B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1032/2014
U r t e i l v o m 2 6 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch Daniel Habte,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 22. März 2012 gelangte der in der Schweiz lebende
Bruder des Beschwerdeführers an das BFM und suchte für Letzteren um
Asyl nach. Zur Begründung führte er aus, der Beschwerdeführer sei (…)
aus der eritreischen Armee desertiert und illegal nach Äthiopien geflüch-
tet, wo er unter anderem befürchten müsse, zurück nach Eritrea depor-
tiert zu werden. Im (…) sei er auf dem Weg B._______ C._______ ent-
führt und erfolglos aufgefordert worden, Lösegeld zu bezahlen. Nach ei-
ner (…) Festhaltung hätten ihn die Entführer den (…) Behörden überge-
ben, die ihn zurück nach Äthiopien geschafft hätten, wo er sich gegenwär-
tig aufhalte.
Mit Schreiben vom 27. April 2012 an die Schweizerische Vertretung in
Addis Abeba (Äthiopien) und vom 15. Mai 2012 an diejenige in
D._______ (B._______) bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die
Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des ordentlichen Asylver-
fahrens.
B.
Am 4. September 2012 gelangte der Beschwerdeführer eigenen Angaben
zufolge auf dem Luftweg von D._______ in die Schweiz, wo er am
17. September 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) um
Asyl nachsuchte. Am 26. September 2012 erfolgte die Befragung zu sei-
ner Person (BzP) und am 10. Oktober 2013 die Anhörung zu seinen Asyl-
gründen.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er sei ethnischer (…) und in E._______ geboren. Am (…) sei er in
den Militärdienst eingezogen worden und obwohl dieser im (…) offiziell
beendet gewesen wäre, habe er weiterhin Dienst leisten müssen. Im Jahr
(…) sei er in seiner Funktion als (…) inhaftiert respektive draussen gefes-
selt worden, weil er sich geweigert habe, (…). Nach diesem Zwischenfall
sei er (…) desertiert und illegal zu Fuss nach Äthiopien geflüchtet, weil
der Militärdienst kein Ende genommen und ihm die Rückkehr in die Schu-
le verunmöglicht habe. Äthiopien habe er nach einem rund (…) Aufenthalt
Richtung B._______ verlassen, weil er dort keine Arbeit gefunden und
niemanden gekannt habe.
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Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwie-
sen.
Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren (…) zu den
Akten.
C.
Mit am 30. Januar 2014 eröffneter Verfügung vom 28. Januar 2014 stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft,
lehnte sein Asylgesuch vom 17. September 2012, ab, wies ihn aus der
Schweiz weg und ordnete gleichzeitig anstelle des unzulässigen Vollzugs
der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an.
D.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2014 (Poststempel) liess der Beschwerde-
führer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Gewährung von Asyl
beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Bewilli-
gung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf Erhebung
eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein
handschriftliches, in englischer Sprache verfasstes Schreiben vom
15. Februar 2014 und eine Sozialhilfebestätigung der (…) vom 20. Feb-
ruar 2014 zu den Akten.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Doku-
mente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
E.
Am 3. März 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechts-
vertreter den Eingang seiner Beschwerde.
F.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2014 verzichtete die Instruktionsrichterin vor-
derhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verlegte den
Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt.
Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, sich bis zum 10. Juli 2014 zur Be-
schwerde vernehmen zu lassen.
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G.
Die Vorinstanz führte in ihrer dem Rechtsvertreter am 2. Juli 2014 zur
Kenntnis gebrachten Vernehmlassung vom 1. Juli 2014 aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könn-
ten. Sie verweise auf ihre Erwägungen, an denen vollumfänglich fest-
gehalten werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS
2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
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Abs. 2 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren das neue Recht.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung an,
die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Haft und zu seiner De-
sertion aus dem Militärdienst seien unglaubhaft. Insbesondere habe er
die (…) Inhaftierung respektive Fesselung (…) erst bei der Anhörung er-
wähnt und bei der summarischen Befragung die Frage, ob er in Eritrea
jemals in Haft gewesen sei, verneint. Dem Beschwerdeführer sei es nicht
gelungen, diesen Widerspruch im späteren Verlauf der Anhörung zu klä-
ren. Zwar habe er später die geltend gemachte Inhaftierung relativiert, in-
dem er ausgesagt habe, er sei lediglich (…) gefesselt worden. Im weite-
ren Verlauf der Anhörung habe er aber wieder explizit von Haft gespro-
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chen. Vor diesem Hintergrund sei die geltend gemachte Inhaftierung nicht
glaubhaft.
Des Weiteren sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer zur angebli-
chen Desertion unsubstantiierte und der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechende Angaben gemacht habe. Seine diesbezüglichen Schilderun-
gen, er sei (…) stationiert gewesen, er habe tagsüber das Haus verlassen
und er sei in den Wald gegangen, wo er nach einer kurzen Strecke von
vielleicht (…) den äthiopischen Soldaten begegnet sei, dies sei nicht
schwierig gewesen, weil während der Mittagszeit nur (…) als Wächter
eingesetzt worden sei, seien äusserst knapp und vermöchten aus ver-
schiedenen Gründen nicht zu überzeugen. So sei unvorstellbar, dass ein
(…) stationierter Soldat in der geschilderten Weise unbemerkt über die
Grenze gehen könne. Es entspreche auch nicht der allgemeinen Erfah-
rung, dass sich die äthiopischen Soldaten wie vom Beschwerdeführer
vorgebracht an der Front in unmittelbarer Nähe der eritreischen Soldaten
aufhalten würden. Hinzu komme, dass er seinen Angaben zufolge zum
Zeitpunkt der Desertion im Dienst gewesen sei und folglich seine Uniform
getragen haben müsse, welcher Umstand sich nicht mit seiner Aussage
vereinbaren lasse, die äthiopischen Soldaten hätten ihn sehr gut empfan-
gen und fröhliche Gesichter gehabt. Vor diesem Kontext wäre vielmehr zu
erwarten gewesen, dass die äthiopischen Soldaten sein uniformiertes Er-
scheinen als Provokation empfunden hätten.
Damit sei festzustellen, dass die diesbezüglichen Vorbringen den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermöchten. Es er-
übrige sich, auf weitere unglaubhafte Elemente in der Sachverhaltsschil-
derung, namentlich auf krasse Widersprüche in Bezug auf das von ihm
eingereichte Asylgesuch aus dem Ausland, welche die vorstehend ge-
äusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zusätzlich er-
härten würden, einzugehen.
Nicht in Abrede gestellt werde hingegen, dass der Beschwerdeführer in
Eritrea Militärdienst geleistet habe, was auch die von ihm eingereichten
Fotos belegen würden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer Eritrea illegal im militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe. Die
eritreischen Behörden unterstellten solchen Personen grundsätzlich eine
regierungsfeindliche Haltung und würden diese bei einer Rückkehr sehr
streng bestrafen, wobei die vorgesehenen Strafmassnahmen ein hohes
Mass an Brutalität hätten. Angesichts dieser Sachlage habe der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea begründete Furcht,
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ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Allerdings sei ihm kein Asyl
zu gewähren, weil er erst durch seine illegale Ausreise Flüchtling gewor-
den sei. Der Vollzug der Wegweisung sei im gegenwärtigen Zeitpunkt un-
zulässig, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei.
5.
5.1 Das Gericht stellt in Übereinstimmung mit dem BFM fest, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers zur Desertion in der Tat realitätsfremd
und unstimmig ausgefallen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen
kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass seine
Aussagen zu den Fluchtumständen, die Grenze sei sehr streng bewacht
worden, weil sie ja an der ersten Front unweit der äthiopischen Seite ge-
wesen seien, eine Flucht sei nur während der Mittagszeit möglich gewe-
sen, weil die Situation zu diesem Zeitpunkt sehr locker gewesen sei (Ak-
ten BFM B18/14 S. 8 F80), wenig überzeugend ausgefallen sind. Diesbe-
züglich ist davon auszugehen, dass die für den Grenzabschnitt verant-
wortliche Person solche Lücken im Sicherheitsdispositiv bestimmt nicht
übersehen, sondern entsprechende Massnahmen ergriffen hätte.
5.2 Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe sind insgesamt nicht
geeignet, an den Feststellungen des Bundesamtes etwas zu ändern.
Insbesondere findet der Verweis auf die angeblich ausführlichen und
überaus genauen sowie schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers
anlässlich der Befragungen (vgl. Beschwerdeeingabe S. 4 oben) in den
Akten keine Stütze. Auch die Argumentation, er habe anlässlich der Kurz-
befragung nichts zu seiner Verhaftung gesagt, weil es sich dabei um ein
unwesentliches Vorbringen gehandelt habe und die geltend gemachte
Desertion der eigentliche Asylgrund sei, vermag diese ihm bei der Anhö-
rung zu Recht vorgehaltene Unstimmigkeit nicht aufzulösen. Des Weite-
ren erweist sich die Erklärung, der Beschwerdeführer habe die (...) Inhaf-
tierung respektive Fesselung deshalb nicht erwähnt, weil er bei der Kurz-
befragung explizit und wiederholt aufgefordert worden sei, sich kurz zu
fassen, als wenig überzeugend, zumal es sich bei einer solchen Mass-
nahme um ein einschneidendes Erlebnis handelt, das zu den Kernvor-
bringen einer Asylbegründung gehört.
Als wenig überzeugend erweist sich auch die weitere Argumentation, die
Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Deser-
tion widersprächen nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, weil es sich
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bei ihm um einen (…) gehandelt habe, der zur Erfüllung seiner Aufgabe
mehr Bewegungsfreiheit gehabt habe als ein gewöhnlicher Soldat. Dies-
bezüglich ist festzuhalten, dass die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen zu
den Fluchtumständen nicht darin liegt, dass er sich frei habe bewegen
können, sondern im Umstand, dass es ihm gelungen sei, sich zur Mit-
tagszeit unbemerkt zu entfernen und ohne die geringsten Probleme über
die äthiopische Grenze zu gelangen.
Unabhängig vom Gesagten und im Sinne einer ergänzenden Bemerkung
kann auf die vom Beschwerdeführer gegenüber derjenigen seines Bru-
ders (vgl. Sachverhalt Bst. A) komplett abweichenden Schilderung seines
Fluchtweges nach B._______ verwiesen werden (BzP, Protokoll in den
Akten BFM, B8/10 S.6), die jedenfalls nicht zu Gunsten seiner Glaubwür-
digkeit ins Gewicht fällt.
Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Entgegnungen in
der Beschwerde einzugehen, weil diese insgesamt nicht geeignet sind,
an der Schlussfolgerung des Gerichts, dem Beschwerdeführer sei es
nicht gelungen, flüchtlingsrechtlich relevante Vorfluchtgründe darzutun,
etwas zu ändern. Das ohne Zustellcouvert aus dem Ausland eingereichte
Bestätigungsschreiben muss aufgrund der vorstehenden Erwägungen als
Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM in der angefoch-
tenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt
hat, die Aussagen zu den Vorfluchtgründen (Desertion) seien unglaub-
haft, weshalb das Asylgesuch abgelehnt werde.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
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den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Mit Verfügung vom 28. Januar 2014 hat das BFM zufolge subjektiver
Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
festgestellt und ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vor-
läufig aufgenommen. Somit erübrigen sich weitere Ausführungen zum
Wegweisungsvollzug.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist gutzu-
heissen, weil sich gezeigt hat, dass seine Beschwerdebegehren nicht als
aussichtslos zu bezeichnen waren und seine prozessuale Bedürftigkeit
durch die eingereichte Sozialhilfebestätigung belegt ist. Der Beschwerde-
führer ist folglich von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer
wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Karpathakis Peter Jaggi
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