten bezeichnet. Mit
Hilfe von D._______, der gute Beziehungen zum Sicherheitsleiter habe,
sei er schliesslich freigelassen worden. Er habe sich bei der Freilassung
unter Strafandrohung im Unterlassungsfall schriftlich verpflichten müssen,
mit den Hilfeleistungen an (…) aufzuhören und die Behörden über den Ver-
lauf des Zentrums zu informieren. Gleichzeitig mit der Haftentlassung habe
er die Schlüssel für sein Zentrum zurückerhalten und dieses wiedereröff-
net. Am (…) hätten B._______ und er am Beisetzungsversuch eines ver-
storbenen Märtyrers teilgenommen. Als B._______ aus dem Fahrzeug
ausgestiegen sei, hätten die dort anwesenden Militärangehörigen grundlos
das Feuer eröffnet und ihn erschossen. In der Folge sei das (…) von Si-
cherheitsleuten verwüstet und gleichentags erneut geschlossen worden.
Am selben Abend sei innerhalb von zwei bis drei Stunden zu Hause zwei-
mal nach ihm – dem Beschwerdeführer – gesucht worden.
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A.c Am 13. November 2012 ging bei der Vorinstanz ein anonymes Schrei-
ben ein, das unter anderem Kopien eines jemenitischen Reisepasses lau-
tend auf den Namen des Beschwerdeführers samt eines von Frankreich
ausgestellten Schengen-Visums mit Gültigkeit vom 11. Juli 2011 bis 21. Au-
gust 2011 enthielt.
A.d Am 14. Oktober 2014 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Ge-
legenheit, zu den Beilagen des anonymen Schreibens Stellung zu nehmen.
A.e Mit Eingabe vom 6. November 2014 reichte der Beschwerdeführer eine
Stellungnahme ein.
B.
Mit Verfügung vom 28. November 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, ihm sei Einsicht in
die Akte A11/1 zu gewähren. Eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör be-
treffend die Akte A11/1 zu gewähren. Nach der Gewährung der Aktenein-
sicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Even-
tualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Undurch-
führbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Internetbericht über
eine Kundgebung in Bern vom 29. November 2014 mit Fotos zu den Akten.
E-103/2015
Seite 4
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2015 lud der Instruktionsrichter die
Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
E.
Mit Eingabe vom 18. März 2015 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlas-
sung ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2015 gab der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik.
G.
Mit Eingabe vom 1. April 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Replik
sowie diverse Auszüge von Internetartikeln als Beweismittel ein.
H.
Mit Eingaben vom 15. April 2015, 11. Juni 2015, 24. Juni 2015 und 21.
Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Auszüge von Zei-
tungsartikeln sowie die Kopie eines "Beschuldigungsbeschlusses" der
Staatsanwaltschaft E._______ der Republik Jemen als Beweismittel zu
den Akten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2016 ordnete der Instruktionsrichter
einen erneuten Schriftenwechsel an und setzte der Vorinstanz Frist zur
Einreichung einer Stellungnahme.
J.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Stellungnahme vom 22. März 2016 auf-
grund der volatilen Lage im Jemen die Sistierung des Verfahrens.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2016 gab die Instruktionsrichterin dem
Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Triplik.
L.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Triplik
sowie verschiedene Auszüge von Internetartikeln als Beweismittel zu den
Akten.
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Seite 5
M.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 zog die Vorinstanz die angefochtene
Verfügung in Wiedererwägung, hob die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs auf
und schob den Vollzug der Wegweisung zufolge Unzumutbarkeit zu Guns-
ten einer vorläufigen Aufnahme auf.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2016 gab die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer Gelegenheit, mitzuteilen, ob er mit Blick auf die
wiedererwägungsweise erteilte vorläufige Aufnahme an der Beschwerde
festhalten möchte, was er mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 bejahte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – soweit sie
nicht gegenstandslos geworden ist – einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die
Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung des Be-
schwerdeführers. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nach-
dem die Vorinstanz ihn am 14. Oktober 2016 wiedererwägungsweise we-
gen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenom-
men hat.
Insofern ist der Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme zufolge
Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos geworden
und auf die betreffenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie
die diesbezüglich eingereichten Beweismittel ist nicht weiter einzugehen.
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Seite 6
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe mehrfach eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs.
3.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihm zu
Unrecht das Aktenstück A11/1 (Interne E-Mail) nicht zur Einsicht zugestellt.
Der Rechtsvertreter war nach der Antwort der Vorinstanz auf sein Akten-
einsichtsgesuch offensichtlich nicht der Ansicht, die Akten seien unvollstän-
dig zugestellt worden, ansonsten er umgehend hätte remonstrieren müs-
sen, was nicht geschehen ist (vgl. zuletzt: Urteil BVGer E-929/2017 vom
9. März 2017 E. 3.4). Sodann ist festzuhalten, dass es sich beim Akten-
stück A11/1 um amtsinterne Korrespondenz betreffend Festsetzung eines
Anhörungstermins und somit um eine interne Akte handelt, welche nicht
dem Akteneinsichtsrecht untersteht. Die Vorinstanz hat demnach durch die
Nichtedition des Aktenstückes den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht
verletzt. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung dem Beschwer-
deführer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme anzusetzen.
3.1.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Aktenführungs-
pflicht verletzt, da die eingereichte Identitätskarte und Geburtsurkunde
nicht im Beweismittelverzeichnis aufgeführt seien.
Die Vorinstanz hat über die von ihr angelegten Akten ein vollständiges und
nachvollziehbares Aktenverzeichnis zu führen und alle Akten in dieses ein-
zufügen sowie zu paginieren. Gerade die Amtspraxis, die in verschiedene
Aktenkategorien eingereichten Akten teilweise nicht oder erst auf aus-
drückliches Ersuchen hin zu edieren, gebietet es, die Akten im Aktenver-
zeichnis hinreichend konkret zu bezeichnen. Im vorliegenden Fall ist die
Vorinstanz diesem Grundsatz im Wesentlichen nachgekommen. Aus dem
Protokoll der BzP geht hervor, dass der Beschwerdeführer die beiden vor-
genannten Dokumente eingereicht hat (vgl. SEM-Akten A4/11 Ziffer 13.2
und 13.4). Das Aktenverzeichnis ist indessen insofern unvollständig und
die Aktenführung damit intransparent, als es die Vorinstanz unterlassen
hat, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel im Aktenver-
zeichnis zu erfassen. Die Praxis der Vorinstanz, Identitätspapiere und wei-
tere Beweismittel zum Teil regelmässig in der Sichttasche des N-Dossiers
abzulegen, ohne zumindest Kopien derselben und allfällig davon angefer-
tigter Übersetzungen ins Aktenverzeichnis aufzunehmen, widerspricht dem
Gebot der transparenten Aktenführung, auch wenn sie als solche nicht als
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rechtswidrig zu bezeichnen ist, wenn die Abgabe der Beweismittel an an-
derer Stelle aus den Akten hervorgeht. Die Vorinstanz ist mit Nachdruck
auf die im Urteil E-4122/2016 vom 16. August 2016 unter E. 6.2.3 gemach-
ten Erwägungen zu erinnern und aufzufordern, den darin enthaltenen Emp-
fehlungen zu folgen.
3.1.3 Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt der Be-
schwerdeführer darin, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, die einge-
reichten Beweismittel zu würdigen. Sie habe die Beweismittel in knappen
Sätzen als nicht relevant beurteilt. Daraus geht indes gerade hervor, dass
die Vorinstanz die Beweise gewürdigt hat. Weiter zitiert der Beschwerde-
führer einzelne Aussagen aus dem Anhörungsprotokoll, die die Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt habe. Es ist jedoch nicht
erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständ-
lichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinan-
dersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE
136 I 184 E. 2.2.1), zumal er nicht ansatzweise darlegt, welche Nachteile
ihm daraus widerfahren sein sollen beziehungsweise inwiefern diese für
die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft relevant sind.
3.1.4 Ferner rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs, da die Vorinstanz ihm mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 die
Einsicht in die relevanten Akten verweigert habe, obwohl dies für die Stel-
lungnahme zu dem anonymen Schreiben vom 13. November 2012 notwen-
dig gewesen wäre. Aus dem betreffenden Schreiben der Vorinstanz geht
hervor, dass die Untersuchungen zu den Asylvorbringen zum damaligen
Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen waren, weshalb sie unter Hinweis auf
Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG ausführte, auf das Akteneinsichtsgesuch werde
nach Abschluss der Untersuchungen zurückgekommen. Weiter ist aus den
Akten ersichtlich, dass sie dem Beschwerdeführer für die Wahrnehmung
des rechtlichen Gehörs Kopien des anonymen Schreibens vom 13. No-
vember 2012 und der Beilagen zustellte. Insofern wurden ihm die relevan-
ten Akten für die Stellungnahme zugestellt. Aus dem Schreiben geht über-
dies hervor, dass die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers
über den Besitz von Ausweispapieren sowie die Ausreise aus dem Jemen
kurz zusammenfasste (vgl. SEM-Akten A22/3). Es war ihm somit ohne Ein-
schränkung möglich, zum anonymen Schreiben Stellung zu nehmen. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.
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Seite 8
3.1.5 Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Anspruch auf
rechtliches Gehör nicht verletzt hat, mithin erweist sich die Rüge als unbe-
gründet.
3.2 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 9 BV.
Indes substantiiert er nicht ansatzweise, inwiefern die vorliegende Verfü-
gung das Willkürverbot verletzen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Im
Übrigen hat das Willkürverbot keinen selbständigen Gehalt, weil das Bun-
desverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen im Rahmen von Art. 106
Abs. 1 AsylG überprüfen kann.
4.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
unvollständig und unrichtig festgestellt sowie die Abklärungspflicht verletzt.
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Beschwerdeführer unter-
lässt es in der Eingabe, die erhobene Rüge auch nur ansatzweise zu sub-
stantiieren und darzulegen, inwiefern und welche weiteren Abklärungen zur
Feststellung des Sachverhalts erforderlich gewesen wären. Insbesondere
ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund eine Botschaftsabklärung notwen-
dig gewesen wäre. Die Rüge ist demnach unbegründet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht
ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde
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Seite 9
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2,).
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
der Beschwerdeführer habe sich widersprüchlich zu seinen Problemen mit
den jemenitischen Behörden wegen seines Zentrums, in dem er (…) be-
handelt habe, geäussert. Anlässlich der Anhörung habe er ausgeführt,
dass sein Zentrum ein zweites Mal geschlossen worden sei und er drei
Drohanrufe per Telefon erhalten habe, was er bei der BzP nicht erwähnt
habe. Diese Vorbringen seien deshalb als nachgeschoben anzusehen. Die
Unglaubwürdigkeitseinschätzung der Vorbringen würde auch dadurch un-
termauert, dass mit dem anonymen Schreiben ein jemenitischer Pass so-
wie ein von Frankreich ausgestelltes Schengen-Visum eingereicht worden
seien. Er habe demzufolge wesentliche Tatsachen verschwiegen und sein
Heimatland legal verlassen, was gegen eine asylrelevante Verfolgung
spreche. Die eingereichte Stellungnahme sowie die eingereichten Beweis-
mittel würden an der Unglaubhaftigkeit nichts ändern.
6.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz
habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mit-
hin Bundesrecht verletzt.
6.2.1 Soweit der Beschwerdeführer sich zur Klärung von Widersprüchen
betreffend der Wiedereröffnung des Zentrums sowie der Suche der Polizei
nach ihm auf Übersetzungsfehler beruft, ist festzuhalten, dass er im Rah-
men der Rückübersetzung anlässlich der Anhörung als auch der BzP die
Möglichkeit gehabt hätte, Korrekturen anzubringen oder Missverständ-
nisse aufzuklären. Er hat die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Ausfüh-
rungen aber auf jeder einzelnen Seite unterschriftlich bestätigt. Dabei hat
er sich behaften zu lassen. Zudem ist es betreffend der geltend gemachten
Suche nach ihm – entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
E-103/2015
Seite 10
– nicht nebensächlich und durchaus relevant, ob er im Rahmen der Befra-
gungen von Abständen von zwei bis drei Stunden oder aber von Tagen
gesprochen hat, handelt es sich hierbei doch um einen beträchtlichen Un-
terschied. Inwiefern die Vorinstanz hätte Anstrengungen unternehmen
müssen, um den Verfasser des anonymen Schreibens vom 13. November
2012, der angeblich sein Schlepper sei, ausfindig zu machen sowie von
Amtes wegen Anzeige wegen versuchter Erpressung zu erstatten, ist nicht
nachvollziehbar. Es ist nicht erkennbar, was der Beschwerdeführer daraus
zu seinen Gunsten ableiten will.
6.2.2 Hinsichtlich des Schengen-Visums sowie der Kopie des jemeniti-
schen Passes, die am 13. November 2012 anonym eingereicht wurden,
führt der Beschwerdeführer aus, selbst wenn diese Dokumente echt seien
und er gegenüber der Vorinstanz falsche Angaben gemacht habe, sei dies
kein Grund sämtliche von ihm getätigten Aussagen als unglaubhaft zu be-
urteilen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Für die Beurtei-
lung der Glaubwürdigkeit seiner Person ist es durchaus relevant, ob er be-
züglich der Ausreise wahrheitsgetreue Angaben macht. Zudem sind seine
Ausführungen unverständlich und widersprüchlich, indem er einerseits
ausführt, seine Falschaussage sei nachvollziehbar, weil sein Schlepper
ihm zu dieser Vorgehensweise geraten habe, er andererseits aber nachfol-
gend lediglich wieder von einer allenfalls erfolgten legalen Ausreise mittels
eines mit Schmiergeld erlangten Visums spricht. Selbst wenn er auf Anra-
ten seines Schleppers gelogen haben sollte, vermag er daraus – wie von
der Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt – nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten.
6.2.3 Zu den anlässlich der Anhörung neu geltend gemachten drei Droh-
anrufen führt er aus, diese seien nicht als nachgeschoben zu betrachten,
da es sich bei der BzP lediglich um eine summarische Befragung gehandelt
habe. Die Drohanrufe seien eine Konkretisierung der bereits genannten
Probleme. Dieser Erklärungsversuch überzeugt nicht, zumal er anlässlich
der Anhörung ausführte, mit den Drohanrufen hätten seine Probleme an-
gefangen (vgl. SEM-Akten A14/15 F15). Es erscheint deshalb umso er-
staunlicher, dass er diese nicht bereits bei der BzP erwähnt hat. Überdies
beinhalten seine Schilderungen zu den angeblichen Drohanrufen keinerlei
Realkennzeichen. Auch auf entsprechende Nachfrage konnte er keine De-
tails nennen (vgl. SEM-Akten A14/15 F16 ff.).
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Der Beschwerdeführer führt weiter aus, bei der Tatsache, dass er erst an-
lässlich der Anhörung von der zweiten Schliessung seines Zentrums ge-
sprochen habe, handle es sich ebenfalls um eine Konkretisierung seiner
bisherigen Ausführungen und nicht um ein nachgeschobenes Argument.
Es sei nachvollziehbar, dass dies mit Blick auf die Ermordung seines Kol-
legen am gleichen Tag in Vergessenheit geraten sei. Auch daraus vermag
er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Da dieses (…)zentrum die Ursache
seiner geltend gemachten Probleme war und er anlässlich der Befragun-
gen lediglich über selbst Erlebtes zu berichten hat, dürfen im Grundsatz
übereinstimmende Aussagen erwartet werden, zumal er anlässlich der BzP
mit keinem Wort erwähnte, dass es mehr als eine Schliessung gegeben
haben könnte (vgl. SEM-Akten A4/11 Ziffer 15).
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit sei-
nen Ausführungen nicht darzulegen vermag, inwiefern die Vorinstanz die
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu Unrecht verneint hat.
6.2.4 Mit Eingabe vom 15. April 2015 reichte der Beschwerdeführer einen
Beschuldigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft E._______ inklusive
Übersetzung ein. Indes wurde lediglich eine Kopie eingereicht, womit die-
sem kein Beweiswert zukommt. Zudem fehlen nähere Angaben dazu,
wann und wo dieser ausgestellt worden sein soll und was er daraus in Be-
zug auf die Flüchtlingseigenschaft ableiten will. Insgesamt mag dieses Be-
weismittel an der Einschätzung, der Beschwerdeführer habe keine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht, nichts zu ändern.
7.
7.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün-
den werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend
ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsu-
chenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rück-
kehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürch-
ten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch
BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1).
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Seite 12
7.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die vorge-
brachten subjektiven Nachfluchtgründe würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Es werde
zwar davon ausgegangen, dass die jemenitische Diaspora durch die jeme-
nitischen Behörden überwacht werde. Angesichts der politischen Umstruk-
turierung seit Februar 2012 erscheine es fraglich, ob und mit welcher In-
tensität diese gewillt beziehungsweise in der Lage seien, diese Überwa-
chungstätigkeit aufrechtzuerhalten. Die exilpolitischen Aktivitäten des Be-
schwerdeführers würden ihm insgesamt kein Profil geben, das ihn aus
Sicht der jemenitischen Behörden als Bedrohung erscheinen liesse. Seine
Tätigkeiten (Teilnahme an Versammlungen/Manifestationen sowie ein Fa-
cebook-Profil) seien mit jenen einer Vielzahl von Jemeniten im Exil ver-
gleichbar und würden sich nicht von den üblichen Aktivitäten der anderen
exilpolitisch tätigen Jemeniten abheben. Es sei kaum davon auszugehen,
dass die jemenitischen Behörden von seinen Aktivitäten Kenntnis hätten,
geschweige denn ihn als Bedrohung für das Regime wahrnehmen würden.
Sein Verhalten sei offensichtlich nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen
seitens der jemenitischen Behörden zu bewirken.
7.3 In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer dazu aus, aus
den Beweismitteln ergebe sich, dass er in einem überdurchschnittlichen
Masse exilpolitisch tätig sei und sich anlässlich diverser Demonstrationen
immer wieder exponiere. Es sei für die jemenitischen Behörden ein Leich-
tes, ihn auf den Fotos von Demonstrationen, die im Internet seien, zu iden-
tifizieren. Dies auch deshalb, weil er in diversen Berichten immer wieder
namentlich erwähnt werde.
7.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz einig, dass die
jemenitische Diaspora durch die jemenitischen Behörden überwacht wird.
Der Umstand, dass die jemenitischen Behörden die exilpolitischen Aktivi-
täten allenfalls beobachten, reicht für sich allein genommen nicht aus, um
eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen
zusätzliche konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerde-
führer tatsächlich das Interesse der jemenitischen Behörden auf sich ge-
zogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich registriert
wurde (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-1749/2014 vom 21. Februar
2017, E. 5.2.2).
7.5 Zunächst ist festzustellen, dass aufgrund obiger Erwägungen zu den
Vorfluchtgründen nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer
im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland bei den heimatlichen
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Seite 13
Behörden als regimefeindliche Person registriert war (vgl. E. 6). Was seine
Aktivitäten in der Schweiz angeht, so ist mit der Vorinstanz einig zu gehen,
dass sich diese auf ein Ausmass beschränken, bei welchem kein Anlass
zur Annahme besteht, dass er in den Fokus der jemenitischen Behörden
geraten wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass die jemenitischen Be-
hörden von seinen Aktivitäten Kenntnis genommen und ihn als regime-
feindliche Person registriert haben. Auf Beschwerdeebene reichte er einen
Internetartikel mit Fotos von einer Kundgebung in Bern am 29. November
2014 ein ([…]; abgerufen am 5. September 2017), auf welchen er zu sehen
ist. Indes geht aus diesen keine besondere Exponierung hervor, wonach er
im Vergleich zu den übrigen Teilnehmern eine herausragende Stellung in-
negehabt hätte. Solches wird auch nicht geltend gemacht. In welchen Be-
richten er immer wieder namentlich erwähnt werden soll, wird nicht sub-
stantiiert. Einzig beim mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Internet-
artikel vom 29. November 2014 wird der Name "A._______" erwähnt. Indes
ist nicht belegt, dass es sich dabei überhaupt um den Beschwerdeführer
handelt ([…]; abgerufen am 5. September 2017). Der markierte Name auf
dem mit Eingabe vom 24. Juni 2015 eingereichten Zeitungsartikel vom 29.
Mai 2015 stimmt nicht mit jenem des Beschwerdeführers überein
(F._______; […]; abgerufen am 5. September 2017). Es ist nicht ersichtlich,
was er daraus zu seinen Gunsten ableiten will. Wie die Vorinstanz bereits
zutreffend festhielt, vermögen das Facebook-Profil sowie die nicht darge-
legten Aktivitäten im Rahmen der "Southern Community in Switzerland"
kein exilpolitisches Profil zu begründen, welches flüchtlingsrechtlich rele-
vant wäre. Nach dem Gesagten ist nicht von einem ausgeprägten politi-
schen Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz auszugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Vo-
rinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vorliegend keinen Be-
kanntheitsgrad erreicht, bei dem angenommen werden müsste, dass die
jemenitischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien und ihn ge-
gebenenfalls als Gefahr betrachten könnten. Es erscheint nicht wahr-
scheinlich, dass seitens der jemenitischen Behörden aktuell ein Verfol-
gungsinteresse an ihm wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten besteht.
7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder
nachweisen kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
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weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es besteht keine Veran-
lassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist
abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
10.
10.1 Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer wiedererwägungs-
weise die vorläufige Aufnahme erteilte, ist bei diesem Ausgang des Verfah-
rens von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. Dementsprechend sind
dem Beschwerdeführer lediglich die reduzierten Verfahrenskosten im Be-
trag von Fr. 375.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.2 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführen-
den Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kos-
ten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr ei-
genes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Vorliegend wurde
die Gegenstandslosigkeit durch die wiedererwägungsweise Gewährung
der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz herbeigeführt. Dem teil-
weise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist folglich in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine praxisgemäss um
die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwach-
senen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter hat vorliegend keine Honorarnote eingereicht. Auf das
Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der not-
wendige Vertretungsaufwand zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14
Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfak-
toren (vgl. Art. 9-13 VGKE) ist die von der Vorinstanz zu leistende Partei-
entschädigung auf Fr. 1ꞌ000.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den ist.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 375.– werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1ꞌ000.– zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Michelle Nathalie Nef
Versand: