B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1032/2017
Ur t e i l vom 1 6 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Januar 2017 / N (…).
E-1032/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer gelangte am 20. April 2015 in die Schweiz und
stellte am folgenden Tag ein Asylgesuch. Am 30. April 2015 wurde er im
Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgrün-
den angehört. Die ausführliche Anhörung fand am 29. Februar 2016 statt.
A.b Im Rahmen der Befragungen führte der Beschwerdeführer aus, zuletzt
in B._______ (Zoba C._______, Subzoba D._______) gelebt zu haben, wo
er auch aufgewachsen sei. Ab Juni 2008 habe er die Priesterschule im
Kloster in E._______ absolviert. Dort sei er auch als Diakon tätig gewesen,
bevor er ab Juni 2014 als Priester in seinem Heimatort B._______ einge-
setzt worden sei. Im Februar 2014 habe die religiöse Trauung mit seiner
Ehefrau stattgefunden.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, im Jahr 2010 sei ent-
schieden worden, dass alle Priester in den Militärdienst gehen müssten. Er
persönlich habe eine schriftliche Vorladung zum Militärdienst erhalten. Weil
er den Militärdienst nicht mit seinem Glauben vereinbaren könne, habe er
sich bis im Jahr 2011 versteckt. Nach einer erneuten Aufforderung zur
Dienstleistung im Jahr 2012 habe er sich erneut versteckt gehalten. Am 23.
März 2014 seien in seiner Abwesenheit Mitglieder der Militärverwaltung zu
ihm nach Hause gekommen und hätten ihn erneut aufgefordert, sich dem
Dienst zu stellen. Die Behörden hätten ihn ab dann nicht mehr in Ruhe
gelassen. Aus Angst, in den Nationaldienst eingezogen zu werden, sei er
anfangs November 2014 zunächst nach F._______, und dann am 30. No-
vember 2014 in den Sudan gelangt. Von dort sei er über Libyen und Italien
in die Schweiz gereist.
B.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2017 – eröffnet am 18. Januar 2017 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3). Zudem ord-
nete es den Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffern 4 und 5).
C.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2017 focht der Beschwerdeführer die Verfü-
gung des SEM vom 18. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an.
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Seite 3
C.a Materiell beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl. Im Sinne eines ersten Eventualbegehrens ersucht er um Aufhebung
der Dispositivziffern 1, 4 und 5, um Anerkennung seiner Flüchtlingseigen-
schaft und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen der Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Sinne eines zweiten Eventualbegeh-
rens beantragt er die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 und die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit sowie Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein letztes Eventualbegehren lautet
auf Kassation.
C.b Prozessual ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person
seines Rechtsvertreters.
C.c Der Beschwerde beigelegt waren eine Bestätigung von G._______,
Pfarrer der Gemeinde H._______, wonach der Beschwerdeführer in der
eritreisch-orthodoxen Gemeinde I._______ unentgeltlich als Pfarrer wirkt.
Ein weiteres Schreiben des Oberhaupts der eritreisch-orthodoxen Ge-
meinde I._______ bescheinigt dem Beschwerdeführer dieselbe Tätigkeit.
Eingereicht wurde zudem eine über Internet erhältlich gemachte angebli-
che Kopie einer schriftlichen Vorladung; in diesem Zusammenhang wurde
in Aussicht gestellt, dass die Originale schnellstmöglich in die Schweiz ge-
sandt und dem Gericht dann unverzüglich eingereicht würden.
D.
Am 17. Februar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2017 gewährte der Instruktionsrich-
ter die unentgeltliche Prozessführung; den rubrizierten Rechtsvertreter
setzte er als amtlichen Rechtsbeistand ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
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– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben, Bst. E), die Beschwerde also im
Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer
Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in
bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der
Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer
geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als of-
fensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom
26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosig-
keit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art.
111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen
Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt mas-
sgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwer-
debegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeer-
hebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausge-
schlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde –
wie hier – als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.
3.
In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtli-
chen Gehörs vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen,
da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzli-
chen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
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Seite 5
3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör.
3.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe in der angefochtenen
Verfügung eine faktische Praxisänderung zur Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorgenommen, ohne dass sie sich dafür aber auf veränderte
Verhältnisse berufen könne.
Dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung eine Praxisänderung
vorgenommen hat, ist unzutreffend. Schon die ehemalige Asylrekurskom-
mission (ARK) ging davon aus, dass eine Rückkehr bei begünstigenden
individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 12). Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 hat das Bundesverwaltungsgericht diese Praxis leicht modifiziert und
ist zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug generell zu-
mutbar sei, bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von ei-
ner Existenzbedrohung ausgegangen werden müsse (a.a.O., E. 17.2). In-
sofern fehlt es an der vom Beschwerdeführer angerufenen Praxisände-
rung; eine Gehörsverletzung ist nicht dargetan.
3.3 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Vorinstanz habe ihm zu
Unrecht die Möglichkeit verwehrt, zu Widersprüchen in seinen Aussa-
gen während der Befragungen Stellung zu nehmen.
Damit verkennt er, dass der Gehörsanspruch lediglich das Recht vermittelt,
sich zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Ent-
scheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1
m.w.H.). Die Vorinstanz begründet ihre Einschätzung der Unglaubhaftigkeit
der Asylvorbringen des Beschwerdeführers jedoch vorrangig mit der feh-
lenden Substanz seiner Erzählungen (vgl. angefochtene Verfügung, II. 1.1
und 1.2) und weist nur ergänzend auf Widersprüche hin, welche „die Zwei-
fel am Wahrheitsgehalt weiter erhärte[te]n“ (vgl. angefochtene Verfügung,
II. 1.3). Insofern wäre die angefochtene Verfügung selbst unter der An-
nahme der Ausräumung der Widersprüche inhaltlich nicht anders ausge-
fallen. Die Vorinstanz war deshalb nicht gehalten, dem Beschwerdeführer
das Recht einzuräumen, sich zu den festgestellten Widersprüchen äussern
zu können.
3.4 Da sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers auch unter
keinem anderen Aspekt als stichhaltig erweisen, besteht kein Anlass dafür,
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Seite 6
die angefochtene Verfügung und die Sache an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Der entsprechende Eventualantrag in der Beschwerde ist abzu-
weisen und das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1
VwVG).
4.
Der Beschwerdeführer beruft sich im Asylpunkt einerseits darauf, er habe
– entgegen der Einschätzung der Vorinstanz – eine Desertion glaubhaft
gemacht, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewäh-
ren sei (vgl. dazu nachfolgend E. 4.2). Anderseits bringt er vor, durch die
illegale Ausreise subjektive Nachfluchtgründe zu erfüllen, weil er in den Au-
gen der eritreischen Behörden aufgrund des verweigerten Nationaldiensts
als missliebige Person erscheine; deshalb müsse ihm zumindest die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und die vorläufige Aufnahme gewährt
werden (vgl. dazu nachfolgend E. 3.3).
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Verfolgungsvorbringen müssen glaubhaft gemacht werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständi-
ger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
4.2 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
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unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von
Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Gan-
zen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in Urteil des
BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
4.2.1 Die Vorinstanz hält die Behauptung des Beschwerdeführers, von der
eritreischen Verwaltung zweimal schriftlich und verschiedentlich mündlich
in den Nationaldienst einberufen worden zu sein, für unglaubhaft. Sie be-
gründet ihre Einschätzung damit, dass seine Aussagen zu den Vorladun-
gen, den Behördenbesuchen trotz mehrfacher Nachfrage oberflächlich,
kurz und widersprüchlich ausgefallen seien. Auch seine Schilderungen der
Zeit, in der er sich versteckt gehalten habe, beschränkten sich auf äussere
Abläufe und liessen einen persönlichen Bezug vermissen.
4.2.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er verfüge nur über ge-
ringe Schulbildung und sei mit der Anhörungssituation überfordert gewe-
sen. Dass er nicht in der Lage sei, substantiiert über eigene Erlebnisse zu
berichten, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Zu Unrecht stelle die
Vorinstanz in seinen Schilderungen zum Erhalt der Vorladungen Wider-
sprüche fest; die entsprechenden Feststellungen seien auch angesichts
der fehlenden Neutralität der Befragungsperson anlässlich der BzP prob-
lematisch.
4.2.3 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsge-
richt der Einschätzung der Vorinstanz ohne jeden Vorbehalt an. Die Ein-
wendungen des Beschwerdeführers vermögen die überzeugende Begrün-
dung der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen.
Hauptsächlich fällt ins Gewicht, dass die Ausführungen des Beschwerde-
führers zu den Behördenbesuchen durchgehend vage ausfielen. Unsub-
stantiiert blieb in den Befragungen auch seine Behauptung, sich nach Er-
halt der Vorladungen jahrelang versteckt zu haben. Trotz mehrfacher Auf-
forderung in den Befragungen blieben die diesbezüglichen Antworten äus-
serst vage (vgl. beispielsweise Akten der Vorinstanz, A15, F 107-119). Der
Beschwerdeführer wich Fragen nach seinen eigenen Erlebnissen immer
wieder aus und nahm stattdessen auf allgemeine Verhältnisse in Eritrea
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Seite 8
Bezug (vgl. beispielsweise Akten der Vorinstanz, A15, F 169). Vor diesem
Hintergrund entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer habe das Ge-
schilderte nicht selbst erlebt. Daran ändert auch nichts, dass er nur über
eine geringe Schulbildung verfügt. Angesichts der zentralen Bedeutung der
Behördenbesuche für seine Ausreise, wäre trotz der geringen Schulbildung
davon auszugehen, dass er diese Begebenheiten mit einem Mindestmass
an Realkennzeichen schildern würde, wenn er sie tatsächlich selbst erlebt
hätte. Dafür spricht auch, dass er als Pfarrer in der eritreisch-orthodoxen
Gemeinde I._______ Gottesdienste leitet und Jugendliche unterrichtet (vgl.
Beschwerdebeilage 3) und insofern über gewisse kommunikative Fähig-
keiten verfügen muss.
Wie in der vorinstanzlichen Verfügung überdies zutreffend festgestellt wird,
hat der Beschwerdeführer in den Befragungen bezüglich der Vorladungen
in den Militärdienst widersprüchliche Angaben gemacht. In der BzP hat er
ausgeführt, nie persönlich eine Vorladung für den Nationaldienst bekom-
men zu haben; die Verfügung sei vielmehr der Ortsverwaltung zugestellt
worden und 2010 habe seine Familie ein Exemplar davon erhalten (vgl.
Akten der Vorinstanz, A4, F 1.17.05). In der ausführlichen Anhörung führte
er demgegenüber aus, in den Jahren 2010 und 2014 hätten Behördenver-
treter ihn zu Hause aufgesucht und die Vorladungen seinem Vater überge-
ben. Selbst wenn zutrifft, dass die befragende Person in der BzP teilweise
Fragen gestellt hat, die auf Voreingenommenheit schliessen lassen (vgl.
beispielsweise Akten der Vorinstanz, A4, F 4.03, F 7.02), erklärt dies den
Widerspruch nicht.
Die auf Beschwerdeebene eingereichte angebliche Rekrutierungsvorla-
dung hat keinerlei Beweiswert, zumal es sich dabei lediglich um eine Kopie
handelt und der Beschwerdeführer zudem seiner Ankündigung, die Origi-
nale nachzureichen, im vorliegenden Verfahren nicht nachgekommen ist.
Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in einem konkreten Kon-
takt mit der eritreischen Militärverwaltung gestanden hat. Er fällt nicht in die
Kategorie von Deserteuren und Dienstverweigerern, welche nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Flüchtlingsstatus zu-
gesprochen erhalten. Der Hauptbeschwerdeantrag um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ist abzuweisen.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus,
dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund an-
zusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit
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erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl.
Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Recht-
sprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht
nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum
Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se
zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant
sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant
sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigen-
schaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zu-
sätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils
und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr füh-
ren könnten (E. 5.2).
Nachdem soeben dargelegt worden ist, dass der Beschwerdeführer keinen
konkreten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung glaubhaft gemacht
hat, bestehen keine Hinweise darauf, dass – neben seiner glaubhaften il-
legalen Ausreise – zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn
in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen
lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter die-
sem Gesichtspunkt nicht. Der Eventualantrag um Zusprechung der Flücht-
lingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und um Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme ist folglich abzuweisen.
5.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 10
6.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Wegweisungsvollzug sei an-
gesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und
einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK als
unzulässig anzusehen (vgl. dazu nachfolgend E. 6.2). Angesichts anhal-
tender bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen Eritrea und Äthiopien
sei zudem von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen
(vgl. dazu nachfolgend E. 6.3).
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin,
dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Perso-
nen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. oben, E. 4), kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden.
Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Ein-
ziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsge-
richt in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil
des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgese-
hen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im
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Seite 11
genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsver-
bots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 6.2.2) als auch unter
jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden
Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 6.2.3) geprüft.
6.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte
das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hin-
sicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewäh-
rung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen National-
dienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum
Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
6.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei
eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs
zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O.,
E. 6.1.5.2).
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Seite 12
6.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundes-
verwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege
dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Natio-
naldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende
und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko ei-
ner Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
6.2.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
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Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
6.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesun-
den Mann mit Berufserfahrung. Besondere Umstände, aufgrund derer von
einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend
keine ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung nicht als unzumutbar. Soweit in der Beschwerdeschrift vorge-
bracht wird, die allgemeine Situation in Eritrea mache den Wegweisungs-
vollzug unzumutbar, widerspricht er ohne substantiierte Begründung der
aktuellen Länderpraxis der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsge-
richts. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Ver-
besserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein
Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Frie-
densabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst
nicht, 11. Juli 2018).
6.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde ge-
stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde
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jedoch mit Zwischenverfügung vom 14. März 2017 gutgeheissen, weshalb
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
8.2 Der amtliche Rechtsbeistand reichte mit der Beschwerde eine Kosten-
note ein, welche für den Fall des Unterliegens einen Aufwand von
Fr. 1‘265.– ausweist. Sowohl der ausgewiesene Aufwand als auch der gel-
tend gemachte Tarif erscheinen als angemessen. Dem amtlichen Rechts-
beistand wird demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der
Höhe von Fr. 1‘265.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) zugesprochen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 1'265.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner